{"status":"available","doknr":"OLD260683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1012.6B1200.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"6 B 1200/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetz\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen \nAnordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der in der sich \naus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hat mit \nder Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine \nVerletzung seines Rechts auf ermessenfehlerfreie Entscheidung \nüber sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nDer mit der Beschwerde erhobene Einwand, dass die der \nBeförderungsentscheidung zugrunde liegende Beurteilung des \nAntragstellers vom 23. November 2007 noch nicht \nbestandskräftig sei, ist für sich genommen nicht geeignet, dem \nRechtmittel zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch eine noch mit \nRechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angreifbare Beurteilung kann \nGrundlage einer Beförderungsentscheidung sein, sofern sie \nrechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.\n\n6\n\nSolche Fehler, die die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung \nzur Folge haben könnten, hat der Antragsteller mit der \nBeschwerde nicht dargelegt.\n\n7\n\nDer Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe \nzu Unrecht hinreichende eigene Fachkenntnisse im Hinblick auf \nschulbezogene Detailfragen im Fach Mathematik angenommen, \nist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner \nÜberprüfung der Beurteilung - insbesondere auch soweit diese \ndie Leistungen des Antragstellers im Mathematikunterricht zum \nGegenstand hatten - gerade keine eigenen fachlichen \nErwägungen angestellt. Vielmehr hat es sich in rechtlich \nzutreffender Weise darauf beschränkt, die Einhaltung des \nBeurteilungsspielraums zu kontrollieren, und insoweit weder \nsachfremde Erwägungen oder die Nichtbeachtung allgemein \nanerkannter Bewertungsmaßstäbe noch eine unzutreffende \nbeziehungsweise unvollständige Sachverhaltsermittlung \nfeststellen können.\n\n8\n\nDie Behauptung der Beschwerde, das Gesamtergebnis der \nBeurteilung beruhe (allein) auf einem punktuellen Eindruck in \neiner der beiden besuchten Unterrichtsstunden, findet in der \nBeurteilung keine Stütze. Unter Ziffer I.2. sind vielmehr als \nGrundlage der dienstlichen Beurteilung neben \nUnterrichtsbesuchen auch ein Kolloquium, Gespräche mit dem \nLehrer, Beratungsgespräche, Beobachtungen bei \nDienstbesprechungen, Lehrer-, Fach-, und Schulkonferenzen, \nAbiturprüfungen, Korrektur und Beurteilung von \nKlassenarbeiten, Klausuren, Abiturklausuren angegeben. Ebenso \nist anhand der unter Ziffer II.1. verwendeten Formulierung (\"in \nbeiden Stunden, die von mir hospitiert wurden\") \nnachvollziehbar, dass beide durchgeführten Unterrichtsbesuche \nEingang in die Beurteilung gefunden haben. Auch wenn nicht zu \nsämtlichen Beurteilungsgrundlagen konkretisierende \nAusführungen erfolgt sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie \nkeinen Eingang in die Beurteilung gefunden haben.\n\n9\n\nDass der Beurteilung ein ihre Fehlerhaftigkeit begründender \nunzutreffender Sachverhalt hinsichtlich der \nFortbildungsbemühungen des Antragstellers zugrunde liegt, ist \nnicht hinreichend dargelegt. Insoweit ist angesichts der \ndetaillierten Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt unter Ziffer \nII.1. und 3. der Beurteilung allein der pauschale Hinweis des \nAntragstellers, es sei unzutreffend, dass er keine Zeit habe, sich \neigenständig fortzubilden, nicht ausreichend. Das selbe gilt \nhinsichtlich der in der Beurteilung enthaltenen Aussage, der \nAntragsteller habe in der Unterrichtsstunde die sogenannte \nmathematische Modellierung selbst vorgenommen, die der \nAntragsteller lediglich ohne weitere Substantiierung als \nunzutreffend bezeichnet.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde auf Ausführungen des Antragstellers \nzu Problemen bei der Umsetzung des Curriculums verweist, ist \nauch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 20. März 2007 \nnicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt dies zu einem im \nvorliegenden Verfahren relevanten Beurteilungsfehler führen \nkönnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in \nVerbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei \nAnwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf \ndie Hälfte zu reduzieren war.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1200-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-12/6-b-1200-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260683","retrieved":"2026-07-09 02:26:20.420726+00:00"}}