{"status":"available","doknr":"OLD260338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.6B1401.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"6 B 1401/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht \ndie aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen \ndie Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums I. vom 13. \nApril 2007 eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt hat.\n\n4\n\nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe stellen die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, die \nEntlassungsverfügung unterliege bei summarischer Überprüfung \nnicht unerheblichen rechtlichen Bedenken, nicht in Frage. Das \nVerwaltungsgericht hat angenommen, dass der \nEntlassungsentscheidung kein rechtsfehlerfrei getroffenes \nBewährungsurteil zugrunde liege, weil die für die \nNichtbewährung angeführte Begründung nicht widerspruchsfrei \nund damit unschlüssig sei. Die in der Entlassungsverfügung \ngetroffene Feststellung, die Antragstellerin leide unter keiner \nbehandlungsbedürftigen psychiatrisch-psychotherapeutischen \nErkrankung, und die für die Entlassung außerdem \nherangezogene dienstliche Beurteilung vom 7. September 2006 \nmit der darin enthaltenen Annahme, die Antragstellerin habe \ntiefgreifende psychische Probleme und bedürfe fachärztlicher \nBetreuung, seien nicht miteinander in Einklang zu bringen.\n\n5\n\nMit dem Beschwerdevorbringen wird diese \nWidersprüchlichkeit nicht ausgeräumt. Der Antragsgegner \nmeint, die Entlassungsverfügung setze sich mit den \ngesundheitlichen Problemen der Antragstellerin ausschließlich \nim Zusammenhang mit der Frage der Kausalität zwischen dem \nim Oktober 2004 erlittenen Dienstunfall und der von der \nAntragstellerin geschilderten psychischen Störung auseinander. \nAuch die eingeholten fachärztlichen Gutachten dienten \nausschließlich der Klärung der von der Antragstellerin \nbehaupteten Kausalität, verneinten diese aber. Die \nEntlassungsverfügung komme daher zu dem Ergebnis, dass die \nNichtbewährung nicht auf eine gesundheitliche \nBeeinträchtigung infolge des Dienstes zurückzuführen sei, \nsondern darauf, dass die Antragstellerin nicht die notwendige \nEignung und fachliche Befähigung aufweise.\n\n6\n\nDiese weiter konkretisierte Einschätzung des \nAntragsgegners ist nach wie vor nicht mit der im Zusatz zur \ndienstlichen Beurteilung vom 7. September 2006 enthaltenen \nAussage in Einklang zu bringen, bei der Antragstellerin lägen \ntiefgreifende psychische Probleme vor, zu deren Bewältigung \nsie einer fachärztlichen Betreuung bedürfe. Diese Ausführungen \nlassen sich nicht anders verstehen, als dass der Antragsgegner in \nder Beurteilung - die darin festgestellte mangelnde Bewährung \nist maßgebliche Grundlage der Entlassungsverfügung - \noffensichtlich von behandlungsbedürftigen psychischen \nProblemen ausgeht und diese auch bei seiner Entscheidung über \ndie Bewährung relevant waren.\n\n7\n\nDiese Widersprüchlichkeit lässt sich auch nicht damit \nausräumen, dass sich die Ausführungen der \nEntlassungsverfügung zu den (behaupteten) gesundheitlichen \nProblemen der Antragstellerin allein auf die Frage der Kausalität \ndes Dienstunfalls bezögen. Denn die in dem \nnervenfachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. med. habil. Rolf \nN. , Chefarzt der psychosomatischen Fachklinik Bad Q. \n, vom 12. Februar 2007 getroffenen Feststellungen, auf die sich \ndie Entlassungsverfügung insoweit maßgeblich stützt, \nbeschränken sich gerade nicht allein auf den Gesichtspunkt der \nKausalität. Vielmehr wird - entsprechend der Fragestellung des \nvom Antragsgegner veranlassten Gutachtens - zunächst \nunabhängig von einer möglichen Krankheitsursache untersucht \nund bewertet, ob und gegebenenfalls welches psychiatrisches \nKrankheitsbild vorliegt. Das Ergebnis der dreitägigen \nnervenfachärztlichen Untersuchung, dass keine \nbehandlungsbedürftige Diagnose von seiten des psychiatrisch-\npsychotherapeutischen Fachgebietes bestehe, wird wörtlich in \nder Entlassungsverfügung wiedergegeben. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/6-b-1401-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/6-b-1401-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260338","retrieved":"2026-07-09 02:25:51.774550+00:00"}}