{"status":"available","doknr":"OLD260726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1011.6B1113.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"6 B 1113/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese\nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die\nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen\nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die\nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch der Antragstellerin, der\ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu\nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie\nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des der\nAn-tragstellerin zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über ihr Beförderungsbegehren hindeuten\nkönnten.\n\n5\n\n1. Die Antragstellerin legt nicht dar, ihre Beurteilung sei in\nder Endbeurteilerbesprechung entgegen den Anforderungen der\nNr. 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des\nLandes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) - BRL Pol\n- nicht erörtert worden. LPD U. hat dienstlich erklärt, die\nBeurteilung der Antragstellerin sei in der\nEndbeurteilerbesprechung erörtert worden. POR G. hat\ndamit übereinstimmend ausgeführt, über die Beurteilung jedes\nBeamten sei beraten worden. Der Antragsgegner hat im\nvoraufgegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen (1 L 1357/06) darüber hinaus vorgetragen, in der\nEndbeurteilerbesprechung sei die vorgeschlagene\nSpitzenbewertung der Antragstellerin von verschiedenen\nTeilnehmern kritisiert und nur von POR G. befürwortet\nworden. \n\n6\n\nDer nicht weiter mit Tatsachenangaben hinterlegte\nBeschwerdevortrag, die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht\nerörtert worden, wird durch die dienstlichen Erklärungen\nwiderlegt. Nach Aktenlage besteht kein Anlass, an deren\nRichtigkeit zu zweifeln. Ausweislich der unterzeichneten\nAnwesenheitsliste sind zur mehrstündigen\nEndbeurteilerbesprechung am 12. und 13. Dezember 2005 die\nzur Mitwirkung berufenen Beamten hinzugezogen worden.\nNach den handschriftlichen Eintragungen in den während der\nEndbeurteilerbesprechung ausgefüllten Beurteilungslisten ist der\nEndbeurteiler in zahlreichen Fällen den\nBeurteilungsvorschlägen der Erstbeurteiler nicht gefolgt. Da\nhiernach alles dafür spricht, dass auch die Beurteilung der\nAntragstellerin erörtert worden ist, bleibt unerheblich, dass über\nden Gang der Endbeurteilerkonferenz keine genaueren\nAufzeichnungen vorliegen. \n\n7\n\nDas mit der Beschwerde vorgetragene Rechenwerk, das zum\nErgebnis gelangt, zur Besprechung jedes zu beurteilenden\nBeamten hätten durchschnittlich nur 13,2 Sekunden zur\nVerfügung gestanden, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der\nAussagen von LPD U. und POR G. in Zweifel zu\nziehen. Wie lange die Beurteilung der Antragstellerin beraten\nworden ist, lässt sich aus dem Rechenwerk nicht folgern, weil es\nlediglich auf durchschnittlichen statistischen Annahmen beruht.\nAußerdem lässt sich aus der reinen Beratungsdauer nicht auf\nderen inhaltliche Güte schließen. \n\n8\n\nGleichermaßen greift die ebenfalls nur auf Verhältniszahlen\ngestützte Rüge nicht durch, der Endbeurteiler habe die\nBewertungen der Polizeibeamtinnen im Verhältnis zu denen der\nmännlichen Beamten überproportional herabgesetzt und folglich\nauch die Antragstellerin wegen ihres Geschlechts unzulässig\nbenachteiligt. Für eine tatsächliche Zurücksetzung wegen ihres\nGeschlechts trägt die Antragstellerin auch nichts Konkretes\nvor.\n\n9\n\n2. Ob der Antragsgegner tatsächlich beabsichtigte, stets an\nseinen Gesamturteilen in den dienstlichen Beurteilungen\nfestzuhalten, auch wenn sich die Bewertungen von Haupt- und\nSubmerkmalen widersprächen, kann offen bleiben. Das\nVerwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es sei zulässig, eine\ndienstliche Beurteilung zu plausibilisieren, indem der\nEndbeurteiler die Bewertungen der Submerkmale, die zum\nheruntergesetzten Hauptmerkmal gehören, linear absenke.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -\n.\n\n11\n\nWenn der Antragsgegner im Vorfeld der Änderung -\ngegebenenfalls mit anderen Worten - angekündigt hatte, von\ndieser Möglichkeit zur Plausibilisierung Gebrauch zu machen,\nliegt darin kein fehlerhaftes Verhalten. Unter dem 21. Mai 2007\nhat der Antragsgegner die Beurteilung der Antragstellerin so\nabgeändert, dass aus ihr die Bewertung der Hauptmerkmale und\ndas Gesamturteil von jeweils vier Punkten plausibel\nhervorgehen. Er hat die herabgesetzte Bewertung der Haupt-\nund Submerkmale ausführlich begründet. Über eine bloß\nformale Plausibilisierung ist er mit seinen Begründungen weit\nhinausgegangen. Den Anforderungen an eine in sich\nwiderspruchsfreie Beurteilung ist damit genügt. Anhaltspunkte\ndafür, dass der Endbeurteiler die Antragstellerin trotzdem nicht\nmit der gebotenen Unvoreingenommenheit beurteilt hat, finden\nsich nicht.\n\n12\n\n3. Auch im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die\ndienstliche Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft ist. Die\nBegründungen des Antragsgegners für die Einzelbewertungen\nsind durchweg von wertenden Einschätzungen geprägt. Als\nsolche sind sie Teil des Werturteils des Dienstherrn und einer\nNachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht\nzugänglich.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007\n- 6 B 645/07 -.\n\n14\n\nDer Dienstherr allein beurteilt, ob ein Beamter den\nAnforderungen an eine herausragende Leistung bereits genügt.\nWeicht die Selbsteinschätzung des Beamten hiervon ab, führt\ndas nicht zu einem Fehler der Beurteilung. \n\n15\n\nHieran gemessen greift die Rüge der Antragstellerin, ihr\nLeistungsverhalten sei mit fünf Punkten zu bewerten, weil sie\nentgegen dem Vorlagebericht und dem Widerspruchsbescheid\nfreiwillig Zusatzaufgaben übernommen habe, nicht durch. Der\nAntragsgegner hat ausgeführt, ein Beamter übertreffe nach\nseiner Auffassung die Anforderungen nur dann in besonderem\nMaße, wenn er selbst zum Ausdruck bringe, dass er zur\nÜbernahme von Zusatzaufgaben bereit sei. Die in den\nVordergrund gerückte besondere Eigeninitiative hat er bei der\nAntragstellerin nicht festgestellt. Es ist nicht als unsachliche\nBewertung zu beanstanden, wenn er die von ihr übernommenen\nTätigkeiten in der konkreten dienstlichen Situation nicht als\naußergewöhnlich, sondern als zum üblichen Aufgabenkreis einer\nKriminalhauptkommissarin gehörend ansieht. Der von der\nAntragstellerin bemängelte Wechsel im Beurteilungsmaßstab\nlässt sich darin nicht erblicken. \n\n16\n\nAuch das Leistungsergebnis ist vom Antragsgegner in\nrechtlich zulässiger Weise ausschließlich in einer\nGesamtbewertung festgestellt worden. Die Abweichung vom\nVorschlag des Erstbeurteilers hat der Endbeurteiler vor allem\ndamit begründet, der Vorschlag sei im Maßstabsvergleich als zu\nwohlwollend einzustufen. Unerheblich ist in dem\nZusammenhang, dass der Antragsgegner die von der\nAntragstellerin verlangten \"messbaren Vergleichszahlen\" nicht\nvorgelegt und auch sonstige Einzeltatsachen nicht angegeben\nhat. Der Antragsgegner durfte den erbrachten Leistungsumfang\ninsgesamt bewerten. Er musste sich dazu - unabhängig von der\nFrage ihrer Aussagekraft - nicht auf Einzeltatsachen wie etwa\nstatistische Angaben über abgeleistete Überstunden oder\nerledigte Ermittlungsverfahren stützen. Die Darlegung solcher\nTatsachen kann auch nicht unter Verweis auf die Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt\nwerden.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -,\nBVerwGE 60, 245.\n\n18\n\nDas Sozialverhalten und die zugehörigen Submerkmale sind\nin gleicher Weise wertend beurteilt worden und nicht zu\nbeanstanden. Die auf vier Punkte abgesenkte Beurteilung beruht\nauch hier wesentlich auf den im Quervergleich angelegten\nstrengeren Maßstäben. Diese haben in der maßgeblichen Sicht\ndes Endbeurteilers den günstigeren Eindruck der direkten\nVorgesetzten der Antragstellerin abgeschwächt. \n\n19\n\nAuch zur Einordnung des Sozialverhaltens der\nAntragstellerin in die Notenstufe \"übertrifft die Anforderungen\"\nhat der Antragsgegner nicht auf einzelne Vorkommnisse\nzurückgegriffen, die er darlegen müsste, sondern auf die\nGesamtheit der Eindrücke, die er von der Antragstellerin\ngewonnen hat. Ihre Vermutung, die Spitzennote sei ihr wegen\neines einzelnen Vorfalls verwehrt geblieben, bei dem der nicht\naufgeklärte Vorwurf einer sexuellen Belästigung eine Rolle\ngespielt habe, lässt sich nicht erhärten. In der geänderten\nBeurteilung wird vielmehr über den Einzelfall hinausgehend\nfestgestellt, die Antragstellerin habe sich \"in streitigen\nAuseinandersetzungen mit Kollegen/-innen gleicher Ebene\"\nnicht besonders geschickt verhalten.\n\n20\n\nJede Beurteilung erfasst das dienstliche Verhalten in einem\ngesonderten Beurteilungszeitraum. Außerdem ändert sich die\nZusammensetzung der Vergleichsgruppe. Daher liegt es in der\nNatur der Sache, dass sich das Sozialverhalten des Beamten im\nVergleich zu dem in den vorhergehenden\nBeurteilungszeiträumen an den Tag gelegten Verhalten geändert\nhaben kann. Folglich kann sich auch dessen Bewertung\nverändern. Fällt diese - wie hier - lediglich um eine Stufe\nschlechter aus, entsteht hierdurch kein besonderer\nBegründungsbedarf.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162\nAbs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den\n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus\nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der\nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-11/6-b-1113-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-11/6-b-1113-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260726","retrieved":"2026-07-09 02:26:23.859330+00:00"}}