{"status":"available","doknr":"OLD260342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.13B1551.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"13 B 1551/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 23. August 2007 geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum \nWeiterbildungsstudiengang \"Drug Regulatory Affairs\" zu Unrecht stattgegeben. Die \nAntragstellerin hat einen entsprechenden Zulassungsanspruch nach der insoweit \nmaßgeblichen Prüfungsordnung für den besagten Studiengang in der Fassung vom \n17. Januar 2001 (PO) nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nNach § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO ist Zulassungsvoraussetzung u. a. ein mit \ndem Dritten Prüfungsabschnitt abgeschlossenes Studium der Pharmazie oder ein \nabgeschlossenes Studium in den Naturwissenschaften, insbesondere der Biologie \n(Diplom) oder Chemie (Diplom) oder eine mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen \noder tierärztlichen Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Arzt oder Tierarzt oder \neine den vorstehenden Angaben gleichwertige, mit einer Prüfung abgeschlossene \nAusbildung. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 PO ist die Zulassung abzulehnen, wenn die in \nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n5\n\nDer Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren und im \nBeschwerdeverfahren vorgetragen, die Antragstellerin erfülle die an die \nVorausbildung anknüpfende Zulassungsvoraussetzung nicht. Allerdings hat er im \nVerwaltungsverfahren seine ablehnende Entscheidung vom 27. Juni 2007 nicht auf \nfehlende Zulassungsvoraussetzungen gestützt, sondern auf einen nicht \nausreichenden Platz auf der Teilnehmerliste nach § 3 Abs. 5 PO. Im Protokoll der \ndieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sitzung des Antragsgegners vom 27. Juni \n2007 ist festgehalten: \"Der Ausschuss diskutiert lange über die Bewerbung (der \nAntragstellerin). Er entscheidet sich unter Anlegung der in früheren Jahren \nentwickelten und angewandten Qualitäts-Kriterien auf Grund der Hochschul-\nAbschlussnote (4) mit drei Nein-Stimmen bei einer Enthaltung gegen die Aufnahme \nder Bewerberin.\" Das spricht dafür, dass er die Frage der Erfüllung der \nZulassungsvoraussetzung der geeigneten Vorausbildung der Antragstellerin nach § 3 \nAbs. 2 1. Unterabsatz PO offen lassen wollte und statt dessen ihre Zulassung wegen \nunzureichenden Qualifizierungsrangs versagt hat. Das entspricht nicht der \nSystematik der Zulassungsregelungen der PO, weil in den Kreis der Bewerber, unter \ndenen bei kapazitätsüberschreitender Nachfrage nach § 3 Abs. 5 PO auszuwählen \nist, nur solche Bewerber aufzunehmen sind, die die Voraussetzungen nach § 3 \nAbs. 2 PO erfüllen; gleichwohl ist das Entscheidungsergebnis rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n6\n\nDie Antragstellerin erfüllt bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen \nPrüfungsdichte nicht die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 1. Unterabschnitt PO. Sie \nhat damit grundsätzlich keine Zugangsqualifikation für den angestrebten \nWeiterbildungsstudiengang und ist erst gar nicht in eine Rangfolge mit den übrigen \nBewerbern zu stellen. \n\n7\n\nMit seiner auf Qualitätsgesichtspunkte gestützten Ablehnungsentscheidung hat \nder Antragsgegner das Vorliegen der an die Vorausbildung anknüpfenden \nZulassungsvoraussetzung nach der o.a. Regelung weder ausdrücklich noch \nsinngemäß bejaht. Selbst wenn sei bejaht worden wäre, wäre sie für das \nVerwaltungsgericht und den Senat nicht bindend. Auch im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes haben die Gerichte von Amts wegen eine Rechtsprüfung \nvorzunehmen, die ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen ist. Sei sind nicht \ndeshalb gehindert, eine im Verwaltungsverfahren vernachlässigte, aber im \ngerichtlichen Verfahren von der einen Partei problematisierte und \nentscheidungserhebliche Frage einer weiteren Prüfung unterziehen, weil sie von der \nBehörde selbst ausweichend behandelt worden ist. Einen Fehler der Behörde bei der \nAnwendung von Regelungen, die objektive Zugangsvoraussetzungen formulieren \nund der Behörde keinen Entscheidungsspielraum einräumen, hat das \nVerwaltungsgericht auch im Studienzulassungsrechtsstreit nicht hinzunehmen. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat, summarisch betrachtet, keine \"den vorstehenden \nAngaben gleichwertige, mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung\" im Sinne des \n§ 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO - nur diese Alternative kommt vorliegend in Betracht. \nSie hat die erste juristische Staatsprüfung mit der Note \"ausreichend\" abgelegt. Die \ndieser Prüfung zu Grunde liegende Ausbildung ist nicht gleichwertig mit einem mit \ndem Dritten Prüfungsabschnitt abgeschlossenen Studium der Pharmazie, \nabgeschlossenen Studium in den Naturwissenschaften, insbesondere der Biologie \n(Diplom) oder Chemie (Diplom) oder mit einer mit dem Dritten Abschnitt der \närztlichen oder tierärztlichen Prüfung abgeschlossenen Ausbildung als Arzt oder \nTierarzt. Die Gleichwertigkeit von beruflichen Ausbildungsgängen wird maßgeblich \nbestimmt durch die Ausbildungsinhalte, die Struktur und Länge der Ausbildung, die \nArt und den Umfang der Leistungs- und Fähigkeitenabfragen sowie die Bedeutung \ndes erfolgreichen Ausbildungsabschlusses für den Berufszugang. Diese Faktoren \nsind dem Senat nicht nur bezüglich des Studiums der Rechtswissenschaften und die \nerste juristische Staatsprüfung, sondern auch, nicht zuletzt aus der Ableitung von \nCurricularnormwerten in nc-Verfahren, bezüglich der übrigen in der o. a. \nZulassungsregelung angeführten Berufsausbildungen bekannt. Im Mittelpunkt der \nAusbildung zum Pharmazeuten oder Diplom-Biologen oder Diplom-Chemiker oder \nArzt oder Tierarzt steht ganz überwiegend die Vermittlung naturwissenschaftlicher \nFächer und Vorgänge. Ferner enthält jede dieser Ausbildungen umfangreiche \nElemente, die der Anwendung der erworbenen theoretischen \nnaturwissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis dienen. Das wird besonders \ndeutlich durch die klinische Ausbildung des Arztes und des Zahnarztes und den \npraxisbezogenen Dritten Abschnitt der entsprechenden Prüfung. All diese Elemente \nweist die zur ersten juristischen Staatsprüfung führende, allein an der Vermittlung \nabstrakter Rechtskenntnisse orientierte juristische Hochschulausbildung nicht auf. \nDie Anwendung der auf der Hochschule erworbenen juristischen Kenntnisse in der \nPraxis erfährt der angehende \"Voll-Jurist\" erst im zweiten Ausbildungsabschnitt, dem \nReferendardienst. Dem gemäß steht dem Diplom-Juristen, der lediglich ein \nerfolgreiches Hochschulstudium absolviert hat, nur ein sehr eingeschränktes \nBerufsfeld offen. Die im ersten Unterabsatz des § 3 Abs. 2 PO angeführten \nAusbildungen hingegen eröffnen nach erfolgreichem Abschluss grundsätzlich das \nganze Berufsfeld. Danach kann bereits bei vergleichender Betrachtung der \nAusbildungsinhalte, des Praxisbezugs und des Gewichts des entsprechenden \nQualifikationsnachweises eines erfolgreichen Hochschulstudiums der \nRechtswissenschaften und der in § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO angeführten übrigen \nBerufsausbildungen von einer Gleichwertigkeit der erstgenannten Ausbildung nicht \nausgegangen werden. Ob der erfolgreiche Absolvent der zweiten juristischen \nStaatsprüfung eine im Sinne der genannten Vorschrift gleichwertige Ausbildung \nvorweist, mag offen bleiben.\n\n9\n\nDer Mangel der Gleichwertigkeit kann nicht ausgeglichen werden durch \nnachgewiesene Tätigkeiten und Erfahrungen in Regulary Affairs. § 3 Abs. 2 \n1. Unterabschnitt PO bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Derartige Erfahrungen \nerlangen jedoch Relevanz für die Rangbildung unter den grundsätzlich \nzulassungsfähigen Bewerbern im Verfahren nach § 3 Abs. 5 PO, von welchem ein \nBewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 PO nicht erfüllt, von \nvornherein ausgeschlossen ist. \n\n10\n\nAuf die Fragen, ob die Zulassungszahl 60 für den hier nachgefragten \nWeiterbildungsstudiengang im streitbefangenen Semester rechtswirksam festgesetzt \nist oder war, ob diese Zahl kapazitätserschöpfend ist und den übrigen Bewerbern ein \nzutreffender Rang in der Zulassungsliste zugeteilt ist, kommt es nicht an. \n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/13-b-1551-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/13-b-1551-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260342","retrieved":"2026-07-09 02:25:52.133422+00:00"}}