{"status":"available","doknr":"OLD260479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1019.13C144.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"13 C 144/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum Lehramtstudium ... im \nSommersemester 2007, 1. Fachsemester, zu Recht wegen fehlenden \nAnordnungsgrunds abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen \nWertung. \n\n4\n\nNach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Senats, an der er \nfesthält, ist ein Studienzulassungsbegehren dann nicht dringlich und erfordert keinen \nvorläufigen Rechtsschutz, wenn der Studienbewerber selbst nicht alles Zumutbare \ngetan hat, sein Zulassungsbegehren bei der Hochschule rechtzeitig geltend zu \nmachen, und zudem das Zulassungsbegehren bereits im Zeitpunkt der \nRechtshängigkeit im Wesentlichen nicht mehr erfüllbar ist. In einem solchen Fall ist \nes dem Studienbewerber auch unter Berücksichtigung der Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 \nAbs. 1 GG zumutbar, sein Studienzulassungsbegehren bei der Hochschule erneut \nrechtzeitig für das nächste Semester anzubringen. \n\n5\n\nDie Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zum Lehramtsstudium für das \nSommersemester 2007, 1. Fachsemester, und zwar für das gesamte Semester und \nnicht nur für einige wenige Semesterwochen. Ihr Zulassungsantrag vom 16. Mai \n2007 ist bei dem Antragsgegner erst am 23. Mai 2007 eingegangen, also zu einem \nZeitpunkt, zu dem der Ausbildungsbetrieb etwa 6 ½ Wochen lief - wenn ein faktischer \nAusbildungsbetrieb des ab 1. April laufenden Sommersemesters etwa ab dem \n10. April 2007 angenommen wird -. Sinn und Zweck der Studienzulassung in einem \nzulassungsbeschränkten Studiengang ist u. a., dem Studienbewerber bei der \ngebotenen vollen Ausschöpfung der knappen Ausbildungskapazität gleichwohl eine \nder Studienordnung und dem vorgegebenen Curriculum entsprechende Ausbildung \nzu ermöglichen. Ein geordnetes, das vorgegebene Curriculum abdeckende Studium \nsetzt deshalb die Teilnahme des zugelassenen Bewerbers an allen für das \nBewerbungssemester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte \nSemester voraus und nicht nur die Wahrnehmung nur weniger Ausbildungswochen \ndes Semesters, die Anwesenheit nur in einzelnen Lehrveranstaltungen oder nur die \nTeilnahme an Leistungsnachweisen etwa am Semesterende. Soweit die \nAntragstellerin aus dem Fehlen einer Präsenzpflicht herleitet, jederzeit, also im \nExtremfall selbst am letzten Tag der Vorlesungszeit, die Studienzulassung für das - \nnoch - laufende Semester beanspruchen zu können, verkennt sie den Sinn nicht \npräsenzpflichtiger Lehrveranstaltungen der Hochschule. Ein im beschriebenen Sinne \ngeordnetes, dem Curriculum entsprechendes erstsemestriges Studium der \nAntragstellerin im Sommersemester 2007 ist ihr nach versäumtem \nAusbildungsbetrieb von rund der Hälfte nicht mehr möglich; eine Anerkennung des \n1. Fachsemesters im Sommersemester 2007 käme nicht in Betracht. Für den \nverbleibenden Semesterrest ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht \ngeboten.\n\n6\n\nSchließlich hat der Senat erhebliche Zweifel an einem sicherungsbedürftigen \nZulassungsanspruch der Antragstellerin. \n\n7\n\nIn zulassungsbeschränkten Studiengängen ist notwendige Voraussetzung für \neine Einschreibung eines Studienbewerbers seine Zulassung durch die ZVS oder die \nHochschule. Die Einschreibung ist innerhalb bestimmter, vor Vorlesungsbeginn \nliegender Fristen vorzunehmen. Die Beachtung dieser Fristen ermöglicht der \nHochschule, die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen und Veranstaltungen zu \nerwartenden Studierenden rechtzeitig zu ermitteln und auf dieser Grundlage \nrechtzeitig die für einen reibungslosen Ausbildungsbetrieb zu Semesterbeginn \nnotwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Ein Bewerber, der seine \nStudienzulassung erst nach Semesterbeginn gerichtlich erfolgreich erstreitet, kann \neine Einschreibung in das laufende Semester nur im Wege der Wiedereinsetzung in \ndie Einschreibefristen erhalten. Eine solche Wiedereinsetzung wäre jedoch dann zu \nversagen, wenn der Bewerber seinen auf einen verschwiegenen Studienplatz \ngerichteten Zulassungsantrag an die Hochschule erst so spät im laufenden Semester \ngestellt hat, dass seine Eingliederung in den laufenden Ausbildungsbetrieb für die \nHochschule und die Studierenden nicht unerhebliche Beeinträchtigungen und \nReibungsverluste erwarten lässt und ein Erreichen des Ausbildungsziels des \nSemesters für ihn nicht mehr möglich ist. Dann aber ist einem solchen Bewerber ein \nauf einen verschwiegenen Studienplatz gerichteter Zulassungsanspruch erst gar \nnicht anzuerkennen.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-19/13-c-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-19/13-c-144-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260479","retrieved":"2026-07-09 02:26:03.414173+00:00"}}