{"status":"available","doknr":"OLD260801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.10A159.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"10 A 159/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 05. Dezember 2006 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO ) oder einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nzuzulassen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat lässt \noffen, ob der Kläger seine nachbarlichen Abwehrrechte verwirkt hat oder sein \nBegehren aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist.\n\n5\n\nJedenfalls stellt die Zulassungsbegründung die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat \nausgeführt, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein \nbauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW gegeben seien, aber \ndas Absehen des Beklagten von einem Einschreiten aufgrund der Besonderheiten \ndes vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise noch ermessensgerecht sei. Insoweit \ngenügt die Zulassungsschrift bereits nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis. \nSie setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung \nauseinander, sondern macht im Wesentlichen lediglich pauschal eine Abweichung \nvon der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geltend. \n\n6\n\nDie weiteren Ausführungen in der Zulassungsschrift, der Bau von Garagen sei \nselbstverständlich planungsrechtlich zulässig, treffen so nicht zu. Denn nach dem \nvom Beklagten vorgelegten Ausschnitt aus dem maßgeblichen Bebauungsplan ist für \nden in Rede stehenden Bereich eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und \nGemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung: Gemeinschaftsstellplätze/ \nCarports festgesetzt. \n\n7\n\nAuch der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe \"von einer nicht vorhandenen \nRechtslage\" aus, wenn es annehme, auf dem klägerischen Grundstück könnten \nGaragen ohne Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften errichtet werden, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Der Vortrag, in den Abstandflächen eines auf einem \nfremden Grundstück errichteten Hauses könnten selbstverständlich keine \nGrenzgaragen mehr errichtet werden, setzt sich nicht mit den Regelungen des § 6 \nAbs. 2, Abs. 3 \nNr. 3 und Abs. 11 BauO NRW auseinander.\n\n8\n\nVgl. auch Temme/Heintz, BauO NRW, Abstand- \nflächen und Abstände, 6. Aufl., Rdnr. 185. \n\n9\n\nHinsichtlich der Errichtung eines nach dem vorliegenden Ausschnitt des \nBebauungsplans planungsrechtlich zulässigen Carports würde schließlich nichts \nanderes gelten. Der Senat geht in Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht \nzuständigen 7. Senat des beschließenden Gerichts davon aus, dass auch nach der \nÄnderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV \nNRW S. 614) Abs. 11 dieser Bestimmung auf Carports als überdachte Stellplätze im \nSinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO NRW Anwendung findet. Zwar wird in § 6 Abs. \n11 BauO NRW n.F. der Begriff \"Carport\" nicht mehr verwendet. Es ist jedoch davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine inhaltliche Änderung vornehmen \nwollte. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobenen praktischen \nBedürfnisse legen es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandflächenrechtliche \nPrivilegierung auch für Carports anzunehmen. Das Verbot von Öffnungen in den der \nNachbargrenze zugekehrten Wänden (§ 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO \nNRW) steht bei diesem Verständnis der Errichtung eines Carports an der Grenze \nohne eigene Abstandfläche bzw. in den Abstandflächen eines Gebäudes nicht \nentgegen, weil ein Carport keine Wände hat. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/10-a-159-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-09/10-a-159-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260801","retrieved":"2026-07-09 02:26:29.551612+00:00"}}