{"status":"available","doknr":"OLD260607","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1016.8A762.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"8 A 762/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung \nvom 9. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster \ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 10. August 2001, mit der ihm - dem Kläger - im Wesentlichen \naufgegeben wurde, ein unterirdisch verlegtes Stromkabel teilweise zu entfernen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Rentner und Landwirt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftet er \nheute noch etwa 3,5 ha Wald und hat seine übrigen Flächen verpachtet. In seinem \nEigentum stehen unter anderem die Flurstücke 000, 000 und 000 der Flur 000 der \nGemarkung L. -T. . Auf den Flurstücken 000 und 000 ist ein Teich \nangelegt; die Untere Wasserbehörde erteilte dem Kläger diesbezüglich am 31. Juli \n1981 eine nachträgliche Ausbaugenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG und \nam 12. April 1997 eine - wiederum nachträgliche - Erweiterungsgenehmigung. \nAngrenzend befindet sich ein Auebereich, der im nordrhein-westfälischen \nBiotopkataster als gemäß § 62 LG NRW gesetzlich geschütztes Biotop BK-3907-025 \nerfasst ist.\n\n4\n\nAnfang 1989 stellte der Beklagte anlässlich einer örtlichen Überprüfung erstmals \nfest, dass auf dem Flurstück 000 drei aus Holz gefertigte Hütten und ein \nSchwimmbecken aus Kunststoff aufgestellt worden waren. Unter dem 16. Februar \n1989 forderte der Beklagte den Kläger auf, die oben beschriebenen baulichen \nAnlagen freiwillig zu entfernen und teilte ihm mit, dass er anderenfalls beabsichtige, \nihm die Beseitigung der Anlagen aufzugeben.\n\n5\n\nBei einer örtlichen Überprüfung im August 1996 stellte der Beklagte fest, dass \nauf dem erwähnten Flurstück 000 eine private Freizeitanlage angelegt worden war, \nbestehend aus Anpflanzungen, Aufschüttungen, vier Hütten, einem \nSchwimmbecken, einem Unterstand, einem Pavillon, einem Wohnwagen, kleinen \nZelten, zwei Toilettenhäuschen sowie diversen Spielgeräten, Bänken, Liegestühlen \nund sonstigen Sitzgelegenheiten. Bei einer weiteren Überprüfung im August 1998 \nregistrierte der Beklagte eine intensive Nutzung dieser Anlagen an Sommertagen \nund zählte bis zu 50 Nutzer. \n\n6\n\nAm 2. Oktober 1996 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger den Teich ohne \nvorherige Genehmigung vergrößert und eine unterirdische Leitung zur \nStromversorgung verlegte hatte; die Leitungsschächte waren zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht wieder verfüllt. Der vor Ort anwesende Kläger erklärte, dass das Erdkabel \nder Stromversorgung der Hütten dienen solle. Am selben Tag ordnete der Beklagte \nmündlich die Einstellung der Arbeiten an. Diese Anordnung bestätigte er durch \nlandschaftsrechtliche Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 1996, in der er den Kläger \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, (1.) die auf den \nGrundstücken Gemarkung L. -T. , Flur 000, Flurstücke 000 und 000, \nbegonnenen unterirdischen Leitungsbauarbeiten sofort einzustellen, (2.) die offenen \nLeitungsgräben durch geeignete Maßnahmen derart abzusichern, dass eine \nGefährdung von Personen ausgeschlossen sei, ferner (3.) Unterlagen zur Prüfung \neiner nachträglichen Genehmigungsfähigkeit des zum Teil bereits erfolgten \nunterirdischen Leitungsbaus und (4.) der Umgestaltung des Gewässers vorzulegen. \nAlternativ zu den Anordnungen zu 1. und 2. könne der Kläger auch die Erdkabel \nentfernen und die Gräben verfüllen. Gegen diese Verfügung wurde kein Widerspruch \nerhoben. Die Arbeiten wurden gleichwohl fortgeführt; das Kabel verblieb im Boden, \nder Graben wurde verfüllt und die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen \nwurden an die Stromversorgung angeschlossen.\n\n7\n\nBei einer Vorsprache am 21. Oktober 1996 gab der Kläger an, die Stromzufuhr \nsolle den Fischteichbewirtschaftungsgebäuden dienen; der Fischteich müsse jeden \nSommer belüftet werden. Wenn Strom aus einem Aggregat bezogen werde, \nverursache dies viel Lärm und Schadstoffe und vertreibe das Wild.\n\n8\n\nDen am 12. November 1996 gestellten Antrag des Klägers auf nachträgliche \nErteilung einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zur Verlegung einer \nunterirdischen Stromleitung, deren Verlauf sich aus der Skizze Blatt 51 der Beiakte \nHeft 1 ergibt, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 27. November 1996 ab. Zur \nBegründung führte er aus, die Verlegung unterirdischer Leitungen stelle einen \ngenehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Genehmigung \nwerde nicht erteilt, weil die Stromversorgung nicht notwendig sei. Die vom Kläger \nangeführte fischereiliche Nutzung des Gewässers sei nicht Gegenstand der am \n31. Juli 1981 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung. Zur Nutzung der auf dem \nGrundstück errichteten Gebäude sei die Stromversorgung ebenfalls nicht \nerforderlich, weil diese baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig seien. Der in \nder Verlegung der Stromleitung zu sehende Eingriff sei daher vermeidbar. Die \nhiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (7 K 2321/97 \nVG Münster) nahm der Kläger am 20. Juli 2001 zurück. \n\n9\n\nZwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit baurechtlicher \nOrdnungsverfügung vom 24. Juni 1999 aufgefordert, vier Holzhütten, einen \nUnterstand, zwei Toilettenhäuschen und ein Schwimmbecken mit einem \nDurchmesser von 4 bis 5 m ersatzlos zu entfernen. Zur Begründung hatte der \nBeklagte ausgeführt, für die genannten baulichen Anlagen lägen die erforderlichen \nBaugenehmigungen nicht vor. Die baulichen Anlagen seien überdies nicht \ngenehmigungsfähig, da sie im Außenbereich lägen und öffentliche Belange \nbeeinträchtigten. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte \nin drei Instanzen keinen Erfolg (VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 K \n1314/01 -; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -; BVerwG, \nBeschluss vom 10. März 2006 - 4 B 12.06 -).\n\n10\n\nDurch die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Ordnungsverfügung vom \n10. August 2001, dem damaligen Bevollmächtigten, Herrn Assessor T1. vom \nLandwirtschaftlichen Kreisverband C. , mit Empfangsbekenntnis zugestellt am \n17. August 2001, forderte der Beklagte den Kläger auf, (1.) das unterirdisch verlegte \nStromkabel auf einer Länge von 100 m, gerechnet vom Anschlusskasten im Bereich \nder baulichen Anlagen bzw. der Teichanlagen, aufzunehmen und zu entfernen; die \nArbeiten seien bis zum 31. Oktober 2001, spätestens einen Monat nach Rechtskraft \nder Verfügung abzuschließen; bei der Herausnahme des Stromkabels \ngegebenenfalls entstehende Vertiefungen seien noch am gleichen Tage zu verfüllen \nund einzuebnen, (2.) das im Erdreich verbleibende Stromkabel für eine \nunrechtmäßige Stromnutzung nicht mehr zu verwenden. Zugleich drohte der \nBeklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser der Ziffer 1 der Verfügung nicht oder \nnicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld von 800,- DM und in Bezug auf Ziffer \n2 ein Zwangsgeld von 1.000,- DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die \nunterirdische Verlegung der Stromkabel stelle gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 des nordrhein-\nwestfälischen Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. \nDieser Eingriff sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Er sei unzulässig, da \ner - wie im Bescheid vom 27. November 1996 ausgeführt - vermeidbar sei. Die \nStromversorgung werde weder für die Teichanlagen noch für die baulichen Anlagen \nbenötigt. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Sie bezwecke die Einhaltung öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften; mildere, weniger einschneidende Mittel zur \nWiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands stünden nicht zur Verfügung. Ein \nbloßes Kappen des Stromkabels reiche angesichts des bislang vom Kläger \ngezeigten, wenig einsichtigen Verhaltens nicht aus. Die Beschränkung der Verfügung \nauf eine Länge von 100 m reiche aus, um einen Anschluss an die Gebäude bzw. an \nden Angelteich weistestgehend zu erschweren; zu Gunsten des Klägers werde \ndarauf verzichtet, diesem die Herausnahme des Kabels in voller Länge \naufzugeben.\n\n11\n\nDer Kläger begründete seinen am 30. August 2001 erhobenen Widerspruch wie \nfolgt: Die Stromversorgung sei für seinen Betrieb äußerst wichtig. Sie werde zum \nAuffrischen des Fischteichs benötigt und diene darüber hinaus der \nEnergieversorgung der drei Bewirtschaftungshäuser für den Fischteich und den \nWald. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen könne er keine benzingetriebene \nMotorsäge mehr bedienen. Die Schuppen seien ursprünglich legal errichtet worden, \ner habe sie im Jahr 1961 vom Verpächter übernommen und später versetzt. Ein \nHerausreißen der Leitung würde einen schweren Eingriff in Natur und Landschaft \nbedeuten und die Existenz seines Hofes gefährden.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n26. November 2001 zurück. \n\n13\n\nAm 29. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nvorgetragen hat: Ausweislich des \"Vereinbarungsprotokolls\" vom 12. Juli 1973 habe \nihm der damalige Kreisdirektor des Kreises B. im Zusammenhang mit der \nAblagerung des Bauschutts der ehemaligen Hülsta-Werke erlaubt, auf seinem \nGrundstück die Schuppen aufzustellen und einen Stromanschluss zu legen. \nZunächst habe er sich mit einem Notstromaggregat beholfen; erst im Jahr 1995 sei \ner dazu gekommen, den Stromanschluss herzustellen. Er brauche den Strom auch \nzur Waldbewirtschaftung, insbesondere für das Zuschneiden von Holz, das er auf \nseinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück gewinne. Er betreibe damit eine \nElektrohandsäge, Elektrokreissäge und eine Elektrospaltmaschine; in der dunklen \nJahreszeit benötige er Licht zur Arbeit. Auch der Pächter, der eine landwirtschaftliche \nBaumschule betreibe, benötige Strom für die Bearbeitung der in der Baumschule \ngezogenen Pflanzen. Außerdem brauche er - der Kläger - den Strom zum \nAuspumpen und zur Belüftung seines Fischteichs. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2001 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 26. November 2001 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat vorgetragen: Eine im Jahr 1973 erteilte Genehmigung zur Errichtung des \nStromanschlusses gebe es nicht. Die Ordnungsverfügung sei auch deshalb \nerforderlich, weil der Kläger die Freizeitnutzung des Grundstücks, wie im Mai 2005 \naufgenommene Fotos belegten, weiterhin fortsetze. Die Entfernung der Stromleitung \nführe im Übrigen nicht zu einem unverhältnismäßigen erneuten Eingriff, da es sich \num einen regelmäßig befahrenen Geländebereich handele, der nicht mit Pflanzen \nbewachsen sei.\n\n19\n\nAuf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben. Es hat einen Ermessensfehler darin gesehen, dass der \nBeklagte nicht erwogen habe, dem Kläger statt der Wiederherstellung des früheren \nZustands Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes \naufzugeben. \n\n20\n\nZur Begründung seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: \nAuswahlermessen bestehe hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht. Die in § 6 LG NRW vorgesehenen Maßnahmen - Anordnung der \nWiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen - \nseien nach der Wertung des Gesetzes nicht gleichwertig. Wenn die Beeinträchtigung \n- wie hier - rückgängig gemacht werden könne, komme nur die Wiederherstellung \ndes früheren Zustands in Betracht. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Dabei \nsei zu berücksichtigen, dass es nicht nur um das Kabel als solches, sondern auch \num dessen Verwendungszweck gehe. Der Kläger benötige den Strom weder zur \nWaldbewirtschaftung noch zur Holzbearbeitung. Tatsächlich versorge er - wie eine \nOrtsbesichtigung am 4. September 2006 ergeben habe - seine mit \nSatellitenschlüssel, Kühlschrank und Beleuchtung ausgestattete Freizeithütte mit \nStrom. Auch die im baurechtlichen Berufungsverfahren 10 A 2100/03 durchgeführte \nOrtsbesichtigung habe ausweislich der Urteilsbegründung eindeutige Indizien für \neine reine Freizeitnutzung ergeben. Eine Zerstörung geschützter Vegetation drohe \nweiterhin nicht, da sich der Teil des Kabels, auf das sich die \nWiederherstellungsanordnung beschränke, unter einem Weg befinde. Im Rahmen \nder Ausübung eines etwaigen Ermessens gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW sei auch zu \nbeachten, wie es zu dem Eingriff gekommen sei und mit welchen Mitteln der Eingriff \nam wirkungsvollsten zu beseitigen sei. Da der Kläger weder die Notwendigkeit der \nEinhaltung von Ordnungsrecht anerkenne noch gewillt sei, Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen durchzuführen, könne im vorliegenden Fall allein die Anordnung \nder Wiederherstellung des früheren Zustands den Belangen des Landschaftsrechts \nRechnung tragen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr macht geltend, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands, anders als \nder Verbleib des Kabels im Boden, für Natur und Landschaft nachteilig sei.\n\n26\n\nIn ihrer Stellungnahme zu einem im Mai 2007 vom Kläger gestellten Antrag auf \nErteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Holzlagers hat die \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, der Umfang \nder Forstwirtschaft sei so gering, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliege. \n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin \nund mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 2321/97 und 7 K \n3063/01 (VG N. ) Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe: \n\n30\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann über die Sache ohne \nmündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden (§ 125 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Die angefochtene landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung \nist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\n1. Die Wiederherstellungsanordung (Ziffer 1 der Verfügung) findet ihre \nRechtsgrundlage in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Landschaftsgesetzes in der bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, \nGV. NRW. S. 568, geändert durch Gesetz vom 25. September 2001, GV. NRW. \nS. 708 - LG NRW 2001 -. Danach ordnet die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff \nohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird, die \nWiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung eines \nErsatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an.\n\n33\n\na) Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt \naus § 9 Abs. 1a i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LG NRW 2001; für den Vollzug des \nLandschaftsgesetzes ist vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen der \nKreis als Untere Landschaftsbehörde zuständig. Ob der Kläger vor dem Erlass der \nVerfügung den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend angehört \nworden ist, kann dahin stehen. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls \ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, da der Kläger im \nWiderspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die \nWiderspruchsbehörde sich mit seinem Vorbringen inhaltlich befasst hat.\n\n34\n\nb) Die Wiederherstellungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. \n\n35\n\naa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm - § 6 Abs. 6 \nSatz 1 LG NRW 2001 - liegen vor. \n\n36\n\nDer Kläger hat ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige einen \nEingriff in Natur und Landschaft vorgenommen. \n\n37\n\nNach § 4 Abs. 1 LG NRW 2001 sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes \nVeränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder \nnachteilig beeinträchtigen können. Die hier erfolgte Verlegung unterirdischer \nLeitungen im Außenbereich gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG NRW 2001 als Eingriff, \nohne dass es auf die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf den Naturhaushalt \noder das Landschaftsbild ankäme. Denn bei den Regelungen des § 4 Abs. 2 LG \nNRW 2001 handelt es sich um unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen.\n\n38\n\nVgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \n1989, S. 169, m.w.N.\n\n39\n\nDer Einordnung der hier streitbefangenen Baumaßnahme als Eingriff steht § 4 \nAbs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 nicht entgegen. Danach gilt die im Sinne des \nLandschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land-, \nforst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Darauf, dass die \nunterirdische Stromleitung für einen der genannten Zwecke erforderlich wäre, hat \nsich der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren indessen selbst nicht \nmehr ernstlich berufen. Derartiges ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine \nfischereiwirtschaftliche Nutzung des vom Kläger angelegten Teichs ist nicht \nGegenstand der jeweils nachträglich erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen. In \nden diesbezüglichen Antragsunterlagen heißt es ausdrücklich, dass eine besondere \nNutzung des durch eine Erdbewegungsmaßnahme entstandenen Gewässers nicht \nvorgesehen sei. Dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass eine \nernsthafte fischereiwirtschaftliche Nutzung tatsächlich stattfände. Die hier nach Art \nund Umfang allenfalls lediglich hobbymäßige Nutzung des Teichs unterfällt nicht dem \nSchutzbereich der Fischerei\"wirtschaft\". Auch für Zwecke der Forstwirtschaft ist eine \nunterirdische Stromversorgung objektiv nicht erforderlich. Es entspricht dem \ntypischen Erscheinungsbild von Forstwirtschaft, dass die bei der Bewirtschaftung \neines Forsts benötigten Maschinen nicht an eine stationäre Stromleitung \nangeschlossen werden können, sondern mit Kraftstoff betrieben werden. Bei der \nBestimmung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 unter \n\"ordnungsgemäßer Forstwirtschaft\" zu verstehen ist, kommt es auf individuelle - hier \naltersbedingte körperliche - Einschränkungen des Klägers nicht an. Unabhängig \ndavon kann dieser sich auf derartige individuelle Beeinträchtigungen auch deshalb \nnicht mit Erfolg berufen, weil seine forstwirtschaftlichen Aktivitäten von so geringem \nUmfang sind, dass es sich nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer nicht um \neinen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dieser \nvom Beklagten in das Verfahren eingeführten Einschätzung der insoweit \nsachkundigen Landwirtschaftskammer, die auch mit Blick auf die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 aussagekräftig ist, ist der Kläger nicht \nentgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die forstlichen \nAktivitäten nach Art und Umfang nicht wirtschaftlicher Art sind und deshalb an der \nlandschaftsrechtlichen Privilegierung der Forstwirtschaft nicht teilhaben. Nichts \nanderes gilt hinsichtlich der auf dem Außenbereichsgrundstück errichteten Hütten; \nderen Nutzung ist - wie zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden ist - \nbaurechtswidrig und zu beenden.\n\n40\n\nDie somit nach § 4 Abs. 4 LG NRW 2001 erforderliche Genehmigung der \nUnteren Landschaftsbehörde hat der Kläger nicht - wie es geboten gewesen wäre - \nvor Durchführung der Maßnahme eingeholt. \n\n41\n\nEine solche Genehmigung wurde ihm nicht bereits im Jahr 1973 vom damaligen \nKreisbaudirektor erteilt. Selbst wenn man die Echtheit des in Kopie vorgelegten \nSchriftstücks vom 12. Juli 1973, das in den Behördenakten nicht (mehr) auffindbar \nist, unterstellt, kann darin ungeachtet aller sonstigen Bedenken eine wirksame \nGenehmigung jedenfalls deshalb nicht gesehen werden, weil die Formulierung \"Es \nwird Ihm ... erlaubt die aus Holz gebauten Fundamentlosen feuergefährdeten \nKleingebäude seines Bauernhofs ... mit Stromanschluß aufzustellen und zu nutzen\" \nhinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Stromanschlusses, nämlich des \nUmfangs und des Verlaufs des dafür benötigten Stromkabels, unbestimmt ist. \n\n42\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -.\n\n43\n\nInsbesondere ergibt sich daraus weder, dass es sich um eine vom Kläger \nunterirdisch zu verlegende Stromversorgung handeln soll, noch wird in dem \nSchreiben festgelegt, wo die Leitung verlaufen soll.\n\n44\n\nDie erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wurde dem Kläger auch \nnachträglich nicht erteilt. Der diesbezügliche Versagungsbescheid vom \n27. November 1996 ist nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage \nbestandskräftig. Weitere Genehmigungsanträge hat der Kläger bislang nicht gestellt. \nAuch wenn ungeachtet des bestandskräftigen Versagungsbescheids über den \nunmittelbaren Wortlaut des § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 hinaus mit Blick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit Voraussetzung für den Erlass einer \nWiederherstellungsanordnung sein sollte, dass der Eingriff materiell rechtswidrig \nist,\n\n45\n\nvgl. zu § 6 Abs. 6 LG NRW vom 26. Juni 1980, GV. NRW. S. 734, in der Fassung \ndes Gesetzes vom 20.Juni 1989, GV. NRW. S. 366 (LG NW 1980): OVG NRW, Urteil \nvom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, juris, Rn. 73, und Beschluss vom \n17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NWVBl. 1994, 335 (336),\n\n46\n\nhilft das dem Kläger nicht weiter. Denn der Eingriff war nicht genehmigungsfähig. \nNach § 4 Abs. 5 LG NRW 2001 sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung \nder für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und \nLandschaft zuzulassen. \n\n47\n\nZu den bundesrechtlichen Anforderungen an die Abwägung vgl. BVerwG, Urteil \nvom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348.\n\n48\n\nDiese Abwägung fällt, wie der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise \nausgeführt hat, zu Lasten des Klägers aus. Dessen Interesse, einen formell und \nmateriell baurechtswidrig im Außenbereich geschaffenen Freizeitbereich mit Strom \nzu versorgen, stellt keinen Belang dar, der bei dieser Abwägung die gegen den \nEingriff sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nüberwiegen könnte. Unter Berücksichtigung der § 4 Abs. 3 LG NRW 2001 zugrunde \nliegenden normativen Wertung ist auch dem Interesse an der Fortsetzung der bislang \nallenfalls hobbymäßig betriebenen fischerei- und forstlichen Aktivitäten kein \nüberwiegendes Gewicht beizumessen. Der Eingriff war vermeidbar, da die Anlegung \nder unterirdischen Stromleitung nicht für im Außenbereich legitimerweise verfolgte \nNutzungszwecke benötigt wird. \n\n49\n\nbb) Die vom Beklagten getroffene Anordnung, den früheren Zustand - teilweise - \nwiederherzustellen, ist von der Ermächtigung in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 gedeckt. \n\n50\n\nDie Vorschrift stellt die Entscheidung darüber, ob im Falle eines ohne \nerforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs eingeschritten wird, \nnicht in das Ermessen der Behörde. Kann ein Eingriff nicht zugelassen werden, ist \ndiese verpflichtet, eine Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen; ein \nEingriffsermessen steht ihr nicht zu. Die Verpflichtung, die Wiederherstellung des \nursprünglichen Zustands zu verlangen, entfällt nur bei genehmigungsfähigen \nEingriffen. \n\n51\n\nVgl. Schink, a.a.O., S. 210.\n\n52\n\nAuch die Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen steht entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts nicht im freien, gegebenenfalls vom Beklagten zu \nbegründenden und vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich \nzu überprüfenden Ermessen der Landschaftsbehörde. Aus dem Wortlaut des § 6 \nAbs. 6 LG NRW 2001 und der Systematik des Landschaftsgesetzes folgt vielmehr, \ndass die im Falle eines ohne behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen \nEingriffs in Betracht kommenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen in einem \nabgestuften, durch das Gesetz selbst vorgegebenen Rangverhältnis stehen. \n\n53\n\n§ 6 Abs. 6 LG NRW 2001 nimmt ausdrücklich Bezug auf die für Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen (vgl. § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 LG NRW 2001) und auf die für \ndie Zahlung eines Ersatzgeldes (vgl. § 5 Abs. 3 LG NRW 2001) geltenden \nBestimmungen. Eine Anordnung, die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften \nim Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht getroffen werden dürfte, darf daher \nauch aufgrund der Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001 nicht \ngetroffen werden.\n\n54\n\nDie Regelung greift damit die Systematik der landschaftsrechtlichen \nEingriffsregelung auf. Danach sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung der \nfür den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft \nzuzulassen (§ 4 Abs. 5 LG NRW 2001). Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur \nund Landschaft sind zu unterlassen; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch \nMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen \n(§ 4 Abs. 4 LG NRW 2001) oder in der Weise zu kompensieren, dass an anderer \nStelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum Maßnahmen durchgeführt werden, \ndie nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen \ndes Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen \n(Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 LG NRW 2001). Ein Ersatzgeld kann nach § 5 \nAbs. 3 LG NRW 2001 nur verlangt werden, wenn der Eingriff nicht ausgleichbar, aber \nvorrangig ist und wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht \nbehoben werden können, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht \nihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können. \n\n55\n\nZum Nachrang von Ersatzmaßnahmen gegenüber Ausgleichsmaßnahmen vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 -, NWVBl. 1996, 216.\n\n56\n\nDaraus folgt, dass bei nicht genehmigungsfähigen Eingriffen zwingend die \nWiederherstellung anzuordnen ist, wenn dies tatsächlich möglich ist. Kann der \nursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden, hat die Behörde neben der \nBeseitigung des Eingriffs Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verlangen. Handelt \nes sich um einen genehmigungsfähigen Eingriff, sind lediglich Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen anzuordnen. Nur insoweit steht der Behörde Ermessen \nhinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der anzuordnenden Maßnahmen zu. \n\n57\n\nAus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG NRW vom \n21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, juris, Rn. 72, folgt nichts Gegenteiliges. Jener \nFall betraf eine Ausgleichsmaßnahme, die angeordnet wurde, obwohl eine \nWiederherstellung des früheren Zustands möglich und ausreichend gewesen \nwäre.\n\n58\n\nNur bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis steht die Eingriffsermächtigung \nin § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 im Einklang mit der Systematik der Eingriffsregelung; \nzugleich ist sichergestellt, dass derjenige, der einen nicht genehmigungsfähigen \nEingriff vornimmt, gegenüber dem rechtstreuen Bürger nicht privilegiert wird. \n\n59\n\nVgl. Schink, a.a.O., S. 210.\n\n60\n\nIm vorliegenden Fall bedurfte es hiernach keiner gesonderten Begründung der \nAuswahl zwischen den in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 genannten Alternativen. Ein \nVerzicht auf die hier zwingend anzuordnende Wiederherstellung kam ohnehin nicht \nin Betracht, weil der Eingriff - wie ausgeführt - nicht genehmigungsfähig ist. \n\n61\n\nUnabhängig davon hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung insoweit im \nBerufungsverfahren ergänzt. Diese Ergänzung war nach § 114 Satz 2 VwGO \nzulässig. Zwar findet § 114 Satz 2 VwGO nur dann Anwendung, wenn eine Behörde \ndefizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, \nnicht hingegen dann, wenn sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912, \nsowie Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, und vom \n5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470.\n\n63\n\nEin solcher Ermessensausfall liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte hatte seine \nEntscheidung schon im Verwaltungsverfahren insbesondere mit Blick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehend begründet. Spätestens mit seiner \nBerufungsbegründung hat der Beklagte klargestellt, dass diejenigen Erwägungen, \ndie er schon zuvor unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Anordnung \nangeführt hatte, zugleich dafür sprechen, dass der aus landschaftsrechtlicher Sicht \neingetretene Schaden nur durch eine zumindest teilweise Entfernung des Erdkabels \ndauerhaft beseitigt werden kann. \n\n64\n\nDie Wiederherstellungsanordnung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, \nweil die Entfernung des Kabels einen erneuten Eingriff in die Landschaftsoberfläche \nund den Untergrund erfordert. Die Anordnung steht insbesondere nicht in \nWiderspruch zu dem Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001. Da der Beklagte \ndie Anordnung nicht auf die gesamte Länge des Kabels bezogen, sondern auf den \nBereich der ersten 100 m, beginnend an dem Anschlusskasten auf dem Grundstück \ndes Klägers, beschränkt hat, ist sichergestellt, dass Beeinträchtigungen nur den \nBereich eines dort verlaufenden Weges betreffen, dessen Oberfläche und \nUntergrund aus Sicht des Landschaftsschutzes ohnehin wenig schützenswert sind. \nDie somit zur Beseitigung des Eingriffs geeignete Wiederherstellungsanordnung ist \nauch erforderlich, weil eine weniger einschneidende, aber zur Beendigung des \nVerstoßes gegen die Eingriffsregelung geeignete Maßnahme nicht in Betracht \nkommt. Sie ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie den Kläger nur mit \nder teilweisen Rückgängigmachung einer von ihm selbst seinerzeit vorgenommenen \nBaumaßnahme belastet. Diese Belastung des Klägers ist zur Durchsetzung der \nRechtsordnung angemessen. Hierfür spricht auch, dass es zum Abschluss der \nMaßnahme nur gekommen ist, weil der Kläger der vollziehbaren Verfügung des \nBeklagten vom 2. Oktober 1996 nicht Folge geleistet und die Arbeiten fortgesetzt, \ninsbesondere den seinerzeit noch offenen Graben zugeschüttet hat. \n\n65\n\n2. Die unter Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte \nUntersagung der weiteren Nutzung des Stromkabels ist ebenfalls rechtmäßig. Sie \nzielt bei sachgerechter Auslegung darauf, dass der Kläger - nach Befolgung der \nWiederherstellungsanordnung - nicht unter erneutem Verstoß gegen das Erfordernis \neiner vorherigen Genehmigung die unterbrochene Kabelverbindung wieder schließt, \num sie erneut nutzen zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 OBG NRW i.V.m. \ndem Landschaftsgesetz. Der hier abzuwehrende Verstoß gegen die \nlandschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen \nGenehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, stellt zugleich eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG NRW dar. Ein erneuter Verstoß ist unter \nBerücksichtigung des Verhaltens des Klägers, der Genehmigungserfordernisse \nvielfach ignoriert und die rechtswidrige Nutzung seines Außenbereichsgrundstücks \ntrotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit über lange Zeit fortgesetzt hat, ernsthaft zu \nbefürchten. Die Untersagungsverfügung ist durch den Bezug auf die erneute \nNutzung des Kabels hinreichend bestimmt. Sie ist ferner zur Abwehr erneuten \nrechtswidrigen Verhaltens geeignet, weil sie die Rechtslage und zugleich eine \nUnterlassungspflicht des Klägers einzelfallbezogen konkretisiert. Sie ist auch \nerforderlich und angemessen, weil andere, den Kläger weniger belastende \nMaßnahmen nicht gleichermaßen wirksam wären. \n\n66\n\n3. Auch die mit der Ordnungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung ist \nrechtmäßig. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 63 i.V.m. § 60 \nVwVG NRW. Die Androhung ist schriftlich erfolgt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW); \ndie hinsichtlich der Wiederherstellungsanordnung gesetzte Frist von einem Monat \nnach Rechtskraft der Verfügung ist hinreichend bestimmt und angemessen (§ 63 \nAbs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die betragsmäßig bezifferte Höhe der angedrohten \nZwangsgelder ist bestimmt (vgl. § 63 Abs. 5 VwVG NRW) und bewegt sich innerhalb \ndes von § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens; sie erscheint unter \nBerücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers jedenfalls nicht als \nüberhöht.\n\n67\n\nDie Androhung erweist sich im Ergebnis auch nicht im Hinblick auf das \nZustellungserfordernis gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW als rechtswidrig. Allerdings \nwar die hier gewählte Zustellungsform - Zustellung durch die Post gegen \nEmpfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten - fehlerhaft. Diese Zustellungsart ist \nnämlich nur hinsichtlich bestimmter Adressatengruppen zulässig, nämlich \ninsbesondere bei Zustellungen an Behörden, Körperschaften und Anstalten des \nöffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte (vgl. § 1 LZG NRW in der zum Zeitpunkt der Zustellung \ngeltenden Fassung - Gesetz vom 23. Juli 1957, GV. NRW. S. 213, zuletzt geändert \nam 24. November 1992, GV. NRW. S. 446 - i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG in der zum \nZeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung - Gesetz vom 3. Juli 1952, BGBl. I \nS. 379, zuletzt geändert am 31. August 1998, BGBl. I S. 2585 - VwZG 1998 -). Der \nseinerzeit bevollmächtigte Assessor des Landwirtschaftlichen Kreisverbands, eines \nprivatrechtlichen Zusammenschlusses von Landwirten, zählte nicht zu diesem \nEmpfängerkreis. \n\n68\n\nDieser Fehler wirkt sich aber letztlich nicht aus, weil er nach § 9 Abs. 1 VwZG \n1998 als geheilt gilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht \nnachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender \nZustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Vorschrift als in dem \nZeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. \n\n69\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 20 B 3082/92 -, \nNWVBl. 1994, 32 = NVwZ-RR 1994, 365. \n\n70\n\nDie Heilungsvorschrift findet allerdings nur dann Anwendung, wenn überhaupt \neine Zustellung vorliegt.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 \n\n72\n\n- 13 B 950/07 -, juris.\n\n73\n\nDies zugrunde gelegt ist der hier vorliegende Zustellungsmangel geheilt. Der \nseinerzeitige Bevollmächtigte hat die Ordnungsverfügung, die ihm förmlich zugestellt \nwerden sollte, ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 17. August 2001 \nspätestens an jenem Tag tatsächlich erhalten. Dem Zweck des \nZustellungserfordernisses gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW war damit hinreichend \ngenügt. Die Heilung des Formverstoßes war hier auch nicht nach § 9 Abs. 2 VwZG \na.F. ausgeschlossen. Danach war Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der \nZustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder \nRechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Um eine solche Frist handelt es sich hier \nnicht.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/8-a-762-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/8-a-762-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260607","retrieved":"2026-07-09 02:26:14.419506+00:00"}}