{"status":"available","doknr":"OLD260830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1008.14A3359.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"14 A 3359/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, mit dem die Neubewertung der Hausarbeit und der Klausuren im \nStrafrecht und im BGB I weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt.\n\n4\n\nEr hält für klärungsbedürftig, \"ob ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder aber \nzumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit darin zu sehen ist, dass \ndie Korrektoren eine (Hausarbeits-)Bearbeitung von weniger als 50 Seiten Umfang mit 47 \nzustimmenden Haken versehen, diese Arbeit dann aber wörtlich als nahezu unbrauchbar \nansehen und mit ‚mangelhaft (1 Punkt)' benoten\". Allerdings legt der Kläger weder Gesetze \nder Logik dar, gegen die die Korrektoren verstoßen haben könnten, noch legt er dar, warum \nein Verstoß gegen Gesetze der Logik eine Frage von tatsächlicher oder rechtlicher \nGrundsätzlichkeit aufwerfen könnte. Ob die Bewertung einer Prüfungsarbeit wegen \nmangelnder Logik zu bemängeln ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Kläger legt auch \nweder Inhalt noch Quelle des von ihm in Anspruch genommenen Grundsatzes der \nSystemgerechtigkeit dar. Einen verselbstständigten Maßstab der Systemgerechtigkeit, an dem \ndas Handeln des Beklagten zu messen wäre, gibt es nicht.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. 7. 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130; \nBVerwG,Urteil vom 15. 12. 1989 - 7 C 25/89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68.\n\n6\n\nDer Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob die Korrektoren die von ihnen für \nbrauchbar erachteten Ausführungen in einer Klausur im Einzelnen bezeichnen müssen, wenn \nsie die Arbeit als unbrauchbare Leistung bewerten, ihr aber wegen zum Teil brauchbarer \nAusführungen 2 oder 3 Punkte zumessen, sowie, ob ein Korrektor, der bemängelt, dass der \nPrüfling ein Problem nicht gesehen hat, zu erkennen geben muss, worin das maßgebliche \nProblem liegt. Damit werden jedoch keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen. Es ist in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Bewertung angemessen zu begründen \nist,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81 \nu.a. -, BVerfGE 84, 34 (B II 2a), \n\n8\n\nund zwar bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich schriftlich.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262.\n\n10\n\nOb das gelungen ist, ist eine Frage des Einzelfall.\n\n11\n\n2. Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sind nicht dargelegt. Es ist weder unlogisch \nnoch verstößt es in rechtserheblicher Weise gegen eine Systematik, wenn die Prüfer zwar \neinerseits eine Vielzahl von Einzelausführungen des Klägers in seiner Hausarbeit mit einem \nzustimmenden Haken versehen, aber die Arbeit dennoch insgesamt als nahezu völlig \nunbrauchbar bewerten. Denn das hängt von der Gewichtung der mit einem Haken versehenen \nund der übrigen Ausführungen ab. Dabei handelt es sich um prüfungsspezifische \nBewertungen, für die die Prüfer einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren \nprüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben. \n\n12\n\nVgl. BVerfG; a.a.O. (B I 2); BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 1998 - 6 B 28/98 -, \nJURIS.\n\n13\n\nMaßgeblich sind insoweit die Randbemerkungen der Prüfer und die Begründungen für \nihre Bewertung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass damit die Grenzen des \nBewertungsspielraums überschritten worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht die mit \nHaken versehenen Ausführungen als \"Selbstverständlichkeiten\" bezeichnet hat, tritt dem der \nKläger nur mit der Behauptung entgegen, es handele sich dabei jeweils nicht um \n\"Unwichtigkeiten\". Es ist fraglich, ob es sich insoweit überhaupt um Gegensätze handelt. \nJedenfalls hat der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts sachlich nicht substantiiert \nin Zweifel gezogen.\n\n14\n\nSoweit der Kläger bemängelt, dass die Prüfer die brauchbaren Elemente seiner \nStrafrechtsklausur nicht im Einzelnen benannt haben, macht der Kläger nicht deutlich, wie \ndieser Umstand Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnte. \nSoweit der Kläger bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit der \nRandbemerkung \"Problem nicht erkannt!\" auf Seite 9 seiner Klausur im BGB I befasst habe, \nist festzustellen, dass er diese Randbemerkung weder im Widerspruchs- noch im \nKlageverfahren ausdrücklich gerügt hatte. Im übrigen gilt, dass es nicht zu den Aufgaben der \nPrüfer gehört, in einer Klausur zu Tage getretenen Kenntnis- und Verständnismängeln des \nPrüflings detailliert zu begegnen. Vielmehr haben sie die Prüfungsleistung zu bewerten und \ndiese Bewertung zu begründen. Das ist geschehen. Welches Problem der Kläger auf S. 9 \nseiner BGB I-Klausur nicht erkannt hat, ergibt sich ohne weiteres aus der gestellten \nPrüfungsaufgabe in Verbindung mit der Randbemerkung auf S. 8 und den Ausführungen im \nVotum des Erstkorrektors und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-08/14-a-3359-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-08/14-a-3359-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260830","retrieved":"2026-07-09 02:26:31.789806+00:00"}}