{"status":"available","doknr":"OLD260419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1023.13A3296.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"13 A 3296/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen. \n\n \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen \nRahmen der fristgerechten Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt zu Unrecht die Verletzung \nder §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht das Klagebegehren \nunzureichend gewürdigt bzw. nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt \nhabe.\n\n4\n\nNach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, \nist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das im \nKlageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende \nRechtsschutzziel zu ermitteln. Dem hieraus folgenden Auftrag, den wirklichen Sinn \ndes Klagebegehrens zu erforschen, ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es \nist zutreffend davon ausgegangen, dass streitgegenständlich (allein) eine vom Kläger \nbegehrte Änderung der Bienenseuchen-Verordnung war.\n\n5\n\nDie im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze lassen keinen \nanderen Schluss zu. So hat der Kläger ausweislich der Klageschrift vom 31. August \n2003 allein die Änderung dieser Vorschriften begehrt. Dies hat er sowohl mit dem \n\"Betr.: ... Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Änderung der \nBienenseuchenverordnung vom 24.11.1995 geändert vom 18.04.2000\" als auch mit \nder Formulierung \"Gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhebe ich Klage auf \nÄnderung der Bienenseuchenverordnung ...\" ausdrücklich und unmissverständlich \nzum Ausdruck gebracht. Auch in dem an das Verwaltungsgericht Minden \nadressierten Schreiben vom 25. Juli 2004 spricht der Kläger von seiner Klage auf \n\"Änderung der Bienenseuchenverordnung\". Dass sein Begehren allein auf eine \nÄnderung der Bienenseuchen-Verordnung gerichtet war, zeigen überdies die \nDarlegungen über die - nach Ansicht des Klägers - verbessungswürdige Regelung \ndes § 6 der Bienenseuchen-Verordnung in der Klageschrift vom 31. August 2003 und \ndie Ausführungen in seinem an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichteten \nSchreiben vom 15. September 2004 über den \"Murks (Widersprüche)\" in dieser \nVerordnung. \n\n6\n\nDer Kläger hat letztlich auch in der mündlichen Verhandlung, trotz des erfolgten \ngerichtlichen Hinweises, dass es sich bei der Bienenseuchen-Verordnung um \nBundesrecht handele und die Klage daher gegen den falschen Beklagten gerichtet \nsei, auf sein in der Klageschrift vom 31. August 2003 formuliertes Begehren Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nEbenfalls zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung der dem Gericht nach § 86 \nAbs. 3 VwGO obliegenden Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge und \nErgänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken. Durch § 86 Abs. 3 \nVwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der \nUnerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten \nscheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein anwaltlich nicht \nvertretener Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb \nunterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris, und vom 5. Juni \n1998 - 4 BN 20.98 -, NVwZ-RR 1998, 783; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2005 - 8 A 993/03 -.\n\n9\n\n§ 86 Abs. 3 VwGO begründet hingegen - anders als der Kläger offensichtlich \nmeint - keine allgemeine Rechtsberatungsverpflichtung des Gerichts. So hat ein \nBeteiligter insbesondere keinen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf den \nStreitgegenstand vom Gericht in allen möglichen oder denkbaren materiellen \nRichtungen beraten zu werden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Auflage, § 86 Rdnr. 4.\n\n11\n\nAusgehend hiervon war das Gericht angesichts des eindeutig auf eine Änderung \nder Bienenseuchen-Verordnung beschränkten Klagebegehrens nicht verpflichtet, \ndurch den Hinweis auf landesrechtliche Verwaltungsvorschriften neuen Streitstoff in \ndas Verfahren einzuführen oder dem Kläger einen hierauf bezogenen Klageantrag \nanzudienen. Abgesehen davon wäre ein auf die Verwaltungsvorschriften bezogener \nKlageantrag nicht sachdienlich gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom \nKläger auch nicht dargelegt, dass bzw. wie eine Änderung verwaltungsintern \nwirkender Hinweise (vgl. Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-\nVerordnung, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft - II C 2 - 2290-296 vom 28. März 2000) zur Realisierung des \nverfolgten Ziels, der Faulbruterkrankung erfolgreicher und effizienter zu begegnen, \nhätte beitragen können. Durch die Änderung von Verwaltungsvorschriften hätten die \nvom Kläger für erforderlich gehaltenen für den Imker verbindlichen \nVorsorgeuntersuchungen und Sanktionsvorschriften jedenfalls nicht eingeführt \nwerden können.\n\n12\n\nDer Rechtssache kommt ferner nicht die vom Kläger angenommene \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei der (allein) \nstreitgegenständlichen Bienenseuchen-Verordnung um Bundesrecht handelt und \ndem beklagten Land diesbezüglich keine Regelungskompetenz zusteht. Ausgehend \nhiervon kam es auf die vom Kläger für erheblich gehaltenen Fragen über die \nGeeignetheit und Effektivität der vorhandenen Regelungen ebenso wenig an, wie auf \ndie Frage, ob die behauptete fehlende Sanktionierungsmöglichkeit bei einer \nNichtmeldung von Verdachts- und Ausbruchsfällen gegen den Tierschutz oder den \nEigentumsschutz verstößt. \n\n13\n\nDie Rechtssache weist überdies nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen \nund rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klärung der \nrechtlich erheblichen Fragen verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale \nMaß erheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Auf die von der Klägerseite \nangeführte Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einschaltung \neines Sachverständigen zwecks Klärung der Frage, ob die Verwaltungsvorschriften \nobjektiv sachwidrig sind und den gesetzlichen Regelungsauftrag des Tierschutzes \nund der Tierseuchenbekämpfung verfehlen, kam es - wie dargelegt - nicht an. Vor \ndiesem Hintergrund geht auch der unter Bezugnahme auf den Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 28. März 2000 \nerfolgte Hinweis des Klägers auf die ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO fehl. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfür das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1und \n3 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-23/13-a-3296-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-23/13-a-3296-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260419","retrieved":"2026-07-09 02:25:58.558253+00:00"}}