{"status":"available","doknr":"OLD260420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1023.10B1566.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"10 B 1566/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Inhaber einer bestandskräftigen Abgrabungsgenehmigung \nvom 13. Februar 2004, die u.a. auch die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 18, \nFlurstücke 80-82 erfasst; das Eigentum an diesen Flächen hat der Antragsteller, \nsoweit es ihm noch nicht zustand, im Juni 2006 erworben. Im Hinblick darauf, dass \nim Abgrabungsgebiet das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet wurde, \nenthält die Abgrabungsgenehmigung Nebenbestimmungen, die im Zuge des \nOberbodenabtrags die Durchführung einer Notgrabung durch das S. B. für \nBodendenkmalpflege sichern sollen. Nach der Anzeige des Arbeitsbeginns kam es in \nder Zeit ab Mai 2004 zu einer derartigen Notgrabung auf den Flurstücken 80 und 82, \ndie zur Auffindung von Artefakten führte und die Vermutung begründete, dass u.a. in \nden genannten Grundstücken bedeutende vorgeschichtliche Siedlungsplätze \nvorhanden seien. Durch Bescheide vom 14. November 2005, dem Antragsteller und \neinem weiteren damaligen Eigentümer an demselben Tag zugestellt, ordnete der \nAntragsgegner die vorläufige Eintragung der Flurstücke 80 (Teilfläche) und 82 \n(Teilfläche) in die Denkmalliste an; Widersprüche der Eigentümer hiergegen blieben \nohne Erfolg (u.a. VG Aachen, 5 L 807/05, OVG NW, 10 B 2152/05). Die trotz sofort \nvollziehbarer vorläufiger Unterschutzstellung aufgenommenen Arbeiten zum Abtrag \ndes Oberbodens legte der Antragsgegner still; auch die hiergegen eingelegten \nRechtsmittel waren erfolglos.\n\n4\n\nDurch Schreiben vom 8. Mai 2006 stellte der Landschaftsverband S1. - \nS2. B. für Bodendenkmalpflege - bei dem Antragsgegner den Antrag, die \nFlurstücke 80 - 82 endgültig in die Denkmalliste einzutragen. Zur Begründung stützte \ner sich auf die Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Prospektion der \nbetroffenen Fläche. Aus dieser ergebe sich das Vorhandensein eines paläolithischen \nLagerplatzes von Jägern, eine Nutzung dieses Platzes auch während des Mittel- bis \nJungneolithikums sowie die Möglichkeit einer bronzezeitlichen Besiedlung und einer \nNutzung während der Übergangszeit zwischen der späten Eisenzeit und der \nBesetzung durch die Römer.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 19. Dezember 2006 erteilte der Antragsgegner dem \nAntragsteller auf dessen Antrag die denkmalrechtliche Erlaubnis, das Bodendenkmal \n\"T1. Siedlungsplätze\" auf einer Teilfläche der Parzellen 80 und 81 zu \nbeseitigen. Durch Nebenbestimmungen waren Zeitraum und Ablauf der im Zuge der \nBeseitigung durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen und die Verteilung der \nKosten hierfür im Einzelnen festgelegt; das S. B. für Bodendenkmalpflege \nstellte Fachpersonal, der Antragsteller technisches Gerät zur Verfügung. Nach \nDurchführung dieser Arbeiten wurde die Kiesgewinnung auf die betroffene Fläche \nerstreckt.\n\n6\n\nAuf einen weiteren Antrag hin erteilte der Antragsgegner schließlich den \nBescheid vom 13. März 2007, durch den in ähnlicher Weise die Beseitigung des \nBodendenkmals auf weiteren Teilflächen der Parzellen 80, 81, 82 und 126 - einer \nangrenzenden Wegefläche - gestattet wurde. Das S. B. für Denkmalpflege \nsicherte zu, einen Grabungstechniker und die erforderlichen Grabungsarbeiter zu \nstellen, während der Antragsteller die übrigen Kosten zu tragen und die \nerforderlichen Arbeiten insgesamt vorzufinanzieren hatte. Gegen diesen Bescheid \nerhob der Antragsteller Widerspruch, um eine Änderung der Nebenbestimmungen zu \nerreichen.\n\n7\n\nAm 3. April 2007 wurde das Bodendenkmal unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung insgesamt in die Denkmalliste eingetragen; betroffen waren die Flächen, \ndie bereits Gegenstand der Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 13. März 2007 \nwaren. Die Mitteilung über die Eintragung wurde dem Antragsteller am 10. April 2007 \nzugestellt. Er erhob Widerspruch gegen den Bescheid; seinen Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht \nab.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n10\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 3. April 2007 - Unterschutzstellung der vorgeschichtlichen \nSiedlungsplätze T. - wiederherzustellen. Denn die Eintragung des \nBodendenkmals in die Denkmalliste unterliegt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür die Eintragung nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW liegen \nunzweifelhaft vor. Auf Grund zahlreicher durchgeführter Grabungen steht fest, dass \nin den genannten Flurstücken ein Bodendenkmal vorhanden ist, dessen Bedeutung \nnach den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des S3. B1. für \nBodendenkmalpflege als außergewöhnlich hoch einzuschätzen ist. Die Eintragung \ndieses Bodendenkmals in die Denkmalliste ist deshalb zwingend. Weder steht der \nDenkmalbehörde hinsichtlich der Eintragung ein Ermessen zu noch sind die \nwirtschaftlichen Belange des Antragstellers - der die Parzellen auskiesen möchte - in \ndiesem Zusammenhang zu berücksichtigen. \n\n11\n\nDer von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass für den Bereich der \nUnterschutzstellung bereits durch Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 13. März \n2007 Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW erteilt worden sind, die zu einer Beseitigung \ndes Bodendenkmals führen werden, begründet kein überwiegendes Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nEintragung. Die von der Beschwerde hierfür vorgetragenen Argumente verkennen \ndie Systematik der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung grundlegend und \nberücksichtigen insbesondere weder den Zusammenhang zwischen vorläufiger und \nendgültiger Unterschutzstellung noch die für Bodendenkmale geltenden \ndenkmalfachlichen Besonderheiten.\n\n12\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW verliert eine vorläufige Unterschutzstellung \nihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur \n(endgültigen) Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Ohne die \nstreitgegenständliche Eintragung bzw. das darauf zielende Verwaltungsverfahren \nwürde das nach dem bereits Ausgeführten mit Sicherheit vorhandene bedeutsame \nBodendenkmal deshalb nach Ablauf der Sechsmonatsfrist jeden denkmalrechtlichen \nSchutz verlieren und könnte dann ohne weiteres beseitigt werden. Dem Anliegen des \nDenkmalschutzes, Bodendenkmäler so weit wie möglich unberührt - zumindest aber \nals Sekundärquelle gesichert - zu erhalten, könnte in diesem Fall nicht mehr \nRechnung getragen werden. Auch würden die bereits erteilten Erlaubnisse nach § 9 \nDSchG, deren zweite zudem durch Widerspruch angegriffen worden ist, ins Leere \ngehen, so dass eine Sicherung von Fundstücken und denkmalfachliche \nDokumentation des Denkmals vom Antragsteller nicht mehr verlangt werden könnte. \nDies zu verhindern ist die wesentliche Funktion der vom Antragsgegner \nausgesprochenen Unterschutzstellung des Bodendenkmals. Die Unterschutzstellung \nhat also angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht die Funktion, \ndie dauerhafte und unberührte Erhaltung des Denkmals an Ort und Stelle zu sichern, \nsondern zielt darauf ab, eine geordnete und denkmalfachlich einwandfreie Sicherung \nals Sekundärquelle zu ermöglichen. Der Vortrag der Beschwerde zum fehlenden \nöffentlichen Interesse an einer Erhaltung in situ geht deshalb an der Sache vorbei; \ndass das Vorgehen des Antragsgegners einschließlich der Anordnung der sofortigen \nVollziehung sachgerecht ist, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der \nAntragsteller selbst in vorausgegangenen Verfahren die Auffassung vertreten hatte, \neine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zur Beseitigung des Denkmals nicht zu \nbenötigen. \n\n13\n\nMit dem Hinweis, die Erteilung der Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW begründe \ndie Annahme, dass sich das Interesse des Antragsgegners an dem Bodendenkmal \nauf eine Erhaltung als Sekundärquelle erschöpfe, verkennt die Beschwerde im \nÜbrigen, dass die Denkmalbehörden im vorliegenden Fall ausschließlich zu Gunsten \ndes Antragstellers auf eine Erhaltung als Primärquelle verzichtet haben. Diese \nEntscheidung - deren Richtigkeit der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu \nüberprüfen hat, die aber angesichts der vorliegenden Erkenntnisse über die \nBedeutung des Denkmals auch unter Berücksichtigung der aus Art. 14 Abs. 1 GG \nfolgenden Interessen des Eigentümers möglicherweise anders hätte ausfallen \nkönnen - lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur umsetzen, wenn die Schutzwirkungen \ndes Denkmalrechts zugunsten des Bodendenkmals erhalten werden, bis die \ngeordnete Beseitigung erfolgt ist. Die Parallelführung der Verfahren nach § 3 und § 9 \nDSchG ist vor diesem Hintergrund nicht, wie der Antragsteller meint, widersprüchlich, \nsondern führt im Gegenteil dazu, unnötigen Zeitverlust auf Kosten des Antragstellers \nbei der Sicherung des Bodendenkmals zu vermeiden.\n\n14\n\nAus diesem Grunde führt auch die vom Antragsteller mehrfach gerügte \nUntätigkeit der Behörden im Hinblick auf die von ihm erhobenen Widersprüche und \ngestellten Anträge nicht zu einer anderen Beurteilung seines Aussetzungsinteresses. \nAbgesehen davon, dass angesichts der Komplexität des streitgegenständlichen \nSachverhalts und der Vielzahl anhängiger Verwaltungsverfahren ohnehin eine \nbehördliche Untätigkeit zu Lasten des Antragstellers nicht zu erkennen ist, dürfte das \nVorgehen des Antragsgegners eher im Interesse des Antragstellers liegen als ihn \nbeeinträchtigen. Auch erscheint es sachgerecht, das Ergebnis des vorliegenden \nRechtsstreits über die summarische Beurteilung der endgültigen Eintragung \nabzuwarten, um so eine unstreitige Erledigung anhängiger Widerspruchs- und \nAntragsverfahren zu ermöglichen.\n\n15\n\nDer Umstand, dass das Bodendenkmal in dem von der am 19. Dezember 2006 \nerteilten Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erfassten Bereich inzwischen - so der \nBeschwerdevortrag am 4. Oktober 2007 - möglicherweise bereits beseitigt ist, führt \nschließlich ebenfalls nicht dazu, die aufschiebende Wirkung des gegen die \nUnterschutzstellung erhobenen Widerspruchs anzuordnen. Die Unterschutzstellung \nwird zwar künftig dem noch vorhandenen Bestand des Bodendenkmals anzupassen \nsein, damit sie nicht ins Leere läuft. Es ist jedoch nicht vorgetragen (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), dass bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung (3. April 2007) \nein Teilbereich des Denkmals nicht mehr vorhanden war, zumal nach dem Bescheid \nvom 19. Dezember 2006 (dort S. 3) für die Ausgrabung und Dokumentation der \nbetroffenen Fläche der Zeitraum ab April 2007 verbindlich festgesetzt worden ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-23/10-b-1566-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-23/10-b-1566-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260420","retrieved":"2026-07-09 02:25:58.645542+00:00"}}