{"status":"available","doknr":"OLD260802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.10B1377.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"10 B 1377/07.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug der Satzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB \"F. Weg\" \nder Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10 D 96/07.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. \nDie Antragstellerin muss hinreichende Tatsachen vortragen, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt.\n\n4\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der \nAntragstellerin kommt eine Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte \nAbwägung ihrer privaten Interessen in Betracht. Die Antragstellerin trägt substantiiert \nTatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihre privaten \nBelange in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurden. In der Abwägung war \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Betrieb der Bildungsstätte \nLärmimmissionen ausgehen und es deshalb künftig zu Konflikten mit der geplanten \nWohnbebauung kommen kann. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das \nNormenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies \nzur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten ist. \n\n6\n\nDie mögliche Verwirklichung einer angefochtenen Satzung vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann \neinen die Aussetzung ihrer Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne \ndes § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine \nschwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen \nAntragstellers konkret erwarten lässt. Aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten sein kann die Außervollzugsetzung, wenn die Satzung sich bei der im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von \neinem zu erwarteten Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten \nHauptsacheverfahren auszugehen ist. Zudem setzt die Außervollzugsetzung einer \noffensichtlich unwirksamen Satzung voraus, dass ihre Umsetzung den jeweiligen \nAntragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls \ndeshalb dringend geboten erscheint.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE - und vom 16. Mai \n2007 - 7 B 200/07.NE -. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Es liegt eine konkrete Beeinträchtigung \nder Antragstellerin vor. Bei einer Bebauung der durch die Satzung neu einbezogenen \nFlächen drohen erhebliche Konflikte aufgrund der von dem Betrieb der Bildungsstätte \nausgehenden Immissionen. Dies belegen die von dem Satzungsgeber und der \nAntragstellerin eingeholten gutachterlichen Äußerungen sowie die hierzu getroffenen \nFestsetzungen bzw. Hinweise in der angegriffenen Satzung. \n\n9\n\nDie angegriffene Satzung ist offensichtlich unwirksam. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in \ndie im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen \nFlächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend \ngeprägt sind.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat bereits verkannt, dass Gegenstand der sog. \nEinbeziehungssatzung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur einzelne \nAußenbereichsflächen sein können. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich \njedoch nicht nur auf einzelne Flächen, die bisher nach § 35 BauGB zu beurteilen \nsind. Vielmehr ist zugleich ein größerer Bereich des Ortsteils entlang des F. \nWeges \"überplant\" worden. \n\n11\n\nDarüber hinaus hat der Satzungsgeber nicht nur entsprechend § 34 Abs. 5 Satz \n2 BauGB einzelne Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 \nBauGB getroffen. Die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB sollen keine umfassende normative Regelung der zulässigen Bebauung nach \nArt eines qualifizierten Bebauungsplans ergeben. Der Satzungsgeber hat sich auf die \nangesprochene spezifische Zielsetzung der Ergänzung des Innenbereichs um \neinzelne Außenbereichsflächen zu beschränken. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 \n- 4 BN 20.03 -.\n\n13\n\nDemgegenüber hat der Rat der Antragsgegnerin für die neu einbezogenen \nAußenbereichsflächen sowie die bereits bebauten Flächen des Geltungsbereichs der \nSatzung Festsetzungen getroffen, welche die angegriffene Satzung insgesamt als \nqualifizierten Bebauungsplan erscheinen lassen. Schon wegen der bekannten \nImmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Antragstellerin und der hierzu \ngetroffenen detaillierten Festsetzungen musste sich eine Planungspflicht für die \nAntragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufdrängen. \n\n14\n\nOb darüber hinaus die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche \nPrägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden \nBereichs gegeben ist, kann dahinstehen. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass die \neinbezogenen Flächen an den Innenbereich grenzen. Nach dem vorliegenden \nKartenmaterial erscheint zweifelhaft, ob für sämtliche der einbezogenen Flächen \ninsbesondere in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin eine Prägung in der \nWeise gegeben ist, dass aus dem angrenzenden bebauten Bereich die \nerforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebauung der Außenbereichsflächen \nentnommen werden kann. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/10-b-1377-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/10-b-1377-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260802","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.625515+00:00"}}