{"status":"available","doknr":"OLD260339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.7A1059.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"7 A 1059/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. 36 - 38 in E. (Gemarkung \nN. , Flur 1, Flurstücke 669, 1093, 1094 und 1095) mit einer Gesamtgröße von 3.571 qm. \nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ma 122 - Feuerwache C. \n- der Stadt E. . Der Bebauungsplan weist das Grundstück in seiner am 31. August 1985 in \nKraft getretenen Ursprungsfassung als Mischgebiet aus. Der Ursprungsplan setzt für das \nBaugrundstück weiter u.a. eine straßenseitige Baugrenze fest und enthält Festsetzungen zur \nZahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (III), zur Grundflächenzahl (0,4) sowie zur \nGeschossflächenzahl (1,0). \n\n3\n\nAm 23. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Bauvorbescheid zur \nErrichtung eines SB-Marktes mit 20 Parkplätzen und einer Verkaufsfläche von 650 qm. Der \nVorbescheid soll sich zu der Frage verhalten, ob \"der SB-Markt mit 650 qm Verkaufsfläche \nbaurechtlich und städtebaulich so genehmigungsfähig\" ist. Mit Schreiben vom 4. März 2003 \nlegte die Klägerin einen neuen Lageplan vor, da das ursprüngliche Vorhaben die Baugrenzen \nüberschritten hatte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2003 setzte der Beklagte die Entscheidung über die \nZulässigkeit des geplanten Vorhabens gem. § 15 Abs. 1 BauGB unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung für die Dauer von 12 Monaten aus. Zur Begründung wies er darauf \nhin, der Rat der Stadt E. habe am 19. Februar 2003 die Einleitung eines Verfahrens zur \n2. Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel eines Einzelhandelsausschlusses im \nÄnderungsbereich beschlossen. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch \nwies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 \nzurück; das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durchgeführte Klageverfahren (Az.: 10 \nK 6551/03) wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2006 übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n5\n\nAm 18. Dezember 2003 beschloss der Rat der Stadt E. die Änderung Nr. 2 des \nstreitigen Bebauungsplans als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses erfolgte am 16. Januar 2004. § 2 Abs. 2 der Änderung Nr. 2, die auch für \ndas Grundstück der Klägerin gilt, enthält folgende Regelung:\n\n6\n\n\"a) Nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in den Mischgebieten \nEinzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen \nGewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zulässig. \nHiervon unberührt bleiben Betriebe des Kfz-Handwerks mit räumlich angegliedertem Kfz- \nund/oder Caravanverkauf sowie Betriebe mit Kfz- und/oder Caravanersatzteil bzw. \n-zubehörverkauf.\n\n7\n\nb) Ausnahmsweise zulässig sind an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von \nHandwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen \nund betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderem Gewerbebetrieb \nstehen und deren Summe an Verkaufs- und Ausstellungsflächen unter der Größe der \nGeschossfläche des Handwerks- oder anderen Gewerbebetriebsteiles liegt.\"\n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte der Beklagte daraufhin die Erteilung des \nbeantragten Bauvorbescheids unter Hinweis auf die Änderung Nr. 2 ab. Den hiergegen von \nder Klägerin eingelegte Widerspruch wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. August 2004 zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 24. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im \nWesentlichen ausgeführt, der Bauvorbescheid hätte vor Inkrafttreten der Änderung Nr. 2 \nerteilt werden müssen. Die Zurückstellung sei rechtswidrig gewesen, weil die \nVoraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt des \nAufstellungsbeschlusses seien die Planungsabsichten nicht hinreichend konkretisiert \ngewesen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 31. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr auf den Antrag vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Schreibens vom 4. \nMärz 2003 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes \nmit einer Verkaufsfläche von 650 qm und 20 Stellplätzen auf dem Grundstück C. 36 - \n38 in E. zu erteilen,\n\n12\n\nhilfsweise \n\n13\n\nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 31. August 2004 \nrechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur \nErrichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück C. 36 - 38 in E. vor dem \nInkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Ma 122 am 16. Januar 2004 zu \nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 25. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag habe \nkeinen Erfolg, weil die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans wirksam sei. Die städtebauliche \nRechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses unterliege keinen Bedenken. Der Schutz des \nN1. Ortsteilzentrums vor Einzelhandelsansiedlungen an nicht integrierten Standorten sei \nein legitimes Ziel der städtebaulichen Planung. Der Einzelhandelsausschluss entspreche auch \ndem vom Rat der Stadt E. beschlossenen \"Masterplan Einzelhandel\". Der Einholung \neines Gutachtens zur Ermittlung der konkreten Auswirkungen von \nEinzelhandelsniederlassungen im in Rede stehenden Mischgebiet auf das N1. \nOrtsteilzentrum habe es nicht bedurft. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle es bereits an einem \nschutzwürdigen Feststellungsinteresse, weil das erledigende Ereignis vor Klageerhebung \neingetreten sei.\n\n17\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juni 2006 die Berufung \nzugelassen.\n\n18\n\nZur Begründung der Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:\n\n19\n\nDer mit der Änderung Nr. 2 erfolgte Einzelhandelsausschluss sei unwirksam. Durch die \nÄnderung sei nicht generell die Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen worden, so dass ein \nFall des § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vorliege. Besondere städtebauliche Gründe nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO seien aber nicht gegeben. Jedenfalls fehle es insoweit an einer individuellen \nBetrachtung der örtlichen Situation. Die Zentrenschädlichkeit des beantragten Vorhabens sei \nnicht durch ein konkretes Einzelhandelsgutachten nachgewiesen worden. Der Masterplan \ngehe nicht über pauschale Formulierungen hinaus. Es werde in der Planbegründung nicht \nzwischen zentrenrelevantem Einzelhandel und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel \ndifferenziert. Auch fehle es an einer tragfähigen Begründung dafür, dass die allgemein \nzulässigen Betriebe mit Auto- und Caravanersatzteilen bzw. Autozubehör und \nCaravanzubehör nicht zentrenschädlich seien.\n\n20\n\nEs fehle auch an einer Umschreibung des ausgeschlossenen Sortiments. Daher sei der \nEinzelhandelsausschluss unbestimmt. Nach den textlichen Festsetzungen seien zwar pauschal \nEinzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, nach der Begründung zur Änderung Nr. 2 sei der \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen jedoch lediglich insoweit notwendig, um aufgrund \nangeblich großer Nähe zum N1. Zentrum zentrenschädliche Kaufkraftabflüsse zu \nverhindern.\n\n21\n\nEin \"N1. Zentrum\" gebe es nicht. Das sog. Zentrum bestehe aus einer \nMischgebietsgemengelage. Die dortigen Einzelhandelsnutzungen würden nicht das gesamte \nEinzelhandelswarensortiment abdecken. Soweit im Zentrum aber kein Angebot vorhanden \nsei, könne die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes die Geschäftslage des N1. \nZentrums nicht tangieren.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n29\n\nDie zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid \ndes Beklagten vom 28. April 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 31. August 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid zur \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 650 qm und \n20 Stellplätzen auf dem Grundstück C. 36 - 38 in E. -N. . Dem Vorhaben stehen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW).\n\n31\n\nDas planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist unzulässig, \nda es den Festsetzungen des Bebauungsplans Ma 122 - Feuerwache C. - in der Fassung \nder 2. Änderung hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses widerspricht.\n\n32\n\nNach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der 2. Änderung \nsind in dem von der Änderung erfassten Mischgebiet, zu dem auch das Grundstück der \nKlägerin gehört, Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und \nanderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, \ngrundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen der nach den textlichen Festsetzungen \nzulässigen Ausnahmen - Kfz/Caravan- und sog. Annex-Handel - erfüllt das Vorhaben der \nKlägerin unstreitig nicht. Der Einzelhandelsausschluss ist auch verbindlich, denn der \nBebauungsplan Ma 122 ist insoweit wirksam.\n\n33\n\nIn formeller Hinsicht rügt die Klägerin, die frühzeitige Bürgerbeteiligung sei ohne \nBeifügung einer Begründung des Bebauungsplans erfolgt. Im Text der Bekanntmachung vom \n21. März 2003 zur frühzeitigen Bürgeranhörung werde durch die Formulierung \" ... nur solche \nEinzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig sind, die in unmittelbarem räumlichen und \nbetrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieben stehen ... \" der \nEindruck erweckt, Einzelhandel sei (generell) ausnahmsweise zulässig. Nach den textlichen \nFestsetzungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der 2. Änderung) seien jedoch nur \"Verkaufsstellen\" von \nHandwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig, nicht jedoch \nEinzelhandelsbetriebe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits deshalb kein beachtlicher \nMangel des Plans, weil ein Fehler bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 \nBauGB für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 BauGB unerheblich \nist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65 Nr. 47.\n\n35\n\nIm Übrigen ergibt sich aus der Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgeranhörung \nunmissverständlich, dass nicht der Einzelhandel generell, sondern nur der sog. Annex-Handel \nausnahmsweise zulässig sein soll. Da schließlich mit dem Begriff der Verkaufsstelle der \nräumliche Bereich gemeint ist, in dem der Kaufvorgang des Einzelhandels stattfindet, haben \ndie textlichen Festsetzung gegenüber dem Text der streitigen Bekanntmachung lediglich eine \ninhaltliche Präzisierung erfahren, ohne dass der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung \ndamit verändert worden wäre.\n\n36\n\nDer durch die 2. Änderung erfolgte Einzelhandelsausschluss ist auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nDie 2. Änderung leidet nicht an der von der Klägerin hinsichtlich der Umgrenzung des \nÄnderungsbereichs in der Sache geltend gemachten Unbestimmtheit. Zur zeichnerischen \nDarstellung des Änderungsgebietes ist zutreffend eine Balkenlinie verwendet worden (vgl. \nNr. 15.13 der Anlage zur PlanzV). Eine Perlschnur wird dagegen zur Abgrenzung \nunterschiedlicher Nutzungen oder des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes \nverwendet (vgl. Nr. 15.4 der PlanzV). Auch findet sich in der Planurkunde - anders als die \nKlägerin meint - der Versprung bei der Abgrenzung des Änderungsgebietes an der Grenze \nzum Grundstück C. 32 wieder.\n\n38\n\nDer streitige Einzelhandelsausschluss in dem durch den Ursprungsplan festgesetzten \nMischgebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist i.S.von § 1 Abs. 3 BauGB \ngerechtfertigt. \n\n39\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein \nPlanungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem \n\"Wie\" auch das \"Ob und \"Wann\" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet \nEntschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der \nGemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich \nsind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.\n\n41\n\nDie Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde mithin \nweitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene \nplanerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne \nFestsetzung eines Bebauungsplans genügt daher dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, \nwenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im \nRahmen der Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" ist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78.\n\n43\n\nSoweit der Rat der Stadt E. den Ausschluss nahezu jeglichen Einzelhandels im \nÄnderungsbereich mit dem Schutz des N1. Ortszentrums vor zentrenschädlichen \nKaufkraftabflüssen begründet hat (vgl. S. 3 f. der Planbegründung), dürfte es allerdings an der \nstädtebaulichen Rechtfertigung fehlen.\n\n44\n\nWeder dem im Einzelhandelskonzept niedergelegten städtebaulichen Konzept der Stadt \nE. noch der konkreten Planbegründung lässt sich entnehmen, warum ein genereller, auch \nnicht zentren- und nahversorgungsrelevante Warensortimente \n\n45\n\n- vgl. hierzu etwa Anlage 1 zum Einzelhandelserlass NRW vom 7. Mai 1996, MBl. \nS. 922, auf den das Einzelhandelskonzept der Stadt E. Bezug nimmt (vgl. S. 37) -\n\n46\n\n(mit Ausnahme Kfz und Caravan) erfassender Einzelhandelsausschlusses zum Schutz des \nOrtzentrums N. städtebaulich erforderlich sein soll. Gewollt war insoweit die \nUnterbindung der durch die Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes auf dem \nGrundstück der Klägerin befürchteten Kaufkraftabflüsse. Dazu hätte es jedoch nicht des \nAusschlusses (nahezu) jeglichen Einzelhandels im Änderungsgebiet bedurft. \n\n47\n\nWeiterer Erörterungen bedarf es hierzu jedoch nicht. Denn die städtebauliche \nRechtfertigung des streitigen Einzelhandelsausschlusses ergibt sich jedenfalls aus dem \ngleichrangig mit der 2. Änderung verfolgten Ziel der Stärkung der in dem - vom Rat der Stadt \nE. am 26. August 1999 beschlossenen - Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept \nausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren.\n\n48\n\nDer Einzelhandelsausschluss ist hinsichtlich dieses städtebaulichen Ziels wie folgt \nbegründet worden (vgl. die Begründung zur Änderung Nr. 2):\n\n49\n\nS. 3: \"Das Mischgebiet weist gerade einmal eine Entfernung von ca. 300 m zur \nintegrierten Geschäftslage des N1. Zentrums auf und liegt damit im unmittelbaren, \nfußläufig erreichbaren Naheinzugsbereich des Zentrums. Die integrierte Zentrenlage ist \nbereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 1985 durch die Darstellung eines \nSiedlungsschwerpunktes dritter Ordnung gekennzeichnet sowie konkret abgegrenzt durch die \nDarstellung des schraffierten 'Bereiches mit Marktfunktion'. ... Mit dieser Zentrendarstellung, \ndie im Übrigen auch im aktuellen Zielkonzept für den neuen Flächennutzungsplan wieder \naufgenommen ist, verfolgte die Stadt E. bereits 1985 den Schutz und die Stärkung der \ngewachsenen Zentren. Die Darstellung der Zentrenbereiche im Flächennutzungsplan dient der \nKonzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren ....\"\n\n50\n\nS. 4: \"... Die Zentren sind diejenigen Orte, in denen der Einzelhandel hauptsächlich \nstattfinden soll. ...\"\n\n51\n\nS. 6: \"... Dem liegt die städtebauliche Zielsetzung zugrunde, Einzelhandelsbetriebe \nzur Stärkung der zentralen Versorgungseinrichtungen in den Zentren anzusiedeln, soweit Art \nund Umfang des Betriebes dies zulassen. Damit werden gleichzeitig in den Mischgebieten die \nFlächen für solche Nutzungen freigehalten, die auf derartige Standorte angewiesen sind. Diese \ntextliche Festsetzung ist notwendig, um der angesprochenen negativen, städtebaulichen \nEntwicklung in Form einer Ausweitung bereits bestehender Einzelhandelsbetriebe und der \nNeuerrichtung von Handelsbetrieben entgegenzutreten. Denn bei einer Summierung dieser \nNutzungen droht ein Mischgebiet in der Regel unter Zurückdrängung der gewollten \nNutzungen zu einem Anziehungspunkt für Verbraucher zu werden, ohne Bezug zu einem \nbestehenden Zentrum oder einem Wohngebiet zu haben.\"\n\n52\n\nMit diesen in der Planbegründung dokumentierten Vorstellungen über die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung verfolgt der Rat der Stadt E. legitime Zielsetzungen für eine \nverbindliche Bauleitplanung.\n\n53\n\nDer Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob \nund in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebietes zur Unterbringung von \nEinzelhandelsnutzungen zur Verfügung stellt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18.\n\n55\n\nDie Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der \nstädtischen Zentren ist dabei von § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB gedeckt. Mit der dort \ngenannten \"verbrauchernahen\" Versorgung sind Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von \nEinkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der \nVielfalt von Warenangeboten und Dienstleistungen an bestimmten Standorten sowie der \nräumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots angesprochen. \nLetztlich geht es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, \nnamentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren \nStandorten.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819.\n\n57\n\nDie BauGB-Novelle 2007 hat nunmehr den Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 4 \nBauGB ergänzt und die \"Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche\" \nausdrücklich als Belang der Bauleitplanung benannt.\n\n58\n\nVgl. Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die \nInnenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316.\n\n59\n\nBegründet wird dies mit der hohen städtebaulichen Bedeutung der Erhaltung und \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden, und zwar zur \nStärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur \nSicherung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung \nbesonderen Schutzes bedarf, namentlich auch wegen der geringeren Mobilität älterer \nMenschen.\n\n60\n\nVgl. BT-Drs. 16/3308, S. 16.\n\n61\n\nDie Ergänzung des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB hat insoweit aber lediglich klarstellende \nFunktion. Denn schon nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (18. Dezember 2003) \ngeltenden Regelung in Nr. 4 entsprach die Zielsetzung einer Stärkung der Attraktivität der \nInnenstadt den Vorgaben dieser Norm, wonach auch die Fortentwicklung vorhandener \nOrtsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18.\n\n63\n\nGemessen hieran, hat sich der Rat der Stadt E. bei der 2. Änderung zu Recht von den \nim Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept verankerten städtebaulichen Zielvorstellungen \nleiten lassen. \"Mit dem Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept formuliert die Stadt E. \nklare Aussagen, wo und in welcher Form in E. weitere Einzelhandelsentwicklung \nmöglich ist und wo sie besonders erwünscht und unterstützt wird. Das Konzept lenkt die \nAktivitäten des Einzelhandels auf die Standorte, die für die Entwicklung der Stadt E. , \nihrer City und ihrer lebendigen Stadtbezirke förderlich sind\" (vgl. S. 3). Ziel des Konzeptes ist \ndie nachhaltige Stärkung bestehender zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer \nflächendeckenden Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet, die sich auf die bestehenden \nStadtbezirks- und Ortsteilzentren sowie die integrierten Nahversorgungsstandorte stützt (vgl. \nS. 8). Dabei geht das Konzept zutreffend davon aus, dass die Lebensqualität der Ortsteile - \nwie etwa N. - wesentlich durch den Standard der örtlichen Versorgungsangebote geprägt \nwird. \"Deshalb ist darauf zu achten, die wohnortnahen Angebote in hoher Qualität \nflächendeckend zu erhalten. Die integrierten Einkaufslagen der Stadtteile müssen sich \nhinsichtlich Angebotsqualität und Erreichbarkeit mit der großflächigen Konkurrenz an den \nnicht integrierten Standorten messen und v.a. im Bereich des täglichen Versorgungseinkaufs \nbehaupten können\" (vgl. S. 23).\n\n64\n\nDas Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept ist ein wesentlicher Baustein des \n\"Masterplan Einzelhandel\" der Stadt E. , dessen Erarbeitungs- und Beteiligungsphase am \n27. November 2003 (vgl. S. 24 des Masterplans) und damit vor dem Satzungsbeschluss über \ndie hier streitige Änderung abgeschlossen war. Auch im Masterplan wird die \"nachhaltige \nStärkung der City und der gewachsenen Nebenzentren\" als ein übergeordnetes Ziel genannt, \nwelches mit der räumlichen Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen verfolgt wird (vgl. \nS. 19 f. des Masterplans):\n\n65\n\n\"... Der Einzelhandel ist die stadtbildende Kernfunktion, die erst Leben in die Zentren \nbringt. Ziel der Stadt E. ist deshalb die nachhaltige Stärkung bestehender zentrale \nAngebotsstrukturen. Die urbanen Qualitäten der Stadt sollen nicht durch großflächige \nEinzelhandelsansiedlungen auf der \"Grünen Wiese\" gefährdet werden. \nEinzelhandelsinvestitionen sollen auf die integrierten Zentren gelenkt werden. ...\"\n\n66\n\nDieses Konzept der Stärkung der Zentren ist in dem zwar erst am 23. September 2004 \nvom Rat der Stadt E. beschlossenen, im Zeitpunkt des Beschluss über die 2. Änderung \ndes Bebauungsplans Ma 122 aber bereits in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan \numgesetzt worden. Nach dem Flächennutzungsplan dürfen Einzelhandelsansiedlungen - dies \nwird nicht auf zentrenrelevante Sortimente beschränkt - räumlich neben der City und den \nStadtbezirkszentren nur innerhalb der als \"Bereiche mit Marktfunktion\" gekennzeichneten \nintegrierten Zentrenlagen der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren bzw. in den symbolhaft \ngekennzeichneten Quartierversorgungszentren vorgenommen werden (Vgl. S. 67 des \nErläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan 2004). Dabei soll sich die \nEinzelhandelsentwicklung vor allem auf die im Flächennutzungsplan als \"Bereiche mit \nMarktfunktion\" dargestellten Lagen der Ortsteilzentren - hierzu gehört auch das N1. \nZentrum - konzentrieren. Die Darstellung als \"Bereiche mit Marktfunktion\" soll die \nOrtsteilzentren vor städtebaulich nicht integrierten Fehlentwicklungen schützen (vgl. S. 151 \ndes Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan 2004).\n\n67\n\nAngesichts dieser konkreten Schritte zur Umsetzung des Einzelhandelskonzepts bestehen \nkeine Zweifel am Vorliegen eines auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen städtebaulichen \nKonzept zur Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf \ndiese. Das Einzelhandelskonzept ist nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Etwas \nanderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, es fehle an einer hinreichenden \nBetrachtung der konkreten Situation und insbesondere an einem Einzelhandelsgutachten. Sie \nverkennt insoweit, dass es nach der städtebaulichen Konzeption der Stadt E. - wie sie mit \nder hier streitigen Änderungsplanung umgesetzt worden ist - nicht nur um die Steuerung des \nzentrenschädlichen bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandels geht, es soll vielmehr - wie \nausgeführt - zur Vergrößerung des Angebots und damit der Steigerung der Attraktivität der \nZentren der gesamte Einzelhandel auf die konkret ausgewiesenen Bereiche konzentriert \nwerden. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten \nEinzelhandelsausschluss bedurfte es hier daher keiner Ermittlung der konkret \nzentrenschädlichen Sortimente.\n\n68\n\nAuch der Einwand der Klägerin, das N1. Zentrum bestehe aus einer \nMischgebietgemengelage und die dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen deckten nicht \ndas gesamte Sortiment ab, stellt die Tragfähigkeit des Einzelhandelskonzepts nicht in Frage. \nDem Masterplan Einzelhandel lässt sich eine Bestandsaufnahme der einzelnen Zentren von \nE. - auch für das Ortsteilzentrum N. (vgl. S. 135 f. des Masterplans) - entnehmen. \nDanach weist das im Masterplan auch konkret abgegrenzte N1. Zentrum ein \numfangreiches Angebot auf. Es wurden ein Verbrauchermarkt, zwei Lebensmitteldiscounter \nund ein Drogeriemarkt als Hauptmagneten des Zentrums sowie eine größere Anzahl von \nFachgeschäften auch mit innenstadttypischem Sortiment ermittelt. Es bestehen daher keine \nZweifel, dass das N1. Zentrum die Funktion eines Ortsteilzentrums wahrnimmt. Zur \nStärkung dieses Zentrums ist es aber städtebaulich gerechtfertigt, das Ziel zu verfolgen, \nzukünftig gerade auch solche Einzelhandelsnutzungen dort anzusiedeln, die bislang nicht \nvorhanden sind.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.\n\n70\n\nDie städtebauliche Konzeption der Stadt E. ist schließlich nicht deshalb \nwidersprüchlich, weil nach der 2. Änderung zum Bebauungsplan Ma 122 Betriebe des Kfz-\nHandwerks mit räumlich angegliedertem Kfz- und/oder Caravanverkauf sowie Betriebe mit \nKfz- und/oder Caravanersatzteil- bzw. -zubehörverkauf von dem Einzelhandelsausschluss \nunberührt bleiben sollen. In der Planbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass bei \nsolchen Betrieben aus dem Bereich Kfz/Caravan von vornherein keine negativen \nAuswirkungen hinsichtlich zentraler Einrichtungen in den Zentren zu erwarten sind. Aufgrund \nder im Regelfall bei solchen Betrieben erforderlichen größeren Ausstellungsfläche kommt \neine Ansiedlung in den Zentren im Regelfall auch nicht in Betracht.\n\n71\n\nDer Ausschluss nahezu jeglichen Einzelhandels im Änderungsbereich beeinträchtigt auch \nnicht die allgemeine Zweckbestimmung in dem festgesetzten Mischgebiet (vgl. § 6 Abs. 1 \nBauNVO). Durch das Erfordernis der Wahrung der Zweckbestimmung eines Baugebiets wird \nsichergestellt, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, \nnach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert \nfestgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf daher \nnicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, \nunter Umständen gar nicht in der BauNVO vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Dies \nist in einem Mischgebiet aber grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine nach § 6 \nAbs. 2 BauNVO allgemein zulässige Art der gewerblichen Nutzung ausgeschlossen wird. \nDaher ist auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten auf der \nGrundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ohne weiteres möglich.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O., unter Verweis auf den \nBeschluss vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75.\n\n73\n\nMängel der Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) sind nicht erkennbar. Nachdem im \nRahmen des Beteiligungsverfahren keine privaten Anregungen vorgetragen worden sind - \nauch nicht von der Klägerin - und die Träger öffentlicher Belange keine Bedenken geäußert \nhaben, bestand für den Rat der Stadt E. keine Veranlassung, das Interesse an einer \nStärkung der Zentren gegenüber den privaten Interesse der Klägerin an einer Realisierung \neines SB-Marktes im Änderungsbereich zurückzustellen.\n\n74\n\nWeitere beachtliche Mängel der 2. Änderung hat die Klägerin weder geltend gemacht \nnoch drängen sich solche Mängel sonst auf.\n\n75\n\nDer Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, \ndass das erledigende Ereignis - Inkrafttreten der 2. Änderung am 16. Januar 2004 - vor \nKlageerhebung (24. September 2004) eingetreten ist und es daher an einem \nFortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt.\n\n76\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 -, Buchholz 442.40 § 30 \nLuftVG Nr. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Rn. 136 zu § 113.\n\n77\n\nIm Übrigen hatte die Klägerin auch vor dem Inkrafttreten der 2. Änderung des \nBebauungsplans Ma 122 keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, so \ndass ihr Feststellungsbegehren auch unbegründet ist. \n\n78\n\nDer Beklagte hat das Baugesuch der Klägerin vom 23. Januar 2003 mit Bescheid vom 23. \nMai 2003 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für 12 Monate zurück gestellt. Bedenken hinsichtlich \nder Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nicht. Die Klägerin macht zwar zum einen \ngeltend, die Gemeinde habe erst nach Erlass des Zurückstellungsbescheides, nämlich am 15. \nJuli 2007 (Beschluss der Bezirksvertretung M. ), den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nerforderlichen Antrag gestellt. Dieses Vorbringen führt jedoch bereits deshalb nicht zur \nRechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides, weil ein Antrag entbehrlich ist, wenn die \nGemeinde - wie hier - selbst Baugenehmigungsbehörde ist.\n\n79\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 36 zu § 15 (Stand: September \n2004).\n\n80\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Beschluss der Bezirksvertretung um \neinen erforderlichen, aber erst nachträglich gestellten Antrag handelt, ist die Verletzung des \nAntragserfordernisses jedenfalls mit diesem Beschluss der Bezirksvertretung gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW unbeachtlich geworden.\n\n81\n\nDie Voraussetzungen für eine Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) lagen im \nZeitpunkt des Zurückstellungsbescheids ebenfalls vor. Der Ausschuss für Umwelt, \nStadtgestaltung und Wohnen der Stadt E. hatte bereits am 19. Februar 2003 den \nBeschluss zur Änderung des Bebauungsplan Ma 122 gefasst. Die Planung war zu diesem \nZeitpunkt hinreichend konkret. Nach der Verwaltungsvorlage waren schon damals die \nUmstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 und der Ausschluss des Einzelhandels \nfür den Änderungsbereich vorgesehen. \n\n82\n\nIm Hinblick auf den frühzeitigen Aufstellungsbeschluss und die damit absehbare \nZurückstellung war der Beklagte als Baugenehmigungsbehörde auch nicht gehalten, früher \nüber den Antrag auf Bauvorbescheid zu entscheiden. Eine sachlich nicht gerechtfertigte \nVerzögerung ist nicht erkennbar.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt insbesondere der im vorliegenden \nVerfahren entscheidungserheblichen Frage zu, ob eine Gemeinde zur Stärkung eines \nOrtszentrums jeglichen - also auch nicht zentrenrelevanten - Einzelhandel an einem nicht \nintegrierten Standorten in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich ausschließen kann.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-a-1059-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-a-1059-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260339","retrieved":"2026-07-09 02:25:51.850425+00:00"}}