{"status":"available","doknr":"OLD260800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.12A2829.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"12 A 2829/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer am 23. September 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangene \nZulassungsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf \ndas Vertretungserfordernis bei der Einlegung des Zulassungsantrags ist der Kläger in \nder dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß \nhingewiesen worden. Dem Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und durch Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder durch \nBestellung eines Notanwaltes (§ 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) abgeholfen werden, \nda dem gesamten, nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils erfolgten, aus der \nZulassungsschrift vom 23. September 2007 und zwei Eingaben vom 21. September \n2007 bestehenden Vorbringen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für einen \nAntrag auf Beiordnung eines Notanwaltes oder auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für einen (beabsichtigten) Antrag auf Zulassung der Berufung \nnicht zu entnehmen sind. Insbesondere kann ein solcher Bewilligungsantrag nicht \nder Wendung aus dem Schriftsatz vom 23. September 2007 entnommen werden, die \nsich mit einer Beiordnung eines Vertreters befasst (\" Beim Antrag auf Zulassung der \nBerufung, usw. wird die weitere Beiordnung des Vertreters nach der \nundemokratischen und schön längst verbessertenwerdenmüssende Hitlerjura aus \nfehlenden Interessanten, usw. aus Fachidiotsgesellschaft, usw. weiter beantragen\"). \nDenn ausweislich der in dieser Äußerung verwendeten Zeitform Futur wird allenfalls \ndie spätere Stellung eines Beiordnungsantrages angekündigt, zu der es in der \nFolgezeit indes nicht gekommen ist. Im übrigen spricht gegen das Vorliegen eines \nProzesskostenhilfeantrages wie auch eines Antrages auf Beiordnung eines \nNotanwaltes, dass der Kläger sich schon im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich \ngegen eine ordnungsgemäße Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages \nentschieden hat (vgl. die Zusendung des Prozesskostenhilfe-Vordrucks durch das \nVerwaltungsgericht unter dem 6. August 2007 und die mit Schriftsatz vom 14. August \n2007 erfolgte Weigerung, diesen ausgefüllt zurückzureichen) und dass er weder mit \nseinen Schriftsätzen vom 21. und 23. September 2007 noch danach einen \nausgefüllten Prozesskostenhilfe-Vordruck vorgelegt bzw. zur vergeblichen Suche \nnach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalts vorgetragen hat, obwohl er über \ndiese Erfordernisse in dem ihm am 23. August 2007 ausgehändigten ablehnenden \nProzesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2007 belehrt \nworden war. \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n4\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/12-a-2829-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/12-a-2829-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260800","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.479062+00:00"}}