{"status":"available","doknr":"OLD260517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1018.20A2474.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"20 A 2474/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Februar 1936 geborene Kläger streitet um seine Berechtigung, \nunbeschadet seines Alters weiterhin in Luftfahrtunternehmen als verantwortlicher \nPilot von Freiballonen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Passagieren \neingesetzt werden zu dürfen. Die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zum Führen von \nFreiballonen wurde dem Kläger erstmals 1965 erteilt. Derzeit ist er Inhaber einer \nunbefristeten Lizenz für das nichtgewerbliche Führen von Freiballonen (§ 46 Abs. 1 \nLuftPersV) und eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse zwei nach § 24d \nLuftVZO. Eine Lizenz für das berufs- bzw. gewerbsmäßige Führen von Freiballonen \n(§ 46 Abs. 5 LuftPersV) besitzt der Kläger aktuell nicht. \n\n3\n\nAnfang der 1990er Jahre gründete u. a. der Kläger die C. -Halter N. \nT. GmbH. Er war Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer. Die Gesellschaft \nwar bis Mai 2005 Inhaberin einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur \ngewerblichen Beförderung von Personen in Freiballonen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). \nIn jener Genehmigung war ursprünglich der Kläger als verantwortlicher \nFreiballonführer benannt. Nach Inkrafttreten der vom Luftfahrtbundesamt erlassenen \nersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 15. \nApril 2003 (BAnz 2003 Nr. 82 S. 9741) - 1. DV LuftPersV - wies die Beklagte mit \nSchreiben vom 27. Mai 2003 die C. -Halter N. T. GmbH darauf hin, \nder Kläger dürfe gemäß § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV nicht mehr als verantwortlicher \nFreiballonführer eingesetzt werden, weil er bereits das 65. Lebensjahr überschritten \nhabe. Der Kläger zog sich daraufhin von der Geschäftsführung zurück, verkaufte \nseine Anteile mit Wirkung zum 1. Januar 2004 an seinen Sohn und ließ sich aus der \nListe der im Unternehmen zugelassenen Piloten streichen. \n\n4\n\nMit Schreiben aus September 2004 bzw. Februar 2005 baten die C. -Halter \nN. T. GmbH sowie der Kläger die Beklagte um Bestätigung, dass der \nKläger weiterhin als verantwortlicher Freiballonführer im gewerbsmäßigen \nLuftverkehr eingesetzt werden dürfe. Die Regelung des § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV \nsei verfassungswidrig und damit nichtig. Die Beklagte lehnte die begehrte \nBestätigung ab. \n\n5\n\nIm Mai 2005 gab die C. -Halter N. T. GmbH ihre \nBetriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmerin zurück. Sie teilte mit, ihre Ballone \nab sofort nur noch im nichtgewerblichen Verkehr einzusetzen. Die \nUnternehmensgenehmigung wurde gelöscht. Des weiteren beantragte der Kläger \nunter dem 1. Juli 2005 bei der Beklagten eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 \nLuftVG für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Personen gegen Entgelt in \nFreiballonen, die für mehr als vier Personen zugelassen sind. Er beabsichtige, bei \nBallonfahrten Passagiere gegen Entgelt aber ohne Gewinnabsichten zu befördern; \nda oft Paare im Ballon mitfahren wollten, wolle er ab und an auch mit einem für fünf \nPersonen zugelassenen Ballon fahren dürfen. Dem Antrag wurde entsprochen.\n\n6\n\nAm 18. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nKlagebegründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Er beabsichtige, als \nFreiballonführer weiterhin gewerbsmäßig Ballonfahrten durchzuführen. Eine solche \nTätigkeit könne er in einem eigenen Unternehmen oder in einem anderen \nLuftfahrtunternehmen ausüben. Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV \nerfasse schon keine Freiballonführer. Im Übrigen sei die Regelung - weil \nverfassungswidrig - unwirksam. Das Luftfahrtbundesamt sei zum Erlass einer \nsolchen Vorschrift nicht wirksam ermächtigt gewesen. Die angeführten \nErmächtigungsgrundlagen deckten keine generalisierende Altersregelung für \nFreiballonführer. Die streitige Altersgrenze sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nverfassungswidrig. Die Altershöchstgrenze greife in ihren tatsächlichen \nAuswirkungen auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzung direkt in die \nFreiheit der Berufswahl ein. Da bei Luftfahrtunternehmen mit Freiballonen meist \nPersonenidentität zwischen Firmeninhaber und Pilot bestehe, berühre eine \nHöchstaltersgrenze zum einen die Möglichkeit des Piloten zur Altersvorsorge, zum \nanderen seine Möglichkeit, getätigte Investitionen zu erwirtschaften. Linienflüge mit \nAirlines und deren angestellten Verkehrspiloten einerseits und Freiballonfahrten \ndurch Unternehmen für Freiballone andererseits wiesen darüber hinaus erhebliche \nUnterschiede auf, die eine Gleichbehandlung von Airlines mit Freiballonunternehmen \nnicht rechtfertigten. Jedenfalls fehle eine Übergangsregelung. Er sei zur Sicherung \nseines Lebensunterhalts auf Ballonfahrten im gewerblichen Luftverkehr angewiesen. \nEr habe keine Veranlassung gehabt, sich auf einen Ruhestand mit 65 Jahren \neinzustellen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass er berechtigt sei, in Luftfahrtunternehmen als verantwortlicher \nPilot von Freiballonen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Passagieren \neingesetzt zu werden.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. Freiballonführer seien von der Regelung in § 4 \nAbs. 2 1. DV LuftPersV erfasst. Die Altersregelung finde eine hinreichende \nErmächtigung in § 133a Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV i.V.m. § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 \nLuftVG. In materiell-rechtlicher Hinsicht ergäben sich ebenfalls keine \ndurchgreifenden Bedenken. Insbesondere habe der Verordnungsgeber seinen \nGestaltungsspielraum nicht dadurch überzogen, dass er mit Bedacht auf das Ziel, \nLeben und Gesundheit der Fahrgäste zu schützen, und in der Erwartung, dass sich \nMenschen der betroffenen Altersgruppe regelmäßig schon auf ein Ende der \nErwerbstätigkeit eingestellt hätten, gleichsam unangekündigt und abrupt eine \nAltersgrenze eingeführt habe.\n\n12\n\nMit Wirkung zum 1. Juli 2007 ist nunmehr in § 127 LuftPersV eine im \nwesentlichen § 4 1. DV LuftPersV vergleichbare Regelung aufgenommen worden \n(Art. 2 Nr. 23 der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit \nZustimmung des Bundesrates erlassenen zweiten Verordnung zur Änderung \nluftrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 2007 - BGBl. I S.1048 -).\n\n13\n\nZur Begründung der bereits zuvor vom Senat zugelassenen Berufung führt der \nKläger im Wesentlichen aus: § 127 Satz 2 LuftPersV genüge ebenso wenig den \nAnforderungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG wie § 4 Abs. 2 1. DV \nLuftPersV. Insbesondere hätte es mehrjähriger Übergangsfristen bedurft. Jedenfalls \naber sei er, der Kläger, aus den bereits erstinstanzlich angeführten Gründen bis zum \n30. Juni 2007 berechtigt gewesen, in Luftfahrtunternehmen als verantwortlicher Pilot \nFreiballone zur gewerbsmäßigen Beförderung von Passagieren zu führen. Eine \ngeeignete Ermächtigung für eine Altersgrenze könne nur in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nLuftVG liegen. Eine Weitergabe der Ermächtigung auf nachgeordnete Behörden sei \nausgeschlossen. An der hilfsweise beantragten Feststellung seiner Berechtigung bis \nzum 30. Juni 2007 habe er ein besonderes Interesse. Ihm gehe es um die Klärung \nder verwaltungsrechtlichen Grundlagen für einen möglicherweise später noch \ndurchzuführenden Rechtsstreit vor dem Zivilgericht wegen etwaiger \nSchadensersatzansprüche. Denn er sei auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 1. DV \nLuftPersV gezwungen gewesen, seine beruflichen Tätigkeiten umfassend zu \nverändern. Die im Jahre 1990 getroffenen Pensionszusagen der C. -Halter \nN. T. GmbH könnten aufgrund der dadurch eingetretenen \nwirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr eingehalten werden. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und - unter Neufassung des Begehrens - \n\n16\n\nfestzustellen, dass sein Alter seinem Einsatz als verantwortlicher Pilot von \nFreiballonen in Luftfahrtunternehmen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von \nPassagieren nicht entgegensteht,\n\n17\n\nhilfsweise, festzustellen, dass sein Alter bis zum 30. Juni 2007 seinem Einsatz \nals verantwortlicher Pilot von Freiballonen in Luftfahrtunternehmen bei der \ngewerbsmäßigen Beförderung von Passagieren nicht entgegengestanden hat. \n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Der \nKläger kann die beantragte Änderung des angefochtenen Urteils nicht \nbeanspruchen, weil die Klage mit den im Berufungsverfahren verfolgten \nKlageanträgen keinen Erfolg hat. Der Hauptantrag ist unbegründet; der Hilfsantrag ist \nbereits unzulässig. \n\n24\n\nDie Neufassung des Hauptantrages ist dem Umstand geschuldet, dass der \nKläger nicht die für die gewerbsmäßige Beförderung von Passagieren erforderliche \nLizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV besitzt. Dem Kläger geht es um die Feststellung, \ndass die Beklagte im Rahmen einer beabsichtigten erneuten Tätigkeit im \ngewerblichen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer aus dem Umstand, \ndass er, der Kläger, die Altersgrenze aus § 127 Satz 2 LuftPersV bereits \nüberschritten hat, keine Konsequenzen ziehen darf. Damit ist eine hinreichend \nkonkrete Rechtsbeziehung bezeichnet, deren Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO \nstatthafterweise durch eine Feststellungsklage verfolgt werden kann. Der Kläger hat \nein ausreichend schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung dargetan, \nauch wenn die in § 127 Satz 2 LuftPersV angelegte Rechtsbeziehung ihn nicht \nunmittelbar betrifft. Angesprochen sind vielmehr unmittelbar die \nLuftfahrtunternehmer. Allerdings knüpft die Altersgrenze tatbestandlich an die Person \ndes Piloten an; ihn treffen damit die Rechtsfolgen ebenso wie den Unternehmer. \nUnschädlich ist, dass dem Kläger die für den begehrten Einsatz im gewerblichen \nLuftverkehr erforderliche Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV fehlt. Denn er hat \nhinreichend glaubhaft gemacht, dass er - sobald geklärt ist, dass die Altersgrenze \naus § 127 Satz 2 LuftPersV ihn nicht ausschließt - wieder im gewerblichen \nLuftverkehr tätig werden will und die hierfür erforderliche Lizenz nach § 46 Abs. 5 \nLuftPersV voraussichtlich ohne größere Schwierigkeiten erhalten wird. Er ist \nweiterhin Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis zum Führen von Freiballonen und \neines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse zwei nach § 24d LuftZVO. Wie \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zeichnen sich Probleme, \nein Tauglichkeitszeugnis der Klasse eins zu erhalten, auch nach Einschätzung \nseines Fliegerarztes nicht ab. Gegen die erforderliche Flugpraxis spricht nichts. Der \nKläger hat nach Ende seines Einsatzes im gewerblichen Freiballonverkehr privat \nBallonfahrten durchgeführt. Er ist außerdem im Besitz einer Erlaubnis zur \nentgeltlichen Beförderung von Fluggästen ohne Gewerbsabsicht nach § 20 Abs. 1 \nSatz 2 LuftVG. Gründe, warum ihm - im Falle der Klärung der Frage der Altersgrenze \n- nicht auch eine Genehmigung für das gewerbsmäßige Befördern von Fahrgästen \nnach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erteilt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bei \ndieser Sachlage und nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, ist zugrunde zulegen, dass der Kläger \nernsthaft erwägt, nach Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses auch wieder im \ngewerblichen Luftverkehr tätig zu werden. \n\n25\n\nDer Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit \nder Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere ist der Kläger nicht darauf zu \nverweisen, das einschlägige Rechtsverhältnis im Verfahren auf Erteilung einer Lizenz \nnach § 46 Abs. 5 LuftPersV oder einer Unternehmensgenehmigung nach § 20 Abs. 1 \nSatz 1 LuftVG klären zu lassen. Dabei erscheint es schon fraglich, ob sich in einem \ndieser Verfahren die Frage nach der Wirksamkeit der streitigen Altersregelung \nüberhaupt stellen würde. Schließlich betrifft § 127 LuftPersV in erster Linie die Frage \ndes Einsatzes von Piloten, die im Besitz einer gültigen Lizenz sind. Jedenfalls hätten \ndie Verpflichtungsbegehren jeweils einen anderen Streitgegenstand, bei dem das \nfragliche Rechtsverhältnis mit entsprechend eingeschränkter Rechtskraftwirkung \nallenfalls inzidenter als Vorfrage entscheidungserheblich wäre. \n\n26\n\nDas Feststellungsbegehren ist aber unbegründet. Der Kläger darf in \nLuftfahrtunternehmen nicht (mehr) als verantwortlicher Pilot von Freiballonen \neingesetzt werden, nachdem er das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die \nAltersgrenze aus § 127 Satz 2 LuftPersV ist gültig. Die Bestimmung erfasst durch die \nBezugnahme auf die Lizenz nach Satz 1 eindeutig auch Freiballonführer mit einer \nLizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV. Durchgreifende Bedenken gegen die \nWirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des \nKlägers greifen nicht. \n\n27\n\nDie Regelung enthält eine generalisierende - berufsbeschränkende - \nAltersgrenze. Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, Freiballonführer nach Vollendung \ndes 65. Lebensjahres als Luftfahrzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr \neinzusetzen, führt für ältere Freiballonführer mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 5 \nLuftPersV faktisch zum Ausschluss von berufs- und gewerbsmäßiger Tätigkeit. Denn \ndie Durchführung gewerbsmäßiger Ballonfahrten ist nur juristischen oder natürlichen \nPersonen erlaubt, die eine entsprechende Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 \nSatz 1 LuftVG besitzen (Luftfahrtunternehmen) und den Inhaber einer Lizenz der \nvorgenannten Art einsetzen (können). § 127 Satz 2 LuftPersV baut auf einer \ngeneralisierenden Aussage über bestimmte Eignungseinbußen von \nLuftfahrzeugführern auf und enthält damit auch eine subjektive \nBerufszulassungsvoraussetzung. Den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, die an \neine solche Regelung zu stellen sind, ist genügt.\n\n28\n\nDie Regelung hält sich im Rahmen der gegebenen formellen gesetzlichen \nGrundlage. Sie findet eine den Maßstäben des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nLuftVG. Danach ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Anforderungen an die \nBefähigung und Eignung von Personen zu stellen, die einer Erlaubnis nach dem \nLuftverkehrsgesetz bedürfen. Die Ermächtigung zur Festlegung generalisierender \nAussagen, wie sie hier mit der Altersgrenze für Freiballonführer im gewerblichen \nLuftverkehr in Rede steht, bedurfte unbeschadet ihrer Eingriffsintensität keiner \nausdrücklichen Hervorhebung im Gesetz. Denn neben individuellen Prüfungen \ngehören solcherart Grenzziehungen zum gängigen Regelungssystem, wenn es \ndarum geht, den Erfordernissen besonderer Fähigkeiten und spezifischer \nEignungsvoraussetzungen gerecht zu werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, \ndass mit fortschreitendem Lebensalter regelmäßig ein Nachlassen der körperlichen \nund geistigen Kräfte zu erwarten steht. Der Vergleich mit der Regelung der \nAltersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nLuftVZO i.V.m. dem Regelwerk der JAR-FCL 1 (deutsch) drängt sich auf. Für diese \nhat das Bundesverfassungsgericht eine verordnungsrechtliche Regelung unter \nHinweis darauf ausreichen lassen, sie stehe in engem Zusammenhang mit den \ntechnischen und medizinischen Details der Erlaubnisvoraussetzungen, deren \nRegelung und Anpassung an neue Erkenntnisse dem Verordnungsgeber gerade \nauch wegen seiner Möglichkeiten zu einer zügigen Reaktion - im Rahmen der \nparlamentarischen Ermächtigung - obliegt. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris.\n\n30\n\nDie vom Verordnungsgeber gewählte generalisierende Altersgrenze genügt auch \nin materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Als \nsubjektive Zulassungsbeschränkungen müssen Altersgrenzen wie die vorliegende \nzur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs oder zum Schutz eines besonders \nwichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich \nsein; sie dürfen zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen sowie keine \nübermäßigen (unzumutbaren) Belastungen enthalten.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - m.w.N., a.a.O. \n\n32\n\nDas ist hier der Fall. Die Altersgrenze dient der möglichst effektiven \nVerhinderung potentiell gravierender Unglücksfälle bei Freiballonfahrten zur \ngewerblichen Beförderung von Passagieren, die sich in Folge von altersbedingten \nEignungs- und Befähigungseinbußen ereignen können. Ausgangspunkt sind \nErkenntnisse über altersbedingte Leistungsminderungen in Bezug auf Faktoren, die \nfür die Tätigkeit als Freiballonführer von Bedeutung sind, bei Personen, die das 65. \nLebensjahr vollendet haben. Sie werden auch vom Kläger in ihren Grundaussagen \nnicht bezweifelt. Zwar hängt das zur Minderung der Leistungsfähigkeit führende \nkörperliche oder geistige Altern nicht allein vom Lebensalter ab. Es betrifft vielmehr \neinen Prozess, der in seinen Auswirkungen individuell unterschiedlich vor sich geht. \nMit höherem Lebensalter werden jedoch altersbedingte Ausfallerscheinungen und \nFehlreaktionen zunehmend wahrscheinlicher. Die Gefahren sind dann umso größer, \nwenn es um Tätigkeiten geht, die - wie das Führen von Freiballonen - besonders \nhohe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit stellen. \n\n33\n\nDie Altersgrenzenregelung genügt zugleich den weiteren Anforderungen, die aus \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Die angegriffene Regelung ist \ngeeignet und auch erforderlich, die Eignung und Befähigung von gewerbsmäßig \ntätigen Freiballonführern zu sichern. Im Rahmen des ihm eingeräumten \nGestaltungsspielraumes ist der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, ab \nVollendung des 65. Lebensjahres eine zeitlich engmaschigere individuelle Prüfung \nder Tauglichkeit zu fordern. Er ist vielmehr - wie es der Gesetzgeber ebenfalls wäre - \nberechtigt, auf der Grundlage seiner Gefahreneinschätzung eine generalisierende \nRegelung zu erlassen. Damit trägt er insbesondere dem Umstand Rechnung, dass \ndie mit fortschreitendem Alter physiologisch bedingten Minderungen der \nBelastbarkeit nicht ohne weiteres fassbar sind und deshalb in periodischen \nTauglichkeitsuntersuchungen nicht zwingend zu Tage treten, und zwar selbst dann, \nwenn sie - wie hier nach § 24d Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO für Lizenzinhaber nach § 46 \nAbs. 5 LuftPersV nach Vollendung des 60. Lebensjahres - alle sechs Monate \ndurchzuführen sind. Den daraus resultierenden Gefahren soll vorgebeugt werden. \n\n34\n\nDie streitige Altersgrenze entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem \nbereits herausgestellten Gewicht der die Altergrenze rechtfertigenden überragenden \nGemeinwohlinteressen, ist die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten.\n\n35\n\nInsbesondere erscheint es nicht sachwidrig, die Grenze bei 65 Jahren \nfestzulegen. Die Festlegung geht auf eine generalisierende Risikobewertung zurück \nund lehnt sich an die Festlegungen in den JAR-FCL 1 für Piloten im gewerblichen \nLuftverkehr an. Sie greift so die dortige Bewertung von altersbedingten Eignungs- \nund Befähigungseinbußen auf. \n\n36\n\nVgl. dazu: BR-Drs. 127/07.\n\n37\n\nSie berücksichtigt zugleich die Einschätzung, die bereits in § 41 Satz 1 LuftBO \nzum Ausdruck gelangt ist. Danach sollen Mitglieder der Flugbesatzung eines \nLuftfahrzeuges in einem Alter von über 60 Jahren von Luftfahrtunternehmen nicht \neingesetzt werden. Die Vorschrift erfasst auch den Betrieb von Freiballonen im \nRahmen einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG (§ 1 Abs. 1 Nr. \n1 und Abs. 2 Nr. 3 LuftBO). Aus den vom Kläger herausgestellten Unterschieden \nzwischen im gewerblichen Bereich tätigen Freiballonführern und im übrigen \ngewerblichen Luftverkehr tätigen Piloten von Flugzeugen lässt sich keine \nVerpflichtung des Verordnungsgebers ableiten, die Altersgrenzen unterschiedlich \nanzusetzen oder gar im Bereich der Freiballonunternehmen hierauf zu verzichten. \nDie Überlegungen des Klägers zum Gebot, Ungleiches ungleich zu behandeln, \ngreifen zu kurz. Denn letztlich geht es insoweit um vergleichbare Sachverhalte, als \ndie Einschätzung des Risikos von Eignungs- und Befähigungseinbußen von \nPersonen in Rede steht, auch Freiballonführer besonderen physischen und \npsychischen Anforderungen ausgesetzt sind, die sich gerade auch in gewerblichen \nZusammenhängen noch verschärfen können, und schließlich sich im Bereich von \nFreiballonfahrten aufgrund von Eignungs- und Befähigungseinbußen ebenfalls \ngravierende Unglückfälle ereignen können. Zwar mag das Gefährdungspotential im \ngewerblichen Freiballonverkehr in quantitativer Hinsicht und auch im Hinblick auf die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht dem im sonstigen gewerblichen \nLuftverkehr entsprechen. Indes durfte der Verordnungsgeber einstellen, dass das \nGefährdungspotential mit Blick auf die im Schadensfall zu erwartenden gravierenden \nFolgen für Leib und Leben von Ballonbesatzung und Passagieren in qualitativer \nHinsicht ohne weiteres vergleichbar ist. \n\n38\n\nDer Umstand, dass der Verordnungsgeber von einer Übergangsregelung \nabgesehen hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitige Regelung \nist nicht nur für diejenigen Unternehmen und Freiballonführer, die erstmals nach \nInkrafttreten der Vorschrift im gewerblichen Luftverkehr tätig werden wollen, \nverhältnismäßig, sondern auch für bereits tätige Unternehmen und Freiballonführer. \n\n39\n\nDem Kläger ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass es ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, dass Regelungen, \nwelche die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ni. V. m. dem Vertrauensschutzgebot verstoßen können, falls sie keine \nÜbergangsregelungen für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige \nTätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. \n\n40\n\nVgl. Urteil vom 23. Juni 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265. \n\n41\n\nDas richtet sich indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, \nnach den Umständen des Einzelfalles. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang \neine Gesamtabwägung der einzustellenden Interessen. Der \nVertrauensschutzgesichtspunkt gebietet es namentlich nicht, die berufliche \nBetätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erlauben, denen \ngeneralisierende Eignungsvoraussetzungen fehlen, die zum Schutz hochrangiger \nRechtsgüter für die Zukunft eingeführt werden. So liegt der Fall hier. Eine Ausnahme \nfür (noch) tätige Piloten jenseits der Altersgrenze liefe dem legitimen Zweck der \nNeuregelung und der ihr zugrundeliegenden Gefahreneinschätzung zuwider. \nVergleichbar gewichtige oder gar überwiegende Interessen auf Seiten der bereits \ngewerbsmäßig im Luftverkehr beschäftigten Freiballonführer und \nFreiballonunternehmen mussten nicht eingestellt werden. Bei der Entscheidung, ob \nÜbergangsregelungen geschaffen werden, ist der Normsetzer nicht zwingend \ngehalten, Rücksicht auf individuelle Belange und Interessen Einzelner zu \nnehmen.\n\n42\n\nBVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, \n1575.\n\n43\n\nDer Verordnungsgeber durfte vorliegend einstellen, dass die beanstandete Norm \nMenschen einer Altersgruppe erfasst, die regelmäßig bereits in erheblichem Umfang \nzu ihrer Altersversorgung beigetragen haben. Dies gilt im Besonderen auch im \nLuftverkehr. Denn die hier verantwortlich Tätigen müssen ihrerseits mit Blick auf die \nhohen Tauglichkeitsanforderungen vernünftigerweise bei ihrer Berufs- und \nLebensplanung das in jenem Alter erhöhte Risiko plötzlich eintretender körperlicher \noder geistiger Einschränkungen berücksichtigen, die ihre Tauglichkeit in Frage zu \nstellen vermögen. Wenn im Einzelfall anders kalkuliert worden ist - wofür im Fall des \nKlägers im übrigen tragfähige Anhaltspunkte nicht weiter substantiiert sind - stehen \nindividuelle Lebensentscheidungen in Rede, die nicht etwa vorgezeichnet waren und \ndie der Verordnungsgeber mit Blick auf die in diesem Alter nicht als sicher zu \nunterstellende unveränderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht \neinstellen musste. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger ebenfalls \nangesprochenen möglichen Betroffenheiten von einzelnen Luftfahrtunternehmen, \ninsbesondere, wenn Personenidentität zwischen Unternehmen und eingesetztem \nFreiballonführer besteht. \n\n44\n\nDer Umstand, dass Ballonführer außerhalb des gewerblichen Luftverkehrs noch \nnach Vollendung des 65. Lebensjahres Freiballone führen und dabei auch - \nnichtgewerbsmäßig - Fahrgäste gegen Entgelt befördern dürfen, macht die Regelung \nin § 127 Satz 2 LuftPersV in ihrer Gefahreneinschätzung nicht inkonsequent. Der \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt. Denn der unterschiedlichen \nAusgestaltung dieser Lebensbereiche liegt eine vertretbare unterschiedliche \nEinschätzung der Gefahrenlage durch den Verordnungsgeber zugrunde. Diese hat \nihren hinreichenden Anknüpfungspunkt zum einen in der Befürchtung, dass \nBallonführer - bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung - in berufs- und \ngewerbsmäßigen Zusammenhängen schon mit Blick auf den Umfang der \nFahrtätigkeiten in vergleichsweise wesentlich stärkerem Maße psychisch und \nphysisch gefordert sind. Zum anderen geht es um Regelungen im Vorfeld des Art 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG, den Einzelnen vor Gefahren zu schützen, die von \nFreiballonführern ausgehen, die den physischen und psychischen Anforderungen an \ndas Ballonfahren nicht mehr gewachsen sind. Insoweit durfte der Verordnungsgeber \neinstellen, dass die Interessen des Einzelnen an einem staatlichen Schutz vor \nAuswirkungen des sich auf dem freien Markt anbietenden gewerblichen Handelns \nDritter stärker wiegen, als das Interesse an entsprechenden - generalisierenden - \nSchutzvorschriften gegenüber sonstigem privaten Handeln Dritter. \n\n45\n\nAuch eine Übergangsvorschrift, nach der der Einsatz von verantwortlichen \nFreiballonführern im gewerblichen Luftverkehr auf einer reduzierten Anzahl \nmonatlicher Fahrten für eine gewisse Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs \nerlaubt wäre, drängte sich nicht auf. Denn dem Vorschriftengeber durfte insoweit der \nklare Schnitt zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Ballonführung \nschon aus Gründen der Gefahrenreduzierung und der Überwachung vorzugswürdig \nerscheinen. \n\n46\n\nDie streitige Altersgrenze ist auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die \nEigentumsgarantie ist schon vom Schutzbereich her nicht betroffen, und zwar auch \nnicht, soweit es sich um Fälle der Identität von Luftfahrtunternehmer und \nFreiballonführer handelt und die Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nAltersgrenze für den gewerblichen Luftverkehr ausgeübt wurde. Es sind auch unter \ndem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes keine \nRechtspositionen betroffen, die den genannten Rechtssubjekten schon zugestanden \nhaben, sondern allein in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. \nErwerbschancen sind eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand einzelner \nUnternehmen zuzuordnen.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, \n193.\n\n48\n\nDie hilfsweise verfolgte Feststellung der Zulässigkeit eines Einsatzes des Klägers \nim gewerblichen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer bis zum 30. Juni \n2007 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage mit diesem Antrag ist bereits unzulässig. \nDenn es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein \nRechtsschutzinteresse an der Feststellung eines bereits vergangenen \nRechtsverhältnisses ist nur unter besonderen - hier nicht gegebenen - \nVoraussetzungen anzuerkennen. Erforderlich ist, dass die gerichtliche Feststellung \ndazu dienen kann, eine andauernde Beschwer auszuräumen. Von den in der \nRechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, \nFortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer \nbeabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen \nkommt vorliegend ohnehin allenfalls die letztere Fallgruppe in Betracht. Andere \nGesichtspunkte führt der Kläger selbst nicht an. Das Interesse an der Feststellung \neines vergangenen Rechtsverhältnisses ist in diesen Fällen indes nur dann als \nschutzwürdig anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine \nEntschädigungsklage ernstlich beabsichtigt und ein Erfolg jener Klage nicht \noffensichtlich ausgeschlossen ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sein \nEntschädigungsbegehren nicht einmal näher substantiieren können. Es fehlen \njegliche Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg eines Haftungsprozesses, für den \neine Feststellung zwischen den Parteien dieses Verfahrens förderlich wäre. \n\n49\n\nEs lässt sich schon keine schuldhafte Verletzung einer den Kläger betreffenden \nAmtspflicht durch eine Amtsperson als notwendige Voraussetzung für einen \nEntschädigungsanspruch nach § 839 BGB ausmachen. Das gilt auch, wenn man die \nobjektive Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterstellt, der \nKläger habe für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 127 Satz 2 LuftPersV bereits die \nAltersgrenze gemäß § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV gegen sich gelten lassen müssen. \n\n50\n\nEin Normanwenderverschulden seitens der Beklagten bzw. ihrer Bediensteten in \nAnknüpfung an die Versagung der Bestätigung über die Zulässigkeit des Einsatzes \ndes Klägers im gewerblichen Luftverkehr ist schon deshalb auszuschließen, weil sie \nan die einschlägige streitige Regelung aus § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV gebunden \nwaren. Eine Normverwerfungsbefugnis stand ihnen nicht zu. An eine solche Befugnis \nmag allenfalls in Fällen eklatanter, offenkundiger Unwirksamkeit einer Verordnung zu \ndenken sein. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor, weil sowohl das \nVerwaltungsgericht Minden als auch das Verwaltungsgericht Münster, wenn auch \njeweils nicht in kollegialer Besetzung, die streitige Regelung als verfassungsgemäß \nund damit wirksam erachtet haben. Auch der Senat hat in seinem Beschluss vom \n7. April 2004 - 20 B 23/04 - nicht tragend darauf abgestellt, das Luftfahrtbundesamt \nsei nicht wirksam ermächtigt gewesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die \nstreitige Vorschrift in § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV erfasse auch den Einsatz von \nFreiballonführern im gewerblichen Luftverkehr, hat der Senat allerdings bereits in \ndem genannten Beschluss bestätigt und dies im Einzelnen begründet. \n\n51\n\nSoweit der Kläger ein Vorgehen gegen den Verordnungsgeber anstreben sollte, \nist - ungeachtet der Frage einer möglichen Rechtskrafterstreckung - schon nicht \nersichtlich, wie überhaupt eine Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden \nAmtspflicht in Rede stehen kann. Verordnungen enthalten wie Gesetze grundsätzlich \ngenerelle und abstrakte Regelungen. Daher nimmt der Verordnungsgeber wie der \nGesetzgeber in der Regelung - wie auch hier - ausschließlich Aufgaben gegenüber \nder Allgemeinheit war. \n\n52\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 14. Januar 1997 - 2Z RR 422/96 -, NJW 1997, 1514, \nm.w.N. u.a. auf: BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 -, BGHZ 56, 40. \n\n53\n\nUngeachtet dessen hat der Kläger auch weder seinen Schaden näher \nkonkretisiert noch die erforderliche Kausalität erläutert. Mögliche Schäden, die der \n\n54\n\nC. -Halter N. T. GmbH entstanden sind, sind als solche eines \nUnbeteiligten unerheblich. \n\n55\n\nSchließlich hat der Kläger auch naheliegende Möglichkeiten einer \nSchadensbegrenzung unterlassen. Insbesondere hat er die formelle Rechtslage \nzunächst gegen sich gelten lassen und erst annähernd 2 Jahre nach Inkrafttreten der \nstreitigen Regelung um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Damit steht aber \nein Mitverschulden des Klägers an eventuellen finanziellen Auswirkungen in Rede, \ndie sich für ihn aus der Beachtung der streitigen Regelung ergeben haben, das \nAmtshaftungsansprüche ausschließt (§ 839 Abs. 3 BGB). \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die \nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/20-a-2474-06","cited_norms":[{"jurabk":"LuftPersV","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":10},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LuftPersV","ref":"§ 133a","ref_norm":"133a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"LuftBO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/20-a-2474-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260517","retrieved":"2026-07-09 02:26:06.644014+00:00"}}