{"status":"available","doknr":"OLD260384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1024.12B1520.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"12 B 1520/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine noch \neinzulegende Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \ndurchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die formgerechte \nEinlegung der Beschwerde - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller mit dem unter der Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 30. \nAugust 2007 angekündigten Beschwerdeantrag, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \njugendamtliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 wegen \"schwerwiegender \nsachlicher und professioneller Mängel (teilweiser Wahrheitswidrigkeit der \ndargestellten Sachverhalte, teilweiser Unvollständigkeit der Sachverhalte, mit \nrelevanten Auswirkungen auf die Wertungen der fachbehördlichen Stellungnahme)\" \nzurückzuziehen,\n\n5\n\nsinngemäß seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgen will, ist eine \nBeschwerde unbegründet. Gründe, die eine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses über die Ablehnung der begehrten einstweiligen \nAnordnung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n\n6\n\nEs fehlt bereits an den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine \"Vor-\nwegnahme der Hauptsache\" zulässig ist. Denn anders als bei der \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenklage (mit der Gefahr einer zwischenzeitlichen \nBesetzung der erstrebten Stelle durch einen Mitbewerber) droht hier nicht ein \nendgültiger Rechtsverlust, so dass der Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren \nentgegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer laufen würde, sondern \nes kommt auch nach der eigenen Lesart des Antragstellers allenfalls die \nRückabwicklung eines - durch die Sorgerechtsentscheidung des OLG I. bereits \nerfolgten - Eingriffs in Betracht, wobei eine solche Rückabwicklung, sollte sie denn \nerstritten werden können, ihrerseits durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung \nauch nicht unmöglich geworden, sondern lediglich aufgeschoben worden wäre. Auf \neine bloße Verzögerung einer eventuellen Rückabwicklung kann sich der \nAntragsteller aber angesichts der für ihn von vornherein bestehenden Möglichkeit, \nsich im familiengerichtlichen Verfahren UF vor dem OLG I. unmittelbar gegen \neine Verwertung der jugendamtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2007 zur Wehr zu \nsetzen, \n\n7\n\nsiehe etwa den Fall des OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 25 UF \n202/00 -, EzFamR aktuell 2001, 228,\n\n8\n\nzur Begründung der ausnahmsweisen \"Vorwegnahme der Hauptsache\" im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht berufen. \n\n9\n\nZeitigt die strittige Stellungnahme des Jugendamtes entsprechend ihrer \nZielsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im familiengerichtlichen Verfahren \ndiejenigen Rechtsbeeinträchtigungen, auf die sich der Betroffene zur Rechtfertigung \neiner \"Vorwegnahme der Hauptsache\" im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes beruft, muss er es sich - ungeachtet rechtlicher Bedenken auch im \nübrigen - im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes entgegenhalten lassen, \ndass er sich mit den nunmehr für einschlägig gehaltenen Argumenten nicht bereits im \nfamiliengerichtlichen Verfahren rechtzeitig gegen die Verwertung der Stellungnahme \ngewehrt hat. \n\n10\n\nVgl. dazu, dass der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren das zur \nVermeidung der Rechtsverlet-zung Erforderliche veranlassen muss: Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflg. § 123 Rdnr. 26 \n\n11\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht zudem davon \nausgegangen, dass jedenfalls der vom Antragsteller geltend gemachte \nAnordnungsanspruch nicht besteht, weil nämlich der Antragsgegner in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, \nBerichte oder gutachterliche Stellungnahmen, die das Jugendamt den \nFamiliengerichten übermittelt hat, aus den vom Antragsteller geltend gemachten \nGründen (Art. 6 Abs. 2 GG = Elternrecht) zurückzunehmen oder für unbrauchbar zu \nerklären. \n\n12\n\nGibt das Jugendamt nach § 50 SGB VIII eine Stellungnahme gegenüber dem \nFamiliengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind \noder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht \ngesondert auf dem Verwaltungsrechtswege wehren können. Ihr Rechtsschutz nach \nArt. 19 Abs. 4 GG gegen diese Mitteilungen als unselbständige Teile des \nfamiliengerichtlichen Erkenntnisprozesses wird dadurch gewährleistet, dass sie \nRechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Familiengerichte ergreifen können. \n\n13\n\nVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 7. April 2005 \n\n14\n\n- 12 CE 04.3375 -, Juris, und Röchling, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., Anhang 5 - \nVerwaltungsverfahren des Jugendamts und Rechtsschutz - Rdnr. 83.\n\n15\n\nSoweit die familiengerichtliche Entscheidung, zur deren Begründung die \njugendamtliche Stellungnahme verwendet wurde, keinem Rechtsmittel mehr \nzugänglich ist, gilt vor dem Hintergrund der Verteidigungsmöglichkeiten in diesem \nVerfahren in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG \nnoch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen (weiteren bzw. zusätzlichen) \nInstanzenzug gewährleisten.\n\n16\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 938/93 -, RGV I \n123, m. w. N.\n\n17\n\nOb bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise Raum für eine \nÜberprüfung der im Rahmen der Mitwirkung in einem sorgerechtlichen Verfahren vor \ndem Familiengericht abgegebenen jugendamtlichen Stellungnahme in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann, etwa wenn ein betroffener Elternteil \nsich darauf berufen kann, durch die Stellungnahme des Jugendamtes in einem Recht \nverletzt zu sein, dass nicht zu den Elternrechten gehört, die Gegenstand des \nfamiliengerichtlichen Verfahrens waren oder noch sind, braucht hier nicht geklärt zu \nwerden. Eine solche Rechtsverletzung macht der Antragsteller vorliegend nicht \ngeltend und sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Demgemäss kann die \njugendamtliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 hier entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht getrennt von ihrer Zweckbestimmung, als Entscheidungshilfe im \nfamilienrechtlichen Verfahren zu dienen, erfolgen, also völlig losgelöst von der Frage \nihrer Verwertung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller \nangeführten Urteilen zu etwaigen Amtshaftungsansprüchen wegen einer \nrechtswidrigen jugendamtlichen Stellungnahme. \n\n18\n\nSiehe BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -, NJW 1999, 3126; \nvorgehend: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 1998 - 11 U 116/97 -, \nOLGR Schleswig 1998, 436; nachgehend: Urteil vom 2. November 1999 - 11 U \n116/97 -.\n\n19\n\nInsbesondere ist den vorgehend zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen, \ndass die Verfolgung eines Anspruchs auf Beseitigung der Folgen einer unrichtigen \nbzw. rechtswidrig zustande gekommenen Stellungnahme des Jugendamtes in einem \nfamiliengerichtlichen Verfahren ihrerseits vor den Verwaltungsgerichten zu erfolgen \nhat und dabei die bloße Beseitigung der Stellungnahme durch deren Widerruf zum \nGegenstand haben kann. Wenn der Antragsteller den beiden Urteilen sinngemäß \nentnehmen will, der Antragsgegner sei hier aufgrund vermeintlich rechtswidriger, \nnämlich mit schwerwiegenden fachlichen Mängeln behafteter, Amtshilfe seines \nJugendamtes \n\n20\n\n- einen Fall der Amtshilfe bei der Mitwirkung des Jugendamtes im \nfamiliengerichtlichen Verfahren verneinend: Münder u.a., Frankfurter Kommentar \nzum SGB VIII, 5. Auflg., vor § 50 Rdnr. 15 m.w.N. -\n\n21\n\nzur Beseitigung der Folgen einer dadurch bewirkten Verletzung seines \nGrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG dergestalt verpflichtet, dass er die Stellungnahme \nvom 15. Mai 2007 gerade gegenüber dem OLG I. zurücknimmt, räumt er vielmehr \nselbst die vom Verwaltungsgericht richtigerweise für maßgeblich erachtete \nKonnexität zwischen der jugendamtlichen Stellungnahme als schlichtem \nVerwaltungshandeln und dem familiengerichtlichen Verfahren ein. \n\n22\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen der \nBeseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Auskunft, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 \n\n24\n\n- IV C 99.67 -, BVerwGE 38, 336,\n\n25\n\nvon einer verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, lag dem eine \nabweichende Fallkonstellation zugrunde, weil dort - anders als hier und damit nicht \nvergleichbar - nicht in ein konkretes gerichtliches Verfahren mit den diesbezüglichen \nRechtsschutzmöglichkeiten eingebundene Amtshilfe geleistet worden ist. \n\n26\n\nAuch aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des \nBundessozialgerichts zum Bestehen eines Herstellungsanspruchs bei unrichtiger \nRechtsauskunft eines Sozialversicherungsträgers,\n\n27\n\nvgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1997 \n\n28\n\n- 12 RK 47/77 -, BSGE 49, 76,\n\n29\n\nlassen sich mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen keine Rückschlüsse \nziehen, die eine gesonderte Angreifbarkeit der jugendamtlichen Auskunft außerhalb \ndes familienrechtlichen Verfahrens in einer anderen Gerichtsbarkeit rechtfertigen \nkönnten. \n\n30\n\nSoweit der Antragsteller die Beschwerde mit dem als Ziffer 4. im Schriftsatz vom \n5. September 2007 aufgeführten hilfsweisen Feststellungsantrag, \n\n31\n\ndie jugendamtliche gutachterliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 sowie die \nAusführungen der Jugendamtsmitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung vom 5. \nJuni 2007 vor dem OLG I. wiesen schwerwiegende sachliche und professionelle \nMängel auf, \n\n32\n\nzu betreiben beabsichtigt, wäre die Beschwerde - ungeachtet der Problematik \neiner Erweiterung des Streitgegenstandes erst im Beschwerdeverfahren - \n\n33\n\nvgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 NB 448/06 -, \nJuris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, \nVBlBW 2006, 285, jeweils m. w. N. -\n\n34\n\nund auch ungeachtet der Frage nach einer Rechtfertigung für eine \n\"Vorwegnahme der Hauptsache\" - jedenfalls deshalb unzulässig, weil die in Rede \nstehende Stellungnahme des Jugendamtes aus den bereits dargelegten Gründen in \ndiesem Fall nicht zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung gemacht \nwerden kann und die Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns, wie es hier in \nFrage gestellt wird, ausweislich des Wortlautes des § 43 VwGO einer Feststellung \nnicht ohne weiteres zugänglich ist. \n\n35\n\nVgl. insoweit zum Bericht eines Jugendamtes an das Familiengericht: BayVGH, \nBeschluss vom 9. Februar 2006 - 12 C 05.2857 -, Juris; siehe im übrigen auch \nSodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 24 - 35 m. w. N.\n\n36\n\nNach alledem geht das umfangreiche materiell-rechtliche Vorbringen des \nAntragstellers dazu, dass und wodurch seitens des Jugendamtes des \nAntragsgegners unter Verletzung des Elternrechtes nach Art. 6 Abs. 2 GG in \nschuldhafter Weise eine mit schwerwiegenden professionellen Mängeln behaftete \nStellungnahme abgegeben worden ist, von vornherein ins Leere. Gleiches gilt, soweit \nder Antragsteller parallel die Verletzung von - ihm gegenüber bestehenden - \nAmtspflichten geltend machen will, schon deshalb, weil für Amtshaftungsprozesse \ndie Zivilgerichte - erstinstanzlich das Landgericht - zuständig sind.\n\n37\n\nLediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom OLG I. mit \nBeschluss vom 5. Juni 2007 im Verfahren UF getroffene \nSorgerechtsentscheidung ohnehin nicht maßgeblich auf der Stellungnahme des \nJugendamtes vom 15. Mai 2007 (siehe S. 9 oben) beruht, sondern sich ihrer lediglich \nals ein - nicht tragendes- Hilfsargument bedient. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/12-b-1520-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-24/12-b-1520-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260384","retrieved":"2026-07-09 02:25:55.814736+00:00"}}