{"status":"available","doknr":"OLD260727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1011.8B1042.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"8 B 1042/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n4\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an einer raschen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt auch in \nAnsehung der Beschwerdebegründung zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der \nFahrtenbuchauflage eine präventive und damit entgegen dem \nBeschwerdevorbringen gerade keine strafende Funktion zukommt. Sie stellt eine der \nSicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der \nGefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige \nFeststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, und \nUrteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458 (459); OVG NRW, Beschluss \nvom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242 (2243), und Urteil vom 29. April \n1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, \n2005, § 31 a StVZO Rn. 2.\n\n7\n\nDem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Zweck entspricht es, die Auferlegung \neines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die \nUnmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung \ngegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, sodass die Führung eines \nFahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der \nFeststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde \njedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.\n\n8\n\nVgl. Stollenwerk, Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, DAR 1997, 459; \nHentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1992, NJW 1993, \n1171 (1177); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 31 a StVZO Rn. \n4.\n\n9\n\nDie Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist aber nur dann gerechtfertigt, \nwenn sie geeignet ist, der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters \nliegenden Gefahr zu begegnen, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen \nKraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden.\n\n10\n\nVgl. auf die Ursächlichkeit des Verhaltens des Fahrzeughalters für den Misserfolg \nder Ermittlungsbemühungen abstellend: VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 1990 - \n10 S 962/90 -, NZV 1992, 46 (47).\n\n11\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen wird mit der Beschwerdebegründung \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere wendet sich die Antragstellerin \nnicht gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass sie nicht an \nder Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt habe; entweder habe die \nAntragstellerin eine nicht existierende Person oder jedenfalls eine unzutreffende \nAnschrift dieser Person bezeichnet.\n\n12\n\nDie Führung eines Fahrtenbuchs ist entgegen dem Beschwerdevorbringen \ngeeignet, zukünftige Ermittlungen nach Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug der \nAntragstellerin zu fördern.\n\n13\n\nDie Antragstellerin oder ihr Beauftragter ist gemäß § 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO \nverpflichtet, Name, Vorname und Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers in das \nFahrtenbuch einzutragen. Die Gefahr, dass die Antragstellerin eine nicht existente \nPerson als Fahrzeugführer benennt oder eine unzutreffende Adresse angibt, und \ndamit zum Misserfolg der Ermittlungsbemühungen beiträgt, ist bei Führung eines \nFahrtenbuchs deutlich geringer, da die Antragstellerin bei falschen Angaben im \nFahrtenbuch damit rechnen muss, wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft \ngezogen zu werden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Benennung des \nFahrzeugführers stellt gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO eine Ordnungswidrigkeit \ndar, die leicht festzustellen ist, weil der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch gemäß § 31 \na Abs. 3 StVZO der das Fahrtenbuch anordnenden oder von ihr bestimmten Stelle \noder sonstigen zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung \nauszuhändigen hat.\n\n14\n\nZudem trägt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs - worauf das \nVerwaltungsgericht zu Recht hinweist - dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig \nunterbleiben. Ein Fahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er wegen der durch \ndas Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für einen von ihm begangenen \nVerkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird, wird Verkehrszuwiderhandlungen \nzu vermeiden suchen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242 \n(2243); VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 -, NZV \n1998, 126 (127).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) für jeden \nMonat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu \nGrunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert \nauf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-11/8-b-1042-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-11/8-b-1042-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260727","retrieved":"2026-07-09 02:26:23.935628+00:00"}}