{"status":"available","doknr":"OLD260870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.8B1340.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"8 B 1340/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung.\n\n4\n\nDie Beigeladene betreibt im Auftrag der Stadt auf links- und rechtsrheinischem \nStadtgebiet je eine Kleinanliefererstelle. Sie beabsichtigt, den rechtsrheinisch \ngelegenen Standort an der S. Straße aufzugeben und eine neue \nKleinanliefererstelle an der B. -Straße zu errichten. Das betreffende Grundstück \nliegt innerhalb des durch Bebauungsplan der Stadt als Gewerbegebiet festgesetzten \nTeils des \"Airport Businesspark\" am Ende einer Sackgasse. Es grenzt an eine \nAutobahn, eine Bahnstrecke und im Nordwesten an einen Bereich, der durch \nBebauungsplan als Industriegebiet festgesetzt ist. Zweck der geplanten \nKleinanliefererstelle ist die Annahme von nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Sperrmüll, \nBauschutt und Grünschnitt) und bestimmten Schadstoffen (z.B. Farbreste, Pestizide \nund Batterien) in haushaltsüblichen Mengen aus Privathaushalten sowie von Elektro-\nAltgeräten von Privaten und Gewerbetreibenden. Die Annahme von Hausmüll und \nsonstigen, im gewerblichen Bereich anfallenden Abfällen ist nicht vorgesehen. Eine \nBehandlung von Abfällen ist nur insoweit beabsichtigt, als das Volumen der \nangenommenen nicht gefährlichen Abfälle durch Einsatz von Walzenverdichtern oder \nPresscontainern reduziert wird. Ferner sollen ein Lager für Abfalltonnen mit einem \nReparatur- und Reinigungsbereich sowie ein Verwaltungsgebäude angegliedert \nwerden. Die letztgenannten Gebäude sollen an der nordöstlichen Grundstücksgrenze \nerrichtet werden. Das angrenzende Grundstück ist zurzeit noch unbebaut.\n\n5\n\nDie Antragstellerin zu 1. betreibt auf einem ebenfalls im Gewerbegebiet \"Airport \nBusinesspark\" gelegenen, der Antragstellerin zu 2. gehörenden Grundstück ein \nUnternehmen.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 7. Februar 2007, berichtigt durch Bescheid vom 1. März \n2007, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren \n(§ 19 BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur \nzeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen. \n\n7\n\nDagegen erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch.\n\n8\n\nDen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellten Antrag der \nAntragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nWidersprüche hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem Antrag,\n\n11\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2007 zu ändern und \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen den der \nBeigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbescheid vom 7. Februar 2007, berichtigt durch Bescheid vom \n1. März 2007, wiederherzustellen,\n\n12\n\nhat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, \ndass der Widerspruch bzw. eine nachfolgende Klage der Antragstellerinnen gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nAnlage zur zeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der angefochtene \nGenehmigungsbescheid leide nicht an Fehlern, die eine Verletzung von materiellen \nRechten der Antragstellerinnen zur Folge hätten. \n\n15\n\nDie hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. \n\n16\n\n1. Die Ausführungen der Antragstellerinnen dazu, dass die Antragsgegnerin über \ndie streitbefangene Genehmigung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 19 \nBImSchG und nicht in einem förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit \nnach § 10 BImSchG entschieden habe, stellen den angefochtenen Beschluss im \nErgebnis nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat die insoweit von den \nAntragstellerinnen aufgeworfenen Fragen zwar angesprochen, letztlich aber unter \nHinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung \noffen gelassen, dass ein etwaiger Verfahrensfehler für sich genommen nicht die \nAufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige, solange die \nAntragstellerinnen nicht in materiellen Rechten verletzt seien. Diesen rechtlichen \nAnsatz stellt das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die Kommentierung \nvon Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG Rn. 279, wonach \nDritte eine Verletzung einer ihnen dienenden Verfahrensnorm rügen können, nicht in \nZweifel. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dient das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren zwar auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu \ngewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um \nseiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, unabhängig \ndavon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind \noder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter vielmehr nur insofern, als es \ngewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten \nwerden. Selbst in den Fällen, in denen Verfahrensvorschriften - worauf die von den \nAntragstellerinnen zitierte Kommentierung abhebt - drittschützende Wirkung \nzukommt, gewährt die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten Schutz nur im \nHinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition. \nKlage- bzw. antragsbefugt ist er nur, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass \nsich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt \nhaben könnte. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE \n85, 368; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR \n2004, 408; Schack, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, § 10 BImSchG Rn. \n92.\n\n18\n\nDas ist hier, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht der Fall.\n\n19\n\nDarauf, ob an dieser Auffassung mit Blick auf § 4 des Gesetzes über ergänzende \nVorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie \n2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) \n- UmwRBG - auch für die Fälle festzuhalten ist, in denen das förmliche \nGenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG einschließlich der \nÖffentlichkeitsbeteiligung zugleich der Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung dient, kommt es im vorliegenden Zusammenhang \nnicht an. Denn der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich nicht um ein \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 UVP-pflichtiges Vorhaben \nhandele, sind die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht \nentgegengetreten.\n\n20\n\n2. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, dass \ndie Genehmigung des Vorhabens materielle Rechte der Antragstellerinnen \nbeeinträchtigt.\n\n21\n\nOhne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, dass die Errichtung der \nKleinanliefererstelle als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage \nzur zeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen in \neinem Gewerbegebiet nach § 30 BauGB i.V.m. den §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 BauNVO \nbauplanungsrechtlich unzulässig und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht \ngenehmigungsfähig sei. \n\n22\n\nDabei kann offen bleiben, welche Bedeutung der zumindest in erster Linie das \nVerhältnis von Fachplanung und Bauleitplanung betreffenden Regelung des § 38 \nBauGB \n\n23\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 -, juris (\"Inselabwägung\" \nstädtebaulicher Belange) -\n\n24\n\nfür die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens im hier in den Blick zu \nnehmenden Nachbarrechtsverhältnis zukommt. Auch wenn man § 38 BauGB, \nwonach die §§ 29 bis 37 BauGB auf die Errichtung und den Betrieb öffentlich \nzugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde \nim Genehmigungsverfahren beteiligt wird, außer Betracht lässt, spricht alles dafür, \ndass die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen bauplanungsrechtlich \nzulässig ist. \n\n25\n\na) Das Vorhaben verletzt bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung nicht den - in das Zentrum des Beschwerdevorbringens \ngestellten - planungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerinnen auf Gewährleistung \nder Gebietsart.\n\n26\n\nAuf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Nachbar auch dann \neinen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu \neiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Im Rahmen \ndes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das \nEindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung \ndes Baugebiets verhindern können.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, \nund Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen ist \nnicht baugebietswidrig. \n\n29\n\nDer Standort der geplanten Anlage liegt ebenso wie das Betriebsgrundstück der \nAntragstellerinnen in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Eine \nweitergehende Eingrenzung der zulässigen Betriebsarten enthält der \nBebauungsplan, soweit dies den Akten zu entnehmen ist, nicht. \n\n30\n\nGemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der \nUnterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind \nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, \nLagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Unter den Begriff der öffentlichen \nBetriebe fallen beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Fernheiz- und \nUmspannwerke, Depots für die Fahrzeugparks von Polizei, Müllabfuhr, \nTiefbauverwaltung oder Verkehrsbetrieben, Schlachthöfe in öffentlicher Trägerschaft \nsowie Klär- und Abfallbeseitigungsanlagen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, NVwZ 2006, 457 \n= BayVBl. 2006, 285; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2002, § 8 \nRn. 10.1.\n\n32\n\nAuch eine Müllsammelstelle, in der Abfallbesitzer Abfall nach Stoffen getrennt in \nbereitgestellte Container und sonstige Behältnisse verbringen, gehört zu den \nöffentlichen Betrieben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.\n\n33\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 10.1.\n\n34\n\nOhne dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, spricht danach \nErhebliches dafür, dass es sich bei der geplanten Kleinanliefererstelle um einen \nöffentlichen Betrieb in Form einer Abfallbeseitigungsanlage handelt. Die \nprivatrechtliche Rechtsform der Beigeladenen dürfte dieser Einordnung nicht \nentgegenstehen. Trägerschaft und Rechtsform sind nicht entscheidend; maßgeblich \nist vielmehr, dass eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrgenommen \nwird.\n\n35\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 10.\n\n36\n\nJedenfalls sind die Beeinträchtigungen, die von dem Betrieb der Beigeladenen \nausgehen, nicht erheblich im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es - unabhängig \nvon der nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorzunehmenden \"Feinabstimmung\" - geboten, \ndie Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer \nsachgerechten Konkretisierung des Begriffs \"nicht erheblich belästigender \nGewerbebetrieb\" heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der \nGewerbegebietsverträglichkeit eines öffentlichen Betriebes. Da die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ein anlagentypisches \nGefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller \nRegel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt \nwerden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster \nLinie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht \noder aber wenn der jeweilige Betrieb in einer Weise atypisch ist, dass er nach seiner \nArt und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit \nseine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und \nBeschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 .\n\n39\n\nAusgehend von diesen - gegenüber den Anforderungen des \nRücksichtnahmegebots (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) strengeren - Maßstäben bestehen \ngegen die Gebietsverträglichkeit der geplanten Anlage keine durchgreifenden \nBedenken.\n\n40\n\nNach Maßgabe der angefochtenen Genehmigung und der von dieser in Bezug \ngenommenen Antragsunterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung ist die \nEinschätzung der Antragstellerinnen, dass die geplante Abfallbeseitigungsanlage \nerhebliche, über das Maß des in Gewerbegebieten Zumutbaren hinausgehende \nBeeinträchtigungen verursacht, unbegründet. Die von dem Vorhaben zu erwartenden \nBeeinträchtigungen sind aufgrund des konkreten Betriebsgegenstands für die \nNachbarschaft im Vergleich zu typischen, dem Regime des Immissionsschutzrechts \nunterstellten Anlagen deutlich weniger belastend und daher \ngewerbegebietsverträglich. \n\n41\n\nDabei ist es unerheblich, ob die Stadt für das hier betroffene Gewerbegebiet \n- wie die Antragstellerinnen geltend machen - einen gegenüber anderen \nGewerbegebieten gehobenen Standard anstrebt oder jedenfalls angestrebt hat. Zwar \nkönnen die Bezeichnung des Gebiets als \"Airport Businesspark\" sowie die \nGestaltung mit großzügigen Grün- und Wasserflächen zusammen mit der von der \nStadt herausgegebenen Broschüre den Eindruck hervorrufen, dass es sich um ein \natypisches Gewerbegebiet handelt, in dem ausschließlich nicht immissionsträchtige \nGewerbebetriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (vgl. § 8 Abs. 1 \nNr. 2 BauNVO) entstehen sollen. Darauf kommt es für die Beurteilung der \nGebietsverträglichkeit aber nicht an. Maßgeblich ist die - nicht gemäß § 1 Abs. 4 \nBauNVO weiter konkretisierte oder eingeschränkte - bauplanungsrechtliche \nFestsetzung als Gewerbegebiet. Entsprechend dem danach zugrunde zu legenden \nBegriffsverständnis der Baunutzungsverordnung sind im Gewerbegebiet neben \nBetrieben, die - wie vorliegend - im Zusammenhang mit der öffentlichen \nDaseinsvorsorge stehen, auch Gewerbebetriebe zulässig, in denen wahrnehmbar \ngearbeitet wird und von denen typischerweise ein gewisses Maß an \nUmweltbeeinträchtigungen insbesondere in Form von Maschinen- und \nFahrzeuggeräuschen ausgeht. \n\n42\n\nBei der Bestimmung der Grenze der in einem Gewerbegebiet zumutbaren \nBeeinträchtigungen ist - soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen geht - auf die \nVorgaben des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Aufgrund der zwischen \nImmissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehenden Wechselwirkung \nkonkretisiert einerseits das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene \nRücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für \ndas Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets \nnach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und \nBeschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 .\n\n44\n\nDie Umwelteinwirkungen, die bei dem Betrieb des Abfall-Centers in den durch die \nerteilte Genehmigung gezogenen Grenzen zu erwarten sind, halten sich nach ihrer \nArt und Schwere nicht nur bezogen auf das Grundstück der Antragstellerinnen, \nsondern schon bezogen auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke \ninnerhalb der Grenzen des in Gewerbegebieten Zumutbaren. \n\n45\n\naa) Das gilt insbesondere für die Geräuschbelastung. Ein Betrieb der Anlage zur \nNachtzeit ist weder beabsichtigt noch von der Genehmigung umfasst (vgl. Kapitel 9.4 \nder Antragsunterlagen). Bezogen auf den Tagbetrieb hat das Ingenieurbüro U. in \nseiner ergänzenden Berechnung vom 8. November 2006 für den Fall, dass alle \nlärmrelevanten Anlagenteile gleichzeitig maximal genutzt werden, für den \nImmissionsort IO 2, d.h. die den Antragstellerinnen zugewandte nordöstliche Grenze \ndes Vorhabengeländes, einen Lärmpegel von 59 dB(A) ermittelt. Damit wird der nach \nNr. 6.1 Buchst. b TA Lärm für Gewerbegebiete tagsüber maßgebliche \nImmissionsrichtwert von 65 dB(A) um 6 dB(A) unterschritten, so dass der \nImmissionsbeitrag der Anlage nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als irrelevant \nanzusehen ist und es einer Einbeziehung der Vorbelastung nicht bedarf. \nAnhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel nahe legen, sind nicht \nersichtlich.\n\n46\n\nDie Genehmigung stellt auch hinreichend sicher, dass schädliche \nLärmbelastungen dauerhaft ausbleiben. Sie legt fest, dass an der nordöstlichen, \ninnerhalb des Gewerbegebiets liegenden Grundstücksgrenze ein Immissionswert von \n59 dB(A) nicht \nüberschritten werden darf. Zwar schreibt die Genehmigung keinen Emissionspegel \nvor. Dadurch werden Nachbarrechte aber nicht beeinträchtigt. Ausgehend von dem \nUmfang der Genehmigung und den Antragsunterlagen einschließlich der \nBetriebsbeschreibung ermöglicht die Genehmigung keinen Anlagenbetrieb, bei dem \nmit einer Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts zu rechnen wäre. Die \nImmissionsprognose untersucht die Lärmbelastung, die bei einem Betrieb im \nmaximalen Umfang entstehen kann, d.h. im Rahmen der durch die Genehmigung \nvorgegebenen Kapazitätsgrenzen, deren Einhaltung anhand des gemäß Auflage \n4.29 zu führenden Betriebstagebuchs ohne Weiteres überwacht werden kann, und \nbei dem zu Spitzenzeiten zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Sollten größere als \ndie zugelassenen Abfallmengen angenommen werden, wäre der Betrieb jedenfalls \nformell illegal. Darauf, dass die Kapazität der Anlage theoretisch ausreicht, größere \nAbfallmengen aufzunehmen, kommt es hier nicht an. Ausgehend von den im \nGenehmigungsantrag angegebenen und in die Genehmigung übernommenen \nKapazitätsmengen ist die Lärmprognose hinsichtlich des zu erwartenden \nFahrzeugverkehrs auch plausibel. Sie wird durch die Überlegungen der \nAntragstellerinnen zur Gesamt-Abfallmenge und dem durchschnittlichen \nLadevolumen von Personenkraftfahrzeugen nicht in Frage gestellt, weil die Abfälle zu \neinem nicht unerheblichen Teil auch mit Kleinlastern und Pkw-Anhängern angeliefert \nwerden. Die der Berechnung des Lärmpegels von 59 dB(A) am Immissionsort IO 2 \nzugrunde gelegte Annahme des Gutachters, dass mit einem Aufkommen von 1.200 \nAnlieferungen in einem Zeitraum von 10 Stunden zu rechnen sei (vgl. U. , \nGutachten vom 24. August 2006, S. 11), wird durch die im Auftrag der \nAntragstellerinnen von der I. -M. -Ingenieurgesellschaft am 30. und \n31. August 2007 durchgeführten Verkehrszählungen nicht in Frage gestellt. Diese \nhatten ein Aufkommen von 1.143 bzw. 1.011 Kraftfahrzeugen in jeweils 10 Stunden \nergeben.\n\n47\n\nEtwas anderes folgt nicht aus den Überlegungen der Antragstellerinnen zu dem \nAn- und Abfahrtverkehr, der zwangsläufig durch das Gewerbegebiet führt und dabei \ninsbesondere das Grundstück der Antragstellerinnen passiert. Selbst wenn in diesem \nBereich mit einer hohen Verkehrslärmbelastung zu rechnen sein sollte, könnten die \nNachbarn daraus keine Rechte herleiten. Denn in die Immissionsprognose ist zu \nRecht nur der auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen entstehende \nFahrzeugverkehr einbezogen worden (vgl. U. , Gutachten vom 24. August 2006, \nS. 14). Der Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen ist nämlich in Industrie- und \nGewerbegebieten außer Betracht zu lassen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm). \n\n48\n\nDa der in der Immissionsprognose untersuchte Immissionsort IO 2 von dem \nGrundstück der Antragstellerinnen durch das benachbarte Brachgelände und die \nB. -Straße getrennt ist, muss dort im Übrigen von einem erheblich niedrigeren \nImmissionswert ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass \nein Immissionswert von 59 dB(A) am Grundstück der Antragstellerinnen erreicht \nwerden könnte, so dass sich das Vorhaben auch gemessen an § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht als rücksichtslos darstellt.\n\n49\n\nDie Beeinträchtigungen durch den entstehenden Fahrzeugverkehr und \nMaschinenbetrieb sind auch ungeachtet der berechneten Immissionswerte nach Art \nund Häufigkeit nicht gebietsunverträglich, sondern für ein Gewerbegebiet typisch, \nweil sich dort nach § 8 BauNVO sowohl Betriebe ansiedeln dürfen, die mit PKW-\nVerkehr verbundene Kundenkontakte erfordern, als auch Betriebe, die - wie \nLagerhäuser - Lkw-Verkehr hervorrufen. Aus der bereits erwähnten Regelung in \nNr. 7.4 TA Lärm folgt, dass der auf öffentlichen Straßen verursachte Verkehrslärm in \neinem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht als erhebliche betriebsbedingte \nBelästigung zu werten ist. Davon ausgehend ist auch die mit dem Verkehr von LKW \nhäufig einhergehende Beeinträchtigung durch Staub und Geruch grundsätzlich \nhinzunehmen.\n\n50\n\nDass bei der Immissionsberechnung für die nordwestliche, nicht durch Gebäude \nabgeschirmte Grenze des Vorhabenbereichs ein Immissionswert von 64 dB(A) \nermittelt wurde, steht der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht entgegen. Das \nfolgt - ungeachtet der nicht ermittelten Vorbelastung - jedenfalls daraus, dass sich an \nder nordwestlichen Grundstücksgrenze ein bauplanungsrechtlich festgesetztes \nIndustriegebiet befindet, für das gemäß Nr. 6.1 Buchst. a TA Lärm ein \nImmissionsrichtwert von 70 dB(A) gilt. Der hier prognostizierte Lärmpegel ist \nwiederum als irrelevant zu bewerten, so dass es auch insoweit auf die Vorbelastung \nnicht ankommt.\n\n51\n\nbb) Eine gewerbegebietsunverträgliche Geruchsbelästigung, wie sie bei \nAbfallbeseitigungsanlagen typischerweise in Betracht zu ziehen sein mag, ist bei der \nhier geplanten Anlage wegen der Art, Herkunft und Menge der anzunehmenden \nAbfälle \nebenfalls nicht zu erwarten. Aller Voraussicht nach werden von der Anlage keine \ndeutlich wahrnehmbaren Gerüche ausgehen. \n\n52\n\nIn der Anlage sollen weder Haus- noch Biomüll angenommen werden, sondern \nüberwiegend solche Abfälle, die - wie Sperrmüll und Elektro-Altgeräte - entweder \ngrundsätzlich keine Gerüche verursachen, oder - wie Farben, Lacke und andere \nSchadstoffe - in geschlossenen Behältern angeliefert werden. \n\n53\n\nEine Geruchsbelästigung ist auch von dem angenommenen Grünschnitt \n(biologisch abbaubare Abfälle, Abfallschlüsselnummer 20 02 01) nicht zu erwarten. \nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in privaten Haushalten anfallender \nGrünschnitt bei seiner Anlieferung grundsätzlich keine störenden Gerüche \nverursacht, ist nicht zu beanstanden. Gerüche dürften zwar im Falle einer längeren \nLagerung insbesondere von Rasenschnitt wegen des dann einsetzenden \nZersetzungsprozesses zu befürchten sein. Eine längere Lagerungszeit wäre aber \nvon der erteilten Genehmigung nicht gedeckt. Zwar ist die Formulierung der Auflage \n2.4, wonach biologisch abbaubare Abfälle \"schnellstmöglich abzutransportieren\" \nsind, im Hinblick auf die nötige Bestimmtheit nicht gänzlich unbedenklich. Nicht \nzuletzt vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen vorgelegten \nBetriebsbeschreibung, nach der die angenommenen Abfälle täglich - auch samstags \n- mit Lastkraftwagen abgefahren werden, wird \"schnellstmöglich\" bei sachgerechter \nAuslegung allerdings dahin zu verstehen sein, dass gefüllte Container spätestens am \nnächsten Werktag abzufahren sind. \n\n54\n\nEine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus der für sich \ngenommen ohnehin nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen \nAbfalltonnenreinigungsanlage. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls ein \nTeil der zu Reinigungszwecken angenommenen Tonnen erhebliche, sicherlich auch \nriechende Restmüllanhaftungen aufweisen wird; anderenfalls würde kaum die \nNotwendigkeit einer (kostenaufwändigen) Reinigung gesehen. Die Reinigung erfolgt \naber in einer geschlossenen Halle unter Einsatz einer automatischen \nReinigungsmaschine. Bei dieser Sachlage hat die Beigeladene keine Notwendigkeit \nfür eine Geruchsimmissionsprognose gesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die \nTonnenreinigungsanlage eine relevante Geruchsbelästigung verursachen könnte, \nhaben die mit dem Genehmigungsverfahren befassten Mitarbeiter der \nAntragsgegnerin bei der Besichtigung einer Vergleichsanlage am Standort N. am \n26. Oktober 2006 nicht feststellen können. Diese Einschätzung erscheint plausibel \nund wird von den Antragstellerinnen nicht substantiiert in Frage gestellt. Ausgehend \ndavon ist nicht ersichtlich, dass sich die Geruchsbelästigung durch die hier \nvorgesehene Errichtung eines Abluftkamins maßgeblich verstärken könnte. Denn \ndieser dient lediglich der Abführung der feuchten Raumluft. \n\n55\n\ncc) Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Einschätzung der \nAntragsgegnerin und die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren \nvorgelegte Immissionsprognose ferner angenommen, dass eine relevante \nStaubentwicklung zwar bei der Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen mit \nden Abfallschlüsselnummern 17 01 07 (Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegeln und \nKeramik) und 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zu erwarten sei, aber \ndurch die als Auflage in der Genehmigung festgeschriebenen Schutzvorkehrungen - \nLagerung in Containern (Auflage 2.1) , Abdeckung gefüllter Container mit Planen \n(Auflage 2.2) und Befeuchtung des Inhalts noch zu befüllender Container (Auflage \n2.3) - ausreichend verhindert würden. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert \nentgegen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit der Annahme \ndieser Abfallart ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Abfall \naus privaten Haushaltungen handelt. Darüber hinaus werden die betreffenden \nVorrichtungen zum Gewerbegebiet durch das Tonnenreinigungsgebäude \nabgeschirmt.\n\n56\n\ndd) Schließlich fügt sich nach Maßgabe der vorliegenden Pläne auch die \noptische Gestaltung des Abfall-Centers in das Gebiet ein. Das gilt sowohl für die \ngewerbegebietstypische Fassadengestaltung als auch für die bauplanungsrechtlich \nvorgegebene Bepflanzung, die insbesondere dem zur Straße hin gelegenen \nAnlagenbereich vorgelagert sein wird.\n\n57\n\nee) Aus alldem folgt, dass das Vorhaben, obwohl es einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, lediglich Belästigungen \nverursacht, die nach Art und Intensität dem entsprechen, womit ein im Gewerbetrieb \nansässiger Nachbar rechnen muss. Es ist daher im Sinne der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts atypisch.\n\n58\n\nDaraus, dass das Vorhaben möglicherweise dem seitens der Stadt und der \nPlanbetroffenen angestrebten gehobenen \"Image\" des Gebiets nicht gerecht wird, \nkönnen die Antragstellerinnen keine Rechte herleiten. Denn einen \"Milieuschutz\" \ngewährleistet das Bauplanungsrecht nicht. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Nds. \nOVG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 7 ME 249/04 -, NVwZ-RR 2006, 25.\n\n60\n\nDie Antragstellerin zu 1. hat somit keinen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf \nein Umfeld, in dem die für ihren Betrieb geltenden Hygiene-Anforderungen ohne \nweiteres sichergestellt werden. Vielmehr muss sie selbst nötigenfalls weitere \nSchutzmaßnahmen ergreifen.\n\n61\n\nb) Aus den vorstehenden Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des \nVorhabens folgt zugleich, dass sich die Antragstellerinnen im Hinblick auf die von \nihnen befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen nicht mit Erfolg auf das in § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte baurechtliche Rücksichtnahmegebot berufen \nkönnen. Denn die Kleinanliefererstelle fügt sich insoweit in bauplanungsrechtlich \nverträglicher Weise in das Gewerbegebiet ein. Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragstellerinnen mit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG rechnen müssten, sind nicht ersichtlich. Auf eine erhöhte Schutzwürdigkeit \nder Antragstellerinnen, die sich aus dem konkreten Unternehmensgegenstand ergibt, \nkommt es aufgrund der vorliegenden planungsrechtlichen Situation nicht an. \n\n62\n\nc) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus \neiner zu erwartenden Überlastung der B. -Straße durch den zusätzlichen Verkehr \nzum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen. Allerdings kann ein Vorhaben, \ndass die verkehrstechnisch vorgegebenen Aufnahmekapazitäten einer \nErschließungsstraße überfordert, im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos \nsein, wenn ein Grundstück über Stunden nicht verlässlich erreichbar ist.\n\n63\n\nVgl. zu fehlenden Stellplatzkapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom \n15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, NWVBl. 2006, 229.\n\n64\n\nEine Überlastung der Aufnahmekapazitäten der B. -Straße mit derart \ngravierenden Auswirkungen ist aber nicht ernstlich zu erwarten. Das insoweit vom \nIngenieurbüro H. und J. GmbH erstellte verkehrstechnische Gutachten vom \n26. Juli 2006 gelangt unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände \neinschließlich der Stellflächen und der Verkehrsführung auf dem Betriebsgelände der \nBeigeladenen zu der Einschätzung, dass die verkehrstechnische Kapazität für ein \nFahrzeugaufkommen von 180 Fahrzeugen pro Stunde ausreichen werde. Die \nBeigeladene, die Erfahrungen mit vergleichbaren Einrichtungen hat, erwartet eine \nSpitzenbelastung von 150 Fahrzeugen pro Stunde. Anhaltspunkte dafür, dass selbst \ndie für die streitbefangene Anlage ermittelte Kapazität von 180 Fahrzeugen nicht \nausreichen könnte, sind auch unter Berücksichtigung der eigenen \nVerkehrszählungen der Antragstellerinnen nicht ersichtlich. Die Verkehrszählung der \nI. -M. -Ingenieurgesellschaft hat in den jeweiligen Spitzenstunden am \n30./31. August 2007 ein Aufkommen von 140 bzw. 125 Fahrzeugen erfasst. Selbst \nbei einem vor der Einfahrt zum Abfall-Center entstehenden Rückstau würde dieser \nzunächst den Bereich der B. -Straße betreffen, der als Sackgasse nicht dem \nDurchgangsverkehr dient und für die Erreichbarkeit des Grundstücks der \nAntragstellerinnen nicht benötigt wird.\n\n65\n\n3. Die Interessenabwägung fällt nach alldem zu Lasten der Antragstellerinnen \naus. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass \ndie Antragstellerinnen - wie dargelegt - bei summarischer Prüfung aller Voraussicht \nnach nicht in materiellen Rechten verletzt sind. Demgegenüber liegt das \nwirtschaftliche Interesse der Beigeladenen auf der Hand. Hinzu kommt das \nöffentliche Interesse an der Sicherstellung der Abfallentsorgung als Aufgabe der \nDaseinsvorsorge. Nachdem bislang zwei Abfall-Center - je eines für links- und \nrechtsrheinisches Stadtgebiet - offenkundig benötigt wurden, kann nicht \nangenommen werden, dass für die Dauer eines - gegebenenfalls mehrinstanzlichen - \ngerichtlichen Verfahrens eines der beiden Abfall-Center zur Wahrnehmung dieser \nAufgabe ausreichen würde.\n\n66\n\nDie Interessenabwägung fiele schließlich auch nicht dann zu Lasten der \nBeigeladenen aus, wenn die Genehmigung - wie die Antragstellerinnen geltend \nmachen - an objektiv-rechtlichen Mängeln leiden sollte. Darauf, ob insbesondere die \nBefreiungen in Bezug auf eine zwischen einzelnen Teilgebäuden des Vorhabens zu \ngeringe Abstandfläche und in Bezug auf die Wasserschutzverordnung zu Recht \nerteilt worden sind, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an, weil es sich \nnicht um nachbarschützende Vorschriften handelt, auf die sich die Antragstellerinnen \nberufen könnten. Demgemäß könnten sie auch unter Hinweis auf diesbezügliche \nRechtsmängel der angefochtenen Genehmigung in einem etwaigen Klageverfahren \nnicht deren Aufhebung beanspruchen.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n68\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 53 \nAbs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, \n1327) und berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen \nals benachbart gelegener Gewerbebetrieb und Grundstückseigentümerin identisch \nist, so dass für eine Verdoppelung des Streitwerts kein Anlass besteht.\n\n69\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/8-b-1340-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/8-b-1340-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260870","retrieved":"2026-07-09 02:26:35.282943+00:00"}}