{"status":"available","doknr":"OLD260516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1018.15A2666.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"15 A 2666/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Kläger \nhaben keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht das \nBürgerbegehren zu Recht als unzulässig eingestuft, weil es nicht auf eine konkrete, \ndurch die Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung gerichtet ist. \n\n5\n\nVgl. zu den dem Bürgerbegehren zugänglichen Fragen OVG NRW, Urteil vom \n23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, DÖV 2002, 961 (962).\n\n6\n\nInsbesondere darf ein Bürgerbegehren nicht darauf gerichtet sein, dem Rat \nVorgaben für von ihm noch zu treffende Entscheidungen zu machen. Vielmehr muss \nder angestrebte Bürgerentscheid die abschließende Entscheidung anstelle des \nRates selbst treffen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785 \n(786). \n\n8\n\nDas bedeutet hier, dass das Bürgerbegehren nicht darauf zielen darf, Vorgaben \nfür eine Vielzahl künftiger, in ihrer jeweils maßgeblichen Fallgestaltung nicht \nüberschaubarer Angelegenheiten zu machen. Während der Rat von durch ihn \ngetroffenen Grundsatzbeschlüssen dieser Art ohne weiteres abweichen kann, wenn \nein Einzelfall zu regeln ist, würde ein entsprechender Bürgerentscheid die Gemeinde \nfür zwei Jahre binden, wobei die Bindung nur durch einen erneuten Bürgerentscheid \naufgehoben werden könnte (§ 26 Abs. 8 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - GO NRW -). Diese von einem Bürgerentscheid ausgehende \nbesondere Bindung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dessen Gegenstand im \nZeitpunkt des Bürgerentscheids sich zumindest so konkret darstellt, dass er \nüberhaupt einer verantwortlichen Entscheidung zugänglich ist und nicht etwa eine \nBindung ins Blaue hinein bewirkt. Der Begriff \"die zur Entscheidung zu bringende \nFrage\" (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) erfordert eine solche Konkretisierung, weil die \nGemeinde nur unter diesen Gegebenheiten, nicht aber in einer Vielzahl vorher nicht \nbekannter Sachlagen durch einen Bürgerentscheid in ihrer Handlungsfähigkeit \nbeschränkt werden soll. \n\n9\n\nHier lautet die zur Entscheidung gestellte Frage \"Soll es der Kreis M. bei \nNeustrukturierungen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge zukünftig \nunterlassen, insbesondere bei der Gründung neuer bzw. der Änderung bestehender \nGesellschaften im Bereich des Straßenbaus bzw. der Straßenunterhaltung mit Bezug \nauf Planungs-, Bau-, Sanierungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und \nFinanzierungsleistungen für das Kreisstraßennetz - Gesellschaftsanteile oder \nmaßgebliche Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens an Private zu \nübertragen?\". Es sollen also bei allen zukünftigen Einzelfallentscheidungen über die \nOrganisation der Leistungsverwaltung bestimmte Handlungen unterbleiben. Somit \nwird unzulässigerweise beabsichtigt, eine generelle Vorgabe für derartige \nOrganisationsentscheidungen im Wege des Bürgerentscheids zu machen. \n\n10\n\nSoweit die Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nwenden, weil sie der Auffassung sind, die zur Entscheidung gestellte Frage sei \nhinreichend eindeutig, die gegebene Begründung sei ausreichend und der \nKostendeckungsvorschlag nicht irreführend, können damit ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils nicht begründet werden. Insoweit handelt es sich nicht mehr \num tragende Entscheidungsgründe, sondern um davon unabhängige weitere Gründe \nfür die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. \n\n11\n\nAuch der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die \nFeststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, weil keine Sachentscheidung \nin einem Einzelfall begehrt wird, lässt sich auch ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne \nweiteres treffen. Daher liegt auch nicht der weiter geltend gemachte \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) vor. Schließlich ist der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der \nBeurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf \nrechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht deshalb verletzt, weil es wegen nicht \nhinreichender Bestimmtheit der zur Entscheidung gestellten Frage auf eine \nInternetseite Bezug nimmt, wozu den Klägern nach ihrem Vortrag keine Gelegenheit \nzur Stellungnahme gegeben worden sein soll. Da - wie oben ausgeführt - die \nBestimmtheit der zur Entscheidung gestellten Frage nicht entscheidungserheblich \nwar, ist das Urteil nicht auf diesen Umstand gestützt im Sinne des § 108 Abs. 2 \nVwGO, sodass dazu auch kein rechtliches Gehör gewährt werden musste. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/15-a-2666-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-18/15-a-2666-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260516","retrieved":"2026-07-09 02:26:06.563526+00:00"}}