{"status":"available","doknr":"OLD260869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.7B1339.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"7 B 1339/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 2007 zur Errichtung einer \nBasisstation für das Mobilfunknetz mit Schleuderbetonmast und Container auf dem \nGrundstück Gemarkung T. O. , Flur 13, Flurstück wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die im erstinstanzlichen Verfahren \nangefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur \nHälfte. Der Antragsgegner trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten \nund die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragsgegner und die \nBeigeladene tragen in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 08. August 2007 \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 16. April 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür \nspricht, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt.\n\n6\n\nDie genehmigte Basisstation für das Mobilfunknetz hält den erforderlichen Abstand zur \nGrenze des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks Gemarkung T. O. \n, Flur 13, Flurstück nicht ein.\n\n7\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen in Abweichung \nvon dem sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergebenden Grundsatz nicht erforderlich ist, \nliegt hier nicht vor. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich grundsätzlich nach der \nWandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW). Diese Regelungen gelten für die genehmigte \nBasisstation für das Mobilfunknetz gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entsprechend, \nda von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.\n\n8\n\nNach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber \nGebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit \nsie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines \nGebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 \nBauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch \nMindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und \nBelüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens \nvorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der \nNachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. \nSozialabstand).\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110, sowie \nBeschlüsse vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133, vom 28. Februar 2001 - 7 \nB 214/01 -, BRS 64 Nr. 124, und vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 -, Juris; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2007, \n§ 6 Rdnr. 29.\n\n10\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind \ndie von der genehmigten Basisstation für das Mobilfunknetz ausgehenden Beeinträchtigungen \njedenfalls hinsichtlich ihrer optisch bedrängenden Auswirkungen auf die Nachbargrenze. Der \nzugehörige Schleuderbetonmast ragt (ohne Berücksichtigung der auf die Mastspitze \naufgesetzten Blitzschutzeinrichtung) 30,30 m über den gewachsenen Boden auf. Er hat am \nFuß einen Durchmesser von 0,987 m und verjüngt sich bis zur Mastspitze auf 0,444 m. Im \nobersten Bereich des Mastes soll dieser auf insgesamt rd. 5 m Höhe mit Antennen versehen \nwerden, so dass die Breite der Anlage hier insgesamt rd. 1,20 m betragen wird. Im unteren \nTeil dieses Bereichs sollen zudem schüsselartige Richtfunkantennen angebracht werden, so \ndass die Anlage hier eine Gesamtbreite von max. rd. 2 m aufweisen wird.\n\n11\n\nDie optischen Auswirkungen der vorbeschriebenen Basisstation für das Mobilfunknetz \nauf das benachbarte Grundstück der Antragstellerin sind erheblich. Der Schleuderbetonmast \nist insbesondere wegen seiner beträchtlichen Höhe, die in erster Linie das Erscheinungsbild \nder Anlage bestimmt, in jeder Hinsicht dominant und optisch beherrschend. Die \nWahrnehmung des Mastes ist trotz seiner relativ schlanken Ge-stalt unausweichlich. Dessen \noptischer Eindruck wird im oberen Bereich durch die vorgesehenen, wenn auch eher moderat \nkonzipierten technischen Vorrichtungen zum Anbringen der Antennen sowie durch die \nAntennen verstärkt, so dass das Vorhaben hier im gesamten Querschnitt eine nicht \nunerhebliche Dimension aufweist. Hinzu kommt, dass die dominierende Erscheinung des \nMastes nicht durch dessen Bauform entscheidend abgeschwächt wird. Er ist massiv und \ngeschlossen gebaut. Der Betrachter hat keine Ausweichmöglichkeit in der Blickbeziehung. \nWegen ihrer vor diesem Hintergrund anzunehmenden gebäudegleichen Wirkungen i.S.v. § 6 \nAbs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW hat die Anlage einen Grenzabstand einzuhalten, auf den die \nallgemeinen Regelungen über die Ermittlung des erforderlichen Abstandmaßes Anwendung \nfinden.\n\n12\n\nFür diese Einschätzung ist im Übrigen auch anzuführen, dass - wie dargelegt - u.a. der \nsog. Sozialabstand zu den Schutzgütern des § 6 BauO NRW gehört und es nicht einzusehen \nwäre, derart prägende Anlagen auf der Grundlage des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \nvon der Einhaltung von Abstandflächen freizustellen und damit letztlich ihre Errichtung auch \nunmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ermöglichen.\n\n13\n\nVgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 1 S 746/96 -, BRS 59 Nr. \n118.\n\n14\n\nDass das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem \nSchreiben vom 09. März 2006 in Anlehnung an die bis zum 31. Dezember 2005 befristete \nVerwaltungsvorschrift zur BauO NRW die Auffassung vertritt, Betonrundmasten mit einem \nBasisdurchmesser von nicht mehr als 1 m komme keine gebäudegleiche Wirkung zu, ist ohne \nBelang. Weder durch einen ministeriellen Erlass noch durch ein solches Schreiben können die \nsich aus der Gesetzesanwendung ergebenden Konsequenzen korrigiert werden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999\n\n16\n\n - 7 B 974/98 -, a.a.O.. \n\n17\n\nZudem kann hier die Massivität im oberen Bereich der Anlage mit den dort angebrachten \nAntennen nicht vernachlässigt werden.\n\n18\n\nDie Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur \nWand bemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Dies bedeutet für eine runde Außenwand, \ndass sie - wie hier - senkrecht zu jedem Punkt der Außenwand zu messen ist und sich - anders \nals bei einer ebenen Außenwand - in Konsequenz dieser gesetzlich vorgegebenen Messweise \neine kreisrunde Abstandfläche ergibt. Eine solche Abstandflächenform entspricht offenkundig \nauch dem Sinn und Zweck der Abstandvorschriften. Dass die optische Wirkung entsprechend \nder Baukörperrundung mit dem Rundungsverlauf zurücktritt, findet seine entsprechende \nBerücksichtigung in der dem Rundungsverlauf folgenden, nämlich kreisförmigen \nAbstandfläche. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001\n\n20\n\n- 7 B 214/01 -, a.a.O..\n\n21\n\nDie kreisförmige Abstandfläche um die 30,30 m hohe Basisstation für das Mobilfunknetz \nerstreckt sich auf das von der - für die Bestimmung der Abstandfläche maßgebenden - \nAußenwand des Schleuderbetonmastes ca. 10,50 m entfernte Grundstück der Antragstellerin. \nDies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner näheren \nAusführungen.\n\n22\n\nDem mithin aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragstellerin lässt sich \ndurch die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW nicht \nbegegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 BauO NRW \nregelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. März 2007\n\n24\n\n- 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, \n1031.\n\n25\n\nEine atypische Grundstückssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende \nUmstände sind hier nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDer nach alledem zu bejahende Verstoß gegen das Abstandflächenrecht ist auch nicht \netwa deshalb unerheblich, weil die Antragstellerin - wie der Antragsgegner meint - ihr \nGrundstück im abstandrelevanten Bereich nicht baulich nutzen kann. Auf die konkrete \nbauliche Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin kommt es nicht an. \nWenn das einschlägige Landesrecht für ein Vorhaben die Einhaltung eines bestimmten \nGrenzabstands vorgibt, kann der betroffene Nachbar, sofern die Zulassung einer Abweichung \nnach § 73 BauO NRW - wie hier - nicht in Betracht kommt, die Einhaltung dieses Abstands \nauch verlangen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 \n\n28\n\n- 7 B 974/98 -, a.a.O..\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/7-b-1339-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/7-b-1339-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260869","retrieved":"2026-07-09 02:26:35.201453+00:00"}}