{"status":"available","doknr":"OLD260383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1024.6B1330.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"6 B 1330/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung \ndurch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n5\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem \nAntragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten. \n\n6\n\nDer Antragsteller rügt im Wesentlichen, über die Besetzung \nder dem Antragsgegner zum 1. Mai 2007 zugewiesenen A 12-\nStelle müsse nach den Grundsätzen der Bestenauslese \nentschieden werden. Sie dürfe auch nicht ausnahmsweise mit \nder Begründung unterbleiben, die Bestenauslese habe bereits bei \nder Dienstpostenvergabe stattgefunden. Der Dienstposten eines \nDienstgruppenleiters in der Leitstelle, den der Beigeladene seit \nSeptember 2005 innehabe, sei damals nicht in einem den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden \nVerfahren vergeben worden. Das ergebe sich aus der \nDienstvereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium H. \nund dem Personalrat vom 21. Juli 1997. Außerdem habe kein \nBeamter aus dem Bereich der Kriminalistik dem \nAnforderungsprofil entsprechen können. Der Antragsteller habe \nseinen Dienstposten als Sachbearbeiter im \nKriminalkommissariat 2 der Polizeiinspektion Nord im Übrigen \nebenfalls im Wege der Bestenauslese erhalten. Er habe sich \ngegen vierzehn Bewerber durchgesetzt. Da diese \nSachbearbeiterstelle bis zur Änderung der \nFunktionszuordnungen im Januar 2007 mit einer Wertigkeit \nnach A 12 BBesO eingestuft gewesen sei, habe für ihn kein \nAnlass bestanden, sich auf andere gleich bewertete Stellen zu \nbewerben.\n\n7\n\nDer Beschwerdevortrag erschüttert die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht, der Antragsgegner habe den \nBeigeladenen ohne Bestenauslese zur Beförderung auswählen \ndürfen, weil dieser bereits seinen höherwertigen Dienstposten in \neinem auf Bestenauslese angelegten Verfahren erlangt \nhabe.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, \nBVerwGE 124, 99.\n\n9\n\nDie vom Antragsteller hiergegen angeführte \nDienstvereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium H1. \nund dem Personalrat vom 21. Juli 1997 stützt die im Übrigen \nnicht weiter hinterlegte Behauptung nicht, der Dienstposten des \nBeigeladenen sei ohne Bestenauslese vergeben worden. Aus der \nDienstvereinbarung ergibt sich vielmehr, dass alle nach A 13 \nBBesO bewerteten Stellen auch in der Folgezeit ausgeschrieben \nund nicht durch Interessenabfragen besetzt werden sollten. Der \nDienstposten eines Dienstgruppenleiters in der Leitstelle war \nnach der im Jahr 2005 noch geltenden Bandbreitenregelung A \n13-fähig und damit höherwertiger als das Amt, das der \nBeigeladene als Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO) inne \nhatte. Im Juli 2005 ist die Ausschreibung des Dienstpostens im \nPolizeianzeiger Nr. 24 unter Verweis auf die Kriterien Eignung, \nLeistung und Befähigung erfolgt. Da sich hierauf nur der \nBeigeladene beworben hatte und alle Anforderungen erfüllte, \ngenügte bereits die Durchführung des auf Bestenauslese \nausgerichteten Ausschreibungsverfahrens den Voraussetzungen \ndes Art. 33 Abs. 2 GG. Insoweit kann auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts verwiesen werden.\n\n10\n\nDem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht hinreichend \ndeutlich entnehmen, dass der Antragsteller seinen Dienstposten \nebenfalls infolge einer Bestenauslese erhalten hat. Der \nAntragsgegner hat vielmehr im Einzelnen erläutert, der \nAntragsteller habe seinen noch im Mai 2007 innegehaltenen \nDienstposten im Wege einer einfachen Personalumsetzung \n(\"Ringtausch\") erhalten. Die Wendung des Personalrats, er \nstimme nach \"Sichtung und Bewertung der momentanen \nBewerberlage für beide KK\" zu, kann die Richtigkeit dieser \nAuskünfte nicht in Zweifel ziehen, weil sie jedenfalls keine \nRückschlüsse auf eine Bestenauslese zulässt.\n\n11\n\nDas der Ausschreibung des Dienstgruppenleiterpostens \nzugrunde liegende Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden. \nIm Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung eines \nbestimmten Dienstpostens darf der Dienstherr aufgrund seiner \npersonalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit \nden zugelassenen Bewerberkreis durch Aufstellung eines \nspeziellen Anforderungsprofils einschränken. Das \nAnforderungsprofil nimmt die eigentliche Auswahlentscheidung \nteilweise vorweg und unterliegt wie sie nur eingeschränkter \ngerichtlicher Kontrolle. Zu beanstanden ist es in der Regel nur \ndann, wenn der Ausschluss von Bewerbern sachlich nach keiner \nBetrachtungsweise gerechtfertigt, mithin willkürlich ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 \n- 6 B 989/07 - mit weiteren Nachweisen.\n\n13\n\nDer Antragsteller trägt nichts dafür vor, dass er aus dem \nBewerberkreis für den Posten eines Dienstgruppenleiters in der \nLeitstelle willkürlich ausgeschlossen worden ist. Der pauschale \nVorwurf, die Ausschreibung sei nur auf den Beigeladenen \nzugeschnitten gewesen, lässt sich nicht bestätigen. Dem \nEinwand des Antragsgegners, auch im Kriminaldienst seien die \nim Anforderungsprofil vorausgesetzten Funktionen vorhanden, \nkonnte der Antragsteller nicht entgegentreten.\n\n14\n\nDa der Antragsteller seinen Dienstposten nicht nach \nAusschreibung im Wege der Bestenauslese erreicht hat, erfüllt \ner die Voraussetzungen des Erlasses vom 1. Februar 2007 - \n45.2/43.3 - 58.25.20 - für eine Beförderungseignung trotz \nzwischenzeitlicher Dienstpostenabwertung nicht. Nur wenn ein \nfrüher höherbewerteter Dienstposten nach den Anforderungen \ndes Art. 33 Abs. 2 GG besetzt worden ist, schützt der \nAntragsgegner das Vertrauen in eine Beförderung ohne \nDienstpostenwechsel, auch wenn der betroffene Dienstposten \nseit dem Jahr 2007 seine Höherwertigkeit verloren hat. \n\n15\n\nEin möglicherweise vom Antragsteller gebildetes Vertrauen \nauf Beibehaltung der vor dem Jahr 2007 bestehenden Bewertung \nseines Dienstpostens ist nicht schutzwürdig. Hat er dieses nicht \ngeschützte Vertrauen betätigt, indem er sich nicht um andere \nDienstposten beworben hat, kann er daraus keine Ansprüche \nherleiten. Die Bewertung eines Dienstpostens, d.h. die \nZuordnung zu einem statusrechtlichen Amt, erfolgt durch den \nDienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen \nGestaltungsfreiheit. Der Beamte hat keinen Anspruch auf eine \nbestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Sie \nkann in den Grenzen des Missbrauchsverbots nahezu \nunbeschränkt geändert werden.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, \nZBR 1992, 176.\n\n17\n\nDen Rügen im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 war nicht \nnachzugehen, weil sie nach dem Ablauf der Beschwerdefrist (§ \n146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erhoben worden sind.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/6-b-1330-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/6-b-1330-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260383","retrieved":"2026-07-09 02:25:55.739031+00:00"}}