{"status":"available","doknr":"OLD260608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1016.9A1065.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"9 A 1065/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 148,96 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger zeigen nicht auf, dass die der angegriffenen Gebühr \nzugrunde liegende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung des Beklagten entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW verstoßen könnte, \nwonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern übertragen können. Die \nRüge, eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung sei vom Satzungsgeber nicht \nvorgenommen worden, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Die Kläger lassen es an der hierfür erforderlichen Auseinandersetzung mit der \nausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Das gilt insbesondere, soweit \nsie in erster Linie auf die Ausführungen in der Klagebegründung verweisen und darüber \nhinaus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW eine Einzelfallentscheidung des Satzungsgebers \nfür alle bisher die Reinigung selbst durchführenden Anlieger für erforderlich halten.\n\n4\n\nUngeachtet dessen liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW schon deshalb \nnicht vor, weil es für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Nichtinanspruchnahme \nder gesetzlichen Übertragungsermächtigung nicht erforderlich war, die Interessen einzelner \nAnlieger an einer Übertragung zu berücksichtigen. Denn der Zweck der Ermächtigung liegt \ndarin - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat -, die Gemeinden von \nder ihnen nach § 1 Abs. 1 StrRG NRW kraft Gesetzes obliegenden Reinigungspflicht zu \nentlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die \nReinigung der Fahrbahn vorzubehalten. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1569/80 -, S. 12 f. d. UA.\n\n6\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen \nund rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) entnehmen. Welche konkreten Schwierigkeiten gegeben sein könnten, wird nicht \ndurch den Hinweis darauf aufgezeigt, dass das erstinstanzliche Urteil umfangreich ist. \nBesondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art werden auch nicht durch die \nArgumentation angeführt, dass die Gemeinde nur einen Mindeststandard bei der \nStraßenreinigung zu gewährleisten habe, die Bürger aber einen Anspruch auf eine ordentliche \nUmgebung ihrer Grundstücke hätten. Auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens \nlässt sich beurteilen, dass diese Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 StrRG NRW nicht zu berücksichtigen sind. Denn nichts spricht dafür, \nAnwohner würden den Reinigungspflichten generell besser nachkommen als die Gemeinde. \nIm Übrigen ist es Anwohnern auch bei gemeindlicher Reinigung unbenommen, eine \nzusätzliche Reinigung vorzunehmen, wenn die gemeindliche Reinigung ihren Vorstellungen \nvon einer ordentlichen Umgebung nicht hinreichend entspricht.\n\n7\n\n3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. In \nder Antragsbegründung wird keine für die Entscheidung des Streitfalls im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen. Dass die Kläger eine Vorbildwirkung des \nerstinstanzlichen Urteils für andere Kommunen befürchten, begründet für sich allein keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Ein konkreter über das Verfahren hinausweisender Klärungsbedarf \nwird damit nicht aufgezeigt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/9-a-1065-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/9-a-1065-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260608","retrieved":"2026-07-09 02:26:14.504517+00:00"}}