{"status":"available","doknr":"OLD260385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1024.12B1526.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"12 B 1526/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung - hier die formgerechte Einlegung der Beschwerde gegen den \nablehnenden Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. August 2007 - \nnicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller \nkönne auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 StGB VIII lediglich eine sachkundige, \nunparteiliche Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einfordern, \ninsoweit habe er jedoch weder glaubhaft gemacht, dass einem solchen \nAnordnungsanspruch des Antragstellers nicht Genüge getan werde, noch dass ein \nAnordnungsgrund bestehe, wird durch das angekündigte Beschwerdevorbringen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners \nvom 13. Juli 2007 ist dem Antragsteller ausdrücklich eine kurzfristige Beratung und \nUnterstützung bei der Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen beiden Töchtern \nangeboten worden. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass er eine \nentspre-chende Hilfe zur Vermeidung von Nachteilen und zur Verteidigung seines \nElternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht jederzeit abrufen kann. \n\n4\n\nEs trifft nicht zu, dass der Antragsgegner dadurch, das mit der Erbringung der \nSozialleistung \"Beratung und Unterstützung\" gemäß § 17, 18 Abs. 3 SGB VIII laut \nAngebot speziell die Sozialarbeiterin T. -I. betraut ist, das Hilfebegehren \nfaktisch ablehnt. Namentlich kommt es insoweit nicht darauf an, ob zwischen der \nvorgese-henen Betreuungsperson und dem Antragsteller ein besonderes \nVertrauensver-hältnis besteht. Dies mag zwar in der Regel für die Sache förderlich \nsein, lässt sich aber naturgemäß nicht sachgerecht verwirklichen, wenn der \nUmgangsberechtigte - wie dies hier allem Anschein nach der Fall ist - nur solche \nPersonen zu akzeptieren bereit ist, die bei der Behandlung des mit dem \nUmgangsrecht im Zusammenhang stehenden Fragen grundsätzlich seine Sicht der \nDinge zu Grunde legt und ihr Vorgehen daran ausrichtet. Dass die Erwartung des \nAntragstellers an die vom Antragsgegner zu erbringende Leistung in dieser Weise \neingeengt ist, drängt sich aufgrund der Ausführungen in seiner \nBeschwerdebegründung auf, in denen der Antragsteller nicht nur detailliert darlegt, \nwie die Sachbearbeiterin des Antragsgegners nach seiner Auffassung bei \npflichtgemäßer und professioneller Wahrnehmung ihrer Aufgaben hätte vorgehen \nmüssen, sondern sogar die - erkennbar durch seine Interessen bestimmten - Fragen \nformuliert, die die Sachbearbeiterin der Mutter der Kinder hätte stellen müssen, und \ndie sie für das familiengerichtliche Verfahren im Rahmen ihrer \"gutachterlichen \nStellungnahme\" hätte aufwerfen müssen. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller \neine Ausrichtung der Tätigkeit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners an den von \nihm in der Sorgerechtsangelegenheit vertretenen Auffassung begehrt, auf die er \nkeinen Anspruch hat. Denn das Jugendamt ist bei seiner Aufgabenerfüllung nach \n§§ 17, 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ebenfalls den Interessen anderer \nUmgangsberechtigter bzw. des Umgangsverpflichteten und insbesondere den \nBelangen des Kindes verpflichtet. Gegenstand von Beratung und Unterstützung im \nZusammenhang mit dem Umgangsrecht ist nicht die Durchsetzung von Rechten \ngegenüber anderen Umgangsberechtigten. Es geht ausschließlich um die Ausübung \ndes Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe soll den Umgangsberechtigten durch Beratung und Unterstützung \nbefähigen, das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest jedoch \nnicht beeinträchtigenden Art und Weise auszuüben. \n\n5\n\nVgl. etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 18 Rdnr. \n22.\n\n6\n\nDie Jugendhilfe hat sich also verstärkt der schwierigen Aufgabe der Anbahnung \nund Ausgestaltung des Umgangs zwischen betroffenen Kindern und Jugendlichen \nund den Umgangsberechtigten zu widmen, d.h. bei Konflikten zwischen \nUmgangsberechtigten/-pflichtigen und ihren Kindern und Jugendlichen einerseits \nsowie andererseits zwischen Umgangsberechtigten und Umgangspflichtigen \nuntereinander vermittelnd und schlichtend einzugreifen mit dem Ziel, die für die \nKinder und Jugendlichen wichtigen emotionalen und sozialen Bindungen und \nBeziehungen zu den Umgangsberechtigten erhalten und entwickeln zu helfen.\n\n7\n\nSo etwa Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage, § 18 \nRdnr. 28.\n\n8\n\nFür die vorstehend beschriebene Aufgabenerfüllung reicht es aus, dass der \nJugendhilfeträger durch seine Personalauswahl eine sachkundige, unparteiliche \nBeratung gewährleistet. Dass die Sozialarbeiterin T. -I. diesen \nAnforderungen nicht genügt, vermag auch das angekündigte Beschwerdevorbringen \njedoch nicht glaubhaft zu machen. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom \n22. Juni 2007 bestätigte Personalauswahl ist vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt \ndes § 17 SGB X nicht zu beanstanden. \n\n9\n\nDer Antragsteller kann der Sozialarbeiterin T. -I. zunächst einmal nicht \nals unprofessionell und einseitig vorhalten, das Jugendamt sei in seiner \nFamiliensache trotz anhängigem Gerichtsverfahren über viereinhalb Jahre völlig \nuntätig geblieben. Dem steht schon entgegen, dass - wie den vom Antragsgegner \nvorgelegten Verwal-tungsunterlagen zu entnehmen ist - ab Mai 2006 u.a. in \nKooperation mit dem An-tragsgegner in der Zuständigkeit von Frau T. -I. \neine Elternberatung durch Mitarbeiter zweier Erziehungsberatungsstellen \nstattgefunden hat, die nach einem an den Antragsgegner gerichteten Bericht dieser \nMitarbeiter vom 21. November 2006 nach mehreren vom Antragsteller nicht \nwahrgenommenen Terminen nicht fortgesetzt wurde, weil der Antragsteller nicht \nwirklich an Beratung interessiert sei und es ihm nicht darum gehe, eine faire \nKooperation mit seiner Ex-Frau zu finden. Dass der Antragsteller den Antragsgegner \nin der Folgezeit um Unterstützung in seiner Sorge-rechtsangelegenheit gebeten \nhätte, ist von ihm nicht vorgetragen worden. Es dürfte deshalb keinen Bedenken \nbegegnen, dass die Sachbearbeiterin des Antragsgegners dem Antragsteller vor \nEingang der Ladung zum Termin vor dem Oberlandesgericht I1. - Familiengericht \nam 5. Juli 2007 und der Bitte um rechtzeitige Einreichung eines Berichts kein \nweiteres Hilfeangebot gemacht hat. \n\n10\n\nZu Unrecht misst der Antragsteller ferner Inhalt und Zustandekommen der \nschriftlichen Stellungnahme der Sozialarbeiterin T. -I. vom 15. Mai 2007 an \nden Anforderungen an gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, wie sie \nin der Fachliteratur beschrieben seien und - nach einer detaillierten Exploration und \nunter wahrheitsgemäßer und vollständiger Darstellung aller relevanten Fakten - \nverlangen sollen, dass die maßgebliche gutachterliche Frage ausformuliert wird, dass \ndie Erkenntnisquellen genannt und die ermittelten Sachverhalte dargelegt werden, \ndass die angebotenen und erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen \nsowie deren Ergebnis unterbreitet werden, dass die Sachverhalte und Ergebnisse \nder Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Hinblick auf fachgutachterliche \nFrage interpretiert werden und dass ggfls. eine Empfehlung für das Gericht \nausgesprochen wird. Ungeachtet dessen, dass das Jugendamt nicht dazu \nverpflichtet ist, im Gerichtsverfahren eine qualifizierte gutachterliche Stellungnahme \nabzugeben, \n\n11\n\nvgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 50 Rdnr. 19; Münder u.a., \na.a.O., § 50 Rdnr. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n12\n\nhat der Familiensenat des OLG I1. das Jugendamt nämlich nicht um eine \n\"gutachterliche Stellungnahme\", sondern nur um einen \"Bericht\" gebeten. \nDementsprechend oblag dem Jugendamt hier keine umfassende Aufbereitung des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes bereits im Vorhinein, sondern es konnte \nsich auftragsgemäß auf die inhaltliche Wiedergabe der - das Thema \nSorgerechtsverteilung zeitnah behandelnden - Gespräche mit den Kindeseltern am \n8. Mai 2007 und mit den beiden Töchtern J. und L. am 11. Mai 2007 sowie auf \neine kurze Auswertung der gewonnenen Informationen beschränken. Dass eine \nsolche - lediglich auf der Grundlage von Gesprächen abgegebene - Stellungnahme \nhier für die Sachbearbeiterin erkennbar unsachgemäß war und zu einer \nUnverwertbarkeit des Berichtes führen musste, wie sie das OLG Köln in einem \nanders gelagerten Sorgerechtsverfahren wegen mangelnder Berücksichtigung der \nörtlichen Verhältnisse sowie des häuslichen Umfelds angenommen hat,\n\n13\n\nvgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 25 UF 202/00 -, EzFamR aktuelll \n2001, 228\n\n14\n\nkann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Es \nist auch insoweit weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch im \nübrigen nachvollziehbar, dass in Anbetracht der in dem Bericht wiedergegebenen \nÄußerungen der Eltern zu den schulischen Belangen der Kinder von der \nSachbearbeiterin zu erwarten gewesen wäre, Informationen der Schule zur \nUmsetzung der zwischen den beiden Elternteilen in schulischen Angelegenheiten \nihrer Kinder geschlossenen Vergleiche einzuholen, wie sie der Antragsteller vermisst. \nDas Jugendamt dürfte nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet sein, tatsächliche \nErmittlungen zum Zwecke der Anhörung anzustellen. Es ist nach § 12 FGB vielmehr \nAufgabe des Gerichts, den Sachverhalt - soweit er entscheidungserheblich ist - \nselbst zu ermitteln. \n\n15\n\nVgl. etwa Schellhorn in: Schellhorn/Fischer/Mann a.a.O., § 50 Rdnr. 20 \nm.w.N.\n\n16\n\nAnders als der Antragsteller meint, manifestieren sich als Zeichen mangelnder \nSachkunde und Unparteilichkeit der Sozialarbeiterin T. -I. in den von ihm \nbehaupteten Begebenheiten während des Elterngespräches auch keinerlei unbe-\nrechtigte Vorurteile. So ist etwa die - ohnehin durch nichts belegte - Frage: \"Wenn \ndas doch alles so gut klappt, warum wollen Sie dann die Wiederherstellung der \ngemeinsamen Sorge?\" im Hinblick auf eine der Verfahrensthematik adäquate \nEruierung der Motive dafür, dass der Antragsteller trotz problemloser Umsetzung von \nvier vor unterschiedlichen Gerichten geschlossenen Vergleichen, mittels derer Teile \nder väterlichen Sorge faktisch wiederhergestellt wurden, eine rechtliche \nNeugestaltung des elterlichen Sorgerechts erstrebt, nicht weiter verfänglich. Der \nFachkraft musste nicht von vornherein bekannt sein, in welchem Maße es dem \nAntragsteller nicht allein um die tatsächliche Wahrnehmung seiner Elternrolle geht, \nsondern um die ihm gesetzlich vermeintlich zustehende Rechtsposition.\n\n17\n\nDie Sachbearbeiterin hat in ihrem Bericht auch keine Aussage der Kindesmutter \ndes Inhalts als wahr und vom Antragsteller zugestanden erscheinen lassen, es fände \nseit 10 Jahren keinerlei Kommunikation zwischen den Eltern über die Belange der \nKinder statt und schon gar keine direkten Gespräche. Vielmehr heißt es im Bericht \nvom 15. Mai 2007, dass Frau I2. -I3. angebe, dass ein vernünftiges \nGespräch mit dem Vater der Kinder seit 10 Jahren nicht möglich erscheine. Die \nAngaben zu Gesprächen zwischen den Elternteilen wird mithin als bloße Behauptung \nder Kin-desmutter wiedergegeben und bezieht sich nur auf Unterredungen mit \nkonstruktivem Inhalt. Zudem wird in einem der vorausgegangenen Sätze als \nSchilderung des An-tragstellers nicht unerwähnt gelassen, dass der Kindesvater mit \nder Wahrnehmung der schulischen und medizinischen Belange seiner Töchter \nTeilbereiche der elter-lichen Sorge wahrnimmt, also insoweit bereits (faktisch) die \nelterliche Sorge ge-einsam mit der Mutter der Kinder ausübt.\n\n18\n\nIm Gegensatz zur Annahme des Antragstellers lässt die angebliche Frage der \nSozialarbeiterin T. -I. danach, ob und wie die Eltern das Problem lösen \nwürden, das eines der Mädchen oder beide - hypothetisch - auf den Strich gingen \noder drogensüchtig wären, auch nicht auf mangelndes Interesse an einer \nangemessenen Lösung der Sorgerechtsproblematik schließen, sondern es sollte \nerkennbar eine Situation simuliert werden, in der die spontane Bildung eines \ngemeinsamen Erziehungskonzeptes - also die Kommunikationsbereitschaft und -\nfähigkeit der beiden Elternteile miteinander - gefragt war, um hieraus Folgerungen für \ndie Praktikabilität etwa einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung schließen zu \nkönnen.\n\n19\n\nSoweit sich L. gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin entgegen dem Bericht \nangeblich gar nicht zur Sache geäußert haben soll, widerspricht dies dem vom \nFamiliensenat des OLG I1. bei seiner eigenen Anhörung des Kindes gewonnenen \nEindruck, wie er auf Seite 8 des Beschlusses vom 5. Juni 2007 - OF - \nwiedergegeben ist, so dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine \nwahrheitswidrige Angabe von Frau T. -I. bestehen.\n\n20\n\nEine Zusage der Fachkraft, den Entwurf ihres Berichtes vorab den Eltern \nzuzusenden, um ggfls. noch Unstimmigkeiten und Missverständnisse beseitigen zu \nkönnen, kann dem Antragsteller vor dem Hintergrund der laut Schreiben des \nAntragsgegners vom 22. Juni 2007 von Frau T. -I. abgegebenen \ngegenteiligen Versicherung ebenfalls nicht abgenommen werden, zumal dies auch \nnicht der üblichen Praxis der Jugendämter entsprochen hätte. \n\n21\n\nNach alledem drohen dem Antragsteller im Sinne eines ausreichenden \nAnordnungsgrundes schon deshalb keine unzumutbaren Nachteile, weil die ihm \nangebotene Unterstützung und Beratung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII durch die \nSozialarbeiterin T. -I. bei überschlägiger Betrachtung bedarfsgerecht \nerscheint. Gegen-teiliges - nämlich einen Anspruch auf Betreuung durch eine andere \nFachkraft als Frau T. -I. - hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 ZPO, dem zur Folge gerade auch für den Anordnungsanspruch ein \nhoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, nicht glaubhaft machen können. \n\n22\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/12-b-1526-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/12-b-1526-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260385","retrieved":"2026-07-09 02:25:55.892454+00:00"}}