{"status":"available","doknr":"OLD260794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.6B1142.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"6 B 1142/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese\nselbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die\nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen\nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem\nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer\nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben\nmüssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der\ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu\nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie\nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem\nAntragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten\nkönnten.\n\n5\n\nDie Beschwerde bezweifelt die Rechtmäßigkeit der der\nangefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten\ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 13. Dezember\n2006. Der Erstbeurteiler habe nicht über die notwendigen\neigenen Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers\nverfügt.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung\nausgeführt, dass weder die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien\nnoch übergeordnete Erwägungen Kenntnisse des Erstbeurteilers\nvon den Leistungen des Antragstellers verlangten, die über die\nbei den Arbeitskontakten jenseits der Ausschusstätigkeit des\nAntragstellers gewonnenen Kenntnisse hinausgingen. Soweit die\nBeschwerde dem - ohne sich mit der Argumentation des\nVerwaltungsgerichts auseinander zu setzen - lediglich die\nBehauptung entgegenhält, die Formulierungen in den\nBeurteilungsrichtlinien zeigten eindeutig, dass der\nRichtliniengeber als Grundlage für den Beurteilungsvorschlag\neine ausreichende eigene unmittelbare Kenntnis des\nErstbeurteilers von den Leistungen des zu beurteilenden\nBeamten vorausgesetzt habe, genügt sie den\nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO\nnicht.\n\n7\n\nAuf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens steht zudem\nzur Überzeugung des Senats fest, dass es dienstliche\nBerührungspunkte zwischen dem Erstbeurteiler und dem\nAntragsteller gab, die - ergänzt durch Erkenntnisse Dritter -\ngrundsätzlich geeignet waren, hinreichende Grundlagen für eine\nBeurteilung zu gewinnen. Ist in Beurteilungsrichtlinien lediglich\nvon \"eigener\" oder \"unmittelbarer Kenntnis\" des Beurteilers im\nHinblick auf die Leistungen des zu Beurteilenden die Rede,\nbedeutet das nicht, dass sich die Kenntnis allein aus\nunmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten mit dem zu\nBeurteilenden ergeben muss.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001\n- 6 A 3374/00 -.\n\n9\n\nDer Erstbeurteiler hat sich Erkenntnisse über die im Rahmen\nder Ausschusstätigkeit des Antragstellers gezeigten Leistungen\nund Befähigungen verschafft, indem er entsprechende\nGespräche mit den Vorsitzenden derjenigen Ausschüsse geführt\nhat, denen der Antragsteller als Assistent zugeordnet war.\n\n10\n\nDass der Erstbeurteiler keine schriftlichen Stellungnahmen\nder besagten Ausschussvorsitzenden eingeholt hat, stellt keinen\nFehler des Beurteilungsverfahrens dar. Schriftliche\nStellungnahmen Dritter sehen die Beurteilungsrichtlinien mit\nAusnahme der unter Nr. 11 geregelten Beurteilungsbeiträge\nnicht vor. Die Einholung eines Beurteilungsbeitrags kam nach\ndiesen Regelungen nicht in Betracht.\n\n11\n\nWeshalb übergeordnete Erwägungen schriftliche\nStellungnahmen der Ausschussvorsitzenden erfordert haben\nsollen, ist nicht dargetan. Deren Bewertungen binden den\nErstbeurteiler in keiner Weise, sodass es für die Transparenz der\nBeurteilung und den effektiven Rechtsschutz im Streitfall auf\ndie Einzelheiten dieser Bewertungen nicht ankommen kann. Die\nTransparenz der Beurteilung wird durch die Bewertungen der\nEinzelmerkmale und das Gesamturteil hinreichend\ngewährleistet. Einer weiteren Begründung durch den\nErstbeurteiler bedarf es insoweit nicht.\n\n12\n\nDie Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb unplausibel,\nweil die Bewertungen der Ausschussvorsitzenden nicht\nunverändert in die Bewertungen der Einzelmerkmale\neingeflossen sind. Die Ausschussvorsitzenden sind nicht zur\nBeurteilung des Antragstellers berufen. Sie sind weder an die\nBeurteilungsmaßstäbe gebunden noch können sie die Leistungen\ninnerhalb der Vergleichsgruppe einordnen. Zudem fehlt ihnen\ndie Kenntnis hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers\naußerhalb seiner Ausschusstätigkeit. Der Erstbeurteiler hat\ndeutlich gemacht, aus welchen Gründen das von den\nAusschussvorsitzenden vermittelte Leistungsbild des\nüberdurchschnittlich beurteilten Antragstellers zu relativieren\nwar. Insgesamt lässt die Beurteilung des Erstbeurteilers nicht\nerkennen, dass er bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags\nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,\nallgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde\nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften\nverstoßen hat.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162\nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den\n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus\nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der\nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/6-b-1142-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/6-b-1142-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260794","retrieved":"2026-07-09 02:26:28.992570+00:00"}}