{"status":"available","doknr":"OLD260793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.6A314.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"6 A 314/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nBuchstabe e) BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung in \nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorgesehene Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der \nerektilen Dysfunktion dienen, unwirksam ist, weil er nicht auf einer gesetzlichen \nErmächtigung beruht. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes lässt sich die Ausnahme der umstrittenen \nArzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit nicht als nähere Regelung der notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu \nder § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt.\n\n6\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch § \n3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -.\n\n8\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.\n\n10\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit der \nAufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten \nkörperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und damit konkret \nbehandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dadurch - wie hier - im \nKernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die Möglichkeit, dauerhaft \nsexuell enthaltsam zu leben, stellt die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion \nund damit die Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung demnach nicht in Frage. \n\n11\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW nicht an die medizinische \nIndikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe ausschließt, \nerweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der Notwendigkeit von \nAufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n12\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals \n\"angemessen\" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW \nbestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die notwendigen \nAufwendungen nur \"in angemessenem Umfange\" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW \nKriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen \nquantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der \nim Hinblick auf die Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm \nfestlegt, die einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnotwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine \nquantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang für \nunangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit \nmehr.\n\n13\n\nVgl. insgesamt dazu OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A \n3009/05 und 6 A 3014/06 -.\n\n14\n\nDa es demnach bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt, bedarf es \nkeiner Überprüfung mehr, ob die Ausschlussregelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nvereinbar ist.\n\n15\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n16\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.\n\n17\n\nHinsichtlich der vom beklagten Land aufgeworfenen Frage, \n\n18\n\n\"ob es von der Ermächtigung des § 88 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NRW gedeckt ist, dass der \nVerordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO den Begriff der \n'Angemessenheit' der Aufwendungen dahingehend konkretisiert, dass er unter Verweisung auf \ndie Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V u. a. Arzneimittel, die überwiegend der \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit ausschließt\",\n\n19\n\nbedarf es insoweit keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich ohne \nWeiteres wie zuvor dargestellt beantworten lässt. Im Übrigen hat der Senat diese Frage \nbereits in den oben zitierten Urteilen vom 31. August 2007 geklärt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs.1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/6-a-314-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/6-a-314-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260793","retrieved":"2026-07-09 02:26:28.919206+00:00"}}