{"status":"available","doknr":"OLD260453","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1022.19B1853.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"19 B 1853/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, \ndass der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n22. Juni 2006 unbegründet ist. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus.\n\n4\n\nDas Ergebnis dieser Interessenabwägung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der \nBescheid vom 22. Juni 2006 offensichtlich rechtmäßig ist. Dem steht der noch darzulegende \nweitergehende Aufklärungsbedarf entgegen. Der Bescheid ist jedoch auch nicht offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n5\n\nDer Bescheid ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb formell \nrechtswidrig, weil die Antragsteller zu 1. und 2. ihren Antrag auf Eröffnung des \nsonderpädagogischen Förderverfahrens vom 9. Juni 2005 mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 8. Juni 2006 zurückgenommen haben. Dabei kann dahinstehen, \nob - wofür Einiges spricht - die Schulaufsichtsbehörde aus den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts auch im Falle der Rücknahme eines Antrags auf \nEröffnung des sonderpädagogischen Förderverfahrens eine Sachentscheidung treffen muss \noder jedenfalls hierzu befugt ist. Der Antrag kann sowohl von den Eltern (§ 11 Abs. 1 \nBuchstabe a AO-SF) als auch von der allgemeinen Schule nach vorheriger Information der \nEltern unter Angabe der wesentlichen Gründe (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b AO-SF) gestellt \nwerden. Einen dahingehenden Antrag, der nach den Vorschriften der AO-SF nicht in einer \nbestimmten Form gestellt werden muss, hat die von S. besuchte Städtische \nGemeinschaftsgrundschule T. in L. zumindest schlüssig gestellt.\n\n6\n\nEin Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule auf Eröffnung des \nsonderpädagogischen Förderverfahrens liegt vor, wenn sie in einer für die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde als Adressat des Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 AO-SF) in erkennbarer \nWeise ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, definitiv die Durchführung eines \nsonderpädagogischen Förderverfahrens zu erstreben.\n\n7\n\nVgl. allgemein zum Mindestinhalt eines Antrags: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., \n2005, § 22 Rdn. 35, m. w. N.; zur Auslegung von Anträgen auf Durchführung des \nsonderpädagogischen Förderverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 19 B \n1041/05 -.\n\n8\n\nDas ist hier der Fall. Die Städtische Gemeinschaftsgrundschule T. hat aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses bereits vor der Antragstellung der \nAntragsteller zu 1. und 2. mit E-Mail an den Antragsgegner vom 23. Februar 2005 zum \nAusdruck gebracht, dass sie die Durchführung eines sonderpädagogischen Förderverfahrens \nerstrebt. Denn in der E-Mail heißt es, „Wir werden das Verfahren jetzt einleiten, auch gegen \nden Willen der Eltern, versuchen aber am 25. Februar 2005 sie noch positiv zu beeinflussen\". \nSoweit die Antragsteller die Existenz der E-Mail vom 23. Februar 2005 bestreiten, trifft diese \nnach Akteneinsicht erhobene Behauptung nicht zu. Die E-Mail befindet sich als Blatt 1 im \nVerwaltungsvorgang.\n\n9\n\nDie Antragstellung der Gemeinschaftsgrundschule erfolgte auch im Sinne des § 11 Abs. 1 \nBuchstabe b AO-SF nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen \nGründe. Denn nach der E-Mail vom 23. Februar 2005 hatte die Gemeinschaftsgrundschule \nden Eltern bereits in einem Gespräch am 23. März 2004 den Besuch einer „Sprachheilschule\" \nempfohlen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass schon bei der Einschulung eine \nSprachstandsmessung unmöglich gewesen sei, weil S. in der Schule und auch bei \nTeilnahme an der sprachlichen Frühförderung nicht spreche.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch kein beachtlicher Verstoß gegen \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF vor. Danach beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in \nZusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der \nnotwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder \ndes Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Hier hat der Antragsgegner mit \nSchreiben vom 21. September 2005 an die Städtische Gemeinschaftsgrundschule T. und \ndie Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache P.-------- als \nsonderpädagogische Lehrkraft Frau X. -M. oder „eine von Ihnen zu bestimmende \nLehrkraft\" und als Lehrkraft der allgemeinen Schule Frau C. oder „eine von Ihnen zu \nbestimmende Lehrkraft\" beauftragt. Das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juli 2005 ist \nvon der Grundschullehrerin Frau L1. und der Sonderschullehrerin Frau L2. erstellt \nworden. Eine solche Delegation der Gutachtenerstellung an von der Schulaufsichtsbehörde \nnamentlich nicht benannte Lehrkräfte ist im Grundsatz zulässig, sofern gewährleistet ist, dass \ndiese Verfahrensweise der Ermittlung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage nicht \nentgegensteht.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03 -.\n\n12\n\nLetzteres ist hier der Fall. Das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juli 2005 weist \nzwar noch darzulegende Defizite bei der Sachverhaltsermittlung auf. Darauf kommt es jedoch \nfür die Frage, ob die Delegation an vom Antragsgegner nicht namentlich benannte Gutachter \nverfahrensrechtlich durchgreifend zu beanstanden ist, nicht an. Für Letzteres ist entscheidend, \nob die Gutachter, die tätig geworden sind, nach ihrer Befähigung in der Lage sind, eine für die \nEntscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln. \nAnlass zu Zweifeln an der diesbezüglichen (Fach-) Kompetenz von Frau L1. und Frau \nL2. bestehen nach Aktenlage nicht. Auch die Antragsteller haben keine dahingehenden \nsubstantiierten Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit sie geltend machen, eine \nSonderschullehrerin könne sich davon leiten lassen, dass an ihrer Förderschule noch freie \nAufnahmekapazitäten vorhanden seien, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung oder \nUnterstellung, die weder eine erkennbare Tatsachengrundlage hat noch in Bezug auf die \nSonderschullehrerin Frau L2. konkretisiert worden ist.\n\n13\n\nSoweit die schulärztliche Untersuchung entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 AO-SF \nverfahrensfehlerhaft erst nach Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens erfolgt ist, ist \ndieser Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Senat folgt den zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Soweit die Antragsteller in diesem \nZusammenhang rügen, dass der Antragsgegner keine probeweise sonderpädagogische \nFörderung bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens in Erwägung gezogen habe (§ 13 \nAbs. 4 AO-SF iVm Nr. 12.32 der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF), ergibt sich daraus \nkein beachtlicher Verfahrensfehler. Nach den genannten Vorschriften entscheidet der \nAntragsgegner über eine probeweise sonderpädagogische Förderung nach Ermessen. Dieses \nErmessen war nicht dahin reduziert, dass eine probeweise sonderpädagogische Förderung \nerfolgten musste. Dem steht schon entgegen, dass die Antragsteller sich bei dem Gespräch am \n23. März 2004 mit der Gemeinschaftsgrundschule und ausweislich des sonderpädagogischen \nGutachtens vom 1. Juli 2005 stets gegen eine sonderpädagogische Förderung ausgesprochen \nhatten. Diese Einstellung hat die Antragstellerin zu 1. in einem Gespräch am 16. Februar 2006 \nmit SAD X1. bestätigt. Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Sache gewesen, dem \nAntragsgegner deutlich zu machen, dass sie bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens \nmit einer probeweisen sonderpädagogischen Förderung einverstanden sind. Das ist nicht \ngeschehen.\n\n14\n\nBei summarischer Prüfung hat vor der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens \nein Elterngespräch im Sinne des § 12 Abs. 2 AO-SF stattgefunden. Ausweislich des \nsonderpädagogischen Gutachtens ist S. bei der Durchführung der testpsychologischen \nVerfahren am 22. Juni 2005 „in Begleitung\" ihrer Mutter, einer Tante und einem Onkel \nerschienen. Die Tante „musste sämtliche Gespräche übersetzen, da die Mutter auch nach \nsiebzehn Jahren in Deutschland noch kein Deutsch spricht\". Vor diesem Hintergrund und mit \nBlick darauf, dass am Ende des sonderpädagogischen Gutachtens festgehalten worden ist, \n„die Eltern sind mit einer Umschulung in die Schule für Sprachbehinderte nicht \neinverstanden\", spricht Überwiegendes dafür, dass mit der Mutter ein Gespräch im Sinne des \n§ 12 Abs. 2 AO-SF über den sonderpädagogischen Förderbedarf S1. und ihre weitere \nschulische Förderung geführt worden ist. Da § 12 Abs. 2 AO-SF eine bestimmte Form der in \ndieser Vorschrift genannten Ladung nicht vorsieht, genügte es auch, am 22. Juni 2006 ohne \nvorherige schriftliche Ladung mit der Mutter und in ihrem Einverständnis das \nvorgeschriebene Gespräch zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht befugt war, \ndas Gespräch auch für ihren Ehemann zu führen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller \nhaben eine fehlende Ladung des Antragstellers zu 2. zu einem Gespräch im Sinne des § 12 \nAbs. 2 AO-SF nicht gerügt.\n\n15\n\nDas nach § 12 Abs. 5 AO-SF vorgeschriebene Gespräch mit dem Schulamt ist ebenfalls \nerfolgt. Eine erste Ladung zu einem solchen Gespräch am 24. November 2005 haben die \nAntragsteller zu 1. und 2. telefonisch abgesagt. Einer zweiten Ladung des Antragsgegners \nvom 25. Januar 2006, die an beide Eltern gerichtet war, ist die Antragstellerin zu 1. am \n16. Februar 2006 gefolgt.\n\n16\n\nEine weitergehende (förmliche) Anhörung der Eltern ist nach den Vorschriften der AO-\nSF nicht vorgeschrieben. Ein beachtlicher Verfahrensverstoß kann deshalb nicht daraus \nhergeleitet werden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in dem (zusätzlichen) \nGespräch am 30. Mai 2006 der aktuelle Entwicklungsstand von S. nicht offen gelegt \nworden ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Einiges dafür spricht, dass (auch) \nder Prozessbevollmächtigte als Beistand (§ 14 VwVfG NRW) einen Anspruch auf Mitteilung \ndes Entwicklungsstandes hatte.\n\n17\n\nVgl. zum Umfang der anwaltlichen Vertretung im Verfahren auf Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 19 B \n1160/03 -.\n\n18\n\nEine Befangenheit von SAD X1. ist aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses nicht erkennbar. Gegen die von den Antragstellern geltende \ngemachte „endgültige Festlegung\" von SAD X1. im November 2005 spricht, dass er im \nNovember 2005 zu dem Gespräch gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF lud und außerdem einen \nergänzenden Bericht der Gemeinschaftsgrundschule anforderte. Insbesondere diese \nAnforderung macht keinen erkennbaren Sinn, wenn SAD X1. sich bereits im November \n2005 unabänderlich auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf von S. festgelegt gehabt \nhätte. Folgerichtig hat deshalb auch SAD X1. in seiner auf dem Antragsformular \nerfolgten Verfügung vom 29. November 2005 keine durch S. zu besuchende Förderschule \nbestimmt, sondern den vorläufigen Verbleib in der Gemeinschaftsgrundschule \nangeordnet.\n\n19\n\nOffen ist allerdings, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2006 materiell \nrechtmäßig ist. Dies lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht klären. Erforderlich ist \neine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, für die hier im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren kein Raum ist.\n\n20\n\nS1. Entwicklung an der allgemeinen Schule ist seit ihrer Einschulung schwerwiegend \nund nachhaltig dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht oder nur wenig in der Schule spricht. Ob \ninsofern ein (s)elektiver Mutismus, eine andere Form des Mutismus oder ein anderes \nKrankheitsbild vorliegt, \n\n21\n\nvgl. zu den vielfältigen Formen und Ursachen des sog. Schweigens: Schoor, Schweigende \nKinder im Kindergarten und in der Schule, Die Sprachheilarbeit 2002, 219 (220 f.),\n\n22\n\nist für das Vorliegen einer Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF \nunerheblich. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob der Gebrauch der Sprache \nnachhaltig gestört und mit erheblichem subjektivem Störungsbewusstsein sowie \nBeeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass diese durch \nschulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist. Letzteres \nliegt bei S. aufgrund der langjährigen und erheblichen Sprachhemmung in der Schule \nnahe, ist aber nicht hinreichend geklärt. Dabei ist mit Blick auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, \nob die Schwierigkeiten S1. durch außerschulische Hilfe in absehbarer Zeit gelöst werden \nkönnen, so nicht stellt. In § 5 Abs. 2 AO-SF wird nur bei der Notwendigkeit stationärer \nMaßnahmen darauf abgestellt, dass sie zeitlich begrenzt sein müssen. Soweit eine Behebung \nder Schwierigkeiten durch ambulante schulbegleitende Maßnahmen möglich ist, kommt es \nauf die erforderliche Zeitdauer einer solchen ambulanten Maßnahme grundsätzlich nicht \nan.\n\n23\n\nNach den vorliegenden Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass bei S. im Sinne \ndes § 5 Abs. 2 AO-SF eine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache vorliegt. Trotz \naller schulischen und außerschulischen Maßnahmen ist es nicht gelungen, die \nSprachhemmungen in einer Weise zu beheben, die es S. ermöglicht, erfolgreich am \nUnterricht der allgemeinen Schule teilzunehmen. Nach dem Bericht der Klassenlehrerin vom \n16. Mai 2007 und dem Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule vom 15. Juni 2007 verwendet \nS. auch nach drei Schulbesuchsjahren möglichst nur Einwortäußerungen und lediglich \nzum Teil kurze Sätze; sie hat noch nicht alle Laut-Buchstaben-Verbindungen verinnerlicht. \nNach dem Kurzbericht der Schule für Kranke vom 15. Mai 2007, die S. in der Zeit vom \n22. März bis 10. Mai 2007 während ihrer stationären Behandlung in der Klinik für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Kinderkrankenhauses I. besuchte, war \naufgrund der Sprachhemmung eine Überprüfung ihrer schulischen Leistungen nur sehr \nschwer möglich; teilweise kommunizierte sie mit der Lehrerin nur dadurch, dass sie \nMitschülern Antworten ins Ohr flüsterte. Ob diese nachhaltige Störung des Gebrauchs der \nSprache ihre Ursache (auch) darin findet, dass S. aus einer türkischen Familie stammt, ist \nfür die Festlegung der erforderlichen schulischen und außerschulischen Fördermaßnahmen \nvon Relevanz, nicht aber, wie die Antragsteller meinen, für die Klärung der Frage, ob \nüberhaupt eine Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF vorliegt. Das stumm \nBleiben von Kindern aus Migrationsfamilien aufgrund geringer deutscher Sprachkenntnisse \nist ein bekanntes Erscheinungsbild, das nicht (zwingend) als (s)elektiver Mutismus zu \ncharakterisieren ist,\n\n24\n\nSchoor, a. a. O., 221,\n\n25\n\naber nichts daran ändert, dass das Kind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \n§ 5 Abs. 2 AO-SF einer sonderpädagogischen Förderung aufgrund einer Sprachbehinderung \nbedarf und diese schulische Förderung ggf. durch eine außerschulische Therapie oder sonstige \nFörderung begleitet werden muss.\n\n26\n\nOb die Sprachschwierigkeiten S1. im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF durch \nschulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen behebbar ist, ist offen. In dem \nsonderpädagogischen Gutachten vom 1. Juli 2005, das schon aufgrund des Zeitablaufs aus \nsich nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist, finden sich hierzu keine Aussagen. Letzteres \ngilt auch in Bezug auf das schulärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2005, die vorliegenden \nZeugnisse und die zahlreichen Berichte der Klassenlehrerin über die schulische Entwicklung \nS1. in der Gemeinschaftsgrundschule. Die Schule für Kranke empfiehlt in ihrem \nKurzbericht vom 15. Mai 2007 die Umschulung in die Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt Sprache und die Fortsetzung der außerschulischen Therapie entweder in \nstationärer oder ambulanter Form, wobei die Schule für Kranke und offenbar auch die \nKinderklinik I. eine stationäre Behandlung vorzieht. Nähere Ausführungen hierzu und \nauch zum Umfang der erforderlichen außerschulischen Therapie enthält der Kurzbericht nicht. \nEinen Bericht der Kinderklinik über die stationäre Behandlung S1. in der Zeit vom \n22. März bis 10. Mai 2007 haben die Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl dies ausdrücklich \nin dem Erörterungstermin am 5. Juli 2007 angeregt worden ist. Über die beabsichtigte weitere \nstationäre Behandlung S1. zu Beginn des Schuljahres 2007/08 und deren Ergebnis haben \ndie Antragsteller ebenfalls keine Angaben gemacht. Die Logopädin, die S. behandelt hat, \nist nach dem (zweifelhaften) Vortrag der Antragsteller nicht bereit, ihnen gegenüber Angaben \nüber Verlauf und Ergebnis der Behandlung zu machen.\n\n27\n\nEs ist Sache des Verwaltungsgerichts in dem anhängigen Klageverfahren und auch des \nAntragsgegners zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zur Klärung der \naufgeworfenen Fragen notwendig sind. Ob allein die Einholung eines aktuellen \nsonderpädagogischen Gutachtens eine hinreichende Klärung bewirken kann, erscheint \nzweifelhaft. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass ein komplexes Krankheitsbild vorliegt, \ndas im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 AO-SF die Einholung von Gutachten weiterer \n(schulischer oder außerschulischer) Fachkräfte oder Fachdienste erfordert. Insofern bietet sich \netwa die Einholung eines Gutachtens der Kinderklinik I. an, wenn die Antragsteller \nweiterhin nicht bereit sind, von sich aus Berichte der Kinderklinik über die stationäre \nBehandlung S1. vorzulegen oder wenn von den Antragstellern vorgelegte Berichte der \nKinderklinik nicht die mit Blick auf § 5 Abs. 2 AO-SF erforderliche Aussagekraft haben.\n\n28\n\nSollte die weitere Sachverhaltsaufklärung eine Sprachbehinderung im Sinne des § 5 \nAbs. 2 AO-SF ergeben, ist auch zu klären, ob S. im Gemeinsamen Unterricht hinreichend \ngefördert werden kann. Nach Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des \nKurzberichtes der Schule für Kranke, die eine Beschulung im Gemeinsamen Unterricht als \nnicht ausreichend ansieht, erscheint eine erfolgversprechende Förderung im Gemeinsamen \nUnterricht nicht möglich. Eine fachkundige Stellungnahme hierzu, in der diese Frage \nsubstantiiert erörtert wird, liegt bislang jedoch nicht vor.\n\n29\n\nSollte die weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben, dass keine Sprachbehinderung im \nSinne des § 5 Abs. 2 AO-SF vorliegt, ist es Aufgabe des Antragsgegners zu prüfen, ob bei \nS. eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt. Diese kann nach der \ngenannten Vorschrift auch durch Rückstände der sprachlichen Entwicklung verstärkt sein. \nDafür spricht nach dem Bericht der Klassenlehrerin vom 16. Mai 2007 und dem Zeugnis vom \n15. Juni 2007 Einiges. Danach hat S. aufgrund der seit Jahren bestehenden \nSprachschwierigkeiten erhebliche Defizite in allen Lernbereichen. Die Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen ist im Übrigen verpflichtet, sprachtherapeutische Maßnahmen \ndurchzuführen, soweit dies erforderlich ist.\n\n30\n\nRichtlinien für die Schule für Sprachbehinderte in Nordrhein-Westfalen, Heft 6301 der \nSchriftenreihe des Schulministeriums, Die Schule in Nordrhein-Westfalen, S. 7.\n\n31\n\nDie damit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 gebotene allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. \nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. Juni 2005 \nüberwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners. Die Verwaltungsgerichte \nkönnen im Rahmen der offenen Interessenabwägung die sofortige Vollziehung des \nBescheides der Schulaufsichtsbehörde auch dann bestätigen, wenn der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich bei \nweiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der (vorübergehende) Besuch einer anderen \nals der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule nicht verantwortbar ist, weil der \nBesuch einer anderen Schule eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht \ngewährleistet. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil \nnicht nur bei nachgewiesenem konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern auch \nbei erheblichen Anhaltspunkten für das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs \nregelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht \nentsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren \nSchulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen \nkann.\n\n32\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -.\n\n33\n\nDerartige erhebliche Anhaltspunkte liegen hier aus den vorhergehenden Ausführungen \nvor. Nach sämtlichen vorliegenden Gutachten, Berichten und Stellungnahmen kann S. \njedenfalls an der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden. Demgegenüber ist \nmit Blick auf die noch klärungsbedürftigen Fragen gerade die Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt Sprache für S. ein geeigneter (vorübergehender) Förderort. Denn die \nFörderschule ist verpflichtet, dem konkreten Krankheitsbild und den wahrscheinlich \nkomplexen Ursachen umfassend nachzugehen, die schulische Förderung auf die spezifische \nSituation S1. auszurichten und auf das hier nach Aktenlage erforderliche \nZusammenwirken von Lehrern, Ärzten und Psychologen oder Psychiatern hinzuwirken. Dies \numfasst unter Beteiligung der Antragsteller zu 1. und 2. ggf. auch eine außerschulische \npsychotherapeutische ambulante oder stationäre Diagnostik und Behandlung von S. neben \nder sonderpädagogischen Förderung in der Förderschule.\n\n34\n\nRichtlinien für die Schule für Sprachbehinderte in Nordrhein-Westfalen, a. a. O., S. 8 f. \nund 10.\n\n35\n\nAuch der Hilfsantrag der Antragsteller, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nBescheides des Antragsgegners vom 22. Juni 2006 aufzuheben, ist unbegründet. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genügt aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \nwird, den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat \ninsbesondere auch bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wenn \nauch knapp - hinreichend die individuelle Situation von S. in den Blick genommen. Nur \nergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den \ndargelegten Gründen auch in der Sache zutreffend ist.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und \nentspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/19-b-1853-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/19-b-1853-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260453","retrieved":"2026-07-09 02:26:01.337878+00:00"}}