{"status":"available","doknr":"OLD260343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.20A1881.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"20 A 1881/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger zuletzt am 20. Januar 2005 einen bis zum 31. \nMärz 2008 gültigen Jagdschein (Nr. ). Mit Urteil des Amtsgerichtes Q. \nvom 25. Oktober 2005 - - wurde der Kläger wegen Bankrotts (§ 283 \nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe b), Abs. 6 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu \n15 Euro verurteilt. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 14. Juni \n2006 den Jagdschein des Klägers gestützt auf § 18, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. \nm. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen. \nZugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die in jenem \nBescheid ursprünglich ebenfalls enthaltene Sperrfrist für die Wiedererteilung eines \nJagdscheines von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichtes hat der \nBeklagte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 26. Januar \n2007 aufgehoben. \n\n4\n\nSeinen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten begründete der Kläger \nim Wesentlichen wie folgt: Er sei weiterhin in waffenrechtlicher und jagdrechtlicher \nHinsicht als zuverlässig anzusehen. Die abgeurteilte Straftat weise nicht den \ngeringsten Bezug zum Umgang mit Waffen auf. Die Verfehlung sei mit einer \nGeldstrafe im eher unteren Strafrahmen geahndet worden. Seit 1986 gehe er \nunbeanstandet seinen vielfältigen jagdlichen Aktivitäten nach. Unter anderem sei er \nMitglied im Landesjagdverband und im zuständigen Hegering. Er trete als \nJagdschütze bei den Wettbewerben des Landesjagdverbandes auf. Er sei Ausbilder \nim Rahmen von Jägerkursen und nehme Aufgaben als Aufsichts- und Schiedsrichter \nwahr. Er sei Inhaber einer Sprengstoffbescheinigung gemäß § 27 Sprengstoffgesetz. \nAußerdem sei er Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen. Im Jahre 1999 sei er \nzum Schießleiter ausgebildet worden. Er besitze die Befähigung als IPSC-Schütze \nund sei zur Teilnahme an Wettbewerben dieser Institution im In- und Ausland \nberechtigt. Er sei sehr naturverbunden und von einer ausgeprägten Leidenschaft zur \nJagd erfasst. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006, dem Kläger zugestellt am \n4. Dezember 2006, wies das damalige Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd \nNordrhein-Westfalen den Widerspruch zurück, nachdem das von dem Kläger \nebenfalls angestrengte gerichtliche Verfahren zur Erlangung vorläufigen \nRechtsschutzes ohne Erfolg geblieben war (Beschluss des Senates vom \n7. November 2006 - 20 B 1847/06 -).\n\n6\n\nDie von dem Kläger am 2. Januar 2007 erhobene Klage, mit der er zuletzt \nbeantragt hat, \n\n7\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 14. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid \nvom 28. November 2006 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom \n26. Januar 2007 aufzuheben,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat \ndabei maßgeblich darauf abgestellt, der beschließende Senat habe den konkret zu \nbeurteilenden Fall im Rahmen des Eilverfahrens als offensichtlich rechtmäßig \nerachtet. \n\n9\n\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt \nund vertieft der Kläger unter Vorlage eines Vermerks des Strafrichters vom 16. Juli \n2007, der das genannte, gegen ihn ergangene Strafurteil erlassen hatte, sein \nbisheriges Vorbringen. Im Wesentlichen führt er aus: Die Regelvermutung des § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG greife nicht, sei jedenfalls widerlegt. Gefordert sei \neine Prüfung, ob die konkrete Tat die Ausübung der Tätigkeit als Jäger betreffen \nkönne. Entscheidend sei dabei, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im \nZusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher \nUnzuverlässigkeit rechtfertige. Die Prüfung eines Ausnahmefalls dürfe sich nicht \n- wie seitens des Beklagten erfolgt - auf die Betrachtung der Tat und Tatumstände \nbeschränken. Es habe eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen zu \nerfolgen unter Berücksichtigung seiner gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und \npersönlichen Verhältnisse und Bedingungen, in die er eingebunden sei. Denn \nanderenfalls liefe die Vorschrift auf eine unzulässige - weil zusätzliche - Sanktion des \nstraffällig gewordenen Jägers bzw. Waffenbesitzers hinaus. Zudem könne sich \nansonsten der qualitative Unterschied zwischen den zwingenden \nUnzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 1 WaffG und den Regeltatbeständen in der \nRechtsfolge praktisch nicht auswirken. Der Gesetzgeber habe ein Abweichen von \nder Regelvermutung nicht den Fällen vorbehalten wollen, in denen die Entscheidung \ndes Strafrichters offensichtlich fehlerhaft sei. In seinem Fall stehe die abgeurteilte \nStraftat mit den Obliegenheiten bei der Ausübung der Jagd und beim Umgang mit \nWaffen in keinerlei Zusammenhang. Es habe sich um eine bloße \"Schreibtischtat\" \ngehandelt. Wie der Strafrichter in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2007 bestätige, \nseien keine besonderen charakterlichen Mängel oder Unzuverlässigkeiten \nfestzustellen gewesen. Der Strafrichter schätze sein, des Klägers, einmaliges \nFehlverhalten betreffend ordnungsrechtliche, namentlich handels-\n/insolvenzorientierte Normen im unteren strafbewehrten Bereich ein. Die Umstände, \ndie zu diesem Ordnungsverstoß geführt hätten, begründeten keinerlei \nGefahrenmomente für die Tätigkeit als Jäger. Die von ihm geführte Gesellschaft sei \nüberschuldet gewesen. Weder die Gesellschaft noch er seien wirtschaftlich in der \nLage gewesen, das Honorar eines Steuerberaters zu begleichen. Er selbst sei \n- mangels erforderlicher Kenntnisse - nicht in der Lage gewesen, die Bilanz zu \nerstellen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und macht im wesentlichen geltend: Ein \nAusnahmefall liege nicht vor. Der Kläger sei nicht von der Geschäftsentwicklung \nüberrollt worden, sondern habe planmäßig über Jahre hinweg seine Firma \ngeschädigt. Es stehe zu befürchten, dass ihm die nötige Charakterstärke fehle, auch \nin kritischen Situationen und gegebenenfalls unter Hintanstellung eigener Interessen \nauf die Rechte und Sicherheitsbelange Anderer Rücksicht zu nehmen. Eine \nweitergehende Prognoseentscheidung sei nicht erforderlich. Die vom Kläger \ngeforderten umfänglichen Ermittlungen und Abwägungen sonstiger Umstände liefen \ndem Regel-Ausnahme-Verhältnis zuwider. Eine einzelfallbezogene Abwägung finde \nnur in Ausnahmefällen statt nicht aber bei - wie hier - typischen Vorsatztaten. \n\n15\n\nDie Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlusswege \nhingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der \nGerichtsakte des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO \ndurch Beschluss. Denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung für nicht erforderlich.\n\n19\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständliche \nUngültigerklärung und Einziehung des dem Kläger zuletzt erteilten Jagdscheines ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n20\n\nAbgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides war der Jagdschein gemäß § 18 BJagdG zwingend \neinzuziehen und für ungültig zu erklären, weil der Kläger die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBJagdG für die Erteilung erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) \nnicht mehr besaß. Der Kläger ist durch Strafurteil des Amtsgerichtes Q. vom \n25. Oktober 2005 - wegen Bankrottvergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b), \nAbs. 6 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden. \nDamit greift der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG. Gründe \nfür eine von der gesetzlichen Regelvermutung abweichende Beurteilung der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlen weiterhin; die Regelvermutung ist nicht \nwiderlegt. \n\n21\n\nDie Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die \nUnzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen \nschon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern \nnicht besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme \nentkräften. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, in denen die Regelvermutung \nan eine erfolgte strafgerichtlichen Verurteilung anknüpft, können Anhaltspunkte für \neinen Ausnahmefall regelmäßig nur die Tatumstände selbst oder Umstände \nbetreffend die Persönlichkeit des Täters bieten, die in jenem strafrechtlich relevanten \nVerhalten zum Ausdruck gekommen sind. Diese in der Rechtsprechung, namentlich \ndes Bundesverwaltungsgerichtes,\n\n22\n\nu.a. Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. \n36,\n\n23\n\nzur Vorgängerregelung entwickelten grundsätzlichen Aussagen zur Prüfung \neines Ausnahmefalles sind mangels jeglichen Anhalts für eine Relativierung der \nBedeutung der \"Regel\" auf die neugefassten Regelvermutungstatbestände des § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 WaffG zu übertragen.\n\n24\n\nVgl. zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur früheren Fassung des \nWaffengesetzes (bezogen auf den Aspekt der Verhältnismäßigkeit) BVerwG, \nBeschluss vom 27. März 2007 - 6 B 108.06 -, juris.\n\n25\n\nDie Annahme der Unzuverlässigkeit als Regelfall setzt gerade nicht voraus, dass \naußer dem Vermutungstatbestand weitere Umstände hinzutreten; deren Fehlen, \netwa weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat und weiterhin \nverhält, ist unerheblich. Gerade auch in den vom Kläger herangezogenen \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n26\n\nUrteil vom 4. September 1995 - 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII \nNr. 121, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, GewArch. 1992, 314,\n\n27\n\nkommt dies zum Ausdruck. Danach geht es um die Prüfung, ob die rechtlich \nabgeurteilte Tat und die in dem Täterverhalten zum Ausdruck kommende \nPersönlichkeit nach den gesetzlichen Maßstäben den Schluss rechtfertigen, dem \nBetreffenden fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Der \nRegeltatbestand selbst enthält die gesetzliche Wertung, dass seine Voraussetzung \n- vorbehaltlich atypischer Fälle - zur Unzuverlässigkeit führt. Eine einzelfallbezogene \nPrognose des Sicherheitsrisikos unter Einbeziehung weitergehender Aspekte \nwiderspräche der Systematik normierter Regeltatbestände. \n\n28\n\nDie Rechtsänderung zum 1. April 2003 hat bezüglich der waffenrechtlichen \nVorgängerbestimmungen zu keiner geänderten Systematik geführt. Im Unterschied \nzur bisherigen Rechtslage knüpft die Regelvermutung in der hier einschlägigen \nAlternative nur nicht mehr an die Verwirklichung spezifischer Delikte an. Es reicht \nschon das vorsätzliche Begehen einer jeden Straftat unbeschadet der Art des \nDeliktes. Das steht der Heranziehung der bisherigen Grundsätze nicht entgegen. \nDenn es gilt in gleicher Weise wie bisher, die darin zum Ausdruck gelangte \ngesetzgeberische Risikobewertung zu beachten. Der jetzigen Regelvermutung liegt \ndie (geänderte) gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, der \njenseits von Bagatellsachen, die mit der Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe \nals 60 Tagessätze definiert sind, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen \nStrafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche \nZweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, \nsein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Der \nGesetzgeber hält sich damit im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm nach \nder Rechtsordnung bei der Frage zusteht, wie dem Anliegen entsprochen werden \nsoll, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und \nGesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Denn es geht um Regelungen \nim Vorfeld des Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen, vor \nden Gefahren geschützt zu sein, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit \nWaffen resultieren. Davon ausgehend ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass \nder Gesetzgeber insoweit von seiner bisherigen Einschätzung im Bereich des \nJagdrechts und Waffenrechts abgegangen ist. Denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen \nStrafvorschriften bietet schon für sich hinreichend sachlichen Anhalt für die \nBefürchtung, dem Betreffenden fehle die allgemeine persönliche Charakterstärke, \ngegebenenfalls unter Hintanstellung eigener Interessen auch in kritischen \nSituationen auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Eine \nBeschränkung der Regelvermutung auf Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder \nDelikten im Umgang mit oder unter Gebrauch von Waffen würde eine Erhöhung der \nSchwelle bedeuten, bei der mit dem vorbeugenden Schutz Dritter angesetzt wird; \ndiese Schwelle zu bestimmen liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers, wobei \neine Schlussfolgerung aus jeglichem vorsätzlichen Verstoß gegen strafbewehrte \nVerhaltenspflichten allemal tragfähig ist. \n\n29\n\nDiese - danach zulässige - gesetzgeberische Bewertung gilt es auch im Rahmen \nder Prüfung eines Ausnahmefalles zu beachten. Deshalb ist nach wie vor \nentscheidend, ob Umstände der Tat oder das Täterverhalten auf eine atypische \nFallgestaltung deuten. Entscheidend ist dabei, ob Umstände die Annahme \nrechtfertigen, dass der konkrete Fall von dem typischen Fall eines vorsätzlichen \nVerstoßes gegen Strafvorschriften abweicht, weil dieser nach der gesetzgeberischen \nWertung schon für sich, d. h. auch ohne weitergehende und gefahrerhöhende \nUmstände, für die Dauer von 5 Jahren der Annahme entgegensteht, der Verurteilte \nbesitze weiterhin die für den Besitz von und Umgang mit Waffen erforderliche \nZuverlässigkeit. Der Umstand, dass eine Atypik für den größten Teil der \nVerurteilungen wegen eines Vorsatzdeliktes nicht festzustellen sein dürfte, ist in der \nSystematik des Regel-Ausnahme-Verhältnisses begründet und bietet keinen Anlass, \ndie gesetzgeberische Risikobewertung zu relativieren. Es kann auch keine Rede \ndavon sein, dass die Regelvermutungstatbestände in dieser Auslegung auf eine \nunzulässige zusätzliche Bestrafung hinausliefen. Denn der Ausschluss der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit und deren Auswirkungen auf die Frage der \njagdrechtlichen Zuverlässigkeit, soweit es nicht bloß um einen Falknerjagdschein \ngeht, zielt nicht auf die Missbilligung eines vorwerfbaren Verhaltens und dient auch \nnicht dem Schuldausgleich. Vielmehr erwächst er aus der Einschätzung des \nGesetzgebers, bei welcher strafrechtlich in Erscheinung getretenen Person der \nWaffenbesitz ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben staatlicher \nSchutzgewährung nicht mehr hingenommen werden kann. \n\n30\n\nDas Vorstehende zugrunde gelegt fehlen weiterhin greifbare Anhaltspunkte, \nwarum im Falle des Klägers die Regelvermutung nicht greifen sollte. Der Senat hat \nhierzu bereits in seinem Beschluss vom 7. November 2006 - 20 B 1847/06 - \nfolgendes ausgeführt: \n\n31\n\nGründe, warum vorliegend diese Zweifel nicht angebracht wären, erschließen \nsich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten. \nDamit entfällt auch jeder Anknüpfungspunkt für eine weitere Sachaufklärung. Diese \nwürde bei dem gegebenen Sach- und Streitstand letztlich ins Blaue hinein erfolgen. \nDie Tatumstände deuten vorliegend auf keinen Ausnahmefall. Sie rechtfertigen \ninsbesondere nicht den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine Aussagekraft für \ndie charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des Antragstellers beizumessen wäre, \nsich grundsätzlich und allgemein, mithin auch mit Waffen, verantwortungsbewusst \nsowie mit Rücksicht auf die Rechte und Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr \nhandelt es sich um einen typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen \nstrafbewehrte Vorschriften. Soweit der Antragsteller für die Überschuldung ein \nFremdverschulden anführt, sein Bemühen, die Firma weiterzuführen, und seine \neigene finanzielle Betroffenheit hervorhebt, zeigt er im Kern allein einen durchaus \ntypischen Hintergrund für Delikte dieser Art auf. Mit Blick auf die Höhe der \nverhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie auf den Umstand, dass der \nAntragsteller erst fast ein Jahr nach Ablauf der für die Erstellung der Bilanz \nvorgesehenen Fristen Insolvenz angemeldet und bis dahin die Bilanz nicht erstellt \nhat, verbietet sich die Annahme eines (bloßen) Bagatelldeliktes. Es spricht auch \nnichts gegen die strafgerichtlich festgestellte Vorsätzlichkeit des Verhaltens des \nAntragstellers. In Bezug auf seine Persönlichkeit, wie sie sich in dem Pflichtverstoß \ngezeigt hat, ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Der Antragsteller hat aus \nEigeninteresse gegen Strafvorschriften verstoßen. Dabei hat er zugleich die \nnotwendige Einsicht in die mit der Bilanzierungsverpflichtung gerade im Falle der \nÜberschuldung verbundenen Allgemeininteressen an der Wahrung der Vermögens- \nund Eigentumsordnung vermissen lassen. Sein Wohlverhalten vor und im Anschluss \nan die Tat sowie seine geordneten familiären Verhältnisse und seine \ngesellschaftliche Reputation im Übrigen stellen ebenfalls keine Besonderheiten für \neinen Ersttäter insbesondere im Bereich der Bankrottvergehen dar, welche die \ngesetzgeberische Gefahreneinschätzung bei der Verwirklichung schon einer \nvorsätzlichen Straftat, die mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden ist, \nentkräften könnten. \n\n32\n\nAn dieser Bewertung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Der Kläger hat \ndem im Klage- und Berufungsverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt, was \neine andere Bewertung rechtfertigt. Die Ausführungen des Strafrichters vom 16. Juli \n2007 bieten keine neuen Gesichtspunkte. Angesichts der gegebenen \ngesetzgeberischen Bewertung ist für die Annahme eines Regelfalles nicht \nerforderlich, dass neben der Verurteilung selbst zusätzlich besondere charakterliche \nMängel oder gar ein Gefährdungspotential für den Einzelnen oder die Allgemeinheit \nhervorgetreten ist. Ebenso unerheblich ist die strafrichterliche Einschätzung, es \nwerde zu keinen weiteren (einschlägigen) Straftaten kommen. Denn bei der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit geht es um Aspekte der Gefahrenabwehr und \ndamit um eine nach ordnungsbehördlichen Maßstäben zu treffende Bewertung, \nwobei angesichts der in Rede stehenden hohen Schutzgüter ein höherer Grad an \nGewissheit verlangt werden darf, dass die Eignungsmängel, auf welche eine \nstrafrechtliche Auffälligkeit deutet, nicht vorliegen bzw. sich beim Umgang mit Waffen \nund Munition nicht auswirken, als ihn die bloße strafrichterliche Erwartung, der \nBetreffende werde nicht erneut straffällig werden, bietet. Im Grunde erschließt sich \naus den Ausführungen des Strafrichters nur, dass der Kläger wegen einer typischen \nVorsatztat aus dem Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte verurteilt worden ist, \nderen strafrechtlicher Unwertgehalt zu einer Bestrafung oberhalb der vom \nGesetzgeber vorgestellten Bagatellgrenze - Ahndung mit nicht mehr als 60 \nTagessätzen - führte. Dabei mag die Richtigkeit des Vortrages des Klägers unterstellt \nwerden, die Bilanzen nicht erstellt zu haben, weil ihm einerseits die einschlägigen \nKenntnisse gefehlt hätten, anderseits die finanziellen Mittel ausgegangen seien, \neinen Steuerberater damit zu beauftragen. Eine solche Zwangslage stellt letztlich bei \ndem einschlägigen Straftatbestand, der eine Überschuldung tatbestandlich \nvoraussetzt, keine Besonderheit dar und vermag den Kläger nicht zu entlasten. Im \nGegenteil wirft der Umstand, dass bei solchermaßen erkennbarer Überschuldung \neine Gesellschaft weitergeführt wird, obschon die entsprechenden buchhalterischen \nSachkenntnisse fehlen, im Besonderen die Frage der Vertrauenswürdigkeit auf. Im \nÜbrigen hat der Kläger im Strafverfahren angegeben, einen Steuerberater gehabt zu \nhaben; aber es sei zu viel Zeit vergangen, bis die Bilanz fertig gewesen sei.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die \nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/20-a-1881-07","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/20-a-1881-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260343","retrieved":"2026-07-09 02:25:52.211569+00:00"}}