{"status":"available","doknr":"OLD260655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1015.13A5186.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"13 A 5186/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2004 wird auf Kosten der \nKlägerin zurückgewiesen. \n\n \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen \nRahmen der fristgerechten Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, liegt \nnicht vor. \n\n4\n\nDer Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt \nunzureichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), sei insbesondere den zahlreichen \nBeweisangeboten nicht nachgekommen, weshalb sie jeglicher Beweis- und \nVerteidigungsmöglichkeiten beschnitten worden sei, ist unbegründet.\n\n5\n\nDie Klägerin kann die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener \nBeweiserhebung nicht mit Erfolg rügen, weil sie es unterlassen hat, in der \nmündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, über den in dieser hätte \nentschieden werden müssen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05, 5 B 98.05 (5 PKH \n44.05) -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2007 - 6 A 2761/05 -, \njuris, und vom 1. März 2005 - 13 A 4772/04 -, juris.\n\n7\n\nDie Tatsache, dass die Klägerin die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen und \nSachverständigen schriftsätzlich beantragt hatte, führte auch nicht dazu, dass sich \nsolche Maßnahmen dem Gericht hätten aufdrängen müssen. Dies gilt besonders in \nAnbetracht dessen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin gerade nicht durch \nStellung eines förmlichen Beweisantrags deutlich gemacht hatte, dass ihr eine \nbestimmte Beweiserhebung unerlässlich erschien. Die Aufklärungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 VwGO gebietet dem Gericht überdies nur solche Umstände aufzuklären, auf \ndie es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die es seinem Urteil \nzugrunde legt, ankommt; ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage des \nVerfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris -; OVG NRW, \nBeschluss vom 11. Juni 2007 - 13 A 3903/06 - , GesR 2007, S. 435.\n\n9\n\nAusgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den für ihn rechtlich \nrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt oder beachtet hat und deshalb \nvon einem unrichtigen und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der \nfür die Entscheidungsfindung rechtlich relevante Sachverhalt wird dabei durch die \nTatbestandsmerkmale begrenzt, um deren Anwendung es geht. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die für \nden geltend gemachten Löschungsanspruch erforderlichen \nTatbestandsvoraussetzungen des einschlägigen § 8 des Gesetzes zum Schutz \npersonenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - \nGDSG NRW -) nicht erfüllt seien. Die Speicherung der Daten in Form der \nAufbewahrung der von der Klägerin beanstandeten Akte sei nicht unzulässig. Die \nAufbewahrung des streitgegenständlichen Aktenvorgangs sei zur Erfüllung der im \nGDSG NRW genannten Zwecke noch erforderlich. Die in der Vergangenheit zu Tage \ngetretenen möglicherweise psychisch bedingten Auffälligkeiten hätten dem \nSozialpsychiatrischen Dienst hinreichend Anlass gegeben, der Klägerin \n(vorbeugende) Hilfen anzubieten. Es sei nicht auszuschließen, dass Dritte erneut die \nKlägerin betreffende Ansinnen an den Beklagten herantrügen, zumal die \numfangreiche Klagebegründung fortbestehende erhebliche Animositäten der \nKlägerin gegenüber dem Nachbarn T. und dem Ehemann der Tochter des \nverstorbenen Ehemanns aufzeige. Die Akten seien dann zur richtigen Einordnung \nund Bewertung des Geschehens erforderlich. \n\n11\n\nDie Aufbewahrung der Akten sei nicht deshalb rechtswidrig, weil möglicherweise \neinzelne Aktenbestandteile nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprächen. Die \nFunktion von Akten sei es, Vorgänge mit sachlichem Bezug zum Aufgabenbereich \nder Behörde zu dokumentieren, wobei es der Behörde überlassen bleibe, aus den \nbei ihr gemachten Angaben entsprechende Schlüsse zu ziehen. Die Behörde sei \ngrundsätzlich nicht verpflichtet, Meldungen Dritter vor Aufnahme in die Akten auf die \nsachliche Richtigkeit zu überprüfen oder für den Wahrheitsgehalt die Verantwortung \nzu übernehmen. \n\n12\n\nAusgehend hiervon kam es auf die von der Klägerin unter Punkt 1. ihrer \nZulassungsbegründung für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des \nGesundheitszustandes nicht an. Es bedurfte insbesondere nicht der Einholung eines \nSachverständigengutachtens zwecks Klärung der Fragen über das tatsächliche \nVorliegen einer psychischen Krankheit oder psychischen Störung im Jahre 1999 oder \nin der Folgezeit.\n\n13\n\nDen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es die \nFührung der die Klägerin betreffenden Akten bereits deshalb für zulässig erachtet \nhat, weil die dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Vorgänge einen hinreichenden \nsachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Behörde aufwiesen und nicht \noffensichtlich ganz überwiegend eine Straftat etwa aus dem Bereich der §§ 185 ff. \nStGB (Beleidigung) zum Inhalt hatten. Dies habe es, insbesondere auch wegen der \nVerpflichtung des Beklagten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aktenführung, \nerforderlich gemacht, einen Aktenvorgang anzulegen. Ob diese Auffassung trägt, ist \nallein eine Frage des materiellen Rechts. Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin \nfür erforderlich gehaltene Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht \ngeeignet, den vom Gericht angenommenen, die Aktenanlegung rechtfertigenden \nsachlichen Bezug zum Aufgabenbereich des Beklagten in Frage zu stellen, denn das \nVorliegen eines sachlichen Bezuges bestimmt sich allein an Hand der dem Beklagten \nzur Kenntnis gebrachten Meldungen, wobei es, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt hat, nicht darauf ankommt, ob diese in jeder Hinsicht inhaltlich \nder Wahrheit entsprechen.\n\n14\n\nEine den Gesundheitszustand betreffende weitere Sachaufklärung war auch \nnicht erforderlich, um die Frage der weiteren Erforderlichkeit der \nstreitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge für die Zwecke des GDSG NRW zu \nklären. Das Verwaltungsgericht hat dazu dargelegt, dass sich dem Beklagten in der \nVergangenheit \"möglicherweise psychisch bedingte Auffälligkeiten\" gezeigt haben, \ndie dem Sozialpsychiatrischen Dienst Anlass bieten mussten, der Klägerin \nvorbeugende Hilfe anzubieten. Ferner hat es in Würdigung weiterer Umstände, \ninsbesondere des eigenen Vortrages der Klägerin im Klageverfahren, ausreichende \nAnhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bejaht. Ob die Annahme zutrifft, ist \nebenfalls eine Frage des materiellen Rechts. Letztlich ist es aber auch nicht zu \nbeanstanden, dass das Gericht den Suizidversuch der Klägerin und das dem \nBeklagten zur Kenntnis gegebene Schreiben an die Ärzte Dr. C. und N. vom \n16. November 1998, in welchem dieser Erwähnung fand, im Kontext mit dem mit \nHerrn Dr. C. geführten Telefonat als \"Auffälligkeiten\" bewertet hat. Dass ein \nSuizidversuch eine Verhaltensauffälligkeit darstellt und den Schluss auf eine \nmögliche psychische Fehlentwicklung nahe legt, kann von der Klägerin nicht \nernsthaft in Frage gestellt werden. Ob die von der Klägerin gezeigten \nVerhaltensauffälligkeiten tatsächlich psychisch bedingt waren, hat das Gericht, wie \ndie Formulierung \"möglicherweise psychisch bedingt\" zeigt, offen gelassen, weil es \nhierauf nicht ankam. \n\n15\n\nEine weitere den Gesundheitszustand der Klägerin betreffende Sachaufklärung \nhätte überdies nicht zu einer Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage \nbeitragen können, ob die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen Maßnahmen im \nSinne des PsychKG waren. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wendet sich die \nKlägerin der Sache nach allein gegen die vom Gericht vorgenommene rechtliche \nWürdigung, wonach die Klägerin von Maßnahmen des Beklagten nach §§ 7, 8 \nPsychKG betroffen war. \n\n16\n\nEine Beweisaufnahme war letztlich auch nicht erforderlich, um die Frage zu \nklären, ob die benannten möglicherweise psychisch bedingten Auffälligkeiten, \nebenso wie das zum zweiten Gesprächsangebot führende Schreiben des Nachbarn \nT. vom 7. Juli 2001 dem Sozialpsychiatrischen Dienst Anlass gaben, zwecks \nAbklärung eines etwa bestehenden Hilfsbedarfs Kontakt zur Klägerin aufzunehmen. \nOb wegen möglicher Anzeichen für eine psychische Erkrankung hinreichender \nAnlass bestand, war - ohne weitere Sachaufklärung - allein in Würdigung der dem \nBeklagten zur Kenntnis gebrachten Vorfälle zu klären. Überdies wäre mit einem für \ndie Klägerin günstigen Beweisergebnis lediglich geklärt, dass die Klägerin keiner \nweiteren Hilfe des Sozialpsychiatrischen Dienstes bedurfte. Auf diese Frage kam es \nfür die Entscheidung aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Klägerin auf \nGrund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich vorsorgender Hilfe nach dem \nPsychKG bedurfte. \n\n17\n\nSoweit die Klägerin unter Punkt 2. ihrer Zulassungsbegründung weiter vorträgt, \ndass Gericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Umstände, die im Sommer 1998 \nzum Zusammenbruch der Klägerin geführt haben, weiter aufzuklären und \nabzuklären, ob die Klägerin die zum Suizidversuch führende Krise im Sommer 1998, \nmithin vor Eingang des Briefes vom 16. November 1998 beim Beklagten, folgenlos \ndurchstanden hatte, ist dies unzutreffend. Hierbei handelt es sich sämtlich um \nUmstände, die dem Beklagten nicht bekannt waren, die mithin bei der Frage, ob im \nZeitpunkt der Anlegung des Aktenvorgangs ein hinreichender Bezug zum \nAufgabenbereich des Beklagten vorhanden war, außer Betracht bleiben mussten und \nauch für die Frage der vom Verwaltungsgericht angenommenen \nWiederholungsgefahr ohne Bedeutung waren. \n\n18\n\nSoweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zugleich \ndie für die Bewertung der Vorgänge erforderliche fachliche, \nmedizinische/psychiatrische Fachkompetenz abspricht, war eine solche zur \nBeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich. Die vom \nVerwaltungsgericht verwandten Formulierungen (\"psychische Labilität\", \n\"möglicherweise psychisch bedingte Auffälligkeiten\") und weiteren Darlegungen \nzeigen, dass es keine medizinischen Befunde erhoben hat und auch nicht erheben \nwollte. Das Gericht hat sich in Würdigung der dem Beklagten zur Kenntnis \ngebrachten Vorgänge vielmehr darauf beschränkt, eine etwaige sozialpsychiatrische \nRelevanz dieser Vorgänge festzustellen. Für eine solche Würdigung war - ebenso \nwie für die vom Gericht bejahte Wiederholungsgefahr - weitergehender medizinischer \nSachverstand nicht erforderlich. \n\n19\n\nAnders als die Klägerin unter Punkt 3. ihrer Zulassungsbegründung vorträgt, war \ndass Gericht auch nicht gehalten, durch die Vernehmung von Zeugen den wahren \nVerfasser des Briefes vom 16. November 1998 zu ermitteln. Hierauf kam es nach \nden Darlegungen des Gerichts nicht an. Selbst wenn sich im Wege einer \nBeweisaufnahme hätte feststellen lassen, dass der Ehemann alleiniger geistiger \nAutor des Schreibens war - hiervon dürfte der Beklagte bei Eingang des Schreibens \nwegen der sich auf dem Schreiben befindlichen Unterschrift und mangels \nanderweitiger Erkenntnisse ohnehin ausgegangen sein - , wäre dieser Umstand für \ndie Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs \nbedeutungslos, da er weder die Berechtigung des Beklagten einen \nVerwaltungsvorgang anzulegen, noch die vom Verwaltungsgericht bejahte \nErforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung des Vorganges in Frage stellt.\n\n20\n\nDie Klägerin kann auch nicht mit ihrer Rüge unter Punkt 4. der \nZulassungsbegründung durchdringen, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet \ngewesen, eine Beweisaufnahme über alle von Herrn T. gegenüber dem \nBeklagten über die Klägerin getätigten Tatsachenbehauptungen zu erheben und die \ndem Schreiben des Herrn T. vorgelagerten Umstände aufzuklären.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den \nStandpunkt vertreten, dass die Frage, ob die Aktenbestandteile sämtlich inhaltlich der \nWahrheit entsprechen, für die Entscheidung irrelevant ist. \n\n22\n\nEine Beweisaufnahme drängte sich insbesondere nicht wegen der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen andauernden erheblichen Animosität der \nKlägerin gegenüber dem Nachbarn T. und dem Herrn I. auf. Eine solche \nandauernde erhebliche Animosität der Klägerin konnte das Gericht - ohne dass es \nauf eine weitere Sachaufklärung ankam - in Würdigung unstreitiger tatsächlicher \nUmstände (Anruf der Klägerin beim Vorgesetzten des Herrn T. , wobei auch der \nverschwundene Blumentopf thematisiert wurde) und unter Berücksichtigung eigener \nvon der Klägerin eingereichter Erklärungen im Klageverfahren bejahen. \n\n23\n\nDie von der Klägerin weiter benannten Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht \nvor oder sind nicht ausreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift schon deshalb \nnicht durch, weil die Klägerin sich nicht mit den tragenden rechtlichen Gründen der \nEntscheidung auseinandergesetzt hat. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist \nder Rechtsstreit ebenfalls nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin \nfür erforderlich gehaltene umfangreiche Sachaufklärung rechtfertigt die Durchführung \neines Berufungsverfahrens wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten schon \ndeshalb nicht, weil es auf die Sachaufklärung - wie ausgeführt - nicht ankommt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ \n72 Nr. 1 2. Halbsatz, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1und 3 GKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-15/13-a-5186-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-15/13-a-5186-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260655","retrieved":"2026-07-09 02:26:18.151456+00:00"}}