{"status":"available","doknr":"OLD260684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1012.6B1329.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"6 B 1329/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden \nRechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten. Die Beschwerde legt insbesondere keinen Fehler der dienstlichen Beurteilung dar, \nder auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnte.\n\n5\n\nDer Antragsteller rügt im Wesentlichen, in seiner dienstlichen Beurteilung seien \nbestimmte Submerkmalsbewertungen ohne plausible Erklärung nachträglich abgesenkt \nworden. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung E. hat mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 die \nBewertung einiger Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 2. \nMärz 2006 von fünf auf vier Punkte abgesenkt. Damit hat der Antragsgegner die \nBewertungen der Hauptmerkmale mit denen der zugehörigen Submerkmale in Einklang \ngebracht. Die Plausibilisierung einer zunächst nicht schlüssigen Beurteilung kann auch noch \nim Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 6 A 2317/07 mit weiteren Nachweisen \nder Senatsrechtsprechung.\n\n8\n\nDie nachträgliche Herabsetzung der Submerkmalsbewertungen begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Mit Vorlagebericht vom 28. Februar 2007 hatte die Endbeurteilerin der \nBezirksregierung mitgeteilt, welche Submerkmalsbewertungen beim Antragsteller \nherabzusetzen seien. Zur Begründung hatte sie sich auf den nur ihr möglichen Quervergleich \naller Beamter der Vergleichsgruppe gestützt. Der Sache nach brachte sie damit zum \nAusdruck, der Erstbeurteiler habe aus ihrer Sicht bei der Bewertung der betroffenen \nSubmerkmale einen zu großzügigen Maßstab angelegt. Aus dem Protokoll über die erneute \nBeurteilerkonferenz am 22. Februar 2007 geht hervor, dass die Endbeurteilerin die \nbetroffenen Submerkmale bereits bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung schlechter \nbewertet hatte als der Erstbeurteiler. Diese Einschätzungen müssten nunmehr nachgeschoben \nwerden, weil sie keinen Eingang in die Beurteilung gefunden hätten.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er kenne die Begründung für die \nHerabsetzung nicht, trifft nicht zu, weil die Erläuterungen aus dem Vorlagebericht im \nWiderspruchsbescheid mitgeteilt werden. Der Vorwurf der Beschwerde, die Endbeurteilerin \nsei mangels Kenntnis der jeweiligen Einzelleistungen nicht fähig gewesen, einen \nQuervergleich hinsichtlich der in den Submerkmalen bewerteten Leistungen vorzunehmen, ist \nnicht berechtigt. Ob die Endbeurteilerin eigene Erkenntnisse über die Leistungen des \nAntragstellers gehabt hat, ist nämlich unerheblich. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht \nauf dem persönlichen Eindruck des Dienstvorgesetzten beruhen. Dieser kann der Beurteilung \nauch Berichte von dritter Seite zugrunde legen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86 = \nZBR 2001, 338 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n11\n\nDie Endbeurteilerin hat am 22. Februar 2007 eine zweite Beurteilerkonferenz unter \nanderem aus Anlass des Widerspruchs des Antragstellers durchgeführt. Dadurch hat sie sich \nvor der Erstattung des Vorlageberichts weiter personen- und sachkundig gemacht. Die \nBeurteilung des Antragstellers ist dort behandelt worden. Dass die Endbeurteilerin dabei nicht \nüber die Leistungen des Antragstellers informiert worden ist, bleibt nach dem über die \nKonferenz gefertigten Protokoll eine bloße Mutmaßung des Antragstellers. Auch schließt die \ngeringe Zahl an Beurteilungen, die der zweiten Beurteilungskonferenz zu Grunde lag, einen \nsachgerechten Quervergleich nicht aus, da die Endbeurteilerin aufgrund der ersten \nBeurteilungsbesprechung umfassend über das Leistungsbild aller Angehörigen der \nVergleichsgruppe informiert war.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1329-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1329-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260684","retrieved":"2026-07-09 02:26:20.492815+00:00"}}