{"status":"available","doknr":"OLD260566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1017.7A1930.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"7 A 1930/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den von der Klägerin dargelegten Gründen ergeben sich die sinngemäß \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der \nbegehrten Baugenehmigung mit der Begründung verneint, das nicht innerhalb eines \nim Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im \nAußenbereich geplante, nicht privilegierte Wohnbauvorhaben widerspreche wegen \nder Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 35 Abs. 2 und 3 BauGB).\n\n5\n\nDie sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung \nvon Innen- und Außenbereich orientierende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, \ndas Baugrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \n(§ 34 Abs. 1 BauBG), sondern im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), \nbegegnet keinen Bedenken. Die insoweit maßgeblichen Einzelfallumstände hat das \nVerwaltungsgericht im gebotenen Umfang gewürdigt und zutreffend bewertet.\n\n6\n\nAus dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial ist eindeutig zu ersehen, \ndass das Baugrundstück nicht von einem Bebauungszusammenhang geprägt wird. \nDer von einer kompakten Wohnbebauung bestimmte Bebauungszusammenhang \nbeiderseits des Q. Weges endet an der Nordseite der Straße in westlicher \nRichtung mit dem Wohnhaus Nr. 38, so dass das Vorhabengrundstück an ihm nicht \nmehr teilnimmt. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Häuser nördlich des \nQ. Weges genehmigt worden sind. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang \nbebauter Ortsteil vorliegt, kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die \nEntstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 02. April 2007 \n\n8\n\n- 4 B 7/07 -, BauR 2007, 1383.\n\n9\n\nIm Anschluss an das Wohnhaus Q. Weg 38 schließen sich in nördlicher \nund nordwestlicher Richtung weithin unbebaute Flächen an, die durch \naußenbereichstypische Nutzung gekennzeichnet sind, wie namentlich die anlässlich \nder Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gefertigten \nLichtbilder und die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder anschaulich \nverdeutlichen. Die nordwestlich des Gebäudes Q. Weg 38 liegende frühere \nHofstelle, die heute als gewerblicher Gartenhof und zu Wohnzwecken genutzt wird, \nhat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon wegen deren \nEntfernung zum Wohnhaus Q. Weg 38 keine prägende Wirkung für das \nVorhabengrundstück. Das Vorhabengrundstück wird vielmehr durch die großen \nAußenbereichsflächen, die sich in nördlicher und nordwestlicher Richtung erstrecken, \ngeprägt und ist ersichtlich deren Bestandteil. Dem steht nicht der Umstand entgegen, \ndass der südlich des Q. Weges gelegene Bebauungszusammenhang in \nRichtung Westen über das Wohnhaus Nr. 38 hinaus reicht und damit auch dem \nVorhabengrundstück gegenüber liegt. Diese einseitige Straßenrandbebauung \nvermag der gegenüberliegenden Freifläche ihren Außenbereichscharakter nicht zu \nnehmen.\n\n10\n\nZu Unrecht wendet sich die Klägerin dagegen, dass nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts eine Entfernung von 80 m zwischen den Gebäuden der früheren \nHofstelle und dem Wohnhaus Q. Weg 38 besteht. Der von der Klägerin \nangeführte Abstand von 50 bis 60 m besteht zu der Ostgrenze des Betriebsgeländes \ndes Gartenhofs, das in seinem südöstlichen Bereich ersichtlich unbebaut ist.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin annimmt, das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, \ndas Baugrundstück liege im Außenbereich (auch) darauf gestützt, dass die frühere \nHofstelle nunmehr gewerblich genutzt werde und es sich insoweit nicht um eine reine \nWohnbebauung handele, irrt sie. Die Art der Nutzung der früheren Hofstelle hat die \nErwägungen des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht bestimmt. Es hat vielmehr auf \ndie tatsächlich vorhandene Bausubstanz mit ihrer konkreten räumlichen Lage \nabgestellt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Weiteren, indem es in zulässiger Weise (vgl. § \n117 Abs. 5 VwGO) auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 03. April \n2006 Bezug genommen hat, zu Recht festgestellt, dass das geplante, als sonstiges \nVorhaben (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB) zu beurteilende Einfamilienhaus öffentliche \nBelange beeinträchtigt, weil es zu einer im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 \nBauGB zu missbilligenden Zersiedelung des Außenbereichs führt.\n\n13\n\nAuch die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den \nAußenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell \nunerwünschten Zersiedlung. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorhaben konkret \ngeeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen; in einem solchen Fall \nerfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten.\n\n14\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 \n\n15\n\n- 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87.\n\n16\n\nSo liegt der Fall hier. Der Abstand zwischen dem Grundstück Q. Weg 38 \nund dem Gartenhof lässt es ohne weiteres zu, dass dort noch weitere Objekte gebaut \nwerden, die in einer dem strittigen Objekt vergleichbaren Weise den Freiraum \nzwischen der Wohnbebauung und dem Gartenhof auffüllen würden. Das klägerische \nVorhaben ist mithin konkret geeignet, dort eine Nachfolgebebauung nach sich zu \nziehen, die den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bis hin zum Gartenhof \nerweitern und verdichten würde. Dabei kommt es auf eine \"weitere Bebauung in \nzweiter Reihe\" - die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 anspricht \n- nicht an. Entscheidend ist, dass der Ortsteil weiter in den Außenbereich hinein \nerweitert werden würde und bei einer vollständigen Ausfüllung des genannten \nFreiraums auch der bebaute Bereich des Gartenhofs, der bislang einen \nAußenbereichssplitter darstellt, dem Ortsteil zuwachsen würde. Wegen dieser \nbeachtlichen potentiellen Folgewirkungen der von der Klägerin beabsichtigten \nBebauung ist bereits die Beklagte in ihrem Bescheid vom 03. April 2006 zutreffend \ndavon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin die Zersiedelung des \nAußenbereichs befürchten lässt. \n\n17\n\nBeeinträchtigt das Vorhaben demnach schon aus diesem Grund öffentliche \nBelange, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob ihm auch \nentgegenzuhalten ist, dass es den Darstellungen des derzeit noch geltenden \nFlächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), obwohl \nder Rat der Beklagten bereits am 25. Mai 2007 einen neuen - zwischenzeitlich der \nBezirksregierung E. zur Genehmigung vorgelegten - Flächennutzungsplan \nbeschlossen hat, mit dessen Darstellungen das Bauvorhaben nach den \nAusführungen der Klägerin vereinbar ist.\n\n18\n\nMit Blick auf das Zulassungsvorbringen sei in diesem Zusammenhang allerdings \nangemerkt, dass das Bauvorhaben den Darstellungen des noch geltenden \nFlächennutzungsplans widerspricht, weil dieser u.a. das Vorhabengrundstück als \nFläche für die Landwirtschaft (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) darstellt und es \nsich insoweit nicht - wie die Klägerin meint - lediglich um eine nachrichtliche \nÜbernahme handelt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-17/7-a-1930-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-17/7-a-1930-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260566","retrieved":"2026-07-09 02:26:10.550666+00:00"}}