{"status":"available","doknr":"OLD260798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.18B1676.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"18 B 1676/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich \nnicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ndurch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDer Antragsteller, der sich zur Begründung seines \nAbschiebungsschutzbegehrens zunächst auf einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus § 104a AufenthG beruft, hat die Ergebnisrichtigkeit der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein solcher Anspruch nicht \ngegeben sei, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller erfüllt nämlich \njedenfalls nicht die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG, weil er sich am Stichtag - dem 1. Juli 2007 - nicht während der darin \nbestimmten Zeitdauer geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vielmehr hat der \nAntragsgegner durch Verfügung vom 17. Mai 2006 die dem Antragsteller seit \nNovember 2002 befristet erteilte und verlängerte Aufenthaltserlaubnis \nzurückgenommen. Diese Rücknahme wurde aufgrund des den Antrag auf Zulassung \nder Berufung ablehnenden Senatsbeschlusses vom 20. September 2007 \nbestandskräftig. Überdies handelte es sich um eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm \naufgrund der (Schein-)Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und \nnicht aus humanitären Gründen erteilt wurde.\n\n4\n\nDer von der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis umfasste Zeitraum kann \nnicht etwa - wie der Antragsteller meint - \"als geduldeter Zeitraum berücksichtigt \nwerden\". Die Duldung bedurfte und bedarf der Erteilung und nach ihrem Erlöschen \ngegebenenfalls der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§§ 55, 56 Abs. 2, 56a \nAuslG, § 60a Abs. 2, 4 und 5 AufenthG). Die Fiktion einer Duldung für die Zeit, in der \nein Ausländer eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ist \ndem Ausländerrecht fremd. Hinzu kommt, dass der Antragsteller für den fraglichen \nZeitraum auch offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen \nhätte.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch mit dem Vorbringen, er sei Vater zweier serbischer, \nbei ihrer serbischen Mutter lebender, im Juni 1995 und Februar 1999 geborener \nKinder und er übe mit der Kindesmutter gemeinsam das Sorgerecht aus, keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus \nrechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. \nEbenso wenig sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe ersichtlich, die \nseine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den \nausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in \ndenen der Ausländer familiäre Bindungen an möglicherweise berechtigterweise in \nDeutschland lebende Personen geltend macht,\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, \n895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 \n-, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = \nFamRZ 2002, 601, vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, NVwZ 2004, 606 = \nFamRZ 2003, 356 und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26 = \nFamRZ 2006, 187\n\n7\n\nund der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999, vom 30. Januar 2002, vom 22. \nDezember 2003 und vom 8. Dezember 2005, jeweils a.a.O.\n\n9\n\nist nämlich festzustellen, dass es hier anders als in den vom \nBundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen nicht um familiäre Bindungen an ein \nKind geht, dem wegen der Beziehung zu seinem deutschen Elternteil oder aus \nanderen Gründen das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. \nDa weder die Kinder noch ihre Mutter deutsche Staatsangehörige und zur Zeit \nlediglich im Besitz von Fiktionsbescheinigungen sind, hätte der Antragsteller darlegen \nmüssen, weshalb es ihm sowie der Kindesmutter nicht zumutbar sein soll, die \nfamiliäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern, die angesichts ihre Alters das \naufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, in Serbien zu führen. Daran fehlt es \nhier.\n\n10\n\nZudem stellt der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigenen Angaben eine \nnachhaltig gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, \ngegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland \nsprechendes Interesse dar, welches nach der gefestigten Senatsrechtsprechung \ngrundsätzlich einem Duldungsanspruch entgegensteht. \n\n11\n\nVgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 17. Mai \n2006 - 18 B 687/06 - vom 22. Mai 2006 - 18 B 782/06 - und vom 4. Dezember 2006 - \n18 B 2522/06 -, AuAS 2007, 27.\n\n12\n\nInsoweit ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, demzufolge die \nSicherung des Lebensunterhalts allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen \nAufenthaltstitel ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), von welcher im Rahmen des \nFamiliennachzugs gemäß § 36 AufenthG auch nicht generell abgesehen werden \nkann. Diese Wertung verlangt vorliegend Beachtung, wenn es auch nur um einen \nDuldungsanspruch geht, der aber nach der Vorstellung des Antragstellers ebenfalls \nauf ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll. Dazu, aufgrund welcher \nZusammenhänge von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen sein soll, fehlt \nhinreichende Darlegung.\n\n13\n\nEin Duldungsanspruch folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht \naus dem Termin zur Hauptverhandlung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren \nam 12. November 2007. Insoweit kann ihm gegebenenfalls eine - hier nicht \nstreitgegenständliche - Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG erteilt \nwerden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 12 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/18-b-1676-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/18-b-1676-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260798","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.327566+00:00"}}