{"status":"available","doknr":"OLD260797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.15A1596.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"15 A 1596/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Studentin J. T. wurde im Wintersemester 2006/2007 bei der Beklagten \neingeschrieben, nachdem sie den Studienbeitrag von 500,-- Euro an die Beklagte \ngezahlt hatte. Unter dem 8. November 2006 trat sie den Anspruch auf Rückzahlung \ndes Beitrags an die Klägerin ab, wobei sie sich die Rückübertragung des Anspruchs \nvorbehielt und für den Fall, dass die Klägerin den Rückzahlungsanspruch erfolgreich \ndurchsetzt, eine Erstattung dieses Betrages ausbedang. \n\n3\n\nMit der erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des gezahlten \nBeitrags. Sie hat vorgetragen: Ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch \nzu, da der Beitrag ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Die Beitragssatzung der \nBeklagten vom 24. Mai 2006, mit der die Beitragspflicht eingeführt worden sei, \nberuhe auf keiner gültigen Ermächtigungsgrundlage. Das Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz sei nämlich nichtig. Es verstoße gegen Art. 13 Abs. 2 \nBuchst. c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle \nRechte (Sozialpakt). Dieser verpflichte zum allmählichen Einführen der \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichtes, verbiete mithin die Einführung von \nStudiengebühren. Allenfalls könne die Einführung von Studiengebühren mit dem \nSozialpakt vereinbart werden, wenn durch die Beiträge die Hochschulkapazität \nerhöht werde, so dass mehr Personen studieren könnten und damit ein größerer \nZugang zum Hochschulstudium erreicht werde. Das sei aber durch § 2 Abs. 2 des \nStudienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes ausgeschlossen, der eine \nzweckgebundene Verwendung der Beiträge für die Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen vorschreibe. Soweit die Einführung von Studiengebühren \nentgegen dem Wortlaut des Sozialpaktes unter dessen einschränkender Auslegung \nfür paktgemäß gehalten werde, seien die in Rede stehenden Studienbeiträge \njedenfalls nicht paktgemäß. Sie schreckten finanzschwache Bevölkerungskreise von \nder Aufnahme des Hochschulstudiums ab, so dass die durch den Sozialpakt \nangestrebten Zwecke beeinträchtigt würden. Auch der für die Überwachung der \nErfüllung des Sozialpaktes zuständige UN-Ausschuss gehe von einer Pflicht zur \nEinführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichtes aus. Insbesondere rüge \ndieser Ausschuss die mangelhafte Berücksichtigung des Sozialpaktes durch die \nJustiz.\n\n4\n\nDarüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. \n1 des Grundgesetzes vor. Aus ihr ergebe sich ein Teilhaberecht auf Zulassung zu \nden Ausbildungseinrichtungen, soweit sie vom Staat dominiert würden. Zwar ergebe \nsich daraus nicht unmittelbar ein Anspruch auf kostenloses Studium, jedoch werde \nder Schutzbereich dieses Teilhaberechts berührt, wenn die Kosten dazu führten, \ndass Besitzverhältnisse unüberwindbare soziale Barrieren errichteten. Dies sei für \ndie hier in Rede stehenden Studienbeiträge der Fall. In die Berufsfreiheit werde auch \nunzulässig eingegriffen. In der Geldleistungspflicht liege hier eine Regelung des \nZugangs zum Hochschulstudium. Selbst wenn man in ihr aber nur eine \nBerufsausübungsregelung sehe, müsse diese durch vernünftige Belange des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden. Der mit den Studienbeiträgen verfolgte Zweck \nder Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz \nkönne aber nicht erreicht werden. Die dafür in der Gesetzbegründung gegebene \nErwägung, dass Studenten mit finanzieller Nachfragemacht ausgestattet werden \nsollten, um so die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu verbessern, könne nicht \ngreifen. Studenten könnten weder den Studienplatz noch die Studieninhalte frei \nwählen und besäßen daher keine Nachfragemacht. Schließlich verstoße die \nRegelung auch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. \nDa die Gebührenerhebung keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen, \nsondern eine staatliche Angelegenheit sei, bedeute die Delegation der \nGebührenerhebung an die Hochschulen durch das Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz, dass in ein und derselben staatlichen Angelegenheit \nwillkürlich bei einigen Hochschulen des Landes Gebühren erhoben würden und bei \nanderen nicht.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500,--Euro zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei schon mangels Prozessführungsbefugnis \nunzulässig. Der Rückforderungsanspruch sei der Studentin T. wirtschaftlich \nverblieben. Durch eine formelle Abtretung werde das Verbot gewillkürter \nProzessstandschaft im öffentlichen Recht umgangen. Die Klage sei aber auch der \nSache nach unbegründet, da ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Die \nBeitragspflicht habe bestanden.\n\n10\n\nDie Einführung der Studienbeiträge verstoße nicht gegen den Sozialpakt. Es sei \nschon dessen unmittelbare Anwendbarkeit und Wirkung zweifelhaft. Es würden \nnämlich Verpflichtungen der Staaten durch den Sozialpakt begründet, ohne dass \ndamit vor Gericht rügbare Rechte des Einzelnen geschaffen worden seien. Jedenfalls \nverstoße das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz nicht gegen den \nSozialpakt. Unentgeltlichkeit sei nämlich bloß ein vom Pakt vorgeschlagenes Mittel \nzur Erreichung des Zieles allgemeinen Hochschulzugangs, ohne dass gerade dieses \nMittel vorgeschrieben werde. Im übrigen erlaube eine zweckgemäße Auslegung des \nSozialpaktes die Einführung von Studiengebühren, da in der konkreten \nAusgestaltung der allgemeine Hochschulzugang nicht beeinträchtigt werde. \nStudiengebühren seien nicht die Ursache für ein bereits vorher feststellbares oder \nsogar zunehmendes soziales Ungleichgewicht der Studenten hinsichtlich des \nElternhauses. Auch der zuständige UN-Expertenausschuss halte Studiengebühren \nnicht grundsätzlich für unzulässig, wenn Maßnahmen zur Gewährleistung des \nHochschulzuganges getroffen würden. Diese Sozialverträglichkeitskomponenten \nseien durch das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz geregelt. Dabei \nmüsse ein weiter Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative des \nGesetzgebers zugrundegelegt werden.\n\n11\n\nDie soziale Verträglichkeit stütze sich auf drei Elemente, nämlich - erstens - auf \ndie Vorteile eines beitragsfinanzierten Studiums, - zweitens - auf die moderate Höhe \nder Beiträge von bis zu 500,-- Euro pro Semester und - drittens - auf zusätzliche \nSchutzinstrumente zu Gunsten sozial schwacher Studenten. Diese bestünden \nihrerseits aus drei Elementen, nämlich a) aus den Ausnahmen von der \nBeitragspflicht, b) aus dem gesetzlichen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen \nohne Bonitätsprüfung und c) aus der Kappung der Rückzahlungsforderung bei \ngewährten Darlehen. Außerdem sehe Art. 4 des Sozialpaktes ausdrücklich vor, dass \ndie in dem Pakt gewährten Rechte eingeschränkt werden könnten. Die Lage der \nöffentlichen Haushalte und die Notwendigkeit, die Hochschulausbildung in ihrer \nQualität zu steigern, erforderten Studienbeiträge. Es liege auch kein Verstoß gegen \ndie Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Danach müssten \nlediglich unüberwindliche soziale Barrieren für ein Studium vermieden werden. Das \nsei aber, wie sich aus den drei genannten Sozialverträglichkeitskomponenten \nergebe, nicht der Fall. Selbst wenn aber ein Eingriff zu bejahen sei, sei er wegen \nseiner Geringfügigkeit und durch das Ziel der Förderung der Leistungsfähigkeit der \nHochschulen als vernünftiger Belang des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es liege auch \nkein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Die Beitragserhebung sei eine \nSelbstverwaltungsangelegenheit, so dass als Basis der Gleichheitsfälle nur die \njeweilige Hochschule zugrunde zu legen sei, nicht etwa alle Hochschulen des \nLandes. Die hier in Rede stehende Beitragsregelung der Beklagten weise keine \nwillkürlichen Regelungen auf.\n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete \nBerufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und \nvertieft und ergänzend ausführt: Der Sozialpakt sei durch das Vertragsgesetz \nBundesrecht geworden unabhängig davon, ob er auch Rechte des Einzelnen \nbegründe. Beiträge müssten nach dem Gebührengesetz des Landes, auf das das \nStudienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz Bezug nehme, durch Bescheid \nerhoben werden. Das sei hier nicht geschehen. Das Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz lasse nicht eindeutig erkennen, dass in Abweichung von \ndieser gebührenrechtlichen Regelung auf einen Beitragsbescheid verzichtet werden \nkönne.\n\n13\n\nDas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz biete keine Rechtsgrundlage \nfür die Beitragserhebung nach der Beitragssatzung der Beklagten. Das Gesetz sei \nnämlich wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nach Art. 31 des Grundgesetzes \nnichtig. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des \nSozialpaktes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht angesehen und auch zu \nRecht angenommen, dass diese Vorschrift die Einführung von Studienabgaben \ngrundsätzlich verbiete. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht aber gemeint, den \nSozialpakt einschränkend dahin auslegen zu können, dass eine Einführung von \nStudienabgaben zulässig sei, wenn der chancengleiche Zugang zum Studium \ngewährleistet sei. Eine solche Auslegung verbiete schon der Wortlaut des \nSozialpaktes. Außerdem gewährleisteten die sozialen Komponenten der \nBeitragserhebung diesen chancengleichen Zugang nicht. Studienbeiträge wirkten \nabschreckend, zumal auf den Bestand der heutigen Höhe der Beiträge nicht vertraut \nwerden könne. Dies habe schon die erstmalige Einführung von Studiengebühren für \nbestimmte Studentengruppen und die anschließende Ausweitung durch die jetzt \ngeltende Regelung gezeigt. Eine gleiche Unsicherheit für die Zukunft bestehe über \ndie maximale Darlehenshöhe. Schon in anderen Bundesländern gälten höhere \nBeträge, zumindest werde dies angedacht. Die NRW-Bank verweise in ihren \nDarlehensbedingungen bereits auf zukünftige Verschärfungen. All dies führe dazu, \ndass finanziell schlechter gestellte Studenten mit Rücksicht auf diese Unsicherheiten \nverstärkt auf ein Studium verzichteten. Dies werde durch die tatsächlichen Umstände \ngestützt. Nach der Einführung der Studienbeiträge sei die Studienanfängerzahl in \nNordrhein-Westfalen um 6,5 % gesunken, obwohl die Zahl der \nHochschulzugangsberechtigten um 4,9 % gestiegen sei. Die deutliche Reduzierung \ndes Anteils der Studienanfänger an den studienberechtigten Schulabgängern werde \nauch durch die Berechnungen des Statistischen Bundesamtes belegt. \nSozialwissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass namentlich bei sozial \nschlechter gestellten Studenten die Studienabgaben der gehäuft auftretende Grund \nfür die Nichtaufnahme eines Studiums seien.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nunter Änderung des angegriffenen Urteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu entscheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor: Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich, dass der Beitrag \nnicht durch Bescheid festgesetzt werden müsse. Die Beitragsregelung sei mit dem \nSozialpakt vereinbar, da sie sozialverträglich und nicht studienabschreckend sei. \nDass allgemeine Unsicherheiten vom Studium abhielten, lasse sich aus den \nerstellten Untersuchungen nicht ableiten. Auch aus den Studentenzahlen lasse sich \nnichts Belastbares folgern. Zwar seien sie im Studienjahr 2006/2007 leicht \nzurückgegangen, das könne aber viele Ursachen haben, etwa die Verschärfung des \nNumerus clausus. Es gebe Universitäten, die trotz Einführung von Studienbeiträgen \nZuwächse zu verzeichnen hätten, während bei anderen die Studentenzahl rückläufig \nsei. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern belegten, dass Studienabgaben auf \nlange Sicht keinen Einfluss auf die Studienbereitschaft hätten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt entsprechend \n§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat die Klagebefugnis \nnicht rechtsmissbräuchlich erworben, indem sie sich den Anspruch auf Erstattung \ndes gezahlten Beitrags nach § 1 Abs. 2 des Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetzes (GV. NRW. 2006 S. 119 - StBAG -) in Verbindung mit § \n21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) hat \nabtreten lassen. An der Abtretbarkeit des Erstattungsanspruchs bestehen keine \nZweifel.\n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, \n1610.\n\n24\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass angesichts der der \nKlägerin gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ein rechtsmissbräuchlicher Erwerb der \nKlagebefugnis nicht gesehen werden kann, wie es auch der Vertreter der Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Insoweit wird auf die \nEntscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (S. 12 bis 14) Bezug genommen (§ \n130b Satz 2 VwGO).\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat den geltend gemachten \nErstattungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 StBAG i.V.m. § 21 Abs. 1 GebG nicht. Dafür \nwäre Voraussetzung, dass der gezahlte Beitrag überzahlt im Sinne des § 21 Abs. 1 \nGebG wäre, also ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht bestanden hätte. Dieser \nRechtsgrund bestand aber, denn die Beitragsforderung ist nach dem \nStudienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz entstanden.\n\n26\n\nDieses Gesetz ist finanzverfassungsrechtlich kompetenzgerecht vom Land \nerlassen worden. Der Studienbeitrag stellt sich als nichtsteuerliche Abgabe in Form \neiner Vorzugslast für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtung \ndar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StBAG: \"Die Hochschulen werden ermächtigt, ... für das \nStudium von Studierenden ... einen Studienbeitrag ... zu erheben.\"). Es handelt sich \nnicht etwa um eine - besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterworfene - \nSonderabgabe, wie am Schluss aufgezeigt werden wird. Die \nGesetzgebungskompetenz folgt der Kompetenz für die Materie, in der die \nVorzugslast erhoben werden soll.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (13 f.); \nBVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 (199).\n\n28\n\nMangels einer bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz für \nHochschulabgaben,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226 (242 \nff.),\n\n30\n\nliegt die Kompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) somit bei \nden Ländern.\n\n31\n\nDer Sozialpakt steht dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz nicht \nentgegen. Allerdings erkennen die Vertragsstaaten in Art. 13 Abs. 2 des Sozialpaktes \nan, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Abs. 1 der Vorschrift \ngenannten Rechts auf Bildung \"der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, \ninsbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann \ngleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss\". \n\n32\n\nDer Vertrag als solcher ist von vorneherein nicht geeignet, die innerstaatliche \nRechtslage zu gestalten. Bestandteil des Bundesrechts sind gemäß Art. 25 Satz 1 \nGG allein die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Dazu zählt das \nVölkervertragsrecht nicht.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1999 - 2 BvE 5/99 -, BVerfGE 100, 266 \n(269).\n\n34\n\nVölkervertragsrecht vermag das innerstaatliche Recht allein durch entsprechende \nparlamentarische Beschlussfassung zu gestalten, nämlich bundesrechtlich durch ein \nVertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n35\n\nVgl. für Staatsverträge die Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages nach \nArt. 66 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n36\n\nHier ist ein Vertragsgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. 1569) ergangen. \nOb aus dem Pakt eine völkervertragsrechtliche Pflicht zur Einführung der \nUnentgeltlichkeit des Hochschulstudiums oder jedenfalls das Verbot der Einführung \nvon Studiengebühren folgt, kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit \ndahinstehen. Denn maßgebend für das innerstaatliche Recht ist nicht das Bestehen \noder Nichtbestehen der genannten völkervertragsrechtlichen Pflicht, sondern die \ninnerstaatliche Rechtsgestaltung durch das Vertragsgesetz.\n\n37\n\nAuch dieses führt nicht zur Unzulässigkeit des Studienbeitrags nach dem \nGrundsatz \"Bundesrecht bricht Landesrecht\" (Art. 31 GG). Es bedarf in diesem \nRahmen keiner Entscheidung, welche Wirkung ein Vertragsgesetz genau in Bezug \nauf das innerstaatliche Recht entfaltet, insbesondere ob es einen völkerrechtlichen \nVertrag in innerstaatliches Recht transformiert, also qualitativ umgestaltet zu \ninnerstaatlichem Recht erhebt (Transformationstheorie) oder ob es allein befiehlt, \nden völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich anzuwenden (Vollzugstheorie). \n\n38\n\nVgl. zu diesem Theorienstreit Streinz in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 59 \nRn. 60 ff.; Kunig, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 4. Aufl., 2. Abschnitt, Rn. 37 ff.\n\n39\n\nDenn völkerrechtliche Vertragsbestimmungen können kraft des Vertragsgesetzes \nnur dann innerstaatlich als Recht angewandt werden, wenn sie über die bloße \nBegründung völkervertragsrechtlicher Rechte und Pflichten für die \nvertragsschließenden Völkerrechtssubjekte hinaus alle Eigenschaften besitzen, \nwelche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder \nverpflichten zu können; die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und \nInhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen \ngeeignet sein. Insbesondere müssen solche unmittelbar vollzugsfähigen \nsogenannten \"self-executing\" Vertragsbestimmungen hinreichend bestimmt zur \nEntfaltung rechtlicher Wirkungen und keiner weiteren normativen Ausfüllung bedürftig \nsein. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1970 - 1 BvL 7/66 -, BVerfGE 29, 348 \n(360); BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 -, Buchholz 421.2 \n(Hochschulrecht) Nr. 163 Rn. 4; Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE \n87, 11 (13). \n\n41\n\nEs ist daher unzutreffend, wenn unkritisch allein aus der bloßen Existenz eines \nVertragsgesetzes gefolgert wird, der Vertrag sei dadurch Bundesrecht.\n\n42\n\nSo etwa Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von \nStudiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1 (6): Der Vertrag sei damit \"im Rang eines \nBundesgesetzes zu innerstaatlich verbindlichem Recht erklärt, das auch von den \nGerichten zu beachten ist.\"; ebenso verfehlt Lorenzmeier, Völkerrechtswidrigkeit der \nEinführung von Studienbeiträgen und deren Auswirkung auf die deutsche \nRechtsordnung, NVwZ 2006, 759 (761): \"Nach der Übernahme steht der Pakt im \nRange eines Bundesgesetzes, so dass staatliche Stellen den IPwskR wie anderes \nGesetzesrecht des Bundes zu beachten haben.\".\n\n43\n\nDie Frage der innerstaatlichen Geltung des Vertrages und die der unmittelbaren \nAnwendbarkeit als Rechtsnorm müssen unterschieden werden. Den Anforderungen \nfür eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm, die für ein bundesrechtliches Verbot \nder Erhebung von Studienbeiträgen durch die Länder zu erfüllen wären, genügt der \nSozialpakt nicht. Maßgeblich ist, ob eine Vertragsbestimmung vorhanden ist, die, \nwäre sie ein Bundesgesetz, die Länder gemäß Art. 31 GG hindern würde, \nStudienbeiträge der vorliegenden Art zu erheben. \n\n44\n\nDafür ist - im Gegensatz zum Völkervertragsrecht - die dem Vertragsgesetz \nbeigefügte amtliche deutsche Übersetzung des Sozialpaktes heranzuziehen, denn es \nmuss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Vertragsgesetz den \nInhalt des Vertrages zugrunde gelegt hat, der dieser deutschen Übersetzung zu \nentnehmen ist. \n\n45\n\nVgl. zur unterschiedlichen Bedeutung der amtlichen Übersetzung authentischer \nVertragstexte für das Völkerrecht einerseits und das innerstaatliche Recht \nandererseits, Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 23.\n\n46\n\nDem Vertragstext in Art. 2 Abs. 1, 13 Abs. 2 Buchst. c fehlt die hinreichende \nBestimmtheit einer Rechtsnorm, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten \nerforderlich wäre, um den Bundesländern kraft Bundesrechts das Recht zur \nErhebung von Abgaben für ein Hochschulstudium zu nehmen. Denn es können nicht \ndie im Völkervertragsrecht üblichen und hinzunehmenden Bestimmtheitsmaßstäbe \nangelegt werden. Völkervertragsrecht ist wegen seiner politischen Natur und seines \ndiplomatischen Kompromisscharakters häufig sprachlich unbestimmt und \ngelegentlich gar nicht auf Regelung eines Lebenssachverhalts, sondern auf \nsprachliche Verdeckung des Umstandes angelegt, dass in der Sache gerade nichts \ngeregelt werden soll.\n\n47\n\nVgl. dazu, dass deshalb auf das Völkervertragsrecht nicht die strengen Maßstäbe \ninnerstaatlichen Rechts angelegt werden dürfen, Verdross/Simma, Universelles \nVölkerrecht, 3. Aufl., § 756.\n\n48\n\nAuch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die \nUnterscheidung zwischen den Bestimmtheitsanforderungen an einen \nvölkerrechtlichen Vertrag, dem durch Vertragsgesetz zugestimmt werden soll, \neinerseits und den Bestimmtheitsanforderungen an das Recht für den \ninnerstaatlichen Vollzug des völkerrechtlichen Vertrages andererseits geläufig.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u.a. -, BVerfGE \n77, 170 (231 f.).\n\n50\n\nFür eine hinreichende rechtsstaatliche Bestimmtheit einer innerstaatlich \nunmittelbar anwendbaren Vertragsregelung zur hier maßgeblichen Frage wäre \nerforderlich, dass in zumutbarer Weise erkannt werden könnte, dass die Rechtsfolge \n(Verbot von Studienbeiträgen der vorliegenden Art) voraussetzungslos oder unter \nnäher zu bezeichnenden tatsächlichen Voraussetzungen eingetreten ist. Eine solche \nhinreichende Bestimmtheit wies etwa § 27 Absatz 4 Satz 1 des \nHochschulrahmengesetzes i.d.F. des 6. Änderungsgesetzes vom 8. August 2002 \n(BGBl. I S. 3138) auf.\n\n51\n\n\"Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium \nin einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden \nAbschluss führt, ist studiengebührenfrei.\"\n\n52\n\nVon einer solchen hinreichenden Bestimmtheit ist die völkervertragsrechtliche \nAbmachung des UN-Sozialpakts zu Studienabgaben weit entfernt. Es ist schon \nfraglich, ob der insoweit allein einschlägige Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpaktes \nüberhaupt eine völkervertragsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts begründet. Die Regelung selbst spricht \nkeine Verpflichtung aus. Sie teilt lediglich mit, dass die Vertragsstaaten ein \nbestimmtes Recht \"anerkennen\", wie es etwa auch in Art. 6 Abs. 1 (Recht auf Arbeit), \nArt. 7 (Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen), Art. 9 (Recht auf \nSoziale Sicherheit), Art. 11 Abs. 1 (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard), \nArt. 12 Abs. 1 (Recht auf körperliche und geistige Gesundheit) und Art. 15 Abs. 1 \n(Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und Teilhabe an den Errungenschaften \ndes wissenschaftlichen Fortschritts) des Sozialpaktes geschieht. Aus diesen \n\"Anerkenntnissen\" ergeben sich völkerrechtliche Pflichten aus Vorschriften speziell in \nden jeweiligen Artikeln (etwa in Art. 15 Abs. 3 des Sozialpaktes mit der Verpflichtung \nder Achtung der Forschungsfreiheit) und allgemein aus Art. 2 Abs. 1 des \nSozialpaktes, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, unter Ausschöpfung aller \nseiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten \nMitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der \nin diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Aus dem Zusammenspiel der \nArt. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpaktes ergibt sich somit, dass sich \ndie Vertragspartner verpflichten, das Recht auf Bildung in der Form zu verwirklichen, \ndass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch \nallmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen \nentsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht wird.\n\n53\n\nDie Verpflichtung zu allgemeiner Öffnung des Hochschulunterrichts \"auf jede \ngeeignete Weise\" bedeutet nicht, dass alle geeigneten Weisen ergriffenen werden \nmüssen. Angesichts der mehr programmatischen Ausrichtung auf ein bestimmtes \nZiel, das durch positive Maßnahmen erreicht werden soll, kann nicht von einer so \nweitreichenden Verpflichtung ausgegangen werden, dass alles Geeignete zu tun ist. \nVielmehr muss diese Passage dahin verstanden werden, dass jede geeignete Weise \nzur Erreichung des Ziels erlaubt ist. Die Passage betont also die Handlungsfreiheit \nder Vertragsparteien. \n\n54\n\nDie durch das Modaladverb \"insbesondere\" eingeleitete Passage hebt lediglich \neine \"geeignete Weise\" zur Verwirklichung des Ziels hervor. Sie besagt also nicht, \ndass zusätzlich zu geeigneten Maßnahmen auch die Unentgeltlichkeit eingeführt \nwerden müsse. Diese Auslegung mag nach dem englischen und französischen Text, \ndie im Gegensatz zur deutschen Fassung verbindlich sind (Art. 31 des Sozialpaktes), \nnicht nahe liegen. Dort ist nämlich vor der durch \"in particular\" und \"notamment\" \neingeleiteten Passage das Wort \"and\" bzw. \"et\" eingefügt. Im Deutschen hätte ein \nWortlaut \"auf jede geeignete Weise und insbesondere durch allmähliche Einführung \nder Unentgeltlichkeit\" in der Tat eher den Inhalt, dass neben allgemein geeigneten \nMaßnahmen zusätzlich die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einzuführen \nwäre. \n\n55\n\nVgl. zu den verschiedensprachigen Vertragstexten Riedel/Söllner, \nStudiengebühren im Lichte des UN-Sozialpakts, JZ 2006, 270 (272 f.).\n\n56\n\nDem Vertragswortlaut - erst recht nicht dem nicht authentischen deutschen - ist \nnicht hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine unbedingte \nvölkervertragsrechtliche Verpflichtung zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts \neingegangen wurde. Denn die nach dem - auch englischen und französischen - \nWortlaut eingegangenen völkerrechtlichen Vereinbarungen zeichnen sich in hohem \nMaße dadurch aus, dass sie proklamationsartig soziale Ziele aufstellen, die es durch \nvon den Vertragsstaaten zu ergreifende Maßnahmen zu erreichen gilt, nicht aber \ndadurch, dass in Form von Rechtsregeln bei Vorliegen eines bestimmten \nTatbestandes bestimmte Rechtsfolgen in der sozialen Wirklichkeit unmittelbar \neintreten sollen.\n\n57\n\nDaher wird in der Literatur die These vertreten, die eingegangene vertragliche \nPflicht aus dem Sozialpakt sei eine bloße \"Bemühensverpflichtung\", vgl. Haug, \nRechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, \nWissR Bd. 33 (2000), 1 (6).\n\n58\n\nDie für eine unmittelbar anwendbare Norm fehlende Bestimmtheit, die die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich der Abschaffung \nvon Studienabgaben eingeräumt hat, umfasst auch die Einführung von \nStudienabgaben. Eine solche Unterscheidung (unmittelbar anwendbares Verbot der \nRegression, nicht unmittelbar anwendbare Pflicht der Einführung der \nUnentgeltlichkeit) ist nicht im Vertragstext angelegt. Sie würde vielmehr den \neinheitlichen Vorgang des - auch gewundenen - Weges zu einem völkervertraglich \ngesetzten Programmziel künstlich in Rechts- und Programmsätze aufspalten.\n\n59\n\nDie völkervertragsrechtliche Rechtslage hinsichtlich der Unentgeltlichkeit wird \nnoch weniger eindeutig, wenn man berücksichtigt, dass bei der Auslegung \nvölkerrechtlicher Verträge zur Feststellung vereinbarter Rechte und Pflichten neben \ndem Wortlaut auch die spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages \nberücksichtigt werden.\n\n60\n\nIpsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 14; Wolfrum, Kontrolle der auswärtigen \nGewalt, VVDStRL Band 56 (1997), S. 54, zur dynamischen Fortentwicklung \nvölkerrechtlicher Verträge.\n\n61\n\nDamit kommt - selbst unter der Annahme, der Wortlaut ergebe ein eindeutiges \nVerbot der Einführung von Studienbeiträgen - dem Umstand für den Umfang der \nvölkervertragsrechtlichen Pflichtenlage Bedeutung zu, dass die Vertragspraxis nach \nAbschluss des Sozialpaktes die Einführung von Studiengebühren in vier Ländern \ntoleriert hat.\n\n62\n\nSchließlich ergibt sich die Ungeeignetheit der Vertragsbestimmung für eine \nunmittelbare Anwendung auch daraus, dass - wie es namentlich in der Literatur unter \nBezugnahme auf Stellungnahmen des UN-Ausschusses zur Überwachung der \nErfüllung des Sozialpakts vertreten wird - der Wortlaut entsprechend dem \nprogrammatischen Zweck des Vertrages einschränkend dahin auslegt werden kann, \ndass die Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts jedenfalls dann vertragskonform ist, \nwenn durch begleitende Maßnahmen die negative Wirkung auf den \nHochschulzugang beseitigt wird. So meinen Pieroth/Hartmann, \n\n63\n\nStudienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, NWVBl. 2007, 81 \n(82), \n\n64\n\ndass die Erhebung von Studiengebühren vertragsgemäß sei, \"wenn diese \nGebühren durch entsprechende Ausgestaltung ein Höchstmaß an sozialer \nVerträglichkeit aufweisen und den Zugang finanzschwacher Interessenten in keiner \nWeise erschweren\".\n\n65\n\nEbenso Riedel/Söllner, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpaktes, JZ \n2006, 270 (273).\n\n66\n\nKronthaler, \n\n67\n\nGestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, \nWissR Bd. 39 (2006), 276 (288),\n\n68\n\nhält die Einführung einer Studienabgabe für mit dem Pakt vereinbar, wenn \"das \ngesamte 'Umfeld', d.h. die Ausgestaltung der staatlichen Bildungsförderung, die \nRahmenbedingungen für die Zahlung der Studienbeiträge und die sonstigen \nrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände, in denen sich die Studierenden \nbefinden\", und auch \"die Studienqualität\" in eine umfassende Gesamtbetrachtung \neinbezogen werden.\n\n69\n\nLorenzmeyer,\n\n70\n\nVölkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studienbeiträgen und deren \nAuswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung, NVwZ 2006, 759 (760),\n\n71\n\nmeint, die Wiedereinführung von Studienbeiträgen sei nur dann mit dem Pakt \nvereinbar, wenn nachgewiesen werde, \"dass Studienbeiträge nach der \nbestmöglichen Abwägung aller Alternativmöglichkeiten eingeführt wurden. Die \nGebühreneinführung ist im Hinblick auf die Gesamtheit der Rechte des Paktes und in \nZusammenhang mit dem vollen Ausschöpfen der dem Vertragsstaat zur Verfügung \nstehenden Ressourcen zu rechtfertigen.\"\n\n72\n\nAngesichts dieser in keiner Weise mit hinreichender rechtsstaatlicher \nBestimmtheit aus dem Vertrag ableitbaren Kriterien für die völkerrechtliche \nZulässigkeit der Einführung von Studiengebühren ist es ausgeschlossen, die \nVertragsvereinbarungen als unmittelbar innerstaatliches Recht anzuwenden.\n\n73\n\nUnabhängig von der fehlenden rechstaatlichen Bestimmtheit sind Art. 2 Abs. 1 \nund 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpaktes aber auch deshalb nicht unmittelbar als \ninnerstaatliches Recht anwendbar, weil der Vertragsgesetzgeber dem Vertrag diese \nWirkung nicht beimessen, sondern es bei der alleinigen Statuierung \nvölkervertragsrechtlicher Pflichten belassen wollte. Der Vertrag ist in diesem Punkte \nnicht auf unmittelbare Anwendbarkeit angelegt: Die Durchsetzung der dem Vertrag \nentspringenden völkerrechtlichen Pflichten ist dem Berichtssystem des Teils IV des \nSozialpaktes und gegebenenfalls dem allgemeinen völkerrechtlichen \nInstrumentarium der Reaktion auf völkerrechtswidriges Verhalten eines \nVölkerrechtssubjekts (bis hin zur Repressalie) vorbehalten. Das vertraglich \nvorgesehene Berichtssystem entspricht in seinem diskursiven Wesen der dem soft \nlaw angenäherten verschwommenen völkerrechtlichen Pflichtenlage nach dem \nSozialpakt. Das allgemeine völkerrechtliche Instrumentarium sieht keine \nKonfliktlösung durch richterliche Entscheidung, sondern durch Rechtswahrung \nseitens der Völkerrechtssubjekte selbst vor. Daher hat die Bundesregierung in der \nDenkschrift zum Vertrag zu Recht die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit \ndes Sozialpaktes verneint.\n\n74\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 7/658, S. 18.\n\n75\n\nDas ist auch die überwiegend in der Literatur vertretene Ansicht.\n\n76\n\nVgl. Hailbronner, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 4. Aufl., 3. Abschnitt, Rn. 226; \nMurswiek, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik \nDeutschland, Bd. 5, § 112 Rn. 43; für das schweizerische Recht ebenso \nSchweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 8. April 2004 - 2P.223/2003 -.\n\n77\n\nDies erklärt, warum die getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen den \ninnerstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen nicht \nentsprechen: Es liegt kein gesetzestechnischer Mangel in der Formulierung vor, \nsondern es sollten alleine völkerrechtliche Verbindlichkeiten ohne unmittelbare \ninnerstaatliche Anwendbarkeit geschaffen werden, die diesen rechtsstaatlichen \nBestimmtheitserfordernissen nicht zu entsprechen brauchen. \n\n78\n\nDas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist auch nicht deshalb \nnichtig, weil die Landesgesetzgebungskompetenz unter Verstoß gegen den \nungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem \nVerhalten (Rechtspflicht zur Bundestreue),\n\n79\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 -, BVerfGE 81, 310 (337),\n\n80\n\nin Anspruch genommen worden wäre. Danach müssen sowohl der Bund als auch \ndie Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen \nzumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die \nBelange der Länder nehmen. Gegen diese Pflicht wird nicht schon dadurch \nverstoßen, dass von einer durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz \nGebrauch gemacht wird; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein \noder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz \nherzuleiten sind.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1 (27); \nzur Erheblichkeitsschwelle des für eine Verletzung der Bundestreue erforderlichen \ntreuwidrigen Verhaltens vgl. Bauer, Die Bundestreue, S. 339 f.\n\n82\n\nNamentlich ergibt sich aus diesem Grundsatz die Pflicht der Länder zur \nBeachtung völkerrechtlicher Verträge des Bundes.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1, 2/60 -, BVerfGE 12, 205 \n(254 f.); Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (361 f.); Bauer, Die \nBundestreue, S. 351, 358 f.\n\n84\n\nAllein unter diesem Gesichtspunkt könnte der Sozialpakt, der kraft des \nVertragsgesetzes innerstaatlich gilt und deshalb zu beachten ist, von Bedeutung für \ndas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sein. Jedoch kann von einer \nsolchen rechtsmissbräuchlichen Wahrnehmung der \nLandesgesetzgebungskompetenz zur Einführung der streitigen Studienbeiträge \ndurch das Land Nordrhein-Westfalen keine Rede sein. Dies würde nämlich \nvoraussetzen, dass das Land in Verfolgung seiner gesetzgeberischen \nhochschulpolitischen Ziele überwiegende schutzwürdige Interessen des Bundes, hier \ndie Beachtung völkervertragsrechtlicher Bindungen im Rahmen der dem Bund nach \nArt. 32 Abs. 1 GG zugewiesenen Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, \nmissachtet hätte. Es ist, wie oben ausgeführt, schon zweifelhaft, ob überhaupt eine \nvölkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Einführung \nsolcher Studienbeiträge zu unterlassen. Jedenfalls könnte die Einführung erst dann \nüberwiegende Interessen des Bundes verletzen, wenn die Vertragspartner des \nSozialpaktes in Übereinstimmung mit dem UN-Expertenausschuss die Beachtung \neiner solchen Pflicht einforderten und deshalb der Bundesrepublik Deutschland \nSchaden in ihren auswärtigen Beziehungen drohte, selbst wenn sich der Bund - \nebenfalls aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue - im internationalen Verkehr für \neine Vertragsauslegung und -handhabe einsetzt, die den landesgesetzgeberischen \nSpielraum möglichst unangetastet lässt. Dafür bestehen schon im Ansatz keine \nAnhaltspunkte, im Gegenteil: Die Tatsache der Einführung von Studiengebühren in \nanderen Ländern, ohne dass dies von Seiten des UN-Ausschusses explizit als \nvertragswidrig gerügt wurde und ohne dass die Vertragspartner negativ reagiert \nhaben, lässt die Annahme als fernliegend erscheinen, die Einführung der hier in \nRede stehenden Studienbeiträge könnte schützenswerte außenpolitische Interessen \nder Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dem entspricht der Umstand, dass eine \nVerletzung der Rechtspflicht zur Bundestreue wegen der Einführung der \nStudienbeiträge vom Bund gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen auch nicht \ngeltend gemacht wurde.\n\n85\n\nMaßstab für die Gültigkeit des Studienbeitragsgesetzes ist somit nicht der \nSozialpakt - weder in unmittelbarer Anwendung noch mittelbar über die Rechtspflicht \nzur Bundestreue -, sondern das Landesverfassungsrecht und das Bundesrecht, \nnamentlich das Bundesverfassungsrecht. Landesverfassungsrecht steht der \nErhebung von Studienbeiträgen nicht entgegen. Es gibt nicht nur keine \nentsprechende Verbotsvorschrift, vielmehr kann aus Art. 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 der \nLandesverfassung gefolgert werden, dass der Erhebung einer Studienabgabe \nverfassungsrechtlich nichts im Wege steht. Die Vorschrift regelt die Unentgeltlichkeit \ndes Unterrichts an Volks- und Berufsschulen, überlässt aber die Einführung und \nDurchführung der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen dem \nGesetzgeber. Wenn somit schon ein Schulgeld für die weiterführenden Schulen \nlandesverfassungsrechtlich möglich ist, kann erst recht nicht von der Unzulässigkeit \neiner Studienabgabe ausgegangen werden.\n\n86\n\nDas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz verstößt auch nicht gegen \nArt. 12 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte \nfrei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen \nVoraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der \nStaat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien \nund gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 \nGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die \nsubjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum \nHochschulstudium seiner Wahl. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE \n85, 36 (53 f.).\n\n88\n\nDie Verpflichtung zur Beitragszahlung knüpft an die Ausübung dieses Rechts auf \nHochschulzulassung an und weist damit den nötigen engen Zusammenhang mit der \ngrundrechtlich geschützten Tätigkeit auf. Die Beitragserhebung hat auch eine \nobjektiv berufsregelnde Tendenz und stellt nicht nur eine berufsneutrale allgemeine \nAbgabe dar. \n\n89\n\nVgl. zu diesen Erfordernissen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR \n1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191 (213 f.); 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss \nvom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287.\n\n90\n\nDie berufsregelnde Tendenz ergibt sich aus dem Zweck der Beitragserhebung, \nmit der das Verhältnis von Studenten und Hochschullehrern dadurch verändert \nwerden soll, dass einerseits die Hochschulen einen Anreiz erhalten sollen, die Lehre \nstärker an den studentischen Wünschen und Bedürfnissen zu orientieren, und \nandererseits durch Stärkung des Kostenbewusstseins der Studenten diese zu \nzielstrebigem Studium anzuhalten. \n\n91\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - LT-Drucks. 14/725, S. 1.\n\n92\n\nDie Beitragserhebung stellt sich als Berufsausübungsregelung dar. Die für die \nZulässigkeit von Regelungen der Berufswahl geltenden Maßstäbe sind entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht einschlägig. Die Beitragsregelung könnte allenfalls \ndann eine Beschränkung der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte darstellen, \nwenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es nur Vermögenden \nermöglichte, die Wahl frei zu treffen. \n\n93\n\nVgl. zum Umschlagen einer Steuernorm in eine Berufswahlnorm BVerfG, \nBeschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/77 -, BVerfGE 31, 8 (29).\n\n94\n\nEine unüberwindliche soziale Barriere darf durch Studienabgaben nicht errichtet \nwerden. Es muss ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein \nfinanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot vorhanden \nsein, dass allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der \nStudierenden nach dem Besitzverhältnis der Eltern verhindert. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (37); Urteil \nvom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (147).\n\n96\n\nEine solche unüberwindliche Hürde wird nicht errichtet. Die Ausgestaltung der \nStudienbeitragspflicht in Verbindung mit den Regelungen über ein \nStudienbeitragsdarlehen verhindern dies. Die soziale Sicherung stellt sich wie folgt \ndar: Obwohl die Nichtzahlung des Studienbeitrags zur Versagung der Immatrikulation \n(§ 50 Abs. 2 Buchst. d des Hochschulgesetzes - HG -) oder zur Exmatrikulation (§ 51 \nAbs. 3 Buchst. c HG) führen können, ist kein Student gezwungen, die \nBeitragszahlungen aus seinem Vermögen oder Einkommen - so vorhanden - oder \ndem der Eltern aufzubringen. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StBAG haben nämlich alle \nstudienbeitragspflichtigen Studenten mit ausreichendem Inlandsbezug (§ 8 Abs. 1 \nund 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) einen Anspruch auf \nStudienbeitragsdarlehen, mit denen die Entrichtung der Studienbeiträge sicher \ngestellt werden kann. Für den Darlehensanspruch kommt es nicht auf die \nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Studenten oder seiner Eltern an. \n\n97\n\nVgl. auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, \nLT-Drucks. 14/725, S. 45, zur Bonitätsprüfung.\n\n98\n\nDas Darlehen kann zwar nicht beliebig lange beansprucht werden, sondern nur \nfür die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern, bei einem konsekutiven \nMasterstudiengang zuzüglich zwei Semestern. Damit entfällt der Darlehensanspruch \nfür diejenige Gruppe, für die in der Vergangenheit bereits eine \nLangzeitstudiengebühr eingeführt worden war und gegen die Bedenken aus \nhöherrangigem Recht nicht bestehen. \n\n99\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2006 \n- 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B \n33.06 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C \n8.00 -, BVerwGE 115, 32.\n\n100\n\nDie Belastungen aus dem Darlehen einschließlich der Zinsen sind begrenzt. \nGemäß § 15 Abs. 1 und 2 StBAG beträgt der Höchstbetrag 1000,-- Euro je Semester \nund insgesamt 10.000,-- Euro. Dabei ist diese Deckelung deshalb sozial besonders \nwirksam, weil in die Höchstbeträge Rückzahlungsverpflichtungen aus \ndarlehensweise gewährter Ausbildungsförderung (§ 17 Abs. 2 BAföG) eingerechnet \nwerden. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des \nStudienbeitragsdarlehens umso geringer wird, je höher die Belastung aus der \nVerpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung ist. Dies führt nach der von \nder Beklagten vorgelegten Berechnung dazu, dass derjenige, der 57 % oder mehr \ndes BAföG-Höchstsatzes über zehn Semester bezogen hat, hinsichtlich des \ngewährten Studienbeitragsdarlehens nichts zurückzahlen muss. Diejenigen, für die \nalso ausweislich der gewährten Ausbildungsförderung die sozialen Barrieren \nbesonders hoch sind, werden durch Studienbeiträge gar nicht belastet. Außerdem \nbeginnt die Rückzahlungsverpflichtung erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss \ndes Studiums, wobei die Mindestmonatsrate mit 50,-- Euro in zumutbarer Höhe \nangesetzt ist. \n\n101\n\nSchließlich werden die durch Studienbeiträge errichteten sozialen Barrieren \nweiter eingeebnet durch die Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht, \ninsbesondere bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder und bei \nstudienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren \nErkrankung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StBAG) sowie durch die generelle, wenngleich \nauf wirkliche Notfälle beschränkte Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StBAG. \n\n102\n\nDurch dieses darlehensgestütze Studienbeitragssystem wird sichergestellt, dass \nkein Hochschulzugangsberechtigter alleine wegen der finanziellen Belastung durch \nStudienbeiträge davon abgehalten wird, ein von ihm gewünschtes Studium \naufzunehmen. Allenfalls stellen die Studienbeiträge einen wirtschaftlichen \nGesichtspunkt unter anderen dar, statt eines Studiums mit ungewissen \nBerufsaussichten und einer - wenngleich begrenzten - Darlehensbelastung sofort \neinen Beruf ohne Hochschulstudium zu ergreifen. Darin kann jedoch keine \nunüberwindliche soziale Barriere im Sinne der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gesehen werden, denn dass eine Studienentscheidung \nnach einer Gesamtabwägung von Aufwand und Ertrag und damit möglicherweise \ngegen die Studienaufnahme getroffen wird, macht nicht jedes Element der \nEntscheidungsumstände zu einer Beschränkung der Berufswahl. Der Senat kann \ndaher offen lassen, ob der zu beobachtende Rückgang der Studienbereitschaft nach \nEinführung der Studienbeiträge auf diese zurückzuführen ist, wie die Klägerin es \nbehauptet.\n\n103\n\nSchließlich verfangen auch die Überlegungen der Klägerin nicht, wenn sie auf die \nMöglichkeit späterer Verschärfungen des Studienbeitragssystems und die sich \ndaraus ergebenden Abschreckungswirkungen verweist. Gegenstand der Prüfung ist \nalleine, ob das gegenwärtige System des Studienbeitragsrechts verfassungsrechtlich \nzulässig ist, nicht aber, ob dies auch für mögliche andere Systeme zutrifft. Die von \nder Klägerin postulierte abschreckende Wirkung der Unsicherheit ist ebenfalls ein \nElement der allgemeinen Abwägung im Rahmen der Studienentscheidung, aber \nkeine durch die hier in Rede stehende Regelung geschaffene Beschränkung der \nBerufswahl.\n\n104\n\nErweist sich somit die Studienbeitragsregelung nicht als Regelung der \nBerufswahl, so hat sie sich an den Rechtfertigungsmaßstäben einer \nBerufsausübungsregelung zu messen. Danach ist eine die Berufsausübung \neinschränkende Regelung verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe \ndes Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. \n\n105\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 (32).\n\n106\n\nDas ist der Fall. Das finanzpolitisch motivierte Kostenersatzinteresse im Rahmen \neiner besseren Lehrausstattung der Hochschulen ist grundsätzlich ein legitimer \nAbgabenerhebungszweck. Der Staat ist nicht gehalten, Leistungen für den \nbegünstigten Personenkreis (hier: Bereithaltung von universitären Ausbildungsstätten \nfür Studenten) kostenlos und damit im Ergebnis auf Kosten der diese Leistungen \nüberwiegend nicht in Anspruch nehmenden Steuerzahler zur Verfügung zu stellen. \nVielmehr ist es legitim, den durch die Leistung Bevorteilten als Gegenleistung \nVorzugslasten wie die hier in Rede stehenden Studienbeiträge aufzuerlegen.\n\n107\n\nVgl. dazu, dass grundrechtlich ein Anspruch auf ein kostenloses Studium nicht \nbesteht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (36); Urteil \nvom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (147).\n\n108\n\nNeben der Einnahmebeschaffung werden mit den Studienbeiträgen auch legitime \nverhaltenslenkende Zwecke verfolgt, nämlich einerseits die stärkere Förderung der \nLehre und der Studienbedingungen auf Seiten der Hochschulen und ein \nkostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten auf Seiten der Studenten.\n\n109\n\nDie Studienbeitragsregelung ist verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin ist sie geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob jedes Begründungselement stichhaltig ist, etwa ob Studenten \n\"Nachfragemacht\" haben können. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Ziele \nder Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen \nin Bezug auf die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, der \nStudenten in Bezug auf ihr Studienverhalten). Danach ist die Regelung geeignet: Für \ndie Verbesserung der Einnahmesituation gilt dies offensichtlich; die Lehre und die \nStudienbedingungen profitieren von den Studienbeiträgen durch die Zweckbindung \nihrer Verwendung nach § 2 Abs. 2 StBAG. Schließlich liegt auch auf der Hand, dass \nein mit Kosten verbundenes Studium höhere Anreize zu zielstrebigerem und \nrascherem Studienverhalten gibt als ein kostenfreies Studium. Infolge der oben \ndargestellten Darlehensregelungen stellt sich die Beitragsbelastung auch als \nzumutbar dar.\n\n110\n\nSchließlich verstößt die Beitragsregelung auch nicht gegen das Gleichheitsgebot \ndes Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt zum einen für den Umstand, dass die Hochschulen \njeweils für sich entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. \nDas Studienbeitragserhebungsrecht steht nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StBAG den \nHochschulen zu, also Körperschaften des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung (§ \n2 Abs. 1 und 2 HG). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich die Gleichbehandlung durch \nden nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch die Gleichbehandlung durch \nmehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger.\n\n111\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127 (158).\n\n112\n\nDas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist nicht an den besonderen \nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe zu messen.\n\n113\n\nVgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 105 Rn. 10.\n\n114\n\nDenn wesentliches Merkmal einer Sonderabgabe (mit Finanzierungsfunktion) ist, \ndass den Betroffenen gegenleistungslos eine Geldleistungspflicht zur Finanzierung \neiner bestimmten Sachaufgabe auferlegt wird.\n\n115\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 \n(217); Urteil vom 23. Januar 1990 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 \n(186).\n\n116\n\nDas trifft für den Studienbeitrag nicht zu, und zwar auch nicht unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte \nMittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen einzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den \nAusfallfonds (§ 2 Abs. 2 StBAG).\n\n117\n\nA.A. Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von \nStudienbeiträgen, WissR Bd. 39 (2006), 276 (295 ff.)\n\n118\n\nDenn der Studienbeitrag wird, wie bereits ausgeführt, als Gegenleistung \"für das \nStudium\", nämlich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur \nVerfügung gestellten Einrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand \ndes Immatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG) soll der \nStatus des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung \nzur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die \nZweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG lediglich die Verwendung des \nMittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, \ndas Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG), \nwürde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten \nin ihren Rechten verletzen.\n\n119\n\nUnabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch unter diesem \nGesichtspunkt unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich \nsozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu \nverteile. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren \nStudenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, \nobwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet \nwerden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber \nihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum \neinen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig \nfestgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren \nStudenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die \neingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des \nAusfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobene Beiträgen eine \ngleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen erreicht. \nEine Verletzung des den Hochschulen zustehenden Rechts der Wissenschaftsfreiheit \nund der Selbstverwaltung (Art 5 Abs. 3 GG, Art. 16 Abs. 1 Verf NRW) liegt daher in \nder Abführungspflicht nicht.\n\n120\n\nSomit erweist sich das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz als \nwirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung.\n\n121\n\nAuch die Beitragssatzung ist wirksam. Die Erhebung eines einheitlichen \nStudienbeitrags von 500 Euro unabhängig vom Studiengang und bereits absolvierten \nStudienfortschritt, wie es § 1 der Beitragssatzung der Beklagten vom 24. Mai 2006 \nvorsieht, ist unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (46 f.).\n\n123\n\nDie Beklagte konnte sich angesichts des Umstandes, dass der erhobene Beitrag \nauch für das kostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, darauf \nbeschränken, eine betragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für alle \nStudenten einzuführen, und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung nach \nder Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten.\n\n124\n\nDer so durch das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz geschaffene \nRechtsgrund für den zurückgeforderten Studienbeitrag fehlt nicht deshalb, weil auf \neine Beitragsforderung gezahlt worden ist, über die kein Beitragsbescheid erlassen \nwurde. Das ist nämlich nicht erforderlich. Der Beitragsanspruch hängt nicht von der \nFestsetzung ab, sondern entsteht kraft Gesetzes (hier gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG \nmit Stellung des Antrags auf Immatrikulation) und wird mit seiner Entstehung fällig \n(§ 7 Abs. 2 Satz 1 StBAG). Deshalb konnte - und musste - auf die Beitragsschuld \nauch ohne Beitragsfestsetzung gezahlt werden. Zwar sieht § 2 Abs. 1 StBAG die \nentsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 GebG vor. Danach werden die Kosten \nvon Amts wegen festgesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass die so eröffnete \nMöglichkeit der Beitragsfestsetzung auch erfolgen musste, um eine Zahlung auf die \nnach materiellem Recht entstandene Beitragsforderung behalten zu können. Eine \nPflicht zur Beitragsfestsetzung, um die Beitragsforderung zu verwirklichen im Sinne \nder Geltendmachung, der verfahrensrechtlichen Durchsetzung und des \nBehaltendürfens von Zahlungen, begründen weder das Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz noch die in Bezug genommenen Vorschriften des \nGebührengesetzes. \n\n125\n\nVgl. zur anders gelagerten Rechtslage im Steuerrecht, das aber dennoch \nZahlungen mit Erfüllungswirkung auf nicht festgesetzte Steuern ermöglicht, BFH, \nUrteil vom 6. Februar 1996 - VII R 50/95 -, BStBl. II 1997, 112 (114). \n\n126\n\nDie so zu erschließende fehlende Notwendigkeit der Beitragsfestsetzung wird \ngestützt durch § 7 Abs. 2 Satz 2 StBAG, in dem davon die Rede ist, dass unter \nbestimmten Bedingungen, die das Entstehen der Beitragsforderung umfassen, ein \n\"etwaig\" erteilter Abgabenbescheid gegenstandslos wird. Wäre die \nBeitragsfestsetzung in jedem Falle erforderlich, wäre das Adverb unverständlich. \nAuch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass eine \nBeitragsfestsetzung nicht als zwingend gewollt war. \n\n127\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innovation, \nWissenschaft, Forschung und Technologie, \n\n128\n\nLT-Drucks. Nr. 14/1179, S. 7, zu A. Nr. 1.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n130\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/15-a-1596-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/15-a-1596-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260797","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.237769+00:00"}}