{"status":"available","doknr":"OLD260653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1015.6A2082.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"6 A 2082/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines\nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung\neines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2006 -\n3 K 3866/04 - wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\nBeiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die\nDurchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März\n2006 - 3 K 3866/04 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nzukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nWeder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den\nsonstigen dem Senat vorliegenden Gerichtsakten und\nVerwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für die\nAnnahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg\nhaben könnte.\n\n4\n\nDer Senat lässt offen, ob ein Antrag auf Zulassung der\nBerufung überhaupt noch zulässig gestellt werden könnte, weil\nbereits der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst\nnach Ablauf der Monatsfrist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO\nbei dem für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch\nzuständigen OVG NRW eingegangen ist. Weiter bedarf es\nkeiner Entscheidung, ob dem Kläger insoweit gegebenenfalls\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1\nVwGO zu gewähren wäre, weil die fristgerechte Übermittlung\nper Telefax gescheitert ist. Zweifelhaft ist in diesem\nZusammenhang, ob eine unverschuldete Säumnis der Frist\nangenommen werden kann, da das Faxgerät des OVG NRW\nausweislich des Journals im Zeitpunkt des\nÜbermittlungsversuchs wegen des Eingangs eines anderen\nSchriftstücks lediglich vorübergehend besetzt und nicht defekt\ngewesen sein dürfte. \n\n5\n\nEin Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nämlich\njedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens des Klägers sowie des Akteninhalts kommt\nallein die Zulassung der Berufung wegen eines\nVerfahrensmangels (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO) in Betracht. In diesem Zusammenhang unterstellt der\nSenat zu Gunsten des Klägers, dass im Verfahren erster Instanz\nder Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, weil sein Schriftsatz\nvom 15. März 2006 trotz des Eingangs am Terminstag (17.\nMärz 2006) keine Berücksichtigung mehr bei der Entscheidung\ngefunden hat.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 9 C\n49.85 -, NJW 1986, 1125.\n\n7\n\nDie Entscheidung kann hier jedoch nicht auf dem geltend\ngemachten Verfahrensmangel beruhen. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung des Grundgedankens des für das\nRevisionsverfahren geltenden § 138 VwGO, wonach bei einem\nbesonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß wie der hier in\nRede stehenden Versagung des rechtlichen Gehörs die\nUrsächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung\ngrundsätzlich unwiderleglich vermutet wird. Denn der\nunberücksichtigt gebliebene Schriftsatz hatte unter keinem\ndenkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die\nvorliegende Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 7 b) ZPO.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-15/6-a-2082-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-15/6-a-2082-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260653","retrieved":"2026-07-09 02:26:18.007775+00:00"}}