{"status":"available","doknr":"OLD260337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.4A1968.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"4 A 1968/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der\nBerufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Löschungsverfügung der Beklagten für rechtmäßig\nerachtet, weil die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die anschließende\nEintragung in das Schuldnerverzeichnis ein Indiz dafür sei, dass der betroffene Architekt nicht\nmehr die für die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 Baukammerngesetz\n(BauKaG NRW) erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Denn mit der Vermögenslosigkeit des\nArchitekten sei zugleich die wirtschaftliche Grundlage für die berufliche Unabhängigkeit, die\nwesentliches Merkmal der Zuverlässigkeit sei, entfallen. Der Kläger habe auch nicht\ndargetan, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum rechtlich entscheidenden\nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nennenswert verbessert hätten. \n\n5\n\nDagegen wendet der Kläger ein, er habe wiederholt im Rahmen des\nWiderspruchsverfahrens und bereits zuvor in dem abgeschlossenen berufsgerichtlichen\nVerfahren darauf hingewiesen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich konsolidierten,\nweil ihm nach langen Jahren des Prozessierens ein \"bedeutender\" Zahlungsanspruch\nzugesprochen worden sei, der jetzt vollstreckt werden müsse. Insoweit ist der Vortrag des\nKlägers allerdings widersprüchlich, denn er hatte bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2006\n- also vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 - gegenüber dem\nEintragungsausschuss mitgeteilt, dass er aus dem Urteil des Oberlandesgerichts S. vorerst\nnicht vollstrecken könne. Hätte er die Forderung realisieren können, so hätte er auch alte\nVerbindlichkeiten gegenüber der U. Krankenkasse zurückführen können. In seiner\nKlagebegründung führt er dazu aus, dass er aus der obsiegenden Entscheidung bis zum\nheutigen Tage noch keinen Cent erhalten habe, so dass ihm auch noch Folgeschäden durch die\nAnwalts- und Gerichtskosten entstanden seien. Von dem Nachweis einer wirtschaftlichen\nKonsolidierung kann im vorstehenden Zusammenhang somit keine Rede sein. \n\n6\n\nEntsprechendes gilt auch hinsichtlich des Einwandes des Klägers, es sei ihm sogar\nmöglich gewesen, die Auflagen der Strafgerichte zu erfüllen, also den der U.\nKrankenkasse entstandenen Schaden nach besten Kräften wieder gut zu machen. Ob ihm das\ninzwischen gelungen ist, erscheint zweifelhaft; jedenfalls liegt ein entsprechender Nachweis\nnicht vor. Auf eine Anfrage der Beklagten bei dem Amtsgericht Waldbröl, ob der Kläger die\nrückständigen Sozialversicherungsbeiträge bei der U. Krankenkasse gezahlt habe, wurde\nseitens des Gerichtes mitgeteilt, dass der Kläger seine Bewährungsauflagen \"nach besten\nKräften\" versucht hat zu erfüllen. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation des\nKlägers im November 2006, die von ihm nicht in Abrede gestellt wird, kommt es im Ergebnis\nauf die Frage nach der Auflagenerfüllung allerdings auch nicht an. Denn für den Zeitpunkt\ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den maßgebend abzustellen ist, \n\n7\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77;\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 - <juris>,\n\n8\n\nkann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der U. Krankenkasse\nSchulden in Höhe von rund 173.000 Euro hatte. Der von ihm als weitere Begründung\nangeführte Schuldenabbau in Höhe von etwa 83.000 Euro wird durch die Auskünfte der\nU. Krankenkasse an den Beklagten nicht belegt. Im Februar 2006 hat die U.\nKrankenkasse der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger Rückstände in Höhe von 173.109,31\nEuro habe. Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2006 wurde dieser Betrag hinsichtlich der\nzu Grunde liegenden Zeiträume aufgeschlüsselt: Für die Monate 5/92 bis 3/95 betrug danach\nder Rückstand 63.679,95 Euro, für die Monate 5/97 bis 3/98 27.034,93 Euro und für die\nMonate 4/98 bis 1/06 83.238,30 Euro.\n\n9\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass es auf ein\nVerschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit nicht ankommt.\n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998\n\n11\n\n- 1 B 26.98 -, <juris> zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO,\n\n12\n\nDeshalb ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass der Kläger - wie er vorträgt - sich\nnicht habe darauf einstellen können, von einem Notar \"gravierend\" geschädigt zu werden.\nDass der Kläger im Laufe seines Berufslebens sich in keiner Form eine Verfehlung seiner\nBerufspflichten gegenüber Kunden oder beauftragten Unternehmen habe zu schulden\nkommen lassen, ändert nichts an seiner desolaten wirtschaftlichen Lage und dem Fehlen der\nerforderlichen Zuverlässigkeit ( § 5 Abs. 1 BauKaG NRW).\n\n13\n\nEin Ausnahmefall liegt nicht deshalb vor, weil der Kläger nach seinen Angaben seit\nJahren nur planerisch tätig ist und insbesondere keine Vergabe- oder\nBauüberwachungstätigkeiten mehr durchführt. Im übrigen handelt es sich dabei um eine\njederzeit aufgebbare Selbstbeschränkung, die praktisch kaum zu kontrollieren ist. \n\n14\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Senat für Anwaltssachen beim BGH, Beschluss vom\n18. Oktober 2004\n\n15\n\n- AnwZ (B) 70/03 - NJW 2005, 511.\n\n16\n\nAuch die aufgezeigten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden\nVorschriften der §§ 6 Satz 1 Buschst. d i.V.m. 5 Abs. 1 BauKaG NRW greifen nicht durch.\n\n17\n\nDer Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss\nvom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, a.a.O.) stellten sich die Löschungsbestimmungen des\nSächsischen Architektengesetzes deshalb als verfassungsgemäß dar, weil diese so ausgestaltet\nseien, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage nicht automatisch zur Löschung der\nEintragung in die Architektenliste führe. Denn in der Auslegung und Anwendung durch die\nGerichte sei die Regelung als Ermessensvorschrift zu verstehen, so dass eine am jeweiligen\nEinzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen habe. Eine derartige\nVerhältnismäßigkeitsprüfung gestatteten die Löschungsbestimmungen nach dem BauKaG\nNRW aber nicht. \n\n18\n\nDiese Rechtsauffassung des Klägers ist im Ansatz insoweit zutreffend, als die nach dem\nBaukammerngesetz NRW anzuwendenden Löschungsvorschriften der Behörde kein\nErmessen einräumen. Dieser Unterschied zum sächsichen Landesrecht führt jedoch im\nErgebnis nicht weiter. Denn es bestehen bereits erhebliche Unterschiede in den\nTatbestandsvoraussetzungen der beiden Landesgesetze für eine Löschung. Während im\nSächsischen Architektengesetz an eine wirtschaftliche Notlage des Architekten angeknüpft\nwird, ist nach §§ 6 Satz 1 Buchst. d in Verbindung mit 5 Abs. 1 BauKaG NRW\nVoraussetzung, dass die zu löschende Person nicht die für die Wahrnehmung der\nBerufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Entgegen der\nAuffassung des Klägers führt die Vermögenslosigkeit eines Architekten nicht \"automatisch\"\nzu dessen Löschung aus der Architektenliste. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet\nder Nachweis der Vermögenslosigkeit, etwa durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,\n\n19\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007\n\n20\n\n- 4 E 633/07 - und vom 26. April \n\n21\n\n2007 - 4 B 497/06 - m.w.N., \n\n22\n\noder aber durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das\nSchuldnerverzeichnis allein lediglich die widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit.\nBei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er - möglicherweise auch auf\nDruck seiner Gläubiger - sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und\nübertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer\nUmstände, dass trotz \"finanzieller Schieflage\" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern\nliegt und deshalb ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. \n\n23\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007\n\n24\n\n- 4 E 633/07 - und vom 21. November 2005 - 4 B 1651/05 -.\n\n25\n\n- \n\n26\n\nWas die Löschung der Eintragung aus der Liste wegen Fehlens der erforderlichen\nZuverlässigkeit betrifft, liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie nach § 35 Abs. 1\nGewO, also im Falle einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, gegeben ist. Wenn\nfeststeht, dass das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit erfüllt ist, stellt nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewerbeuntersagung weder einen\nVerstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach\nArt. 12 GG dar. \n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982\n\n28\n\n- 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -,\nGewArch 1991, 226.\n\n29\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache weder besondere\ntatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Rechtliche\nSchwierigkeiten liegen namentlich auch nicht deshalb vor, weil zwischen den Beteiligten die\nAuslegung des Baukammerngesetzes NRW in der alten Fassung strittig sein soll; denn das\nVerwaltungsgericht hat - wie der Kläger zutreffend erkennt - seine Entscheidung auf der\nGrundlage der Neufassung des Gesetzes getroffen. \n\n30\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht\ndargetan, weil keine konkrete Frage aufgeworfen worden ist, die für die\nBerufungsentscheidung erheblich sein wird. Das gilt auch hinsichtlich des vom Kläger\ngesehenen Sonderfalls im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter und den rechtlich\nrelevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Selbst wenn man im Übrigen zu\nGunsten des Klägers unterstellen wollte, es sei hinsichtlich der Vermögensverhältnisse auf\nden gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen, so fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, dass sich\ndiese konsolidiert haben oder aber dass der Kläger über ein tragfähiges Sanierungskonzept\nverfügt.\n\n31\n\nSchließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4\nVwGO nicht vor. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung\ndes Senats für Anwaltssachen beim BGH und von einer Entscheidung des Niedersächsischen\nOVG ab. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, denn nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt\nder Zulassungsgrund nur vor, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (nicht \"eines\")\nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf der\nAbweichung beruht. \n\n32\n\nWeshalb insoweit auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO\nvorliegen, ist - über den bereits berücksichtigten Gesichtspunkt der \"fehlenden\"\nErmessensentscheidung hinaus - nicht dargetan.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt\nsich aus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/4-a-1968-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/4-a-1968-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260337","retrieved":"2026-07-09 02:25:51.697093+00:00"}}