{"status":"available","doknr":"OLD260515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1018.7A2135.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"7 A 2135/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 22, \nFlurstück 80/13 (L.-----straße 28). Das Grundstück ist mit einem unmittelbar an die L.-\n----straße angrenzenden Gebäude (II + DG) bebaut. Das Gebäude wurde um 1900 \nerrichtet und ursprünglich als Gaststätte genutzt. Die Kläger sind seit 1988 \nEigentümer des Grundstücks. Das Gebäude wird im Erdgeschoss gewerblich (Büro- \nund Lagerräume eines Malerbetriebes) und im Übrigen für Wohnzwecke genutzt. An \nder der Straße abgewandten Seite schließt sich ein zweigeschossiger Anbau (mit \nFlachdach) an, der bis zur hinteren Grundstücksgrenze reicht. Zwischen dem \nGebäude bzw. dem Anbau und der östlichen Nachbargrenze (zum Flst. 14) verläuft \neine etwa 3,50 m breite Zufahrt, über die das Flurstück 79/13 erschlossen wird.\n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks 79/13 (L.-----straße 30). Dieses \nGrundstück ist von der L.-----straße durch das Grundstück der Kläger getrennt. Das \nGrundstück des Beigeladenen hat zunächst auf einer Tiefe von 10 m eine Breite von \nknapp 7 m, danach verbreitert es sich auf etwa 14,5 m. Entsprechend dieses \nVersprungs verengt sich das Grundstück der Kläger. Beide Grundstücke standen \nursprünglich im Eigentum der Eheleute H. . Zur Sicherung der Erschließung des \nFlurstücks 79/13 bewilligten die früheren Eigentümer beider Grundstücke zugunsten \ndes jeweiligen Eigentümers des Flst. 79/13 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht), \nwelche auf dem Grundbesitz der Kläger lastet. \n\n4\n\nAuf dem Grundstück des Beigeladenen - und zwar auf dem etwa 14,5 m breiten \nrückwärtigen Teil - befindet sich der gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtete \nehemalige Tanzsaal der Gaststätte. Auf dem schmaleren vorderen Grundstücksteil \nwurde ein Vorbau zu diesem Tanzsaal errichtet. Dieser - ursprünglich \neingeschossige - Vorbau grenzt unmittelbar an den Anbau auf dem Grundstück der \nKläger. Seit Ende der 1950er Jahre wurde von dem Voreigentümer H. in dem \nehemaligen Tanzsaal eine Schreinerei betrieben (daher im Folgenden: \nSchreinereigebäude). Ein Antrag des Voreigentümers auf Umnutzung in eine \nSchreinerei wurde im Jahre 1962 von der seinerzeit zuständigen \nBauaufsichtsbehörde abgelehnt. Am 1. Oktober 1980 übernahm der Beigeladene \nden Schreinereibetrieb von dem Voreigentümer. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1996 teilten die Kläger dem Beklagten mit, der \nBeigeladene habe den Vorbau zum eigentlichen Schreinereigebäude baulich \nverändert. Durch Aufmauern einer ca. 2 m hohen Wand sei aus einer Terrasse ein \nRaum geworden. Dadurch werde in den Räumen ihres Anbaus der Lichteinfall \nreduziert. Etwa 40 cm vor ihrem Fenster sei rechtwinklig ein Fenster oberhalb des \nEingangs zur Schreinerei entstanden.\n\n6\n\nDen Antrag des Beigeladenen auf nachträgliche Legalisierung dieser \nBaumaßnahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 ab. Zur \nBegründung führte er unter anderem aus, die Nutzung des Gebäudes als Schreinerei \nsei formell illegal. Da sich die Schreinerei in einem allgemeinen Wohngebiet befinde, \nsei diese Nutzung auch nicht genehmigungsfähig. Auf Beseitigung werde jedoch \nverzichtet, weil der Betrieb bereits seit über 40 Jahren bestehe. Weiter teilte der \nBeklagte dem Beigeladenen mit, die \"Dacherneuerung\" werde geduldet, wenn u.a. \ndie im Grundriss bezeichneten Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB \nausgebildet würden und die geplante Öffnung im Dachgeschoss soweit \nzurückgesetzt werde, dass zwischen der vorhandenen Öffnung des Gebäudes \nL1. . 28 und der geplanten Öffnung ein Diagonalabstand von mindestens 3 m \nentstehe. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, er \nbeabsichtige, ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben, die Fensteröffnungen zu \nschließen und die Wand in der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB herzustellen. Zum \nErlass dieser Ordnungsverfügung ist es in der Folgezeit nicht gekommen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 10. August 1998 baten die Kläger den Beigeladenen wegen \nder von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden \"Belästigungen bzw. Gefahren\" \num Abhilfe. Unter anderem machten sie geltend, der Betrieb des Beigeladenen sei \nkein nicht störender Handwerksbetrieb und die Eingangstür zum Schreinereibetrieb \nentspreche nicht den brandschutzrechtlichen Bestimmungen.\n\n9\n\nIn der Folgezeit kam es zu einem intensiven Schriftwechsel zwischen den \nBeteiligten wegen der von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden \nImmissionen. Eine Schallpegelmessung des damaligen Staatlichen Umweltamtes \nL2. ergab, dass die von den einzelnen Arbeitsmaschinen des Schreinereibetriebes \nerzeugten Schalldruckpegel insgesamt am Wohnhaus der Kläger nicht zu einer \nÜberschreitung eines Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) führen. \nRichtwertüberschreitungen seien jedoch durch das Be- und Entladen im Bereich der \nZuwegung zum Schreinereibetrieb zu erwarten. Aufgrund des geringen Abstandes \nzwischen Verladebereich und nächstgelegenen Wohnraumfenstern von ca. 3 bis 5 m \nkönne auch bei üblicher Verladetätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der \nRichtwert hinsichtlich der kurzzeitigen Geräuschspitzen eingehalten werden \nkönne.\n\n10\n\nUnter dem 26. April 2002 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nBaugenehmigung zur \"Errichtung einer Schreinerei\". Hiergegen legten die Kläger \nWiderspruch ein. \n\n11\n\nAm 3. September 2002 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, dem \nBeigeladenen die Beseitigung des Schreinereigebäudes aufzugeben, hilfsweise ihm \ndie Grundstücksnutzung für einen Schreinereibetrieb zu untersagen. Zur Begründung \nführten sie im Wesentlichen aus, der formell und materiell illegale Betrieb verletze \nwegen seines Immissionsverhaltens Nachbarrechte. \n\n12\n\nAm 17. Dezember 2003 haben die Kläger sowohl wegen der Baugenehmigung \nals auch wegen des begehrten Einschreitens bei dem Verwaltungsgericht Köln \nUntätigkeitsklage erhoben. \n\n13\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 21. September 2005 (Az. 8 K 9613/03) hat das \nVerwaltungsgericht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \naufgehoben.\n\n14\n\nZur Begründung des abgetrennten und unter dem Az. 8 K 9929/03 fortgeführten \nVerpflichtungsbegehrens haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, sie \nhätten sich umgehend gegen die sog. Dacherneuerung gewandt. Eine Verwirkung \nscheide daher jedenfalls insoweit aus. Der aufgestockte Bereich werde als Büro- und \nAufenthaltsbereich genutzt und stelle einen Teil der Gesamtanlage dar. Die \nBauaufsichtsbehörde sei daher gehalten, den vollständigen Abriss anzuordnen. Als \nbauordnungswidrig erweise sich insbesondere der im Rahmen des \nDachgeschossausbaus vorgenommene Einbau von Fenstern. Unter \nBrandschutzgesichtspunkten gehe von dem Betrieb des Beigeladenen eine \nerhebliche Gefahr aus. Ferner liege ein Verstoß gegen die Abstandvorschriften vor. \nDie Dacherneuerung sowie die Umbaumaßnahmen im Dachgeschoss seien \ninnerhalb der Mindestabstandfläche von 3 m erfolgt. \n\n15\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verpflichten, dem Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nT. , Flur 22, Flurstück 79/13 (L.-----straße 30) durch sofort vollziehbare \nOrdnungsverfügung aufzugeben, das dort befindliche Schreinereigebäude zu \nbeseitigen sowie gegenüber eventuell vorhandenen Mietern bzw. Pächtern ebenfalls \ndurch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die entsprechende Duldungsverfügung \nauszusprechen;\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, dem Betreiber der Schreinerei auf dem \nGrundstück Gemarkung T. , Flur 22, Flurstück 79/13 (L.-----straße 30), \ngegenwärtig der Firma K. I. , durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung \ndie Grundstücksnutzung für einen Schreinereibetrieb zu untersagen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nMit Urteil vom 22. März 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten \nkeinen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Der Schreinereibetrieb \ndes Beigeladenen sei zwar bauplanungsrechtlich in der durch Wohnbebauung \ngeprägten näheren Umgebung unzulässig. Der Betrieb habe sich jedoch bereits zum \nZeitpunkt des Grundstückserwerbs der Kläger als ein typischer Schreinereibetrieb \ndargestellt. Die Kläger hätten sich folglich in Kenntnis der Umstände in diese \nnachbarschaftliche Situation begeben. Der Beigeladene könne daher gegenüber den \nKlägern jedenfalls verlangen, dass der bis dahin langjährig durch den Beklagten \ngeduldete Bestand des Betriebes erhalten bleibe. Den Klägern stehe auch weder \nunter Brandschutzgesichtspunkten noch wegen eines Verstoßes gegen das \nAbstandrecht ein Abwehranspruch zu. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nangefochtene Urteil verwiesen.\n\n23\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 12. April 2007 die \nBerufung zugelassen. \n\n24\n\nDie Kläger begründen ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:\n\n25\n\nSeit Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1988 habe sich der Betrieb des \nBeigeladenen, was Personal- und Maschinenbestand angehe, immer wieder \nverändert. Die betriebliche Entwicklung habe sich jeglicher behördlicher Kontrolle \nentzogen. Da es um Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger gehe, komme ein \nVerzicht auf oder eine Verwirkung von Nachbarrechten nicht in Betracht.\n\n26\n\nAufgrund der im Obergeschoss des Betriebsgebäudes vorgenommenen \nUmbaumaßnahmen (sog. Dacherneuerung) stelle sich die Abstandflächenfrage für \nalle Teile des Betriebes von neuem. Auf die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchst. b BauO NRW könne sich der Beigeladene nicht berufen, weil das \nSchreinereigebäude das Gebäude der Kläger weit überrage. \n\n27\n\nZudem werde die spezielle brandschutzrechtliche Abstandvorschrift des \n§ 33 Abs. 6 BauO NRW verletzt. Es sei nicht ausreichend, die Fensterkonstruktion \nteilweise zu beseitigen und durch eine Wandscheibe (mit Feuerwiderstandsklasse F \n90) in Verlängerung der Wand des klägerischen Gebäudes zu ersetzen. Der Bereich \ndes Balkons bilde mit dem als Büro bzw. Lager genutzten Raums einen \nBrandabschnitt, weil beide Gebäudeteile über eine gemeinsame Dachkonstruktion \nverbunden seien. Es sei auch nicht gewährleistet, dass die Eingangstür der \nSchreinerei im Brandfall die notwendige Standsicherheit biete.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSeit dem Erwerb des Wohnhauses durch die Kläger im Jahr 1988 habe keine \nwesentliche Nutzungsintensivierung des Schreinereibetriebes stattgefunden. \nAusweislich der behördlichen Akten habe der Betrieb 1983 einen Gesellen sowie \neinen Auszubildenden beschäftigt. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung \nhabe der Betrieb zwei Beschäftigte gehabt. Dass im Laufe von über zwei \nJahrzehnten Maschinen eines entsprechenden Handwerksbetriebes ausgetauscht \noder erneuert werden müssten, liege in der Natur der Sache. \n\n33\n\nEs sei zwar richtig, dass nicht bestätigt werden könne, dass die Tür im \nEingangsbereich hinreichend fest im Mauerwerk verankert worden sei. Daraus könne \njedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Tür weise nicht die nötige \nStandsicherheit auf. Hinsichtlich des Dachaufbaus der Schreinerei habe der \nBrandsachverständige C. ausgeführt, eine Übertragung von Feuer und Rauch \nsei nicht zu befürchten.\n\n34\n\nEin Verstoß gegen Bestimmungen des Abstandrechts liege nicht vor. Bei der \nGrenzbebauung des Beigeladenen handele es sich im Vergleich zu der \nGrenzbebauung der Kläger lediglich um eine unbeachtliche Mehrbebauung. Im \nÜbrigen sei § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW hier anwendbar. Das \nbestehende ehemalige Saalgebäude sei zweigeschossig an den ebenfalls \nzweigeschossigen Wohnhausanbau der Kläger angebaut. Die gegenseitige \nGrenzbebauung belaufe sich auf eine Länge von ca. 3,5 m. Das ehemalige \nSaalgebäude gehe dabei an der westlichen Grundstücksgrenze ca. 3 m über das \nGebäude der Kläger hinaus. Entlang der gemeinsamen westlichen \nGrundstücksgrenze (Innenhof der Kläger) liege ebenfalls eine vollständige \ngegenseitige Grenzbebauung vor.\n\n35\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nEr trägt vor, die Nutzungsintensität (Anzahl der Mitarbeiter) sei seit 1988 \nkonstant. Die oberhalb des Eingangsbereichs befindliche Fensteröffnung habe er \nmittlerweile zugemauert. Ein Verstoß gegen das Abstandrecht liege nicht vor. Die \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sei auch dann erfüllt, wenn - wie hier - \ndas streitige Vorhaben in Höhe- und Tiefenerstreckung nicht weitgehend der \nBebauung auf dem Nachbargrundstück entspreche. Im Übrigen hätte die Kläger \nselbst nach 1996 - also nach der Dachanhebung durch den Beigeladenen - eine \nErhöhung vorgenommen.\n\n38\n\nDer Berichterstatter des Senats hat das Betriebsgebäude des Beigeladenen am \n30. Juli 2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nGerichtsakten 8 K 9613/03 des Verwaltungsgerichts Köln sowie 7 C 364 und 420/97 \ndes Amtsgerichts C1. verwiesen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n42\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gem. § 61 Abs. 1 \nBauO NRW dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die \nBeseitigung des Schreinereigebäudes aufgibt (Hauptantrag) oder ihm die Nutzung \ndieses Schreinereigebäudes untersagt (Hilfsantrag). Eine Verletzung von \nnachbarschützenden Vorschriften des Baurechts zu Lasten der Kläger, aus der sich \nein dahingehender Anspruch ergeben könnte, liegt nicht vor (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n43\n\nDer im Jahr 1996 auf dem Grundstück des Beigeladenen im Dachgeschoss des \nvorderen Gebäudekomplexes vorgenommene Umbau verstieß allerdings gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 31 Abs. 4 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift \nsind Öffnungen - dazu gehören auch Fenster - in Gebäudeabschlusswänden ohne \nAusnahme unzulässig. Gebäudeabschlusswände sind u.a. bei Gebäuden \nherzustellen, die weniger als 2,50 m entfernt von der Nachbargrenze entfernt \nerrichtet werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Bei dem streitigen Umbau wurde die \nnordöstliche Außenwand des Vorbaus zum eigentlichen Schreinereigebäude erhöht \nund oberhalb des Eingangs zur Schreinerei ein Fenster eingebaut; später wurde das \nFenster entfernt und im Gebäudeinneren eine um etwa 1,30 m von der Außenwand \nbzw. der Grundstücksgrenze zurückversetzte Wand mit doppelflügeliger Glastür \nerrichtet. Da die Außenwand im Bereich des Eingangs zur Schreinerei unmittelbar an \nder Grenze zum Grundstück der Kläger steht und damit nicht in einem Abstand von \nmindestens 2,50 m zu dieser errichtet ist, handelt es sich um eine \nGebäudeabschlusswand. Eine Öffnung oberhalb des Eingangs zur Schreinerei - \nauch als Fenster oder (verglaste) Tür - ist daher nach § 31 Abs. 4 BauO NRW \nunzulässig. \n\n44\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Ermessen des \nBeklagten jedoch nicht dergestalt verdichtet, dass die Kläger wegen des Verstoßes \ngegen § 31 Abs. 4 BauO NRW einen Anspruch auf Erlass einer Ordnungsverfügung \ngegenüber dem Beigeladenen haben. Der Beigeladene hat den \nbauordnungswidrigen Zustand im Wesentlichen beseitigt. Wie sich aus den von ihm \nvorgelegten Fotos ergibt, hat er die streitige Öffnung zugemauert. Zwar hat der \nBeklagte mitgeteilt, dass der aktuelle Zustand noch nicht vollständig einer \nBrandwand entspreche, weil minimale Ritzen vorhanden sind, die durch Aufbringung \neines Putzes geschlossen werden müssen. Der Beigeladene hat sich jedoch bereit \nerklärt, die Wand zu verputzen, wenn ihm die Kläger das Aufstellen eines Gerüstes in \nder Auffahrt erlauben. Bei dieser Sachlage ist aber - das noch zu erteilende \nEinverständnis der Kläger vorausgesetzt - davon auszugehen, dass der \nbauordnungswidrige Zustand auch ohne ein Tätigwerden des Beklagten in Kürze \nbeseitigt wird. \n\n45\n\nSoweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der \nBeigeladene könne die Öffnung jederzeit wieder herstellen, ergibt sich hieraus keine \nandere rechtliche Beurteilung. Der bauordnungswidrige Zustand ist jedenfalls jetzt \n(nahezu) beseitigt, so dass für den Beklagten keine Veranlassung zum Einschreiten \nbesteht. Über zukünftig eventuell bestehende Ansprüche der Kläger auf ein \nEinschreiten des Beklagten hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\n46\n\nHinsichtlich des Eingangsbereichs zur Schreinerei hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt, dass es sich um Altbestand handelt und die Kläger daher \nkeinen Anspruch auf Beseitigung der Eingangstür nach § 31 Abs. 4 BauO NRW \nhaben. Eine Anpassung kann insoweit nur nach § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt \nwerden, wenn dies also im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder \nGesundheit erforderlich ist.\n\n47\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Rn. 14 zu § 31 \n(Stand: April 2001).\n\n48\n\nEine solche Gefahr ist hier jedoch nicht erkennbar. Der \nBrandschutzsachverständige des S. -T1. -Kreises C. hat in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. Dezember 2005 erklärt, im Hinblick auf \neine gedachte Brandsituation halte die Tür in jedem Fall länger Stand als das Dach \nder Halle; die massive Tür biete daher einen ausreichenden Schutz gegen die \nÜbertragung von Rauch und Feuer. Auch im Ortstermin des Berichterstatters des \nSenats am 30. Juli 2007 hat der Brandschutzsachverständige keine Bedenken \nhinsichtlich der Eingangstür geäußert. Zwar machen die Kläger geltend, es stehe \nletztlich nicht fest, dass die Tür hinreichend fest im Mauerwerk verankert sei. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, liegen jedoch - auch nach \ndem Vorbringen der Kläger - nicht vor. \n\n49\n\nDie streitige, unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück erfolgte \nAufstockung des Vorbaus zum Schreinereigebäude verletzt auch nicht die \nnachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Das Verwaltungsgericht ist \nzutreffend davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW \na.F./n.F. gegenüber der Grundstücksgrenze keine Abstandfläche erforderlich war \nbzw. ist. Der hiergegen gerichtete Einwand der Kläger, diese Vorschrift gelte nur für \ndie Konstellation des seitlichen Anbaus, trifft nicht zu.\n\n50\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW ermöglicht bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nicht nur die Errichtung eines \nGebäudes ohne Grenzabstand an seitlichen, sondern auch an vorderen bzw. \nrückwärtigen Grundstücksgrenzen. Der Satz 2 des § 6 Abs. 1 BauO NRW regelt den \nVorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht. Bei \nden in dieser Norm angesprochenen planungsrechtlichen Vorschriften handelt es \nsich insbesondere um die über die Bauweise in § 22 BauNVO.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, zu \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW a.F.\n\n52\n\nIn § 22 Abs. 1 BauNVO ist geregelt, dass im Bebauungsplan die Bauweise als \noffene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden kann. Die offene und die \ngeschlossene Bauweise beziehen sich allerdings nur auf den seitlich Grenzabstand \n(vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauNVO). Der Plangeber ist aber nicht auf diese \nFestsetzungsmöglichkeiten beschränkt. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lässt die \nFestsetzung einer von Abs. 1 abweichenden Bauweise zu; nach Absatz 4 Satz 2 \nkann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen \nGrundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. Die letztgenannte \nRegelung ist durch Art. 1 Ziff. 22 der 4. Verordnung zur Änderung der \nBaunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127 [131]) angefügt \nworden. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass bei abweichender Bauweise \nnicht nur auf den seitlichen Grenzabstand, sondern z.B. auch auf den rückwärtigen \nGrenzabstand abgestellt werden kann.\n\n53\n\nVgl. BR-Drs. 354/89, S. 76; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 \nB 972/05 -, BRS 69 Nr. 96.\n\n54\n\nFestsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise können daher auch die \nErrichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand an der vorderen bzw. rückwärtigen \nGrundstücksgrenze regeln. Entsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall des \nunbeplanten Innenbereichs (§ 34 Abs. 1 BauGB). An die Stelle der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans tritt die vorhandene Umgebungsbebauung. Es ist dann zu \nprüfen, ob sich in der für die Beurteilung der Bauweise maßgeblichen näheren \nUmgebung Gebäude befinden, die an die rückwärtige bzw. - bei einem Grundstück in \n2. Reihe - vordere Grundstücksgrenze angebaut sind und die zur Folge haben, dass \ndie Eigenart der näheren Umgebung (auch) durch eine abweichende Bauweise \ngeprägt wird. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 -, BRS 69 \nNr. 96.\n\n56\n\nDies ist hier der Fall. Nach dem dem Senat vorliegenden Bild- und Kartenmaterial \nwird die maßgebliche nähere Umgebung der streitigen baulichen Anlage, \ninsbesondere also der Bereich entlang der L.-----straße, nicht durch eine einheitliche \n- geschlossene oder offene - Bauweise geprägt. Es liegt eine hinsichtlich der \nBauweise uneinheitliche Bebauung vor. Bei den teilweise eher schmalen \nGrundstücken an der L.-----straße ist seitlich sowohl offene als auch geschlossene \nBebauung festzustellen. Entsprechendes gilt für die rückwärtigen \nGrundstücksgrenzen. Die Grundstücke sind teilweise eher kurz und nahezu \nvollständig, also auch bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze überbaut (etwa \nGemarkung T. , Flur 22, Flurstücke 63 [L1. . 61/63] und 9 [L1. . 22], \nsowie Flur 23, Flurstücke 58 [L1. . 39] und 63 [L1. . 35]). Dies gilt auch für \ndas Grundstück der Kläger, welches abgesehen von dem Innenhof nahezu \nvollständig und insbesondere an der straßenabgewandten, rückwärtigen Seite zum \nGrundstück des Beigeladenen grenzständig bebaut ist. Bei dem hier hinsichtlich der \nBauweise sich aus der Umgebung ergebenden Rahmen ist daher auch an der \nrückwärtigen Grundstücksgrenze - wie hier zwischen den Grundstücken der Kläger \nund des Beigeladenen - planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB eine Bebauung \nohne Grenzabstand zulässig.\n\n57\n\nDie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW erforderliche Sicherung ist \nebenfalls gegeben. Zwar ersetzt ein auf dem Nachbargrundstück - hier also auf dem \nGrundstück der Beigeladenen - vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen \nFortbestand - wie hier - ausgegangen werden kann, eine solche Sicherung nur \ninsoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \nerrichtet werden soll.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 10 B 1057/03 -, BRS 66 Nr. 128, \nund Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137.\n\n59\n\nDabei kommt es im Rahmen des § 6 BauO NRW aber nur darauf an, ob sich das \nVorhaben in dem abstandflächenrechtlich zum Nachbargrundstück relevanten \nBereich (vgl. insbesondere § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW) innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche hält. Rechtlich unerheblich ist daher die Frage, ob \ndies für das Schreinereigebäude in seiner gesamten Tiefe der Fall ist. Zum \nGrundstück der Kläger hin hält sich das Schreinereigebäude aber nach dem \nvorliegenden Kartenmaterial jedenfalls noch innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche. So entspricht die Bebauungstiefe in diesem Bereich etwa der \nBebauung auf den Flurstücken 10 und 15 (L1. . 24 und 36).\n\n60\n\nOb die grenzständigen Bauten auf dem Grundstück des Beigeladenen und der \nKläger hinsichtlich Höhe und Breite bzw. Tiefenerstreckung weitgehend \ndeckungsgleich sind, ist rechtlich unerheblich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b \nBauO NRW muss lediglich gesichert sein, dass - was hier der Fall ist - auf dem \nNachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird bzw. ist. Ein \"An\"bau ist \ndagegen - anders als noch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 - nicht \nerforderlich.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137, \nund Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137.\n\n62\n\nEin Anspruch auf Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung ergibt sich für die \nKläger schließlich nicht wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des \nBetriebs des Beigeladenen. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Urteils verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die \nbetrieblichen Aktivitäten in der Schreinerei des Beigeladenen seit dem Erwerb des \nFlurstücks 80/13 durch die Kläger in einem Umfang ausgeweitet haben, mit dem \ndiese nicht rechnen mussten, liegen nicht vor. Der Beigeladene hat vielmehr im \nOrtstermin des Berichterstatters des Senats angegeben, derzeit keinen Mitarbeiter zu \nbeschäftigen; lediglich seine Söhne würden ihm ab und zu aushelfen. Von daher liegt \nderzeit eine Reduzierung des Betriebsgeschehens näher als dessen Ausweitung. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/7-a-2135-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/7-a-2135-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260515","retrieved":"2026-07-09 02:26:06.478784+00:00"}}