{"status":"available","doknr":"OLD260795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.14A2873.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"14 A 2873/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner zweiten juristischen \nStaatsprüfung. In der mündlichen Prüfung am 24. 2. 2005 erzielte er für den \nAktenvortrag die Note \"mangelhaft\" (2 Punkte) und für das Prüfungsgespräch \n\"ausreichend\" (6 Punkte). Als Gesamtergebnis der Prüfung stellte der \nPrüfungsausschuss einen Punktwert von 4,85 fest und erklärte die Prüfung mit \n\"ausreichend\" (4,85 Punkte) für bestanden. Dies teilte der Beklagte dem Kläger \ndurch Bescheid vom 25. 2. 2005 mit.\n\n3\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Durchführung seiner \nmündlichen Prüfung rügte, weil er im Prüfungsgespräch entgegen seiner Wahl nicht \nim Schwerpunktgebiet \"Zivilrechtspflege\", sondern im Schwerpunktgebiet \"Staat und \nVerwaltung\" geprüft worden sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. 5. 2005 hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung vom \n24. 2. 2005 auf, teilte dem Kläger mit, dass er voraussichtlich im Juli 2005 zu einem \nerneuten Prüfungsgespräch geladen werde und wies darauf hin, dass der \nPrüfungsausschuss ihn nach der Wiederholung dieser Prüfungsteilleistung unter \nBerücksichtigung ihrer Bewertung über das Ergebnis seiner zweiten juristischen \nStaatsprüfung neu bescheiden werde. Die gegen die Beschränkung der \nWiederholung auf das Prüfungsgespräch erhobenen Einwände des Klägers wies der \nBeklagte mit Schreiben vom 3. 6. 2005 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, ihn im Rahmen der \nWiederholung seiner mündlichen Prüfung auch den Aktenvortrag wiederholen zu \nlassen.\n\n6\n\nAuf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. 7. 2005, Az.: \n14 B 1066/05, den Beklagten verpflichtet, den Kläger bei einer Wiederholung der \nmündlichen Prüfung auch einen Aktenvortrag halten zu lassen und über das \nErgebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses \nAktenvortrages zu entscheiden.\n\n7\n\nBei der Wiederholungsprüfung am 26. 8. 2005 bewertete der Prüfungsausschuss \nden Aktenvortrag des Klägers mit \"ausreichend\" (6 Punkte) und das \nPrüfungsgespräch mit \"befriedigend\" (8 Punkte). Als Ergebnis seiner zweiten \njuristischen Staatsprüfung setzte der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der \nfür den Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch erzielten Punktwerte die Note \n\"ausreichend\" (5,85 Punkte) und unter Anrechnung nur des für das \nPrüfungsgespräch vergebenen Punktwertes die Note \"ausreichend\" (5,45 Punkte) \nfest.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 1. 9. 2005 hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung vom \n24. 2. 2005 erneut auf und gab dem Kläger das Ergebnis seiner zweiten \nStaatsprüfung mit der Endnote \"ausreichend\" (5,45 Punkte) bekannt. Mit Bescheid \nvom gleichen Tage gab der Beklagte dem Kläger als Ergebnis der zweiten \nStaatsprüfung die Endnote \"ausreichend\" (5,85 Punkte) unter dem Vorbehalt der \nrechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Klageverfahrens bekannt.\n\n9\n\nDer Kläger hat das Klageverfahren mit geändertem Klageziel fortgeführt. Er ist \nauf der Grundlage seiner bis dahin - auch im Widerspruchs- und im Eilverfahren - \nvertretenen Auffassung der Meinung, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote seiner \nzweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur das wiederholte Prüfungsgespräch, \nsondern auch der wiederholte Aktenvortrag zu berücksichtigen sei. Aus dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 17. 7. 1987, Az.: 7 C 118/86, folge, dass die \nmündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen als Einheit konzipiert sei, \ndie im Fall ihrer Wiederholung nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden \ndürfe. Davon sei das Bundesverwaltungsgericht auch in späteren Entscheidungen \nnicht abgerückt. Ein Verfahrensfehler, der dem Prüfungsgespräch anhafte, müsse \ndeshalb nicht nur die Wiederholung dieses Prüfungsteils, sondern auch die \nWiederholung des Aktenvortrags nach sich ziehen. Die durch den \nPrüfungsausschuss vorzunehmende vergleichende Betrachtung der Leistungen aller \nPrüflinge gebiete es, auch den durch den Aktenvortrag vermittelten Eindruck über \ndas Leistungsvermögen eines Prüflings in die Notenfindung einzubeziehen. Denn der \nPrüfungsausschuss habe im Anschluss an die Prüfung über die Frage zu \nentscheiden, ob eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die \nGesamtnote den Leistungsstand des Prüflings nach dem Gesamteindruck der \nPrüfung besser kennzeichne. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 12. \n2001, Az.: 6 C 14/01, veranlasse keine andere Beurteilung. Die Wiederholung auch \ndes Aktenvortrages sei für ihn - den Kläger - nicht unzumutbar gewesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. 9. 2005 zu verpflichten, \nseine zweite juristische Staatsprüfung vom 24. 2. 2005 mit der Note \"ausreichend\" \n(5,85 Punkte) für bestanden zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat in die Klageänderung eingewilligt und zur Begründung vorgetragen, dass \nsich der dem Prüfungsgespräch vom 24. 2. 2005 anhaftende Verfahrensfehler nicht \nauf das Leistungsvermögen des Klägers während des zuvor gehaltenen \nAktenvortrages habe auswirken können. Es verletze deshalb den Grundsatz der \nChancengleichheit, in die Ermittlung des Gesamtergebnisses für die Prüfung auch \nseine während des Aktenvortrags am 26. 8. 2005 gezeigten Leistungen \neinzubeziehen. Prüfungsgespräch und Aktenvortrag seien im Rahmen der \nmündlichen Prüfung selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende \nEinzelleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe \nein Prüfling nur denjenigen Prüfungsteil erneut abzulegen, dem der rechtserhebliche \nMangel anhafte. Bei der Entscheidung über ein Abweichen vom rechnerisch \nermittelten Prüfungsergebnis müsse der Prüfungsausschuss die vorhandenen \nDokumente über die bereits absolvierten Prüfungsteile heranziehen, soweit er selbst \neinen unmittelbaren Eindruck von den Leistungen des Prüflings nicht gewonnen \nhabe.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.\n\n16\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe \nverkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner im Jahre 1987 entwickelten \nRechtsprechung nach wie vor festhalte, nämlich dass die mündliche Prüfung als \nEinheit konzipiert sei und nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden dürfe. \nSowohl die Bewertung der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen als auch die \nEntscheidung, ob vom rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote abzuweichen \nsei, beruhe auf dem Gesamteindruck. Weder nach der im Jahre 1987 \nanzuwendenden noch nach der heute geltenden Rechtslage dürften bei einer \nAbweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote andere als \nfachliche Aspekte berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der \nLandesgesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen des Justizausbildungsgesetzes \nseit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 die Konzeption der \nmündlichen Prüfung habe ändern wollen, seien nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Prüfungsentscheidung vom 26. 8. \n2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. 9. 2005, soweit die zweite juristische \nStaatsprüfung mit der Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte) für bestanden erklärt \nund dieses Ergebnis mitgeteilt wird, aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, \ndass die mündliche Prüfung nicht als Einheit konzipiert sei, sondern der Aktenvortrag \nund das Prüfungsgespräch Teilleistungen seien, die nicht einheitlich zu bewerten \nseien. Es gebe deshalb keinen Grund, die rechtsfehlerfreie Bewertung des \nAktenvortrages vom 24. 2. 2005 im Rahmen der Gesamtbewertung nur deshalb \naußer Betracht zu lassen, weil dieser nicht an dem Tag gehalten worden sei, an dem \ndas Prüfungsgespräch stattgefunden habe und bewertet worden sei. Die Auffassung \ndes 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. 7. 1987 sei \ndurch die Auffassung des nunmehr zuständigen 6. Senats des \nBundesverwaltungsgerichts aufgrund seines Urteils vom 19. 12. 2001 überholt. Es \nbestehe auch kein Grund dafür, dass bei der Entscheidung über die Frage, ob von \ndem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abgewichen werden solle, ein \nunmittelbarer Gesamteindruck der Prüfungskommission in beiden Teilen der \nmündlichen Prüfung zugrunde gelegt werden müsse. Es seien verschiedene \nSachlagen denkbar, in denen diese Abweichungsentscheidung getroffen werden \nmüsse, ohne dass die entscheidende Prüfungskommission einen eigenen Eindruck \nvon der mündlichen Prüfung erlangt habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten sowie die Verfahrensakte 14 B 1066/05 (VG Düsseldorf 15 L 1153/05) \nverwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\n1. Die Berufung ist mit dem nunmehr gestellten Antrag, auf den in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hingewirkt \nworden ist, zulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, \ndass die Prüfungsentscheidung vom 24. 2. 2005 mit dem Bescheid vom 9. 5. 2005 \nendgültig und vollständig aufgehoben worden ist und die Aufhebung in dem Bescheid \nvom 1. 9. 2005 über die Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte) deshalb ins Leere \ngeht. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung im übrigen darin \nübereingestimmt, dass der Vorbehalt in dem Bescheid vom 1. 9. 2005 über die \nGesamtnote ausreichend (5,85 Punkte) eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten \ndes Klägers meint. Das geänderte - allein auf die Berücksichtigung auch des \nAktenvortrags vom 26. 8. 2005 gerichtete - Klageziel ist deshalb dadurch zu \nerreichen, dass die Prüfungsentscheidung vom 26. 8. 2005 und der Bescheid vom \n1. 9. 2005, jeweils bezüglich der Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte), \naufgehoben werden.\n\n25\n\n2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nentschieden, dass der Kläger wegen des verfahrensfehlerhaften Prüfungsgesprächs \nvom 24. 2. 2005 keinen Anspruch darauf hat, auch den an diesem Tag verfahrens- \nund bewertungsfehlerfrei gehaltenen Aktenvortrag zu wiederholen. Der Senat hält \nseine vorläufige Einschätzung von der prüfungsrechtlichen Einheit der mündlichen \nPrüfung in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 13. 7. 2005 nicht \naufrecht. Die einstweilige Anordnung war mit Rücksicht auf die seinerzeit von den \nVerfahrensbeteiligten erörterten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \naus 1987 und 2001\n\n26\n\nUrteile vom 17. 7. 1987 - 7 C 11/86 - (Mali), BVerwGE 78, 55, und vom 19. 12. \n2001 - 6 C 14/01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = NVwZ 2002, 1375 = \nDVBl 2002, 973,\n\n27\n\nvorsorglich ergangen, um dem Kläger bei einem Ausgang des Klageverfahrens \nzu seinen Gunsten nicht eine nochmalige Wiederholung der gesamten mündlichen \nPrüfung aufzubürden. \n\n28\n\n2.1 Für den Fall, dass - wie hier - eine Prüfungsleistung verfahrensfehlerhaft \nerbracht wurde, ist eine Neubewertung nicht möglich. Sie ist deshalb zu wiederholen. \nJuristenausbildungsgesetz und -ordnung in der für die Prüfung des Klägers \nmaßgeblichen Fassung enthalten dafür keine normativen Regelungen. Nach \ngefestigter prüfungsrechtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall das erneute \nPrüfungsverfahren aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG \nergebenden verfassungsrechtlichen Gebote so zu gestalten, dass der Prüfling den \ngeringstmöglichen Nachteil erleidet, aber auch Begünstigungen des Prüflings \nvermieden werden.\n\n29\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnrn. 413 und 508, und Brehm, \nAktuelles zum juristischen Prüfungsrecht, NVwZ 2002, 1334, jeweils mit weiteren \nNachweisen. \n\n30\n\nDiese Erwägungen liegen den genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts zugrunde. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind \ndeshalb zu Recht davon ausgegangen, dass dem Gebot der Nachteilsvermeidung in \nder Regel dadurch Rechnung getragen wird, dass der Prüfling nur denjenigen \nselbstständigen Prüfungsteil wiederholt, dem der Mangel anhaftet. Eine \nWiederholung auch anderer Prüfungsteile, ohne dass dafür ein zwingender Grund \nbesteht, ist nicht zulässig; denn damit würde dem Prüfling unter Verstoß gegen das \nGebot der Chancengleichheit eine zusätzliche Möglichkeit gewährt, für weitere \nPrüfungsleistungen eine Notenverbesserung zu erreichen.\n\n31\n\n2.2 Entscheidungserheblich ist demnach allein, ob Aktenvortrag und \nPrüfungsgespräch aufgrund der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen \nRegelungen in §§ 30, 31 Juristenausbildungsgesetz (JAG 1993) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. 11. 1993, GV NRW S. 924, und §§ 37, 37a \nJuristenausbildungsordnung (JAO 1993) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. 11. 1993, GV NRW S. 932, selbstständige und unabhängig voneinander zu \nbewertende Prüfungsteile sind oder aber die mündliche Prüfung eine unteilbare \nEinheit darstellt. Das erkennende Gerichts hat diese Frage bisher mit Ausnahme der \nvorläufigen Einschätzung in dem zwischen den Parteien ergangenen Beschluss im \nEilverfahren nicht ausdrücklich entschieden. Auch die genannten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts bieten keine sichere Grundlage für die eine oder die \nandere Auffassung. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in beiden \nEntscheidungen davon ausgegangen, dass die mündliche Prüfung in der zweiten \njuristischen Staatsprüfung als eine Einheit konzipiert sei, die nicht zum Nachteil des \nPrüflings zerrissen werden darf, und die Bewertung sich grundsätzlich auf den durch \ndie mündliche Prüfung als Ganze vermittelten Gesamteindruck stützt. Der Senat \nkann den Entscheidungen dennoch keinen für die hier maßgebliche Rechtslage \nbedeutenden Rechtsgrundsatz entnehmen.\n\n32\n\n2.21 Im Urteil vom 17. 7. 1987 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage \nausdrücklich auf die seinerzeit maßgebliche nordrhein-westfälische Rechtslage \nbeschränkt, nämlich auf § 31 JAG 1979, und daraus die Folge abgeleitet, dass bei \neinem prüfungsrechtlich fehlerhaften Prüfungsgespräch die Beschränkung der \nWiederholung auf das Prüfungsgespräch den Prüfling benachteiligen würde. Im \nUrteil vom 19. 12. 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des \nniedersächsischen Landesrechts entschieden, dass trotz der grundsätzlichen \nMaßgeblichkeit des Gesamteindrucks aus der mündlichen Prüfung als Ganze bei \neinem prüfungsrechtlich fehlerhaften Aktenvortrag die Erstreckung der Wiederholung \nauch auf die - nach niedersächsischem Recht vier - Prüfungsgespräche den Prüfling \nbenachteiligen würde.\n\n33\n\n2.22 Eine bundesrechtliche Rechtsquelle für die Annahme, dass die mündliche \nPrüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als Einheit konzipiert ist, lässt sich \nbeiden Entscheidungen nicht entnehmen. Sie ist auch nicht ersichtlich. Das insoweit \nallein in Betracht zu ziehende Deutsche Richtergesetz enthält keine spezifischen \nRegelungen über Form und Bewertung von mündlichen Prüfungen als Teil der \njuristischen Staatsprüfungen. Es setzte mündliche Prüfungen zunächst lediglich \nvoraus, vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16. 8. \n1980, BGBl I 1451. Erst seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 3. \nÄnderungsgesetzes vom 25. 7. 1984, BGBl I 995, (vgl. heute § 5d Abs. 2 Satz 3 und \nAbs. 3 Satz 4 DRiG) sind sie als Bestandteil der staatlichen juristischen Prüfungen \nvorgeschrieben, allerdings nach wie vor ohne Form und Bewertung konkretisierende \nRegelungen.\n\n34\n\n2.3 Der Senat braucht auch nicht zu untersuchen, wie aus der früheren \nnordrhein-westfälischen oder der aktuellen niedersächsischen Rechtslage der \nRechtsgrundsatz von der einheitlichen Konzeption der mündlichen Prüfung \nhergeleitet werden kann. Denn dem für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Recht \nlässt sich entnehmen, dass es sich bei Aktenvortrag und Prüfungsgespräche um \nzwei getrennte Teile der mündlichen Prüfung handelt. Das ergibt sich aus folgenden \nÜberlegungen: \n\n35\n\n2.31 Seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. \nÄnderungsgesetzes vom 16. 8. 1980, BGBl I 1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) und \n§ 31 Abs. 4 JAG idF des 8. Änderungsgesetzes vom 13. 7. 1982, GV.NW. S. 346, \nund seither im wesentlichen unverändert gilt die Abweichungsregelung, die den \nPrüfungsausschuss ermächtigt, nach seinem Ermessen und unter Beachtung \nweiterer Voraussetzungen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote \num bis zu einem Punkt abzuweichen, wenn dies den Leistungsstand des Kandidaten \nbesser kennzeichnet. Diese Regelung ist an die Stelle der vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. 7. 1987 zu berücksichtigen \ngewesenen \"Hebeentscheidung\" nach § 31 Abs. 4 JAG 1979 getreten. Sie vermittelt \nallerdings Aktenvortrag und Prüfungsgespräch keinen Zusammenhang, der bei einer \nBewertung nicht aufgelöst werden dürfte. Der Prüfungsausschuss hat, wie in § 5d \nAbs. 1 Satz 1 DRiG ausdrücklich geregelt, auf Grund \"des Gesamteindrucks\" zu \nentscheiden. Damit ist ausgeschlossen, dass die eröffnete Ermessensentscheidung \nauf punktuelle Wahrnehmungen oder auf Teileindrücke gestützt werden darf. Der zu \nberücksichtigende Gesamteindruck ist also nicht nur aus der mündlichen Prüfung zu \ngewinnen und hat im übrigen nur den Leistungsstand des Prüflings mit den hierfür \nerheblichen Umständen in den Blick zu nehmen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. 8. 1997 - 6 B 44/97 - m. w. N., JURIS.\n\n37\n\nDer Prüfungsausschuss hat nach der gesetzlichen Konzeption \nPrüfungsergebnisse zu berücksichtigen und bei der Abweichungsentscheidung zu \nwürdigen, ohne einen eigenen Eindruck gewonnen zu haben oder die \nPrüfungsleistung gar selbst bewerten zu dürfen, vgl. §§ 11 Abs. 1 und 3, 28 JAG \n1993.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002 - 6 C 7/02 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 402 = NJW 2003, 1063, (in diesem Punkt wie das aufgehobene \nUrteil des Senats vom 27. 8. 2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, 193).\n\n39\n\nEinen Normgehalt des Inhalts, dass abweichend von dieser Konzeption \njedenfalls in Bezug auf die beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung der \nunmittelbare persönliche Eindruck für eine Abweichungsentscheidung unerlässlich \nist, kann der Senat deshalb nicht erkennen.\n\n40\n\n2.32 Auch eine anderweitige normative Anordnung eines nicht auflösbaren \nZusammenhangs zwischen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch ist \nJuristenausbildungsgesetz und -ordnung 1993 nicht zu entnehmen. Zwar benennt \ndas Juristenausbildungsgesetz, vgl. §§ 10 Abs. 1, 28, zwei Prüfungsteile, nämlich \nden schriftlichen und den mündlichen Teil, und regelt deren Anteile an der \nrechnerisch zu ermittelnden Gesamtnote in § 31 Abs. 4 JAG 1993. Die einzelnen \nBestandteile der beiden Prüfungsteile gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 JAG 1993 sind jedoch \njeweils getrennt voneinander und selbstständig zu bewerten. Das folgt in Bezug auf \nden schriftlichen Prüfungsteil aus dem Verfahren für die Bewertung der \nAufsichtsarbeiten. Diese sind nämlich durch je zwei Prüfer - für den \nPrüfungsausschuss grundsätzlich verbindlich - zu bewerten, §§ 11, 28 JAG 1993. \nDas Ergebnis der einzelnen Aufsichtsarbeit fließt mit 7,5 % in die Gesamtnote ein. \nTrotz fehlender Differenzierung nach einzelnen Prüfungsbestandteilen in §§ 10 \nAbs. 1 und 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG 1993 ist von einem Prüfling nicht die \nWiederholung aller Aufsichtsarbeiten zu verlangen, wenn eine einzelne Aufsichtarbeit \nirreparable prüfungsrechtliche Mängel aufweist. Desgleichen kann aus der \nZusammenfassung zweier Bestandteile im Prüfungsteil \"mündliche Prüfung\" nicht der \nSchluss gezogen werden, dass sie untrennbar konzipiert ist. Der Gesetzgeber hat in \n§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG 1993 die prozentualen Anteile der beiden Bestandteile \nder mündlichen Prüfung an der Gesamtnote selbst festgelegt und damit deren \nGewichtung für den Prüfungsausschuss verbindlich vorgegeben. \n\n41\n\n2.33 Soweit § 37a Abs. 1 Satz 1 JAO 1993 anordnet, dass der \nPrüfungsausschuss Vortrag und Prüfungsgespräch nach Beendigung der \nmündlichen Prüfung bewertet, ist damit keine Rechtsgrundlage für eine \nGesamtbetrachtung geschaffen, mit der die Prozentanteile der beiden Prüfungsteile \nund damit deren gesetzlich vorgegebene Gewichtung relativiert werden dürfte. \nAllerdings verkennt der Senat nicht die Prüfungswirklichkeit. Diese ist dadurch \ngeprägt, dass bei normalem Prüfungsverlauf Aktenvortrag und Prüfungsgespräch an \neinem Tag stattfinden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der im einen Teil \ngewonnene persönliche Eindruck - unabhängig von seinem Inhalt - auch auf den \nanderen Teil ausstrahlen kann. Zwar enthalten Juristenausbildungsgesetz und -\nordnung 1993 keine Verfahrensregelungen zur vorbeugenden Abwehr einer daraus \nsich ergebenden denkbaren Gefahr. Das rechtfertigt jedoch nicht die \nSchlussfolgerung, dass eine solche denkbare Gefahr wie ein Band für die beiden \nBestandteile der mündlichen Prüfung wirkt. Denn nicht jede Möglichkeit eines \nEinflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt eine Gefahr für die \nordnungsgemäße Erfüllung der Prüferpflichten dar. Der Gesetzgeber darf \ngrundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbstständigen, \neigenverantwortlichen und normgerechten Bewertung fähig und bereit ist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002, a. a. O.\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Prüfern eine gesonderte und voneinander \nunabhängige Bewertung zweier von einem Prüfling an einem Tag erbrachter \nPrüfungsleistungen grundsätzlich nicht möglich wäre, hat der Senat nicht. Dann aber \nhat der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags nur, wenn bei \nobjektiver Betrachtungsweise bei Durchführung oder Bewertung des am 24. 2. 2005 \ngehaltenen Aktenvortrags gegen diese Prüferpflichten verstoßen wurde. Dazu hat \nder Kläger nichts geltend gemacht. Durch den erst im Prüfungsgespräch \nvorgefallenen und zu korrigieren gewesenen Verfahrensfehler wurde der Vortrag \nnicht berührt. Die Frage, ob nur der fehlerbehaftete oder auch der prüfungsrechtlich \nnicht zu beanstandende weitere Prüfungsbestandteil einer mündlichen Prüfung zu \nwiederholen ist, ist nicht subjektiv zu entscheiden, etwa danach, ob der Prüfling mit \nder in dem weiteren Prüfungsbestandteil erzielten Note zufrieden ist oder nicht und \ndeshalb eine Chance zur Verbesserung sieht und wahrnehmen will.\n\n44\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 10, 711 \nund 713 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/14-a-2873-06","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5d","ref_norm":"5d","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/14-a-2873-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260795","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.069298+00:00"}}