{"status":"available","doknr":"OLD260451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1022.7B1598.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"7 B 1598/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls \nunbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nSoweit die Antragsteller auf das wegen des Überbaus angeblich fehlende \nSachbescheidungsinteresse des Beigeladenen verweisen, ergibt sich hieraus keine \nVerletzung nachbarschützender Vorschriften. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht - \nauch nicht gegenüber dem Nachbarn, dessen Grundstück durch einen Überbau \nbetroffen ist - verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, die Baugenehmigung bei \nfehlender privatrechtlicher Berechtigung des Bauherrn zu versagen. Eine etwaige \n(verfahrens-) fehlerhafte Handhabung der dem Antragsgegner als \nBaugenehmigungsbehörde insoweit zustehenden Befugnisse kann die Antragsteller \nals Nachbarn deswegen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 (286), \nund vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 (70).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die \nErteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW hinsichtlich der Abstandflächen 9 \nund 10 - auf die nunmehr das \"16 m - Privileg\" des § 6 Abs. 6 BauO NRW (in der seit \ndem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung; GV. NRW. 2006 S. 615) anzuwenden \nist - wegen eines atypischen Grundstückszuschnitts zu Recht erfolgt ist. Zwar verläuft \ndie gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller (Flst. 395) und \ndem Grundstück des Beigeladenen (Flst. 1443) gerade. Die Atypik ergibt sich jedoch \ndaraus, dass die gemeinsame Grenze nicht in einem rechten Winkel von der Straße \nL. aus bis zur rückwärtigen (nördlichen) Grundstücksgrenze verläuft, sondern \nnach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Grundriss 1. OG + DG) schräg in einem \nWinkel von 87,5°, so dass sich das Grundstück des Beigeladenen nach hinten \n(Richtung Nordosten) einseitig verjüngt, während sich das Grundstück der \nAntragsteller entsprechend verbreitert. Der Zuschnitt des Grundstücks des \nBeigeladenen führt zwangsläufig dazu, dass die durch die hier streitige - ebenso wie \ndas Wohnhaus der Antragsteller parallel zur Straße L1. verlaufende - \nBebauung ausgelösten Abstandflächen in einem geringen Umfang dreieckförmig auf \ndem Flurstück 395 liegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997\n\n8\n\n- 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Kommentar zur \nBauO NRW, Rn. 39 zu § 73 (Stand: Mai 2007).\n\n9\n\nDie Antragsteller tragen insoweit zwar vor, das Wohnhaus des Beigeladenen \nliege an der R. (Nr. 70) und gehöre nicht zur in einer Reihe parallel zur \nStraße stehenden Bebauung L1. (Nr. 1, 3 und 5). Sie legen allerdings nicht \ndar, welche rechtlichen Konsequenzen dies haben soll. Im Übrigen ist die hier \nstreitige Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen jedenfalls nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW zulässig. Daher darf der Beigeladene entweder \nunmittelbar an die Grenze bauen oder aber er muss den nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO \nNRW erforderliche Abstand, mindestens also 3 m, einhalten. Bei einem Grenzbau \nliegen die Abstandflächen aber - wie dargelegt - zwangsläufig teilweise auf dem \nGrundstück der Antragsteller, so dass der Beigeladene aufgrund des nicht \nrechtwinkligen Grenzverlaufs sonst stets den Mindestabstand einhalten müsste, um \ndem Abstandrecht zu entsprechen. Dies verdeutlicht, dass eine strikte Anwendung \ndes § 6 BauO NRW hier zu einem Ergebnis führen würde, welches der Zielrichtung \nder Norm nicht entspricht. Aspekte des Brandschutzes, der Belichtung und Belüftung \nsind zu Lasten der Antragsteller erkennbar nicht tangiert. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass das streitige \nVorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot \nverstößt. \n\n11\n\nDie behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens ergibt sich aus dem \nBeschwerdevorbringen nicht. Der Umstand, dass die genehmigte Erweiterung des \nWohnhauses des Beigeladenen die Wohnhäuser L1. 1, 3 und 5 um etwa 3 m \n\"überragt\", führt für sich genommen nicht zu einer die Grenze des Zumutbaren \nüberschreitenden erdrückenden Wirkung. Nach der Sachlage, wie sie sich aufgrund \nder genehmigten Bauvorlagen und der von den Antragstellern mit der \nBeschwerdebegründung vorgelegten Ansicht darstellt, kann von einer Situation, in \nder für die Antragsteller das Gefühl des \"Eingemauertseins\" entsteht, auch nicht \nansatzweise die Rede sein. Der Genehmigungsbereich liegt mit dem Wohnhaus der \nAntragsteller in einer Bauflucht. Bereits von daher wird sich das Bauvorhaben nicht \nrücksichtslos im Sinne einer erdrückenden Wirkung auswirken.\n\n12\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht wegen der sich vom \ngenehmigten Balkon im 1. Obergeschoss ergebenden Möglichkeiten zur \nEinsichtnahme in Richtung Grundstück der Antragsteller verletzt. Das \nBeschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des \nSenats \n\n13\n\n- vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. Juni 2007\n\n14\n\n- 7 A 3852/07 -, BauR 2007, 1557 -\n\n15\n\nabzuweichen, wonach dies in innerörtlichen Bereich - wie hier im Stadtgebiet B. - \nregelmäßig hinzunehmen ist. Das Grundstück der Antragsteller und dabei \ninsbesondere der Garten als Ruhe- und Erholungsbereich ist bereits durch die \nvorhandene Bebauung vorbelastet. So war der Garten auch bislang schon \nEinsichtmöglichkeiten von den beiden Nachbargrundstücken (Flst. 396 u. 1443) \nausgesetzt. Durch den Balkon des Beigeladenen entsteht keine neue Qualität von \nEinsichtmöglichkeiten. Zwar dient ein Balkon im Gegensatz zu Fenstern, die \nregelmäßig nur für (gelegentliche) Ausblicke nach Außen genutzt werden, gerade \ndem gegebenenfalls auch länger andauernden Aufenthalt mit der Folge, dass die \nAntragsteller von dort aus auf ihrem Grundstück in stärkerem Maße als zuvor \nwahrnehmbar sind. Nach wie vor ist von dem Balkon des Beigeladenen jedoch nur \neine (gegenseitige) Einblicknahme in Richtung Gartenbereich möglich. Einblicke in \nRäumlichkeiten der Antragsteller scheiden - wie nicht zuletzt die von dem \nBeigeladenen vorgelegten Fotos zeigen - aufgrund des Blickwinkels praktisch \naus.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/7-b-1598-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/7-b-1598-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260451","retrieved":"2026-07-09 02:26:01.181915+00:00"}}