{"status":"available","doknr":"OLD260765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1010.6A4032.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"6 A 4032/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zwar dauerhaft dienstunfähig nach § \n45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, gleichwohl aber begrenzt dienstfähig im Sinne von § 46 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW gewesen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n5\n\nDer Kläger rügt, die Selbsteinschätzung seines psychischen Gesundheitszustandes sei nur \nteilweise und ausschließlich zu seinem Nachteil verwertet worden. Einerseits hätten sich der \nAmtsarzt und das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wesentlich auf \nseine damalige Einschätzung gestützt, er sei gesundheitlich nur in der Lage, weniger als die \nHälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl zu unterrichten. Andererseits sei bei der \nPrognose, ob er in absehbarer Zeit wieder voll dienstfähig werde, seiner eigenen Vorhersage, \ner werde zum Schuljahresbeginn 2004/05 wieder uneingeschränkt unterrichten können, keine \nBeachtung geschenkt worden. Der Amtsarzt habe außerdem keine eigene Diagnose gestellt \nund die Erkrankung unzutreffend als affektive Psychose eingestuft.\n\n6\n\nDienstunfähig ist ein Beamter, wenn er die Anforderungen seines Amtes nicht mehr \nerfüllen kann. Hierbei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind \ndie Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt \nobliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den \nDienstbetrieb entscheidend. Es kommt mithin nicht allein und ausschlaggebend auf den \nobjektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern \ndarauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig ist. Die ärztliche Begutachtung stellt nicht das einzige \nBeweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.\n\n8\n\nDie Dienstunfähigkeit ist dauerhaft, wenn die Behebung der Unfähigkeit des Beamten, \nseine Dienstpflichten zu erfüllen, aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger \nBewertung der Umstände des Einzelfalles in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die \nAnnahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, wenn der Beamte auf nicht absehbare \nZeit nur unvollkommen seinen Pflichten nachkommen kann.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148.\n\n10\n\nOb der Beamte dauerhaft dienstunfähig ist, beurteilt sich in zeitlicher Hinsicht danach, ob \ndie zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr dann \nzur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, die Voraussetzungen der \ndauerhaften Dienstunfähigkeit seien erfüllt.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O.\n\n12\n\nNach diesen Maßstäben greifen die Einwände des Klägers gegen die Feststellung seiner \ndauernden Dienstunfähigkeit nicht durch. Es bestehen keine Zweifel, dass der Kläger bei der \nletzten Verwaltungsentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2004, \nseine Dienstpflichten als Gymnasiallehrer nur in geringem Umfang erfüllen konnte, den \nDienstbetrieb hierdurch beeinträchtigte und demzufolge dienstunfähig war. Seine Genesung \nim November 2005 ändert hieran nichts. Das beklagte Land durfte zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung annehmen, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei dauerhaft, weil \ner auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Dienstpflichten wieder vollständig \nzu genügen. Mindestens in der Zeit vom 12. Juni 2003, dem Beginn seines stationären \nAufenthalts in der Klinik T. , bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Juli 2004 \nwar der Kläger gar nicht oder nur stark eingeschränkt in der Lage, seinen Dienstpflichten als \nOberstudienrat nachzukommen. Aus dem Abschlussbericht über seine stationäre Behandlung \nvom 24. Juli 2003 ergibt sich, dass die dortige Therapie noch nicht zu einer Änderung seines \ndie Erkrankung auslösenden Verhaltens geführt hatte und weitergehende ambulante \nMaßnahmen notwendig sein würden. Der Kläger hat danach zudem wiederholt unter Verweis \nauf seine angegriffene Gesundheit und unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen um die \nReduzierung seiner Pflichtstunden um zwei Drittel auf nur neun Unterrichtsstunden pro \nWoche nachgesucht. Angesichts der mehr als einjährigen Dienstunfähigkeit des Klägers, \nseinen eigenen Angaben und den - wenn auch formularmäßigen - hausärztlichen Prognosen, \ndie \"Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar\" (zuletzt vom 4. \nDezember 2003), durfte der Amtsarzt und ihm folgend das beklagte Land davon ausgehen, die \nDienstunfähigkeit des Klägers bestehe dauerhaft, weil er seinen Dienstpflichten in absehbarer \nZeit höchstens unvollkommen würde nachkommen können. \n\n13\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land der Selbsteinschätzung des Klägers, \ner werde zum Schuljahresbeginn 2004/05 seinen Dienst wieder uneingeschränkt versehen, bei \nder Beurteilung der voraussichtlichen weiteren Dauer der Dienstunfähigkeit nicht gefolgt ist, \nsondern sich der gegenteiligen amtsärztlichen Prognose angeschlossen hat. Den \namtsärztlichen Äußerungen kommt bei der Feststellung der Dienstfähigkeit besondere \nBedeutung zu. Für die Beurteilung von Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht ist \nspezieller Sachverstand notwendig, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der \nöffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder \nähnlichliegenden Fällen beruht. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - 6 A 3023/04 - und vom 10. Oktober \n2000 - 6 A 4554/00 -.\n\n15\n\nDer Amtsarzt Dr. med. X. hat sich bei der Feststellung der dauernden \nDienstunfähigkeit im Gutachten vom 12. März 2004, das er mit Schreiben vom 15. April, \n 14. Juni und 31. August 2004 eingehend erläutert hat, auf verschiedene Erkenntnisquellen \ngestützt. Er hat die Bescheinigungen des Hausarztes des Klägers Dr. med. I. , den \nausführlichen Entlassungsbericht der Klinik T. , die Anträge des Klägers auf (weitere) \nReduzierung seiner Pflichtstunden und dessen eigene Auskünfte zu seinem \nGesundheitszustand herangezogen. Außerdem hat er den Kläger am 12. Februar 2004 \nuntersucht. Die von der amtsärztlichen Prognose abweichende Meinung des Klägers, er werde \nzum Schuljahresbeginn 2004/05 nicht mehr dienstunfähig sein, erschüttert die auf zahlreichen \nErkenntnissen beruhende gegenteilige Einschätzung des Amtsarztes - die sich im Übrigen \nspäter als zutreffend herausgestellt hat - nicht. Es obliegt nicht dem dienstunfähigen Beamten, \ndas Wahrscheinlichkeitsurteil über seine künftige Dienstfähigkeit abzugeben. Hierzu ist allein \ndie zuständige Behörde berufen, die sich dazu regelmäßig amtsärztlicher Hilfe bedient. Die \nabweichende Eigenbeurteilung des Klägers stellte weder für den Amtsarzt noch für das \nVerwaltungsgericht einen Anlass dar, den Sachverhalt insofern weiter aufzuklären.\n\n16\n\nFür die Beurteilung der Dienstfähigkeit bleibt rechtlich ohne Bedeutung, wie die \nErkrankung des Klägers genau zu bezeichnen und welcher Kennziffer der \"Internationalen \nstatistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme\" (ICD-10) \nsie gegebenenfalls zuzuordnen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger nach seiner \ngesamten Konstitution nicht in der Lage war, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu \nerfüllen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2007 - 6 A 3303/06 - und vom 24. Januar \n2007 - 6 B 2339/06 -.\n\n18\n\nDas angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Zulassungsgrund gem. § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des \nZulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz muss ein die Entscheidung tragender \nabstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem \nebensolchen Rechtssatz in einer anderen Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch \nsteht.\n\n19\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz ausgegangen, dem \namtsärztlichen Gutachten falle generell ein hoher Beweiswert zu, während das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 10. Oktober \n2000 - 6 A 4554/00 - im Gegensatz dazu ausgeführt habe, die Beurteilung des \nKrankheitswerts einer Gesundheitsstörung obliege in erster Linie dem Privatarzt.\n\n20\n\nDieser Vortrag genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ob sich dem \nzitierten Beschluss des Senats der angeführte Rechtssatz entnehmen lässt, ist angesichts des \nWortlauts des Beschlusses nicht zweifelsfrei (\"So mag die Beurteilung des Krankheitswerts \neiner Gesundheitsstörung in erster Linie dem Privatarzt, zumal dem Facharzt, obliegen\"). \nJedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz \naufgestellt. Es hat vielmehr - wenn auch verkürzt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der \namtsärztlichen Bewertung der Dienstfähigkeit des Beamten ein hoher Beweiswert zukommt. \nDamit weicht es von dem zur Begründung der Divergenz herangezogenen Beschluss nicht ab. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-10/6-a-4032-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-10/6-a-4032-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260765","retrieved":"2026-07-09 02:26:26.937010+00:00"}}