{"status":"available","doknr":"OLD260685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1012.6B1350.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"6 B 1350/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden \nRechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten. Die Beschwerde legt insbesondere keinen Fehler der dienstlichen Beurteilung des \nBeigeladenen dar, der auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnte.\n\n5\n\nDer Antragsteller rügt, der Beigeladene habe in der für die Beförderungsentscheidung \nmaßgeblichen letzten Regelbeurteilung im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht \nbewertet werden dürfen, weil dieser zum Beurteilungsstichtag erst drei Monate Leiter eines \nKommissariats gewesen sei. Überdies bleibe unverständlich, wie er in so kurzer Zeit die \nAnforderungen in besonderem Maße habe übertreffen können (fünf Punkte).\n\n6\n\nNach Nr. 3.1 BRL Pol sind Polizeibeamte alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu \nbeurteilen. Beurteilungsgegenstand ist das dienstliche Verhalten des Beamten im \nBeurteilungszeitraum. Eine Ausnahme für erst kurz vor dem Beurteilungsstichtag \nübernommene Aufgaben gebieten die Beurteilungsrichtlinien nicht. Sie liefe auch dem mit \nden Regelbeurteilungen verfolgten Ziel, einen einheitlichen Beurteilungsrhythmus zu \ngewährleisten, zuwider. Die Regelbeurteilungen sollen vielmehr nach Nr. 3.1 BRL Pol \nzeitlich konzentriert werden. Nur in besonders geregelten Ausnahmefällen kann die \nRegelbeurteilung verschoben werden. Weil sämtliche im Beurteilungszeitraum erbrachten \nLeistungen zu bewerten sind, kommt eine Außerachtlassung erst kurz vor dem \nBeurteilungsstichtag übernommener Aufgaben nicht in Betracht. Denn andernfalls würde in \nsolchen Fällen eine Verschiebung der Regelbeurteilung notwendig. Im Polizeivollzugsdienst \nist es jedoch nicht ungewöhnlich, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben in \nverhältnismäßig kurzen Zeiträumen ändern. Das gilt auch für den hier interessierenden den \nWechsel von Sachbearbeiter- und Führungsaufgaben. Müsste die Regelbeurteilung bei jedem \nkurz vor dem Beurteilungsstichtag mit einer neuen Aufgabe betrauten Beamten verschoben \nwerden, würden die Stichtagsregelung und der von § 10a Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nBeurteilungsrhythmus weitgehend unterlaufen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, RiA 2000, \n196.\n\n8\n\nDer Beurteilung einer weniger als sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag \nübernommenen Aufgabe stehen auch nicht die Regelungen der Nrn. 3.4 und 3.6 BRL Pol \nentgegen. Der Senat folgt der Beschwerde nicht, soweit sie aus ihnen ein \nBeurteilungshindernis für Leistungen ableitet, die über einen kürzeren Zeitraum als sechs \nMonate erbracht worden sind.\n\n9\n\nNach Nr. 3.4 BRL Pol ist bei Beamten, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag \naufgrund ihrer Versetzung weniger als ein halbes Jahr zum Kreis der zu Beurteilenden gehört \nhaben, die Beurteilung nachzuholen. Eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zum \neinheitlichen Stichtag ist danach nur zulässig, wenn der Beamte erst vor weniger als sechs \nMonaten den Dienst bei seiner neuen Behörde aufgenommen hat. Tatbestandlich erfordert sie \neine Versetzung, die regelmäßig mit einem Wechsel aller an der Beurteilung beteiligten \nVorgesetzten einhergeht. Auf die bloße Umsetzung, bei der diese personellen Folgen in aller \nRegel nicht eintreten, lässt sich Nr. 3.4 BRL Pol nicht erweitern. \n\n10\n\nDie auch für Umsetzungen geltende Nr. 3.6 BRL Pol eröffnet im Gegensatz dazu nicht \ndie Möglichkeit, vom Beurteilungsstichtag abzuweichen. Aus dieser Regelung ergibt sich \nvielmehr, dass eine Aufgabe nicht erst beurteilungserheblich werden kann, wenn der Beamte \nsie mindestens sechs Monate lang wahrgenommen hat. Denn unter anderem bei Umsetzungen \nerlaubt sie dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu entscheiden, ob er \nAufgaben, die der Beamte weniger als sechs Monate wahrgenommen hat, als wesentlich für \ndie Beurteilung ansieht und einen Beurteilungsbeitrag hierzu erbittet. \n\n11\n\nNach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner den Beigeladenen im Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" beurteilen, obwohl der Beigeladene das Kriminalkommissariat 31 bis \nzum Beurteilungsstichtag erst drei Monate geleitet hatte. In Übereinstimmung mit Nr. 3.6 \nBRL Pol hat der Antragsgegner dieser Aufgabenwahrnehmung trotz ihrer noch kurzen Dauer \nprägende Bedeutung im Beurteilungszeitraum zugemessen. Des Weiteren hat er im Einklang \nmit Nr. 5 BRL Pol die Kommissariatsleitung in die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen \nBeurteilung des Beigeladenen aufgenommen und zugleich klargestellt, dass er die Leistungen \nim Bereich der Mitarbeiterführung nur für diesen Ausschnitt aus dem Beurteilungszeitraum \nbewertet hat. \n\n12\n\nDem nicht näher ausgeführten Einwand des Antragstellers, die Spitzenbewertung des \nBeigeladenen im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" sei angesichts der erst seit kurzem \nübernommenen Führungsaufgabe nicht mehr erklärlich, ist nicht weiter nachzugehen, weil die \nBeurteilung auch in diesem Merkmal als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn \nverwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1350-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1350-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260685","retrieved":"2026-07-09 02:26:20.566915+00:00"}}