{"status":"available","doknr":"OLD260831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1008.12A738.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"12 A 738/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \ndem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst die Zulassung der \nBerufung - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der \nKläger erfülle im Streitzeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2003) nicht die \nVoraussetzungen des behaupteten Anspruchs auf Leistungen nach dem Gesetz über \neine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG -, \nweil er seinen ungedeckten Lebensunterhalt i. H. v. 240,27 Euro (1. Jahreshälfte) \nbzw. i. H. v. 241,06 Euro (2. Jahreshälfte) durch den diese Beträge übersteigenden \nmonatlichen Unterhaltsanspruch gegen seine zur damaligen Zeit von ihm getrennt \nlebende Ehefrau und damit durch Einsatz seines Vermögens decken könne. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe das durchschnittliche \nMonatseinkommen der seinerzeitigen Ehefrau des Klägers fehlerhaft zu hoch \nangesetzt, weil diese nicht über den zugrundegelegten Monatsbetrag i. H. v. \n(mindestens) 1.341,23 Euro, sondern lediglich i. H. v. 858,16 Euro verfügt habe, \ngreift offensichtlich nicht durch. Denn die Beträge der \"Aufstockung 1\" und der \n\"Aufstockung 2\", die der Arbeitgeber der damaligen Ehefrau des Klägers an diese \nmonatlich gezahlt hat, waren nicht, wie der Kläger behauptet, in dem für die Mehrzahl \nder Monate ausgewiesenen Nettoverdienst i. H. v. 858,16 Euro enthalten, sondern \nwurden - wie i. ü. schon der Begriff \"Aufstockung\" nahe legt - zusätzlich geleistet. \nDies wird nicht nur durch die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten - unvollständig \nvorgelegten - monatlichen Entgeltabrechungen belegt, sondern auch durch die von \ndem Beklagten mit Schriftsatz vom 8. August 2006 vorgelegte Bescheinigung der \nKlinikum M. gGmbH vom 9. Februar 2006 über die im Jahre 2003 gezahlten \nArbeitsentgelte, welcher der Kläger nicht widersprochen hat. Nach der zuletzt \ngenannten Bescheinigung, mit der erstmalig vollständige Angaben für das Jahr 2003 \nvorliegen, ergibt sich im übrigen, dass das Verwaltungsgericht das monatliche \nDurchschnittseinkommen der damaligen Ehefrau des Klägers im Jahre 2003 mit \n(mindestens) 1.341,23 Euro noch um 84,35 Euro zu niedrig angesetzt hat, da dieses \ntatsächlich 1425,58 Euro betragen hat. \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen, von dem monatlichen Nettoeinkommen der \nUnterhaltspflichtigen seien die monatlichen Raten abzusetzen, die die damalige \nEhefrau des Klägers seit Mai 2003 bzw. \"seit 2003\" zur Rückführung gewährter \ntrennungsbedingter Darlehen an den gemeinsamen Sohn bzw. an ihre Bekannte, \nFrau Q. , erbracht habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \ngegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken, diese \nDarlehenstilgungsverpflichtungen könnten bei der Prüfung des hier in Rede \nstehenden Trennungsunterhaltsanspruchs nicht einkommensmindernd berücksichtigt \nwerden. Insoweit sind schon die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sein \nsoll, nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Denn das \nZulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf die schlichte Wiederholung der \nBehauptung, die Darlehen seien \"scheidungsbedingt\" bzw. trennungsbedingt, und \nsetzt sich deshalb nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Gründen in dem \nangefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, \ndie Darlehensschulden seien schon deshalb nicht trennungsbedingt,\n\n7\n\n- dazu, dass Raten zur Tilgung eines Darlehens, das der Unterhaltspflichtige \nnach der Trennung und wegen derselben aufgenommen hat, um Hausrat \nanzuschaffen, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in unterhaltsrechtlich \nbeachtlicher Weise einschränken können, wenn die Anschaffung unvermeidbar war, \nvgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 -, FamRZ 1998, 1501; \nBrudermüller, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361 Rn. 52; \nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. \n2004, Rn. 1008 f. -, \n\n8\n\nweil sie - wie auch das 2002 aufgenommene Arbeitgeberdarlehen - erst etliche \nJahre nach der bereits 1998 erfolgten Trennung des Klägers und seiner damaligen \nEhefrau begründet worden seien. Dieser zutreffenden und durch den Akteninhalt \nbelegten Begründung - die seinerzeitige Ehefrau des Klägers ist zum 1. Juni 1998 \naus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus in M. , I. -T. -Straße 41, \nausgezogen und hat eine Wohnung in L. bezogen, während der Kläger nach dem \nVerkauf des Familieneigenheimes zum 1. Dezember 1998 eine Wohnung in M. , \nL1. 45 G, angemietet hat - ist der Kläger in keiner Weise entgegengetreten. \nGleiches gilt für die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die \nZeugenaussage der früheren Ehefrau des Klägers zu den Gründen für die Aufnahme \nder genannten Darlehen habe keinen Zusammenhang mit der Trennung der \nEheleute ergeben. Im übrigen spricht gegen das Vorliegen trennungsbedingter \nTilgungsverpflichtungen deutlich, dass die seinerzeitige Ehefrau des Klägers die \nbeiden privaten Kredite offenbar für solche Anschaffungen aufgenommen hat, die sie \nbei ihrem Umzug in die - von der Trennung an gerechnet - dritte von ihr allein \nbewohnte Wohnung für notwendig erachtet hat (Küche, Lampe, Teppich). Außerdem \nhat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nsinngemäß ausgeführt, dass sie die 1998 trennungsbedingt angefallenen Kosten mit \nder 1998 von dem Kläger erhaltenen Abstandszahlung i. H. v. 50.000,00 DM gedeckt \nhabe. \n\n9\n\nAuch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, der Selbstbehalt der damaligen \nEhefrau des Klägers sei mit Blick auf eine Mietmehrbelastung von 160,00 Euro \nmonatlich anzuheben, werden keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO dargelegt. Denn ungeachtet dessen, dass der Kläger schon nicht mitgeteilt \nhat, woraus er diese Summe herleitet, hat das Verwaltungsgericht die erstmalig mit \nSchriftsatz vom 20. Dezember 2005 geltend gemachte Mietmehrbelastung zugunsten \ndes Klägers berücksichtigt. Denn ausweislich der angefochtenen Entscheidung (UA \nSeite 10, zweiter Absatz) hat das Gericht ausgeführt, dass der von ihm angesetzte \nmonatliche Selbstbehalt auch dann nicht den der seinerzeitigen Ehefrau des Klägers \nnach Abzug der monatlichen Unterhaltsbeträge (240,27 Euro bzw. 241,06 Euro) \nverbleibenden Einkommensbetrag i. H. v. rund 1100,00 Euro erreiche, wenn dieser \nSelbstbehalt im Hinblick auf die seinerzeitige Miet- und Nebenkostenbelastung der \nfrüheren Ehefrau des Klägers angemessen zu erhöhen sei. Mit dieser Argumentation \nhat das Verwaltungsgericht, das - vom Kläger unbeanstandet - von einem \nSelbstbehalt i. H. v. 730,00 Euro ausgegangen ist, eine berücksichtigungsfähige \nMietmehrbelastung angenommen, die den vom Kläger geltend gemachten Betrag \nnoch deutlich übersteigt bzw. übersteigen kann. \n\n10\n\nSchließlich ist auch das sinngemäße Vorbringen, dem Kläger stünden deshalb \nkeine Ansprüche auf Gewährung von Trennungsunterhalt für den Streitzeitraum \ngegen seine frühere Ehefrau zu, weil er solche Ansprüche seinerzeit nicht geltend \ngemacht habe und eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen \nausgeschlossen sei, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil \nzu wecken. Denn vorliegend stand nicht eine rückwirkende Geltendmachung von \nTrennungsunterhalt in Rede, sondern war allein zu klären, ob dem Kläger während \nder zwölf Monate des Jahres 2003 jeweils ein seinerzeit realisierbarer, hinreichend \nhoher Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen seine damalige Ehefrau zustand und \ndamit Vermögen vorhanden war, mit dem der nicht schon durch eigenes Einkommen \ndes Klägers gedeckte Grundsicherungsbedarf gedeckt werden konnte. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-08/12-a-738-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-08/12-a-738-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260831","retrieved":"2026-07-09 02:26:31.864206+00:00"}}