{"status":"available","doknr":"OLD260567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1017.10A3914.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"10 A 3914/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2004 wird \ngeändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August \n2002 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2003 verpflichtet, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2001 den begehrten Vorbescheid zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin möchte die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes \nmit Bäckereifiliale erreichen, hilfsweise die Feststellung, dass ihr ein solcher \nAnspruch zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit zugestanden hat.\n\n3\n\nDas von der Klägerin geplante Vorhaben soll auf dem Grundstück Gemarkung \nS. , Flur 27, Flurstück 324 (inzwischen geändert in 335) am S1. L.----weg (L \n392) in E. verwirklicht werden. Das befestigte, aber unbebaute Grundstück liegt \nin einer Entfernung von ca. 600m vom Geschäftszentrum des Stadtteils \nS. , das sich entlang der X.--------straße zwischen der C. Straße und dem S-\nBahnhof S. erstreckt. Es wurde zuletzt als Parkplatz für das in der Nachbarschaft \nbefindliche N. -Röhrenwerk genutzt; diese Nutzung ist seit Jahren aufgegeben. \nNördlich grenzt eine ebenso befestigte und derzeit ungenutzte Fläche an; daran \nschließen zwei weitere Grundstücke an, die durch einen Betrieb des Unternehmens \n\"B. U. V. \" sowie einen Einzelhandelsbetrieb - Lebensmitteldisount - mit einer \nVerkaufsfläche von ca. 700m² genutzt werden.\n\n4\n\nAm 13. Dezember 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit \nBäckereifiliale auf dem zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen Bebauungsplan \nerfassten Grundstück. Der Markt sollte eine Verkaufsfläche von 699m² sowie \n76 Stellplätze aufweisen und Öffnungszeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr bzw. \nAnlieferungszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr haben. Der Bauvoranfrage waren eine \nBetriebsbeschreibung sowie ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die Lage des \nMarktes einschließlich der Anlieferzone, der Stellplätze sowie der vorgesehenen \nErschließung ergaben. Die Fragestellung zu dem Antrag lautete:\n\n5\n\n\"1. Ist der Nahversorgungsmarkt in der vorgesehenen Größe zulässig?\n\n6\n\n2. Können die Stellplätze für die Kunden des Nahversorgungsmarktes in der \nvorgesehenen Zahl erstellt werden?\n\n7\n\n3. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise zulässig?\"\n\n8\n\nAm 9. März 2002 wurde ein vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung \ndes Beklagten am 20. Februar 2002 gefasster Beschluss zur Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 5581/35 - S1. L.----weg / N1. Straße - öffentlich bekannt \ngemacht; in der Bekanntmachung waren als Planungsziele genannt:\n\n9\n\n\"- Ausweisung eines Gewerbegebietes \n- Beschränkung von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel auf \n700m² Verkaufsfläche für das gesamte Gebiet\".\n\n10\n\nDas Plangebiet sollte nach dem Aufstellungsbeschluss ausschließlich das \nVorhabengrundstück sowie die drei nördlich anschließenden Grundstücke \n(Freifläche, \"B. U. V. \" sowie Lebensmitteldiscount) bis zur Ecke S1. L.----\nweg / N1. Straße erfassen.\n\n11\n\nDurch Bescheid vom 12. März 2002 stellte der Beklagte den Vorbescheidsantrag \nder Klägerin nach § 15 Abs. 1 BauGB zurück und führte zur Begründung an, das \nVorhaben der Klägerin widerspreche den im Aufstellungsbeschluss des \nBebauungsplans Nr. 5581/35 genannten Planungszielen. Der Widerspruch der \nKlägerin gegen die Zurückstellung wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juni \n2002 zurückgewiesen.\n\n12\n\nAm 23. März 2002 wurde eine vom Rat des Beklagten am 11. März 2002 \nbeschlossene Veränderungssperre für das Plangebiet unter Beifügung einer \nKartenskizze öffentlich bekannt gemacht. \n\n13\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des Vorbescheids \ndurch Bescheid vom 7. August 2002 mit der Begründung ab, die \nVeränderungssperre stehe einer positiven Entscheidung entgegen. Der Widerspruch \nder Klägerin hiergegen wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2003 \nzurückgewiesen.\n\n14\n\nDie am 23. März 2002 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre wurde \ndurch Dringlichkeitsbeschluss vom 1. März 2004 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \nund nachfolgenden Ratsbeschluss vom 25. März 2004 um ein Jahr bis zum 23. März \n2005 verlängert, öffentlich bekannt gemacht am 13. März 2004. Zur Begründung für \ndie Verlängerung hieß es, das Vorhaben der Klägerin sei nach wie vor städtebaulich \nunerwünscht. Allerdings habe sich das ursprünglich verfolgte Planziel, \nGewerbeflächen zu schaffen, inzwischen geändert. Vorgesehen sei nun die \nFestsetzung eines Mischgebiets, weil die russisch-orthodoxe Gemeinde in E. \nan einem Erwerb von Bauflächen für die Errichtung eines Gemeindezentrums \ninteressiert sei. Hierfür müsse noch die Lärmeinwirkung aus dem benachbarten \nIndustriegebiet auf das Plangebiet untersucht werden.\n\n15\n\nSchon am 19. Juli 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, zunächst als \nUntätigkeitsklage. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihr stehe nach § 34 Abs. \n1 BauGB ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids zu. Die Veränderungssperre \nstehe ihrem Anspruch nicht entgegen, da sie auf eine nicht sicherungsfähige \nPlanung ziele. Ein Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen könne im Plangebiet \nnicht ernsthaft vorgesehen werden, da dort bereits zwei von vier Grundstücken durch \nEinzelhandelsbetriebe genutzt seien, so dass das Planziel, das Zentrum von S. \nvor Einzelhandelsansiedlungen an nicht integrierten Standorten zu schützen, \nohnehin nicht erreichbar sei. Im Übrigen sei es nicht zulässig, eine absolute \nVerkaufsflächenbegrenzung für ein Plangebiet festzusetzen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2002 \nund des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2001 den begehrten Vorbescheid zu \nerteilen,\n\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass vor dem 23. März 2002 (Bekanntmachung der \nVeränderungssperre) ein derartiger Anspruch bestanden hat,\n\n19\n\nweiter hilfsweise festzustellen, dass vor dem 14. März 2004 (Inkrafttreten der \nersten Verlängerung der Veränderungssperre) ein derartiger Anspruch bestanden \nhat.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, das verfolgte Planziel sei städtebaulich \ngerechtfertigt, weil das Zentrum von S. vor einer Abwanderung von \nEinzelhandelsbetrieben geschützt werden müsse. Dieses Ziel könne durch den \nBebauungsplan Nr. 5581/35 erreicht werden; der Betrieb der Firma B. U. V. \nführe kein zentrenrelevantes Sortiment und gefährde deshalb das Planziel nicht. Die \nErsetzung des ursprünglichen Planziels - Gewerbegebiet - durch die Absicht, \nMischgebiet festzusetzen, liege im Rahmen des Üblichen und müsse ebenfalls durch \ndie Fortdauer der Veränderungssperre gesichert werden.\n\n23\n\nDurch Urteil vom 1. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDer Verpflichtungsantrag sei unbegründet, weil einer Erteilung des beantragten \nVorbescheids die in ihrer Geltungsdauer verlängerte Veränderungssperre \nentgegenstehe. Der in Aufstellung befindliche Plan verfolge sicherungsfähige \nPlanziele. Beabsichtigt sei nicht, eine Verkaufsfläche von höchstens 700m² \nzuzulassen, sondern ein Ausschluss jeglichen Einzelhandels bei gleichzeitiger \nplanungsrechtlicher Absicherung des vorhandenen Lebensmittelmarktes. Auch die \nVerlängerung der Veränderungssperre sei nicht zu beanstanden, weil die für ihren \nerstmaligen Erlass angeführten Gründe - Ausschluss des zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Einzelhandels - weiterhin bestünden. Beide Hilfsanträge \nseien demgegenüber unzulässig, weil die Klägerin erst Klage erhoben habe, \nnachdem sich ihr Begehren durch Erlass der Veränderungssperre bereits erledigt \nhabe.\n\n24\n\nNach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat der Rat des Beklagten die \nGeltungsdauer der Veränderungssperre durch Beschluss vom 10. Februar 2005 um \nein weiteres Jahr bis zum 23. März 2006 verlängert, öffentlich bekannt gemacht am \n12. März 2005. Zur Begründung heißt es, dass das Verfahren zur Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 5581/35 sich unerwartet verzögert habe, da die russisch-\northodoxe Kirche sich lange Zeit nicht habe entscheiden können, ob sie das ins Auge \ngefasste Kirchenzentrum im Plangebiet verwirklichen wolle. Nachdem sie diesen \nPlan aufgegeben habe, sei das Planziel wieder auf die schon zum Zeitpunkt des \nAufstellungsbeschlusses bestehende Absicht umgestellt worden, ein Gewerbegebiet \nfestzusetzen. \n\n25\n\nAm 15. Dezember 2005 hat der Rat des Beklagten den Satzungsbeschluss zum \nBebauungsplan Nr. 5581/35 gefasst; dieser wurde am 31. Dezember 2005 öffentlich \nbekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als \nGewerbegebiet fest und teilt das Plangebiet in zwei Bereiche auf: Das \nVorhabengrundstück und die zwei nördlich angrenzenden Grundstücke werden als \n\"GE 2\", das Grundstück, auf dem sich der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb befindet, \nwird als \"GE 1\" bezeichnet. Im Übrigen werden zur Art der baulichen Nutzung u.a. \nfolgende Festsetzungen getroffen:\n\n26\n\n\"1.1 Zulässig sind Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, die \ndas Wohnen nicht wesentlich stören. Einzelhandelsbetriebe sind nur im GE-1-Gebiet \nzulässig. Die Verkaufsfläche darf hier maximal 700m² betragen. \n \n1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: Gewerbe- oder Handwerksbetriebe \nder produzierenden, reparierenden bzw. installierenden Sparte mit einer \nVerkaufsfläche, die der gesamten Betriebsfläche untergeordnet ist (Verkaufsfläche \nkleiner als 45%) und, wenn sie im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum \nBetrieb steht.\"\n\n27\n\nNach Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre hat die \nKlägerin am 24. Mai 2005 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf \nihrem Grundstück mit einer Verkaufsfläche von unter 700m², 72 Stellplätzen und \nBetriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr gestellt. Nach Ablehnung dieses Antrags durch \nBescheid vom 27. Juni 2005 hat sie Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht \ndurch Urteil vom 22. Mai 2006 abgewiesen wurde (VG: 4 K 3287/05, OVG: 10 A \n2568/06). Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der \nBeteiligten abgeschlossen worden.\n\n28\n\nAuf den rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit \nBeschluss vom 2. Mai 2007 zugelassen. \n\n29\n\nDer Beklagte hat durch den Oberbürgermeister und einen Ratsherrn am 9. \nOktober 2007 auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 2 GemO NRW den Beschluss \ngefasst, den Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 5581/35 aufzuheben \nund zugleich einen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) für die Einleitung \neines ergänzenden Verfahrens nach § 214 BauGB gefasst. In der Begründung heißt \nes u.a., der Bebauungsplan Nr. 5581/35 habe das Ziel verfolgt, die drohende \nKonzentration von Einzelhandel im Plangebiet und damit eine Gefährdung des \nStadtteilzentrums S. zu verhindern. Dies sei jedoch nicht rechtswirksam umgesetzt \nworden, so dass eine rückwirkende Heilung des Mangels geboten sei (§ 214 Abs. 4 \nBauGB). Das städtebauliche Hauptziel, die Ausweisung von gewerblichen \nNutzungen, bleibe bestehen und solle um einen Ausschluss von Einzelhandel für das \ngesamte Plangebiet zum Schutz der gewerblichen Nutzungen sowie des \nStadtteilzentrums S. ergänzt werden. Die Beschlüsse sind am 13. Oktober 2007 \nim Amtsblatt des Beklagten öffentlich bekannt gemacht worden. Zusätzlich hat der \nBeklagte am 10. Oktober 2007 auf derselben Rechtsgrundlage (§ 60 Abs. 1 Satz 2 \nGemO NRW) eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 5581/35 beschlossen, um \"die im ergänzenden Verfahren gem. \n§ 214 BauGB modifizierten Planungsziele des B-Plans Nr. 5581/035 sicherstellen zu \nkönnen\" (Vorlage Ö 61/129/2007). Auch dieser Beschluss ist am 13. Oktober 2007 \nim Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden.\n\n30\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus: Die Veränderungssperre \nsei rechtswidrig gewesen, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses eine sicherungsfähige \nPlanung nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei es dem Beklagten um eine reine \nVerhinderungsplanung gegangen und nicht um eine positive städtebauliche \nKonzeption. Jedenfalls sei das Sicherungsbedürfnis durch die Änderung der \nPlankonzeption - statt des ursprünglich geplanten Gewerbegebiets sei ein \nMischgebiet geplant worden - entfallen, so dass auch die Verlängerung der \nVeränderungssperre unwirksam gewesen sei. Dem Vorhaben stehe im Übrigen \nweder der inzwischen erlassene Bebauungsplan entgegen, da dieser unwirksam sei, \nnoch § 34 Abs. 3 BauGB. Denn das Vorhaben der Klägerin sei bereits zu klein, um \nschädliche Wirkungen in dem vom Beklagten als Zentrum von S. bezeichneten \nBereich hervorzurufen. Im Übrigen seien dort über 10.000m² Verkaufsfläche \nvorhanden, davon fast 4.000m² im nahversorgungsrelevanten Bereich sowie über \n5.000m² mit zentrumsrelevanten Sortimenten. Die am 13. Oktober 2007 bekannt \ngemachte Veränderungssperre entfalte gegenüber der Klägerin keine Wirkung. Auch \ndie Hilfsanträge seien zulässig und begründet.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 1. Juli 2004 zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. August 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten, der Klägerin auf \nihren Antrag vom 12. Dezember 2001 den begehrten Vorbescheid zu erteilen,\n\n33\n\nhilfsweise,\n\n34\n\nunter Abänderung des Urteils vom 1. Juli 2004 festzustellen, dass vor dem \n23. März 2002 ein derartiger Anspruch bestanden hat,\n\n35\n\nweiter hilfsweise,\n\n36\n\nunter Abänderung des Urteils vom 1. Juli 2004 festzustellen, dass vor dem \n14. März 2004 ein derartiger Anspruch bestanden hat,\n\n37\n\nweiter hilfsweise,\n\n38\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum 20. Juli 2004 verpflichtet war, die \nBauvoranfrage der Klägerin vom 12. Dezember 2001 positiv zu bescheiden,\n\n39\n\nweiter hilfsweise,\n\n40\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum 12. März 2005 verpflichtet war, die \nBauvoranfrage der Klägerin vom 12. Dezember 2001 positiv zu bescheiden,\n\n41\n\nweiter hilfsweise,\n\n42\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum 13. Oktober 2007 verpflichtet war, die \nBauvoranfrage der Klägerin vom 12. Dezember 2001 positiv zu bescheiden.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \nAuf das Protokoll des Ortstermins vom 13. September 2007 wird verwiesen. Wegen \ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nAufstellungsvorgänge für den Bebauungsplan Nr. 5581/35 und die \nVeränderungssperre bzw. ihre Verlängerungen und auf die Verwaltungsakten Bezug \ngenommen. Außerdem hat der Senat die Gerichts- und Verwaltungsakten des \nVerfahrens gleichen Rubrums 10 A 2568/06 beigezogen. \n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie zulässige Berufung ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Erteilung des mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 \nbeantragten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit \nBäckereifiliale auf dem Vorhabengrundstück; das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n48\n\nDer Anspruch der Klägerin folgt aus § 34 Abs. 1 BauGB. Das Grundstück \nGemarkung S. , Flur 27, Flurstück 335 liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, da der Bebauungsplan des Beklagten Nr. 5581/35 unwirksam ist \n(dazu 1.). Die am 13. Oktober 2007 öffentlich bekannt gemachte \nVeränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 5581/35 steht \ndem Anspruch nicht entgegen (dazu 2.). Das geplante Vorhaben fügt sich nach Art \nund Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; seine Erschließung \nist gesichert (dazu 3.). Der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens steht auch § 34 \nAbs. 3 BauGB nicht entgegen (dazu 4.).\n\n49\n\n1. \nDas Vorhabengrundstück ist Bestandteil des unbeplanten Innenbereichs von E. \n-S. . Der am 20. Dezember 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan des Beklagten \nNr. 5581/35, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt, ist unwirksam. Der \nSenat lässt offen, ob dies schon daraus folgt, dass der Beklagte im Wege des § 60 \nAbs. 1 Satz 2 GO NW den am 13. Oktober 2007 veröffentlichten Beschluss gefasst \nhat, den Satzungsbeschluss aufzuheben. Denn hiervon unabhängig ist der \nBebauungsplan jedenfalls deshalb unwirksam, weil seine textlichen Festsetzungen \nteilweise der Rechtsgrundlage und der städtebaulichen Rechtfertigung entbehren \nbzw. nicht hinreichend bestimmt sind; im Übrigen ist der Plan abwägungsfehlerhaft. \nDiese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt.\n\n50\n\nDie textliche Festsetzung 1.1 \n\n51\n\n- \"Einzelhandelsbetriebe sind nur im GE-1-Gebiet zulässig. Die Verkaufsfläche \ndarf hier maximal 700m² betragen.\" - \n\n52\n\nist dahin zu verstehen, dass eine betriebsunabhängige Obergrenze der \nVerkaufsfläche von 700m² für das GE-1-Gebiet festgesetzt ist. Hätte der Plangeber \nlediglich einen bestimmten Betriebstyp, insbesondere nicht großflächige \nEinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 700m², als zulässig \nfestsetzen wollen, wäre eine eindeutige Formulierung erforderlich und auch ohne \nweiteres möglich gewesen. Dass eine absolute Verkaufsflächenobergrenze gewollt \nwar, ergibt sich auch aus der Planbegründung. Planerische Absicht war nicht ein \nbloßer Ausschluss großflächiger Betriebe, da dies nicht als ausreichend angesehen \nwurde, das nahe gelegene Versorgungszentrum S. hinreichend zu schützen. \nVielmehr heißt es in der Planbegründung ausdrücklich, der vorhandene Betrieb mit \nseiner Verkaufsfläche von 700m² decke \"den Bedarf in den benachbarten \nWohngebieten gut und voll ab\", so dass eine weitere Ansiedlung ähnlicher Betriebe \nverhindert werden solle. Auch der Umstand, dass die Ansiedlung weiterer Betriebe \nim GE-1-Gebiet wegen seiner geringen Größe und wegen des bereits vorhandenen \nLebensmittelmarktes derzeit nicht absehbar sein mag, ändert an dem durch \nAuslegung zu ermittelnden Inhalt der Festsetzung nichts. Denn der Bebauungsplan \nNr. 5581/35 stellt eine Angebotsplanung dar, so dass sich die Nutzung der \nüberplanten Flächen jederzeit ändern kann; es ist auch ersichtlich, dass im Bereich \nder etwa 7.000m² großen Fläche und unter Berücksichtigung der festgesetzten \nBaugrenzen deutlich mehr als 700m² Verkaufsfläche möglich wären. \n\n53\n\nMit dem so festgestellten Inhalt ist die zitierte Festsetzung mangels \nRechtsgrundlage unwirksam. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kommt als Rechtsgrundlage \nnicht in Frage, da die Verkaufsflächenbegrenzung unabhängig vom Standort der sie \nausschöpfenden Nutzung und unabhängig von der Grundfläche der Gebäude, die \neine Einzelhandelsnutzung aufnehmen sollen, gilt; zudem sind Baugrenzen \nfestgesetzt, die eine weitgehende Überbauung der Fläche ermöglichen. Die \nFestsetzung stellt auch keine zulässige Gliederung und Feindifferenzierung des GE-\n1-Gebiets nach der Nutzungsart dar (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) dar. Denn - wie \nausgeführt - wird nicht eine bestimmte, in der Wirklichkeit vorhandene Nutzungsart \nbzw. Art von baulichen Anlagen (§ 1 Abs. 5, 9 BauNVO) als zulässig festgesetzt und \nmit dem Ausschluss anderer Betriebstypen verbunden, sondern unabhängig vom \nBetriebstyp eine absolute Obergrenze für jeglichen Einzelhandel geschaffen. Die \nFestsetzung führt dazu, dass zum Einen kein großflächiger Einzelhandel zulässig ist, \nzum Anderen aber auch nicht mehrere kleinflächige Betriebe genehmigt werden \ndürfen, wenn ihre Verkaufsfläche zusammengenommen über 700m² liegt. Schließlich \nkann die Festsetzung nicht als Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO verstanden \nwerden, da sie den vorhandenen Betrieb nicht einmal erwähnt; der Hinweis in der \nPlanbegründung reicht insofern nicht aus. Auch würde eine als Regelung nach § 1 \nAbs. 10 BauNVO verstandene Festsetzung im vorliegenden Fall gegen § 1 Abs. 10 \nSatz 3 BauNVO verstoßen, da der vorhandene Betrieb in seiner derzeitigen Gestalt - \nalso einschließlich Stellplatzanlage - das GE-1-Gebiet vollständig ausfüllt, so dass für \ndie Erhaltung der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Baugebiets kein Raum \nmehr bliebe.\n\n54\n\nDie textliche Festsetzung 1.2 ist unbestimmt, soweit sie ihren \nAnwendungsbereich mit dem Begriff des \"Gewerbe- oder Handwerksbetriebes der \nproduzierenden, reparierenden bzw. installierenden Sparte\" bezeichnet. Ein klar \nerkennbarer und von anderen gewerblichen oder handwerklichen Nutzungen \nabgrenzbarer Norminhalt ist mit dieser Formulierung nicht benannt. Auch bleibt \nunklar, ob unter der Betriebsfläche als der für die Festsetzung maßgeblichen \nBezugsgröße die überbaute Fläche eines Betriebes, die Geschossfläche oder das \ngesamte Betriebsgrundstück zu verstehen ist. Hiervon unabhängig fehlt es der \nFestsetzung auch an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung, weil nicht \nerkennbar ist, warum zwar Handwerksbetriebe \"der reparierenden, produzierenden \nund installierenden Sparte\" mit Einzelhandel ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen, nicht aber solche, die im reinen Dienstleistungsbereich angesiedelt sind wie \netwa Friseure (Nr. 38 Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks), obwohl \ndiese möglicherweise deutlich weniger nahversorgungs- oder zentrenrelevante \nProdukte zum Verkauf anbieten als produzierende Handwerksbetriebe. Der \nUmstand, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 auf den zum \nZeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits vorhandenen Betrieb \"B. U. V. \n\" zugeschnitten sein dürfte und dass von diesem Betrieb eine Gefährdung des \nNahversorgungszentrums S. tatsächlich nicht zu befürchten sein mag, ändert an \ndiesen Feststellungen nichts. Denn die Formulierung ermöglicht auf Grund ihrer \nAbstraktheit und Weite die Zulassung zahlreicher anderer Einzelhandelsnutzungen, \nso dass ihr Anwendungsbereich gerade nicht auf den vorhandenen Betrieb \neingeschränkt ist. \n\n55\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5581/35 ist zudem abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 \nBauGB). Ziel des Planes ist es, ein Gewerbegebiet auszuweisen und seine Nutzung \nzugleich so zu beschränken, dass das nahe gelegene Versorgungszentrum S. \nnicht gefährdet wird. Beide Bestandteile der mit diesem Ziel geschaffenen textlichen \nFestsetzung (Ziffern 1.1 und 1.2) verletzen das Gebot einer gerechten Abwägung \naller relevanten privaten und öffentlichen Belange. Hinsichtlich der Ziffer 1.1 und \nunter Berücksichtigung des Umstands, dass Grundstücksteilungen im GE-1-Gebiet \njederzeit denkbar sind, folgt dies daraus, dass die Möglichkeit eines \nGrundstückseigentümers in diesem Teil des Plangebiets, sein Grundstück für \nEinzelhandelszwecke zu nutzen, davon abhängt, ob andere Eigentümer bereits vor \nihm das zur Verfügung stehende Kontingent von 700m² in Anspruch genommen \nhaben. \n\n56\n\nVgl. hierzu die Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik unzulässiger \n\"Zaunwerte\": BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 \nNr. 11 und vom 7. März 1997 - 4 NB 38.96 -, BRS 59 Nr. 25, Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44.\n\n57\n\nEinen interessengerechten Mechanismus, dieses Kontingent auf alle Eigentümer \nzu verteilen, sieht die Festsetzung nicht vor, so dass die Wertigkeit und Nutzbarkeit \nder Plangebietsflächen ohne sachlichen Grund je nach Ausnutzung des Kontingents \nan anderer Stelle unterschiedlich ist. Im Übrigen gilt für die Festsetzungen in Ziffer \n1.1 und 1.2, dass die in der Einzelhandelssteuerung liegende Einschränkung der \nEigentümerbefugnisse auch deshalb unverhältnismäßig ist, weil sie nicht geeignet \nist, das Planziel zu erreichen. Eine Beschränkung der Verkaufsfläche auf 700m² im \nGE-1-Gebiet lässt sich nicht rechtfertigen, weil - wie im folgenden unter Ziffer 3. \nauszuführen sein wird - nicht ersichtlich ist, dass das Nahversorgungszentrum S. \nschon durch Einzelhandelsflächen gefährdet werden könnte, deren Umfang in der \nGrößenordnung oberhalb der festgesetzten 700m² liegt. In dieses - schon für sich \ngenommen abwägungsfehlerhafte - Konzept lässt sich die Festsetzung zu Ziffer 1.2 \nerst recht nicht einfügen. Durch sie sollen im übrigen Plangebiet, mithin auf einer \nFläche von über 12.000m², nämlich Verkaufsflächen auch für \nnahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente einschließlich \nLebensmittel im Umfang von bis zu 45% der Gesamtbetriebsfläche zugelassen \nwerden können, falls sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit einem \nGewerbe- oder Handwerksbetrieb der produzierenden, reparierenden und \ninstallierenden Sparte errichtet werden. Die darin liegende denkbare Gefährdung des \nPlanziels \"Schutz des Nahversorgungszentrums S. \" liegt auf der Hand, zumal \ndurch das Erfordernis eines \"funktionalen\" Zusammenhangs mit dem (installierenden \noder reparierenden) Handwerksbetrieb gerade auch solche Produkte angeboten \nwerden dürfen, die in dem Gewerbebetrieb selbst nicht hergestellt worden sind. \nAbwägungsfehlerhaft ist schließlich auch, dass der Plan im GE-2-Gebiet die \nMöglichkeit von Einzelhandelsnutzungen zwar der Art nach einschränkt, quantitativ \naber in erheblichem Umfang ermöglicht, während im GE-1-Gebiet zwar der Art nach \njeglicher Einzelhandel zulässig ist, aber beschränkt auf nur 700m² Verkaufsfläche. \nDie darin liegende unterschiedliche Behandlung der Flächen eines insgesamt nur \nkleinen Plangebiets lässt sich mit den vom Plangeber formulierten Planzielen nicht \nrechtfertigen; die einzige für das Planziel sinnvolle Beschränkung des \nWarenangebots auf zentren- oder nahversorgungsunschädliche Waren ist gerade \nnicht festgesetzt worden.\n\n58\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt, da sie \noffensichtlich sind und die für den Erlass des Plans schlechthin maßgeblichen \nFestsetzungen betreffen, also auch ergebnisrelevant sind.\n\n59\n\n2. Der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens steht auch die am 13. Oktober \n2007 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Planbereich des \nBebauungsplans Nr. 5581/35 nicht entgegen. Denn diese Veränderungssperre - ihre \nWirksamkeit unterstellt - kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil der \nAntrag der Klägerin auf Erteilung des Vorbescheids seit März 2002, mithin seit mehr \nals 5 ½ Jahren, einer anrechnungsfähigen faktischen Zurückstellung ausgesetzt ist. \n\n60\n\nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung für \nden künftigen Planbereich eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre \nbeschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst \nist. Die Geltungsdauer einer solchen Veränderungssperre beträgt zunächst bis zu \nzwei und nach zweimaliger Verlängerung höchstens bis zu vier Jahre. Allerdings \nbestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass neben der allgemeinen gesetzlichen oder \nsatzungsrechtlichen Frist eine individuelle Frist dann zu berechnen ist, wenn vor der \nsatzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre ein Baugesuch gemäß § \n15 BauGB zurückgestellt wurde. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führt mithin dazu, dass \nder Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell \nunterschiedlich sein können. Die Vorschrift ist entsprechend auf Fälle anzuwenden, \nin denen es zu einer rechtswidrigen Verzögerung oder Ablehnung des \nVorbescheidsantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist \n(faktische Zurückstellung). Als Zeiten faktischer Zurückstellung sind auch solche \nZeiträume zu berücksichtigen, in denen ein Bauvorhaben mit Blick auf einen \nunwirksamen Bebauungsplan verhindert worden ist,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 \n- 10 A 696/96 - und vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -; dazu ferner: BVerwG, \nBeschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 - BRS 50 Nr. 99; Beschluss vom 20. \nNovember 2006 - 4 B 50.06 -.\n\n62\n\nDer Klägerin ist danach als faktische Zurückstellung der Zeitraum \ngutzuschreiben, in dem der Beklagte ihrem Vorbescheidsantrag zunächst wegen der \nam 23. März 2002 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 2005 geltenden \nVeränderungssperre und anschließend im Hinblick auf den (unwirksamen) \nBebauungsplan (Schlussbekanntmachung 31. Dezember 2005) nicht entsprochen \nhat. Die Geltungsdauer der am 13. Oktober 2007 bekannt gemachten \nVeränderungssperre ist somit gegenüber der Klägerin seit Jahren abgelaufen; auf \nden Zeitraum der rechtlichen Zurückstellung bis zum Inkrafttreten der ersten \nVeränderungssperre durch Bescheid vom 12. März 2002 kommt es vor diesem \nHintergrund nicht mehr an.\n\n63\n\nAus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n64\n\n- Beschluss vom 29. März 2007, 4 BN 11.07 -\n\n65\n\nergibt sich nichts anderes. Selbst wenn die am 13. Oktober 2007 bekannt \ngemachte Veränderungssperre der Sicherung einer anderen Planung im Sinne \ndieser Entscheidung dienen sollte, kann die Zeit, in der das Vorhaben der Klägerin \nunter Hinweis auf die frühere Veränderungssperre faktisch verhindert worden ist, auf \ndie Laufzeit der späteren Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nangerechnet werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangt eine individuelle \nBetrachtung bezogen auf das einzelne Baugrundstück. Bezogen auf das \nVorhabengrundstück sollten aber beide Veränderungssperren das Planungsziel \nsichern, die Einzelhandelsnutzung zum Schutz des Stadtteilzentrums S. zu \nverhindern. Für die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist es deshalb \nunerheblich, dass satzungsrechtlich mit Blick auf § 17 Abs. 3 BauGB die spätere \nVeränderungssperre eine andere Planung sichern soll als die frühere \nVeränderungssperre. Die Frage der Wirksamkeit der am 13. Oktober 2007 bekannt \ngemachten Veränderungssperre kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, da die \nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 gebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten nicht \ndie Rechtsgültigkeit der Veränderungssperre betrifft, sondern nur ihre Berechnung im \nEinzelfall.\n\n66\n\nOVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -; BVerwG, Beschluss vom \n20. November 2006 - 4 B 50.06 -.\n\n67\n\nAllerdings geht der Senat davon aus, dass die jetzt angestoßene Planung des \nBeklagten keine andere Planung im Sinne des vorzitierten Beschlusses vom \n29. März 2007 darstellt, da sie vom Beklagten ausdrücklich als ergänzendes \nVerfahren im Sinne von § 214 BauGB bezeichnet wird und dieselben Planziele \n- Ausweisung eines Gewerbegebiets, Einzelhandelsausschluss zum Schutz des \nGewerbes sowie des Stadtteilzentrums S. - verfolgt wie der unwirksame \nBebauungsplan in der Fassung der Schlussbekanntmachung vom 31. Dezember \n2005.\n\n68\n\n3.\n\n69\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es fügt sich \nnach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \nein; seine Erschließung ist gesichert. \n\n70\n\nNach der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in seine nähere \nUmgebung ein. Diese umfasst jedenfalls das Plangebiet des Bebauungsplans \nNr. 5581/35, möglicherweise darüber hinaus den ebenfalls großflächig genutzten \nBereich bis zur Herdecker Straße; die hintere Grenze wird durch die Nutzungsgrenze \nzwischen dem Vorhabengrundstück und seinen Nachbargrundstücken einerseits und \ndem dahinter folgenden Kleingarten- und Wohnsiedlungsbaugelände andererseits \ngebildet. Das N. -Gelände auf der gegenüber liegenden Seite des S1. \nKreuzwegs zählt wegen der dort völlig anderen Nutzungsstruktur nicht mehr zur \nnäheren Umgebung. Es kann offen bleiben, ob die so bezeichnete nähere \nUmgebung in ihrer Eigenart einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete \nentspricht - in Frage käme insbesondere ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) -, da die \ngeplante Nutzungsart sich unabhängig davon, ob diese Frage nach § 34 Abs. 1 \nBauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, jedenfalls in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt. Die Klägerin plant einen die Grenze zur Großflächigkeit \nnicht überschreitenden Lebensmitteleinzelhandel, der in dem in der näheren \nUmgebung bereits vorhandenen Betrieb ein Vorbild hat, und bleibt damit im Rahmen \nder bestehenden Nutzungsstruktur. \n\n71\n\nDas Vorhaben der Klägerin einschließlich der Stellplatzanlage fügt sich auch \nhinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB - insbesondere hinsichtlich \nder Bautiefe, die derjenigen der vorhandenen Betriebe entspricht - in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein und ist über den S1. L.----weg erschlossen.\n\n72\n\n4.\n\n73\n\n§ 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Nach \ndieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Absatz 1 oder 2 BauGB keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder \nin anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zwar handelt es sich bei dem von der \nKlägerin geplanten Lebensmittelmarkt um ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB; auch ist das Nahversorgungszentrum S. als ein zentraler \nVersorgungsbereich der beklagten Stadt anzusehen (nachfolgend 3.1). Es sind \njedoch keine schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf diesen \nVersorgungsbereich zu befürchten (unten 3.2).\n\n74\n\n3.1 § 34 Abs. 3 BauGB ist anwendbar, auch wenn die Klägerin den \nstreitgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor dem Inkrafttreten \nder Vorschrift (20. Juli 2004) gestellt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Senat; \naus den Überleitungsvorschriften der §§ 233 Abs. 1, 238 Satz 2 und 244 BauGB folgt \nnichts anderes.\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, juris Rz 34ff.\n\n76\n\nDer von der Klägerin geplante Lebensmitteldiscounter ist trotz seiner \nVerkaufsfläche von nur etwa 700m² ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, \nda dieser Begriff nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt ist. Auch \nwenn die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 54) \n\"insbesondere Vorhaben des großflächigen Einzelhandels, deren städtebauliche \nAuswirkungen über die nähere Umgebung hinausgehen\", betreffen mag, geht die \nBegründung davon aus, dass \"bei entsprechender Fallkonstellation\" die Regelung \ndes § 34 Abs. 3 BauGB auch für andere Vorhaben als großflächigen Einzelhandel \nBedeutung erlangen kann. \n\n77\n\nEbenso m.w.N. OVG NRW, a.a.O., juris Rz 41ff., und Kuschnerus, Der \nstandortgerechte Einzelhandel, 2007, Rz 326.\n\n78\n\nDas Nahversorgungszentrum von E. -S. stellt auch einen zentralen \nVersorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB dar. Zentrale \nVersorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen \nauf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse \nDienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte \nVersorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein \"Versorgungsbereich\" bietet \nNutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur \neines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung \nsind. \"Zentral\" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine \nVersorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem \nbetreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und \nverkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten \nEinzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des \nGemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich \nabgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs \nfunktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl \neinen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des \nörtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, juris Rz 46ff., m.w.N.; \nUrteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -; BauR 2007, 845.\n\n80\n\nDas Nahversorgungszentrum S. ist unzweifelhaft ein zentraler \nVersorgungsbereich in diesem Sinne. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme \nist es ein überaus lebhaftes Stadtteilzentrum, das in großem Umfang Waren des \nkurz- und mittelfristigen Bedarfs, aber auch solche des langfristigen Bedarfs anbietet. \nEs dient der Versorgung insbesondere der Bevölkerung des Stadtteils S. mit \nEinzelhandelsverkaufsflächen von fast 20.000m²; verfügbar sind auch \nDienstleistungen aller Art ohne Einzelhandel wie Handwerksbetriebe, Banken usw. \nOhne dass die räumliche Ausdehnung des fraglichen Bereichs im vorliegenden \nVerfahren trennscharf bestimmt werden müsste, umfasst das Gebiet jedenfalls das \nso genannte X1. -Center sowie ein Fachmarktzentrum entlang der Straße \"J. \nE2. E1. \" als auch die X.--------straße im Bereich zwischen der C. Straße \nund dem S-Bahnhof S. ; möglicherweise zählen auch ein Abschnitt des S1. L1.-\n---wegs zwischen E3. und C. Straße sowie ein Abschnitt der N2.------\nstraße dazu. Der Standort des von der Klägerin geplanten Vorhabens liegt jedenfalls \naußerhalb des Nahversorgungszentrums, da der S1. L.----weg westlich \nzwischen E3. und P. Straße zwar eine Reihe von mischgebietstypischen \ngewerblichen und Einzelhandelsnutzungen aufweist, jedoch nicht in einer \nVerdichtung, wie dies erforderlich wäre, um auch diesen Straßenabschnitt als \nBestandteil des Nahversorgungszentrums ansehen zu können. \n\n81\n\n3.2 Von dem Vorhaben der Klägerin sind jedoch schädliche Auswirkungen i.S.d. \n§ 34 Abs. 3 BauGB auf das Nahversorgungszentrum S. nicht zu erwarten.\n\n82\n\n\"Schädliche Auswirkungen\" in diesem Sinne gehen von einem Vorhaben dann \naus, wenn die städtebauliche Funktion des Versorgungsbereichs beeinträchtigt wird; \ndie Störung der Funktionsfähigkeit muss dabei, um als schädlich qualifiziert werden \nzu können, von beachtlichem Gewicht sein. Dem Gesetzgeber kam es mit der \nEinfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei \nZulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung \nhinausgehende Fernwirkungen namentlich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO \nzu berücksichtigen; um die Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dagegen \nnicht.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007, a.a.O., Rz 59ff.; Urteil vom 6. Juni \n2005 - 10 D 145/04.NE -; Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; \nBerkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. \n26.\n\n84\n\nDas Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB eine \nPrognoseentscheidung zu treffen. J. diesem Rahmen sind alle Umstände des \njeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Größe \ndes Vorhabens, d.h. seine Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im \nVersorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln \nsind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung \nzukommen. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2.\n\n86\n\nWeiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden \nVorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die \nräumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle \nweiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation \neine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen \nVersorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche \nSortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem \"Magnetbetrieb\" \nangeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für \ndie weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu \nberücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits \nweitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den \nVersorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert \nwerden könnten. Zwar ist Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das \nstreitgegenständliche Vorhaben: Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche \nSchädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der \nTatbestand der Norm erfüllt. Eine solche Schädigung kann sich jedoch auch daraus \nergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von \nEinzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und \nVersorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige \nbeachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. \nInsbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur \nGroßflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben \nüberschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle \ndes § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt sich nach ihrer \nZielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch vorhandenes \nstädtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher Einzelhandelsangebote \ndurch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes zerstört.\n\n87\n\nNach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine \nschädlichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum S. zu erwarten. Das \nVorhaben wird auch unter Berücksichtigung des in seiner unmittelbaren \nNachbarschaft bestehenden Lebensmittelmarktes (ca. 700m²) voraussichtlich nicht \nzu einer beachtlichen Funktionsstörung des Versorgungsbereichs führen. \n\n88\n\nDas streitige Vorhaben liegt weniger als 1 km westlich des \nNahversorgungszentrums S. an einer Straße (S1. L.----weg ) mit \ninnerstädtischer Verbindungsfunktion. Die unmittelbare Umgebung ist überwiegend \nvon gewerblicher Nutzung geprägt, während in dem zwischen dem Vorhabenstandort \nund dem Versorgungsbereich liegenden Abschnitt des S1. L1.----wegs \nWohnnutzung neben vereinzelter gewerblicher Nutzung stattfindet. Es ist nicht zu \nverkennen, dass die Verwirklichung des Vorhabens das Plangebiet des \n(unwirksamen) Bebauungsplans Nr. 5581/35 insgesamt als kleineren \nEinzelhandelsstandort aufwerten dürfte. Denn neben dem Betrieb \"B. U. V. \" \nwerden dann zwei Lebensmitteldiscounter mit großzügig bemessenen Parkplätzen \nsowie ein weiteres noch unbebautes Grundstück vorhanden sein und dem Standort \nGewicht verleihen. Das dann vorhandene Einzelhandelsangebot wird sich \ngleichermaßen an \"Autokundschaft\" - dies ergibt sich schon aus dem Vorhandensein \nvon \"B. U. V. \" - und an die umliegend lebende Wohnbevölkerung richten. \nDer Einzugsbereich des Vorhabens wird sich nicht vollständig, aber jedenfalls \nteilweise mit dem des Nahversorgungszentrums überschneiden. Denn jedenfalls die \nentlang des S1. L1.----wegs angesiedelte Wohnbevölkerung kann sich für die \nVersorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs ebenso in das \nNahversorgungszentrum als auch an den Standort des klägerischen Vorhabens \nrichten, weil die zurückzulegenden Entfernungen in beiden Fällen etwa gleich wären. \nAndererseits steht nicht zu befürchten, dass Kunden allein deshalb von dem \nNahversorgungszentrum in das Umfeld des klägerischen Vorhabens abwandern \nkönnten, weil die Versorgung mit Parkraum dort besser wäre als im \nNahversorgungszentrum. Denn insbesondere im Umfeld des Fachmarktzentrums \"J. \nden E1. \" und des benachbarten \"X1. -Centers\" sind leicht anzufahrende \nParkplätze in großer Zahl vorhanden, durch die sowohl Lebensmitteldiscounter als \nauch Lebensmittelvollversorger und die Standorte mehrerer Bekleidungsgeschäfte \nund -discounter erschlossen werden. Auch mag der Standort des Vorhabens die \njenseits der Kleingartenanlagen wohnende Bevölkerung anziehen, weil sich für sie \ndie Versorgung im unmittelbaren Nahbereich verbessert.\n\n89\n\nMag es demnach zu gewissen Auswirkungen des nach Errichtung des \nklägerischen Vorhabens an diesem Standort dann vorhandenen Angebots an \nVerkaufsfläche für Lebensmittel im Discountbereich auf das Nahversorgungszentrum \nkommen, so werden diese nach Einschätzung des Senats die Grenze der \nSchädlichkeit keinesfalls erreichen oder gar überschreiten. Maßgeblich für diese \nEinschätzung ist der Vergleich der an beiden Standorten jeweils vorhandenen \nVerkaufsflächen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Die Inaugenscheinnahme \ndurch den Berichterstatter des Senats hat ergeben, dass das Lebensmittelangebot \nim Nahversorgungszentrum qualitativ deutlich dasjenige am Standort des Vorhabens \nübersteigt. Neben Lebensmitteldiscountern sind auch Vollversorger vorhanden sowie \nzusätzlich ein breites Angebot an Fachgeschäften und Anbietern internationaler \nLebensmittel. Schon diese deutlich stärkere Diversifizierung des Angebots lässt es \nals nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass die Ergänzung des vorhandenen durch \neinen weiteren Discounter am Vorhabenstandort die Attraktivität des \nNahversorgungszentrums gefährden könnte. Erst recht ergibt sich dies aus dem \nVergleich der jeweils vorhandenen bzw. geplanten Größe der Verkaufsflächen. \nSchon die vom Beklagten vorgelegte Zusammenstellung von Verkaufsflächen im \nBereich Lebensmittel weist ein Angebot in der Größenordnung von fast 4.000m² \nVerkaufsfläche aus; die Klägerin kommt in ihrer zu den Akten gereichten Aufstellung \nauf ca. 6.600m², etwa weil sie - zu Recht - auch Betriebe einbezogen hat, die entlang \nder N2.------straße unweit der X.--------straße liegen. Hinzuzurechnen sind jeweils \nnoch weitere Verkaufsflächen, die ebenfalls durch das Vorhaben der Klägerin \nKonkurrenz erfahren könnten, etwa Drogerie- und Haushaltswaren sowie \nTiernahrung, und die im Nahversorgungszentrum vorhanden sind. Die Klägerin hat \nhierzu plausibel weitere etwa 3.200m² ermittelt - im gerichtlichen Ortstermin war \ninsbesondere die Häufung des Angebots von Drogerie- und Haushaltswaren \nauffällig -, während die Aufstellung des Beklagten insoweit wenig aussagekräftig ist, \nda sie auf den unmittelbaren Bereich der X.--------straße beschränkt ist. Unabhängig \ndavon, welche dieser Aufstellungen der Wirklichkeit näher kommt, ist jedenfalls \nfestzustellen, dass das begrenzte Angebot zweier Lebensmittel-Discountmärkte mit \nVerkaufsflächen von zusammen 1.400m² und dem dort üblichen Non-Food-\nProgramm das qualitativ breit gefächerte und quantitativ mit mindestens 7.000m² zu \nbemessende Verkaufsflächenangebot des Nahversorgungszentrums nicht spürbar \ngefährden kann. Einer weiteren Aufklärung, insbesondere durch gutachtliche \nErmittlung voraussichtlicher Umsatzverteilungen, bedurfte es vor diesem Hintergrund \nnicht.\n\n90\n\n5.\n\n91\n\nDa die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, kommt es auf die Hilfsanträge, \ninsbesondere auf die von dem Verwaltungsgericht erörterte Frage nicht mehr an, ob \ndie Klägerin schon bei Erlass der Veränderungssperre bzw. deren Verlängerungen \noder beim Inkrafttreten der am 13. Oktober 2007 bekannt gemachten \nVeränderungssperre einen Genehmigungsanspruch hatte. Abweichend von der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass \ndas bei Erlass der Veränderungssperre (2002) vorhandene Plankonzept keine \nsicherungsfähige Planung darstellte und die Veränderungssperre deshalb \nrechtswidrig war. Denn auch wenn mit der Prüfung einer Veränderungssperre nicht \neine gewissermaßen vorbeugende Normenkontrolle des zu sichernden Planentwurfs \nverbunden werden darf, muss die vorliegende Plankonzeption doch zumindest \nAussicht auf Verwirklichung haben, das heißt mit dem Instrumentarium der \nBebauungsplanung rechtmäßigerweise erreicht werden können.\n\n92\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95.\n\n93\n\nNach diesen Grundsätzen war das im Aufstellungsbeschluss vom 20. Februar \n2002 formulierte Planziel \"Beschränkung von zentren- und \nnahversorgungsrelevantem Einzelhandel auf 700m² Verkaufsfläche für das gesamte \nGebiet\" nicht sicherungsfähig. Denn wie ausgeführt besteht keine Rechtsgrundlage \nfür eine derartige Festsetzung, so dass sie von vornherein nicht zur wesentlichen \nGrundlage der angestoßenen Planung hätte gemacht werden dürfen. Dasselbe gilt \nfür die erste und zweite Verlängerung der Veränderungssperre, da das zu Grunde \nliegende und letztendlich auch mit dem Bebauungsplan Nr. 5581/35 verwirklichte \nPlanziel der absoluten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung sich im \nLaufe des Planaufstellungsverfahrens nicht verändert hat. Lediglich die zunächst \ngeplante Ausweisung eines Gewerbegebiets wurde für einen gewissen Zeitraum \nzugunsten des Plans aufgegeben, im Hinblick auf Ansiedlungswünsche der russisch-\northodoxen Kirche ein Mischgebiet festzusetzen.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n95\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.\n\n96\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-17/10-a-3914-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-17/10-a-3914-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260567","retrieved":"2026-07-09 02:26:10.644215+00:00"}}