{"status":"available","doknr":"OLD260609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1016.12B1300.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"12 B 1300/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses nicht.\n\n3\n\nSoweit geltend gemacht wird, bei dem Antragsteller sei kein ausreichendes \nBetreuungspersonal angestellt, so dass die Anforderungen der Betriebserlaubnis \nvom 30. Oktober 1996 bzw. vom 18. November 1998 nicht eingehalten würden, trifft \ndies nicht zu. Gemäß der Betriebserlaubnis vom 30. Oktober 1996 sind für die \nBetreuung einer Kindergruppe mindestens zwei Fachkräfte (Diplom-\nSozialpädagoge(in) / Jugendleiterin oder staatlich anerkannte(r) \nErzieher(in)/Kindergärtnerin) erforderlich, davon eine Fachkraft als Leiterin/Leiter und \nGruppenleiterin/Gruppenleiter. Mit der Betriebserlaubnis vom 18. November 1998 \nwurden insoweit keine weitergehenden Anforderungen an die personelle Besetzung \ngestellt, sondern die Betriebserlaubnis vom 30. Oktober 1996 wurde lediglich \ndahingehend ergänzt, dass (rückwirkend) ab dem 1. Mai 1998 der Diplom-\nSozialpädagoge S. U. mit der Leitung des Kinderhorts betraut werden \ndurfte.\n\n4\n\nDie Anforderungen an die personelle Besetzung, die sich aus der insoweit \nmaßgebenden Betriebserlaubnis vom 30. Oktober 1996 ergeben, werden \neingehalten. Es stehen zwei vollzeitbeschäftigte Fachkräfte i.S.d. genannten \nBetriebserlaubnis für die Betreuung zur Verfügung. Im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens hat der Antrag-steller auf den 31. Dezember 2007 befristete \nFolgearbeitsverträge vom 6. bzw. 14. August 2007 mit Frau T. P. und Herrn E. \nL. sowie darüber hinaus einen - ebenfalls auf den 31. Dezember 2007 befristeten \n- Arbeitsvertrag mit Frau S1. X. vorgelegt. Frau T. P. , staatlich anerkannte \nErzieherin, übernimmt danach im Rahmen einer Vollzeitstelle (38,5 Wochenstunden) \ndie Leitung des Kinderhortes, Herr L. , ebenfalls staatlich anerkannter Erzieher, \nwird auch auf einer Vollzeitstelle (38,5 Wochenstunden) als pädagogische Fachkraft \nin der Betreuung beschäftigt, Frau S1. X. darüber hinaus auf einer \nTeilzeitstelle (19,25 Wochenstunden) als Diplom-Sportlehrerin. \n\n5\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vorgelegten Arbeitsverträgen \num Scheinverträge handelt, oder dass die als Leiterin des Kinderhortes vorgesehene \nFrau T. P. , die bereits seit August 1999 in der Einrichtung als Fachkraft tätig \ngewesen ist, in dieser Funktion und als Gruppenleiterin persönlich oder fachlich \nungeeignet ist und damit ihre Tätigkeit nach § 48 SGB VIII zu untersagen wäre, ist \nweder vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich; Entsprechendes gilt für den seit dem \n1. März 2001 in dem Kinderhort als staatlich anerkannter Erzieher tätigen Herrn E. \nL. .\n\n6\n\nDer weitere Einwand des Antragsgegners, der Hort verfüge nicht über die für die \nBetriebskostenförderung erforderliche Mindestzahl der zu betreuenden Kinder, greift \nebenfalls nicht durch. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. 3 der Betriebskostenverordnung \n(BKVO) in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung vom 11. März 1994, GV NRW S. \n144, beträgt die förderungsrelevante Gruppenstärke eines Kinderhorts 20 Kinder. \nDer Antragsteller hat für 24 Kinder Aufnahmeanträge und darüber hinaus fünf \nAnwesenheitslisten für den Zeitraum vom 6. August bis 7. September 2007 \nvorgelegt, aus denen sich glaubhaft ergibt, dass diejenigen Kinder, für die die \nAufnahmeanträge gestellt worden sind, tatsächlich in der Einrichtung betreut werden. \nDamit ist die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. 3 BKVO erforderliche Mindestgruppenstärke \nvon 20 Kindern mehr als erreicht. Der Umstand, dass für sieben der für die \nEinrichtung des Antrag-stellers angemeldeten und in dieser Einrichtung betreuten \nKinder zugleich Betreuungsverträge für die Offene Ganztagsschule mit dem Träger \nN. Q. e.V. abgeschlossen worden sind, ist angesichts der vorgelegten \nAnwesenheitslisten und der hieraus ersichtlichen Entscheidung der \nErziehungsberechtigten der in Rede stehenden Kinder, trotz der mit dem N. \nQ. e V. abgeschlossenen Betreuungsverträge ihre Kinder doch weiterhin in der \nEinrichtung des Antragstellers betreuen zu lassen, nach der in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die \nzumindest bis zum 31. Dezember 2007 vorgesehene Betreuung dieser Kinder in der \nEinrichtung des Antragstellers in Frage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob die in \nden Betreuungsverträgen formularmäßig festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an \nden Angeboten der Offenen Ganztagsschule (§ 3 des Formularvertrages) und der in \nden Betreuungsverträgen \n\n7\n\n- von Sonderfällen abgesehen - formularmäßig vorgesehene Ausschluss des \nKündigungsrechts (§ 10 Satz 5 des Formularvertrages) innerhalb des Schuljahres \nwirksam sind. Denn die BKVO stellt lediglich darauf ab, ob die Gruppenstärken - hier \ndie Gruppenstärke von 20 Hortkindern (schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des \n14. Lebensjahres - vgl. § 1 Nr. 2 Satz 1 GTK) - tatsächlich erreicht werden (vgl. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 lit. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BKVO), was hier, wie oben \ndargelegt, der Fall ist. Sollten in der Person der Sorgerechtsinhaber wirksame \nrechtliche Bindungen bestehen, die einer Betreuung des Kindes in der jeweiligen \nEinrichtung entgegenstehen, kämen diese im Rahmen der \nBetriebskostenbezuschussung nur dann - mittelbar - zum Tragen, wenn aufgrund \ndieser Bindungen die Betreuung des Kindes tatsächlich beendet und das Kind aus \nder Einrichtung herausgenommen würde. Andernfalls wäre der Einrichtungsträger, \nobwohl er die fachgerechte Betreuung des Kindes mit dem entsprechenden \nPersonal- und Sachaufwand weiter gewährleistet, im Rahmen der \nBetriebskostenerstattung von der rechtlichen und ggf. auch gerichtlichen Klärung der \ndie Betreuung des Kindes betreffenden Rechtsbeziehungen der Sorgerechtsinhaber \nzu Dritten abhängig. Eine derart weitreichende Bindung des Einrichtungsträgers, die \nim Übrigen auch der verwaltungspraktischen Abwicklung der \nBetriebskostenbezuschussung durch den zuständigen örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe entgegenstehen würde, ist weder dem GTK noch der BKVO \nzu entnehmen.\n\n8\n\nBei dem weiteren Einwand des Antragstellers, eine Bezuschussung für das \ngesamte Kalenderjahr 2008 stehe mit der geltenden Erlasslage nicht in Einklang, \nwird übersehen, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner lediglich \nverpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig weitere monatliche Abschlagszahlungen \nfür den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 zu bewilligen und die \nAbschlagszahlungen im Voraus des jeweiligen Monats auszuzahlen. Eine \nVerpflichtung des Antragsgegners zu einer - auch nur vorläufigen - Bezuschussung \nder Einrichtung des Antragstellers für das Jahr 2008 ist damit nicht Gegenstand des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Vorwegnahme der \nHauptsache nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht bereits zeitnah nach Erlass \ndes Bescheides vom 5. Dezember 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gestellt hat. Dies allein kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass \nim Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Antragstellers auf Erlass der \neinstweiligen Anordnung bei Gericht am 3. Juli 2007 die die Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigende Unzumutbarkeit, eine gerichtliche Entscheidung in der \nHauptsache abzuwarten und die Einstellung der Betriebskostenzuschüsse mit der \nFolge der voraussichtlich endgültigen Betriebseinstellung zum 31. Juli 2007 \nhinzunehmen, entfallen war. \n\n10\n\nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht fristgebunden. \nWenn ein Antragsteller von der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst \nabsieht, weil er die Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags negativ beurteilt, \nbleibt es ihm aus prozessualer Sicht grundsätzlich unbenommen, den Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes dann zu stellen, wenn er seine \nEinschätzung \n\n11\n\n- wie hier auf der Grundlage des erst kurz vor der Antragstellung ergangenen und \nbekannt gewordenen Senatsbeschlusses 12 B 481/07 vom 19. Juni 2007 ändert. \nSoweit ein Antragsteller mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag auf vorläufige \nWeitergewährung von Abschlagszahlungen zunächst einige Zeit zuwartet, obwohl \ndie Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, trägt er lediglich das Risiko, selbst im \nFalle eines Obsiegens eine nahtlose Anschlussfinanzierung durch die Gewährung \nweiterer Abschlagszahlungen nicht sicherstellen zu können.\n\n12\n\nInnerhalb dieses zulässigen prozessualen Handlungsrahmens könnte im \nvorliegenden Fall ein Wegfall der Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der \nHauptsache abzuwarten, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller \neinen zeitnahen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nicht \ngestellt hat, weil er sich dem Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2006 \ngebeugt und den Betrieb seiner Einrichtung vollständig aufgegeben hat. Denn dann \nwürde mit einem danach gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnicht die einstweilige Sicherung des Fortbestandes einer bestehenden Einrichtung, \nsondern die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Abwartens der \nEntscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilende Förderung einer neuen \nEinrichtung begehrt. Dass die Betreuung im Kinderhort des Antragstellers vor der \nAntragstellung am 3. Juli 2007 vollständig und endgültig aufgegeben worden und die \nEinrichtung nur noch abzuwickeln gewesen ist, ist jedoch weder vorgetragen noch \nersichtlich; die Arbeitsverhältnisse von Frau P. und Herrn L. endeten nach den \narbeitsgerichtlichen Vergleichen erst zum 31. Juli 2007.\n\n13\n\nEine Verwirkung des Anspruchs auf eine weitere Bewilligung von \nAbschlagszahlungen über den 31. Juli 2007 hinaus liegt ebenfalls nicht vor. Der \ninsoweit erforderliche besondere Vertrauenstatbestand, wonach der Antragsgegner \ndarauf vertrauen durfte, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf \nBetriebskostenförderung in der Form weiterer Abschlagszahlungen über den 31. Juli \n2007 hinaus endgültig nicht mehr weiterverfolgt, ist nicht gegeben. Zwar hat der \nAntragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2007 mitgeteilt, dass aufgrund der \nBeendigung der Zuschüsse zum 31. Juli 2007 den Mitarbeitern fristgerecht habe \ngekündigt werden müssen und die arbeitsgerichtlichen Klagen der Mitarbeiter mit \nVergleichen hätten beigelegt werden können; darüber hinaus hat der Antragsteller in \ndem genannten Schreiben den Antragsgegner gebeten, die Kosten für die Abfindung \nanteilig gemäß der bisherigen 96%-igen Anteile zu erstatten. Hieraus konnte jedoch \nnoch nicht entnommen werden, dass der Antragsteller entgültig von seinem mit dem \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2006 verfolgten Begehren \nAbstand genommen hat. Denn im Zeitpunkt des Zugangs des genannten Schreibens \nwar der Widerspruch des Antragstellers noch anhängig, eine Rücknahme des \nWiderspruchs ist mit dem Schreiben vom 13. Juni 2007 nicht erfolgt. Auch der \nAntragsgegner ist insoweit davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinem \nSchreiben vom 13. Juni 2007 noch nicht endgültig von seinem mit dem Widerspruch \nverfolgten Begehren hat Abstand nehmen wollen. Denn ansonsten hätte er nicht in \nder E-Mail vom 20. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit nicht \nabschließend bearbeitet werden könne, da die \"schriftliche Rückziehung\" des \nWiderspruchs des Antragstellers nicht vorliege. Bereits am 21. Juni 2007 hat dann \nder Antragsteller den Widerspruch ausdrücklich mit Blick auf den Beschluss des \nSenats vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, \ndass die Zahlung der Abfindungen nicht mit der Abschlagszahlung für Juli 2007 \nerfolgen müsste.\n\n14\n\nSoweit der Antragsgegner vorbringt, dass die Einrichtung des Antragstellers zwar \ndurch Zuwendungsbescheid vom 29. August 1995 investiv i.S.d. § 13 GTK gefördert \nworden sei, die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren jedoch abgelaufen sei und es \nnicht Sinn und Zweck des § 18 Abs. 6 GTK sei, eine einmal geförderte Einrichtung \n\"endlos\" weiter zu fördern, wird übersehen, dass § 18 Abs. 6 2. Halbsatz GTK in der \nfür das Jahr 2007 geltenden Fassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder vom 29. Oktober 1991, GV NRW S. 380, als Voraussetzung der \nBetriebskostenbezuschussung insoweit ausdrücklich nur verlangt, \"dass die \nErrichtung der Einrichtung gemäß § 13 gefördert wurde\". Eine Beschränkung dieser \nVoraussetzung, etwa auf investive Förderungen, deren Zweckbestimmung noch nicht \nabgelaufen ist, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem \neindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht zu entnehmen. Selbst wenn der Gesetzgeber \neine derartige Beschränkung als sinnvoll beabsichtigt hätte, wozu jedoch weder \netwas vorgetragen noch ersichtlich ist, hätte diese Absicht jedenfalls nicht Eingang in \ndas Gesetz gefunden. \n\n15\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist vor diesem \nHintergrund einer Änderung der Bedarfslage durch Anpassung der Bedarfsplanung \nnach § 10 GTK Rechnung zu tragen, wobei der durch die weiter zu fördernde \nEinrichtung abgedeckte Bedarf in die jeweilige Planung mit eingestellt werden \nkann.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2005 - 12 B 1311/05 - zu § 29 \nAbs. 2 GTK.\n\n17\n\nIm übrigen - namentlich mit Blick auf etwaige Überkapazitäten - ist es Sache des \n(Haushalts-)Gesetzgebers, über eine - mit höherrangigem Recht vereinbare - \nÄnderung der Voraussetzungen der Betriebskostenbezuschussung zu befinden oder \ndiese über den Haushaltsvorbehalt und die in diesem Rahmen zu treffende \nEntscheidung über die Zurverfügungstellung von Landesmitteln (§ 18 Abs. 6 2. \nHalbsatz GTK) zu steuern.\n\n18\n\nOb die Einrichtung des Antragstellers i.S.d. § 18 Abs. 6 Halbsatz 2 GTK als \nbedarfsentsprechend anerkannt ist, kommt es danach nicht mehr an. \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist weiterhin davon auszugehen, \ndass i.S.d. § 18 Abs. 6 Halbsatz 2 GTK entsprechende Landesmittel zur Verfügung \nstehen. Der Senat bleibt auch nach Überprüfung seiner im Beschluss vom 19. Juni \n2007 - 12 B 481/07 - geäußerten Rechtsauffassung dabei, dass der dem \nHaushaltstitel 63380 beigefügte Vermerk die Freistellung von Haushaltsmitteln an die \ntatsächlich erfolgte Umgestaltung von Hortplätzen zur Einbringung in das System der \nOffenen Ganztagsschule im Primarbereich anknüpft. Ein weitergehender \nBedeutungsgehalt kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des \nVermerks entnommen werden. Verzichtet der Haushaltsgesetzgeber auf die \nMöglichkeit, Landesmittel für die Betriebskostenbezuschussung von Kinderhorten \nbereits im Haushaltsansatz deutlich geringer auszuweisen und damit die \nBetriebskostenbezuschussung über den Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 \nHalbsatz 2 GTK zu steuern, lässt er vielmehr den Haushaltsansatz auch für \nKinderhorte ungekürzt, obwohl derartige Tageseinrichtungen nicht außerhalb einer \nhaushaltsrechtlichen Regelung zwangsweise geschlossen werden können, und \nmacht er die Verwendung der im Titel 63380 durch Umgestaltung von Hortplätzen \nfrei werdenden Haushaltsmittel zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschule \nlediglich möglich, spricht alles dafür, dass eine haushaltsrechtliche Steuerung, d.h. \neine Versagung der Betriebskostenbezuschussung unter Berufung auf den \nHaushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 Halbsatz 2 GTK nicht gewollt gewesen ist. \n\n20\n\nSollte demgegenüber tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, die Umgestaltung \nvon Hortplätzen über die Kürzung der Zuweisung von Landesmitteln zu den \nBetriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder zu steuern, kann dies dem \nHaushaltsansatz selbst oder dem Vermerk nicht einmal ansatzweise entnommen \nwerden; abgesehen davon sind derartige Absichten des Haushaltsgesetzgebers \nnicht glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt.\n\n21\n\nBis zu einer tatsächlich erfolgten Umgestaltung von Hortplätzen stehen danach \ndie im Haushaltstitel 63380 ausgewiesenen Landesmittel als Zuweisungen an \nGemeinden (GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder zur \nVerfügung, so dass einer Betriebskostenförderung der Haushaltsvorbehalt des § 18 \nAbs. 6 Halbsatz 2 GTK nicht entgegen gehalten werden kann.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für eine tatsächliche Umgestaltung von Hortplätzen sind in \ndem genannten Vermerk nicht im einzelnen bezeichnet und damit auch nicht \nbeschränkt. Eine Umgestaltung kann danach auch in der Weise erfolgen, dass der \nEinrichtungsträger vor dem Hintergrund der flächendeckenden Einführung der \nOffenen Ganztagsschule und der in naher Zukunft zu erwartenden Streichung von \nBetriebskostenzuschüssen für Kinderhorte seine Einrichtung schließt, um den von \nihm betreuten Kindern einen rechtzeitigen und komplikationslosen Wechsel in die \nOffene Ganztagsschule zu ermöglichen. Es mag auch Fallgestaltungen geben, in \ndenen sich Einrichtungsträger der Ankündigung, die Betriebskostenbezuschussung \nzum 31. Juli 2007 einzustellen, beugen und daraufhin - im Interesse der betreuten \nKinder - ihren Betrieb einstellen, damit die Hortplätze in die Offene Ganztagsschule \nüberführt werden können. Es mögen auch völlig andere Gründe zu einer \nBetriebsschließung führen, die dann eine Einbringung der freien Plätze in die Offene \nGanztagsschule ermöglicht. Welche Gründe auch immer zu einer völligen oder \nteilweisen Schließung eines Kinderhorts führen mögen, als Voraussetzung für die \nFreistellung von Haushaltsmitteln des Titels 63380 bleibt, dass eine derartige \nSchließung der Einrichtung und damit die nach dem Vermerk zu Titel 63380 \nerforderliche Umgestaltung von Hortplätzen tatsächlich erfolgt ist und zwar mit dem \nZiel, diese Hortplätze in das System der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich \neinzubringen. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In Bezug auf die Einrichtung \ndes Antragstellers kann nicht von einer tatsächlichen Umgestaltung der in dieser \nEinrichtung vorgehaltenen Hortplätze ausgegangen werden, da die Einrichtung, wie \noben dargelegt, zu keinem Zeitpunkt endgültig abgewickelt gewesen ist und \nglaubhaft gemacht worden ist, dass sie über den 31. Juli 2007 zumindest bis zum 31. \nDezember 2007 hinaus fortgeführt werden soll.\n\n24\n\nDer beschließende Senat hält ebenfalls an seiner im Beschluss vom 19. Juni \n2007 \n\n25\n\n- 12 B 481/07 - geäußerten Rechtsauffassung fest, dass bei einer Verlagerung \nvon \n\n26\n\nBetreuungsleistungen, Diensten und Veranstaltungen, die bislang durch freie \nTräger der Jugendhilfe in Kinderhorten erbracht worden sind, in die Trägerschaft des \nörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die bundesrechtliche Bestimmung des \n§ 4 Abs. 2 SGB VIII Geltung beansprucht. \n\n27\n\nVgl. auch Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 18. Aufl., § 10 Nr. IV.\n\n28\n\nDer Hinweis des Antragsgegners auf die Einbindung des freien Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe, des N. Q. e.V., im Wege einer \nKooperationsvereinbarung greift insoweit zu kurz. Hieraus ergibt sich schon nicht, \ndass der N. Q. e.V. nunmehr Träger des außerunterrichtlichen Angebots der \nOffenen Ganztagsschule ist; ausweislich der Kooperationsvereinbarung (§ 1 Satz 2 \nder Vereinbarung) liegt die Durchführung des Gesamtprojekts \"Offene \nGanztagsschule\" ausschließlich in der Verantwortung des Schulträgers. \n\n29\n\nDie Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebenden bundesrechtlichen \nAufgabe der Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in \nTageseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter (d.h. bis zum Alter von 14 \nJahren - vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) erschöpft sich nicht in dem Einsatz von \nBetreuungspersonal, hier etwa in dem Einsatz des Personals des N. Q. e.V. \nVielmehr setzt die erforderliche Betreuung darüber hinaus auch den Einsatz von \nSachmitteln voraus sowie die Erbringung von Organisations- und \nVerwaltungsleistungen. Insoweit dürfte im vorliegenden Fall schon in der \nBereitstellung von in eigener Trägerschaft stehenden Schulräumen und in dem - \nanteiligen - Einsatz von ebenfalls in eigener Trägerschaft geführtem \nSchulverwaltungspersonal der Gemeinschaftsgrundschule H.------ eine Maßnahme \nder Stadt L1. (zuständiger Schulträger gem. § 78 f. SchulG und zugleich \nzuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. §§ 24 Abs. 2, 69 Abs. \n1 Satz 2, 85 Abs. 1 SGB VIII) zu sehen sein. Die Stadt L1. hat danach mit eigenen \nMitteln die wesentliche Grundlage des neuen Angebots der Betreuung in der Offenen \nGanztagsschule geschaffen, das zu der bisherigen und - was im Rahmen der \nBeschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 VwGO \nbeschränkt ist, nicht substantiiert in Abrede gestellt wird - in gleicher oder \nmöglicherweise sogar besseren Weise,\n\n30\n\nvgl. Moskal/Foerster, a.a.O., 18. Aufl., § 3 Nr. III,\n\n31\n\ngeeigneten Hortbetreuung nicht nur in Konkurrenz tritt, sondern das bisherige \nAngebot der Hortbetreuung bis auf einen - vorläufigen - Restbestand von ca. 20 % \nder Ende 2005 bestehenden Hortgruppen,\n\n32\n\nvgl. Erlass des Ministeriums für Generationen, \n\n33\n\nFamilie, Frauen und Integration des Landes \n\n34\n\nNordrhein-Westfalen vom 29. September 2006 \n\n35\n\n- 311 - 6252.09 -: \"...Ab dem Kindergartenjahr 2008/2009 können Hortgruppen im \nRahmen des Kontingentes von 20 % der Ende 2005 bestehenden Hortgruppen mit \nLandesmitteln gefördert werden....\",\n\n36\n\nnicht zuletzt auch durch die haushaltsrechtliche Umlenkung der bislang den \nfreien Trägern gewährten Fördermittel,\n\n37\n\nvgl. im Übrigen auch: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 12. Februar 2003 \"Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher \nAngebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich\", ABl. NRW S. 43, i.d.F. des \nRdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 \n\"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\", ABl. NRW 02/07, S. 92, wonach \nZuwendungsempfänger die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger \nöffentlicher Schulen sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen sind (Nr. 3 des \nErlasses), \n\n38\n\nablösen soll; sie hat damit entgegen § 4 Abs. 2 SGB VIII trotz eines bereits seit \nJahren bestehenden flächendeckenden und zumindest in gleicher Weise geeigneten \nBetreuungsangebots durch die im Jahr 2007 noch ohne jede Einschränkung \ngesetzlich anerkannte Tageseinrichtung in der Form des Kinderhortes (§ 1 Satz 2 Nr. \n2, § 3 GTK) von eigenen Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs. 2 SGB VIII zur Betreuung von \nschulpflichtigen Kindern gerade nicht abgesehen.\n\n39\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 5 GTK. \nZwar können hiernach die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre \nVerpflichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach \nBedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende \nAngebote an Grundschulen erfüllen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 GTK), hierbei sollen sie mit \nden freien Trägern der Jugendhilfe zusammenwirken (§ 10 Abs. 5 Satz 2 GTK). \nDiese landesrechtlichen Regelungen erweitern lediglich den Kreis der den örtlichen \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung \nstehenden Handlungsmöglichkeiten, sie sind jedoch weder ihrem Wortlaut nach \ndarauf ausgerichtet noch zielen sie ihrem Sinn und Zweck nach darauf ab, die sich \naus der bundesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 SGB VIII im Einzelfall \nergebenden Beschränkungen der Betätigungsfelder der öffentlichen Jugendhilfe zu \nLasten der bereits tätigen freien Träger der Jugendhilfe außer Kraft zu setzen.\n\n40\n\nFür die Qualifizierung der Offenen Ganztagsschule als eigene Maßnahme der \nStadt L1. spricht im übrigen auch, dass die außerunterrichtlichen Angebote der \nOffenen Ganztagsschule nicht als Veranstaltung des Trägers der freien Jugendhilfe, \nsondern als schulische Veranstaltungen - d.h. Veranstaltungen des Schulträgers - \ngelten und darüber hinaus eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII nicht \nerforderlich sein soll.\n\n41\n\nVgl. Nr. 2.7 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nvom 26. Januar 2006 \"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\", BASS 12-63 Nr. 4, \ni.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. \nDezember 2006 \"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\", ABl. NRW 02/07, S. \n92.\n\n42\n\nDer Einordnung als schulische Veranstaltung entsprechen sowohl die in Kopie \nvorgelegten Betreuungsverträge, wonach es sich bei den außerunterrichtlichen \nAngeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule um schulische Veranstaltungen \nhandelt, als auch § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG, wonach der Schulträger (Hervorhebung \ndurch den Senat) mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und \nanderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende \nZusammenarbeit vereinbart, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene \nGanztagsschule). \n\n43\n\nOb es angesichts der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in \nWahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 Abs. 1 \nNr. 7 GG) bundesrechtlich zugewiesenen, jugendhilferechtlichen Aufgabe, für \nschulpflichtige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in \nTageseinrichtungen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), ohne weiteres möglich ist, \ndie Erfüllung dieser Aufgabe durch Landesgesetz oder durch Erlass eines \nLandesministeriums \"für Schule und Weiterbildung\" wirksam als schulische, mithin \nnicht mehr jugendhilferechtliche Veranstaltung zu qualifizieren, und sie damit letztlich \n- ungeachtet aller in diesem Rahmen vorgesehenen Kooperationen und \nBeteiligungen - dem Regime des Schulrechts zu unterstellen,\n\n44\n\nvgl. zur bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach dem SGB VIII im \nVerhältnis zu landesrechtlichen Regelungen auch VerfG Bbg, Urteil vom 20. März \n2003 - VfG Bbg 54/01-, DVBl. 2003, 938,\n\n45\n\nund ob für die in der Offenen Ganztagsschule im Rahmen der \naußerunterrichtlichen Angebote erfolgende Betreuung von Kindern zumindest für \neinen Teil des Tages tatsächlich keine Betriebserlaubnis erforderlich ist, was mit \nBlick auf die eng begrenzten Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \nzumindest fraglich ist, ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht \nzu klären.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/12-b-1300-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-16/12-b-1300-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260609","retrieved":"2026-07-09 02:26:14.579867+00:00"}}