{"status":"available","doknr":"OLD260454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1022.13B1585.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"13 B 1585/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. August 2007 wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Antrags der Antragstellerin, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für einen \nnamentlich benannten türkischen LKW-Fahrer eine Fahrerbescheinigung im \ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auszustellen, begegnet keinen Bedenken. \nDer Senat schließt sich dabei dem Verwaltungsgericht an und zwar sowohl \nhinsichtlich der genannten maßgebenden europarechtlichen Rechtsvorschriften \n(EWG-Verordnung Nr. 881/92, EG-Verordnung Nr. 484/2002) als auch hinsichtlich \nder in Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und \nnationaler Obergerichte erfolgten Wertung, der Antragstellerin stehe wegen fehlender \nWahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache ein Anordnungsanspruch nicht \nzu. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, \nbei summarischer Prüfung spreche viel dafür, dass der von der Antragstellerin auf \nihren LKW eingesetzte türkische Fahrer von dessen türkischen Arbeitgeber als \nLeiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werde, letzterer aber nicht im Besitz der \ndafür nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG - erforderlichen \nGenehmigung sei. \n\n4\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n5\n\n- 3 C 49.06 - zu Hess. VGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - 2 UE 2037/05 - (zitiert im \nangefochtenen Beschluss).\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine andere \nEntscheidung zu rechtfertigen.\n\n7\n\nAuch nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, die bezüglich des \nEinsatzes türkischer Fahrer auf ihren LKW relevanten vertraglichen Beziehungen der \nAntragstellerin zu ihren türkischen Kooperationspartnern als Werksvertragsverhältnis, \ndas vom AÜG nicht erfasst würde, \n\n8\n\nvgl. BAG, Urteil vom 6. August 2003 - 7 AZR \n\n9\n\n180/03 -, BB 204, 669,\n\n10\n\neinzustufen.\n\n11\n\nFür die Annahme eines Dienst- oder Werkvertrags ist kennzeichnend, dass die \neingesetzten Arbeitnehmer der Weisung ihres Arbeitgebers unterliegen und dessen \nErfüllungsgehilfe sind, während bei einem Leiharbeitsverhältnis die Arbeitskräfte in \nden Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten nach dessen \nWeisungen ausführen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Kooperationsvertrag \nmit der Firma T. ..., J. , vom 01.11.1994 enthält - möglicherweise bewusst - \nkeine konkreten Regelungen zur Frage, welchem der beteiligten Unternehmer die \neingesetzten türkischen Fahrer, die der Antragstellerin von den türkischen \nKooperationspartnern für die Fahrtroute Europa/ Nah-Mittel-Ost (Türkei) zur \nVerfügung gestellt werden, weisungsunterworfen sind. Dass die türkischen Fahrer \nwährend der gesamten Fahrt und insbesondere auch während der Fahrtstrecke in \nDeutschland allein Weisungen ihres türkischen Arbeitgebers und nicht - auch/ \nausschließlich - der Antragstellerin unterworfen sein sollen, ist bei realistischer \nBetrachtung nicht glaubhaft und deshalb nicht überzeugend. Unabhängig von den \ndamit schon wegen der Entfernung verbundenen Problemen in der praktischen \nDurchführung kann bei verständiger und realitätsbezogener Betrachtung nicht davon \nausgegangen werden, dass es tatsächlich dem Willen und der Intention der \nAntragstellerin (und ihrer türkischen Kooperationspartner) entspricht, dass die \nAntragstellerin - auch für die Fahrtstrecken in Deutschland - auf alle \nunternehmerischen Einflussmöglichkeiten und Weisungsbefugnisse gegenüber den \ntürkischen Fahrern in der Durch- und Ausführung der Frachtaufträge verzichtet und \nfür die Fahrer allein eine ausschließliche Weisungsbefugnis des in der Türkei \nansässigen Partnerunternehmens anzunehmen ist. Dies gilt schon angesichts des \nUmstands, dass für die gesamte Fahrtroute LKW der Antragstellerin und nicht solche \nder türkischen Kooperationspartner zum Einsatz kommen. Schon allein dieser \nUmstand lässt die Annahme als äußerst fernliegend und lebensfremd erscheinen, \ndass sowohl das Fahrzeugmaterial als auch der entsprechende Fahrer der \nDisposition der Antragstellerin gänzlich entzogen sein sollen. Dies würde u. a. mehr \noder weniger zu einem Leerlaufen der der Antragstellerin erteilten \nGemeinschaftslizenz für die Durchführung grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs \nführen, zumal insofern ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser und der \nFahrerbescheinigung besteht, als die Fahrerbescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 EG-VO \nNr. 881/92, Nr. 484/2002 (nur) dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz ausgestellt \nwird. Die Antragstellerin behauptet zwar eine uneingeschränkte Dispositionsbefugnis \nder Speditionsfirma in der Türkei, tatsächlich gesehen ist die türkische Firma \nmangels eigener geeigneter Fahrzeuge und wegen fehlender entsprechender \nLizenzen aber offenkundig nicht in der Lage, die im Rahmen grenzüberschreitenden \nGüterkraftverkehrs in Europa anfallenden Handlungen nach eigenen betrieblichen \nVoraussetzungen und Gegebenheiten zu organisieren und durchzuführen. Überdies \nlässt auch die Beteiligtenstellung in diesem und dem früheren gerichtlichen \nVerfahren (VG Gelsenkirchen - 7 L 2482/03 -, OVG NRW - 13 B 765/04 - ) erkennen, \ndass allein die Antragstellerin in dem gesamten Vertragsgeflecht mit den türkischen \nKooperationspartnern und den eingesetzten türkischen LKW-Fahrern als \"die \ntreibende Kraft\" erscheint. \n\n12\n\nAngesichts dieses realistischerweise anzunehmenden Hintergrunds vermag auch \nder Hinweis der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen \nVorschriften zum Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) bzw. zum Speditionsgeschäft (§§ \n453 ff. HGB) müsse ihr Vertragsverhältnis zum türkischen Kooperationspartner als \nWerkvertragsverhältnis eingestuft werden, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu \nverhelfen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 3 C 49.06 -.\n\n14\n\nZwar kann ein Lohnfuhrvertrag, als der der Kooperationsvertrag vom 01.11.1994 \nbezeichnet ist, als Sonderform des Frachtvertrages (§§ 407 ff. HGB) angesehen \nwerden. Wie bereits das Verwaltungsgericht geht aber auch der Senat davon aus, \ndass die in der Kooperationsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen und \nBezeichnungen der Vertragsbeteiligten nicht der tatsächlichen Durchführung des \nVertrags und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen, und dass \nvieles dafür spricht, in Bezug auf die Antragstellerin den eigentlichen Hintergrund \ndarin zu sehen, durch die nach türkischem Standard entlohnten und \nsozialversicherten Fahrer Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Eine ständige \nausschließliche Weisungsbefugnis des türkischen Kooperationspartners gegenüber \nden eingesetzten LKW-Fahrern, die auch bei den Fahrtstrecken in Deutschland bzw. \nEuropa greift, ist - wie dargelegt - schon aus Gründen der praktischen \nDurchführbarkeit nicht denkbar. Sie wird auch nicht belegt durch die exemplarische \nVorlage von Abrechnungsvorgängen eines Transport-Rundlaufs von der Türkei über \nStaaten Europas zurück in die Türkei, zumal sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass \nder Antragstellerin direkt Transportaufträge erteilt werden und die Antragstellerin \nFrachtrechnungen im eigenen Namen an Versender ausstellt. Bei einem typischen \nFrachtvertrag und bei der von der Antragstellerin behaupteten Konstellation der \nalleinigen Organisations- und Entscheidungskompetenz der Speditionsfirma in der \nTürkei wäre aber diese Vertragspartner des Frachtvertrags und hätte diese auch die \nvereinbarte Fracht zu zahlen.\n\n15\n\nVgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 407 Rdnrn. 12, 15.\n\n16\n\nAuf die Entscheidungen des Sozialgerichts Nürnberg vom 12./13. Mai 1997 mit \nder Verpflichtung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, davon auszugehen, dass \nim grenzüberscheitenden Güterkraftverkehr eingesetzte türkische Arbeitnehmer \n(Fahrer) keiner Arbeitserlaubnis bedürften, die in dem o. a. Verfahren eine Rolle \ngespielt haben, kann sich die Antragstellerin nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Zum \neinen sind für die Frage der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen nunmehr \nBestimmungen maßgebend, die zum Zeitpunkt der angegebenen sozialgerichtlichen \nEntscheidungen noch nicht erlassen waren.\n\n17\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 \n\n18\n\n- 11 CE 05.2152 -.\n\n19\n\nZum anderen liegt nach heutigem Erkenntnisstand eine andere als die seinerzeit \nerfolgte Bewertung und Gewichtung der nach Rücknahme der jeweils eingelegten \nBeschwerden rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg \nnahe, zumal entsprechende gerichtliche Hauptsacheverfahren zu deren Problematik \nnicht anhängig waren.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nGKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/13-b-1585-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-22/13-b-1585-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260454","retrieved":"2026-07-09 02:26:01.418832+00:00"}}