{"status":"available","doknr":"OLD260871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.12A529.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"12 A 529/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, es lasse sich mangels geeigneter Nachweise \nnicht feststellen, dass sich der Kläger i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \"nur\" zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, der Kläger habe Eintragungen \nder behaupteten deutschen Nationalität in seinem Inlandspass nicht hinreichend \nnachgewiesen. In Bezug auf die mit dem Aufnahmeantrag vorgelegte Kopie von vier \nSeiten eines am 4. Dezember 1979 auf den Kläger ausgestellten Inlandspasses, in \ndem der Kläger mit deutscher Nationalität verzeichnet ist, hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt: Die vorgelegte einfache Kopie sei mangels Beglaubigung nicht \naussagekräftig, da sich Manipulationen insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit \nausschließen ließen. Außerdem lägen nicht aufgelöst widersprüchliche Angaben \ndazu vor, wo sich die angeblich vor dem Verlust des Originalpasses durch Autobrand \nangefertigte Kopie befunden habe. Diesen Feststellungen ist der Kläger mit seiner \nZulassungsbegründungsschrift nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. \n\n5\n\nDie Authentizität der vorgelegten Kopie und die Richtigkeit des auf dieser Kopie \nbasierenden Vortrags, bereits 1979 als deutscher Volkszugehöriger geführt worden \nzu sein, sind - wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll - auch über die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts hinausgehend erheblichen Zweifeln \nausgesetzt. Diese ergeben sich - zum einen - schon aus der vorgelegten Kopie, die \nFälschungsanzeichen aufweist. Zunächst fällt insoweit auf, dass zwischen der \nhandschriftlichen Eintragung des Vatersnamens und der für diese Eintragung \nvorgesehenen gestrichelten Linie auf Blatt 9 des Passes mehrere offensichtlich \nebenfalls handschriftlich aufgebrachte, teils gerundete Striche zu sehen sind, die auf \neine zuvor vorhandene andere, nicht vollständig überdeckte Eintragung hindeuten. \nAußerdem bestehen Zweifel daran, ob der Amtswalter, der den Pass des Klägers \nausgestellt haben soll, wirklich seine Unterschrift unter dieses Schriftstück gesetzt \nhat. Für eine Fälschung seiner Unterschrift spricht ein Vergleich derselben mit den \nUnterschriften, die dieser Amtswalter in mehreren anderen, auf Familienmitglieder \ndes Klägers ausgestellten Pässen geleistet hat. In den jeweils 1977 bzw. 1978 \nausgestellten Inlandspässen der (russischen) Mutter des Klägers (Beiakte 10, Blatt \n57), des Bruders des Klägers, B. T. , der Schwägerin des Klägers, I. T. \n(jeweils Beiakte 7, hinterer Teil, Blatt 31) und des Bruders des Klägers, I1. T. \n(Beiakte Heft 6, zweiter Teil, Blatt 34) weist der - ansonsten mit dem Schriftzug in der \nvom Kläger vorgelegten Kopie identische und stets akkurat ausgeführte - Schriftzug \nin der Mitte nämlich jeweils einen Bogen mehr auf als in der vom Kläger \neingereichten Ablichtung. \n\n6\n\nZum anderen ergeben sich nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten \nKopie und an der Behauptung, immer schon mit deutscher Nationalität eingetragen \ngewesen zu sein, aus einer chronologischen und vergleichenden Betrachtung des in \nden jeweiligen Aufnahmeverfahren festzustellenden Vortrags der Geschwister des \nKlägers zu ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hinsichtlich des Bruders \nT1. , der bereits 1989 einen Übernahmeantrag gestellt hatte, liegen keine \nentsprechenden Akten vor. Unter dem 15. Januar 1991 haben dann die Geschwister \nM. , O. und I1. ihre Aufnahme beantragt, und auch der Bruder B. hat \nspätestens im Jahre 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt. Während I1. und \nB. , die sich nach einem in den Akten befindlichen, an das \nBundesverwaltungsamt gerichteten anonymen Brief eines offensichtlich über die \nFamilienverhältnisse gut unterrichteten Mitglieds der (Groß-) Familie als einzige der \ninsgesamt 10 Geschwister bereits von Anfang an \"im Pass Deutsche geschrieben\" \nhatten, einen Inlandspass aus dem Jahre 1978 bzw. 1977 mit Eintragung der \ndeutschen Nationalität vorgelegt haben, haben die beiden Schwestern O. und \nM. Inlandspässe mit Eintragung ihrer russischen Nationalität beigebracht, was zu \nablehnenden Bescheiden geführt hat, die im Februar 1992 zugestellt worden sind. \nDie weitere Schwester M1. , die unter dem 20. Januar 1992 einen \nAufnahmeantrag gestellt hat, hat, nachdem sie zunächst überhaupt keinen Vortrag \nzu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum geleistet und auch keine \nPersonalpapiere vorgelegt hatte, später einen ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nausweisenden, am 27. August 1992 (und damit nach Zustellung der erwähnten \nAblehnungsbescheide) ausgestellten Inlandspass sowie zwei Bescheinigungen aus \nOktober 1995 vorgelegt, wonach sie im ersten Inlandspass bzw. in dem vor dem \nPass aus 1992 innegehabten Pass jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen \ngewesen sei. Dieses Vorbringen, in das offensichtlich die Erfahrungen der beiden \nSchwestern O. und M. aus deren Aufnahmeverfahren eingeflossen sind, hat \nsich später als falsch erwiesen: Nach der Auskunft des Ministeriums für Auswärtige \nAngelegenheiten der Tadschikischen Republik an die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Duschanbe vom 23. Februar 1998 hat nämlich M1. T. 1977 \neinen Pass mit der Eintragung der Nationalität \"russisch\" erhalten und ist ihr am 29. \nAugust 1992 der Pass \"aufgrund der Änderung der Eintragung der Nationalität in \ndeutsch laut Beschluss der Regierung der Republik Tadschikistan Nr. 255 vom 14. \nJuli 1992 ausgestellt\" worden. Die drei weiteren Geschwister, die zuletzt - 1996, 1997 \nbzw. 1998 - Aufnahmeanträge gestellt haben (F. und G. T. sowie der \nKläger), haben dann zur Stützung ihrer Behauptung, immer schon als deutsche \nVolkszugehörige geführt worden zu sein, jeweils nicht beglaubigte Kopien \nangeblicher Inlandspässe aus den Jahren 1977, 1981 bzw. 1979, nicht aber die \nzugehörigen Originale vorgelegt. Auf Befragung zu den Gründen, warum der \nOriginalpass nicht vorgelegt werden könne, haben die Brüder dann jeweils den \n(zwischenzeitlichen) Verlust ihres Passes behauptet; die Schwester F. , die nicht \ndazu befragt worden ist, warum sie nicht in der Lage war, den Original-Inlandspass \naus dem Jahre 1977 beizubringen, hat bei ihrem Sprachtest auf die Frage, weshalb \ndie vorgelegten Geburtsurkunden neu ausgestellt worden seien, behauptet, ihr Sohn \nhabe sie zerrissen und in den Ofen gesteckt. Der dargestellte Ablauf in Bezug auf \nden Vortrag, deutsche Volkszugehörige zu sein, die offenkundige Parallelität im \nVorbringen des Klägers und seiner Geschwister F. und G. T. , die Vorlage \nfalscher Bescheinigungen durch M1. T. und die in dem anonymen Brief \nenthaltenen Angaben sprechen auch schon ohne die oben dargestellten \nFälschungsanzeichen in der von dem Kläger vorgelegten Kopie für sich und - neben \nden nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - deutlich dagegen, \ndass der Kläger 1979 als deutscher Volkszugehöriger geführt worden ist. \n\n7\n\nDas weitere, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete \nZulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der \nBeweiswürdigung nicht mit der Bekundung des als Zeugen vernommenen Vaters des \nKlägers auseinandergesetzt, er habe den Pass zwar nie gesehen, aber mit seinem \nSohn darüber gesprochen, dass dieser sich mit deutscher Nationalität habe \neintragen lassen, trifft nicht zu. Denn ausweislich der Urteilsausfertigung (Seite 7, \ndritter Absatz) hat das Verwaltungsgericht diese Aussage als unergiebig bewertet. \n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der \nMöglichkeit auseinandergesetzt, dass bei einem Kfz-Brand Dokumente zu Schaden \nkommen können, und ferner nicht berücksichtigt, dass der Zeuge ausgesagt habe, \ndass der Kläger ihm erzählt habe, dass die Dokumente bei einem Brand zerstört \nworden seien, greift ebenso wenig durch wie der Vortrag, der Kläger sei insoweit gar \nnicht beweispflichtig gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht \nentscheidungstragend darauf abgestellt, dass der angebliche Verlust der \nOriginaldokumente bei einem Brand in einem Kfz nicht nachvollziehbar sei, sondern \nsich insoweit auf einen nur vorsorglichen und keine definitive Feststellung \nbeeinhaltenden Hinweis beschränkt (\"Nur vorsorglich sei daher noch darauf \nhingewiesen, dass auch der angebliche Verlust .... nicht nachvollziehbar erscheint\"). \nIm übrigen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte für einen Umstand \n\"beweispflichtig\" sein sollte, der eindeutig der Sphäre des - ohnehin hinsichtlich eines \ndurchgängigen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum beweisbelasteten - \nKlägers zuzurechnen ist. \n\n9\n\nAuch das Zulassungsvorbringen des Klägers, die Annahme, dass in der \nehemaligen Sowjetunion seit Anfang der 90er Jahre Nationalitätseintragungen in \nInlandspässen ohne weiteres auf Wunsch der Passinhaber hätten geändert werden \nkönnen, ohne dass diese Änderung als solche immer kenntlich gemacht worden sei, \nrechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass Anfang der 90er Jahre ausgestellte \nPersonaldokumente grundsätzlich nicht geeignet seien, eine inhaltsgleiche \nEintragung der Nationalität in früher ausgestellten Dokumenten zu beweisen, greift \nnicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat eine solche Schlussfolgerung in Bezug \nauf den erst nach 1990 ausgestellten Inlandspass nicht gezogen. Es hat nämlich nur \nbezogen auf Personenstandsurkunden, zu welchen ein Inlandspass offensichtlich \nnicht zählt, ausgeführt, dass diese, wenn sie erst in den 90er Jahren ausgestellt \nworden seien, für sich genommen grundsätzlich ungeeignet seien, ein \ndurchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität zu belegen, und sich \nhinsichtlich des neuen Inlandspasses auf die - mit dem Zulassungsvorbringen nicht \nsubstantiiert angegriffene und zutreffende - Feststellung beschränkt, dass eine Kopie \ndieses Passes, dessen Nationalitätseintragung nach den vorstehenden \nAusführungen im Übrigen ohnehin nicht hinreichend aussagekräftig in Bezug auf \neine frühere Eintragung wäre, in den Akten nicht vorhanden sei. Soweit das \nVerwaltungsgericht demgegenüber in Bezug auf die Geburtsurkunde der Tochter \nB1. aus dem Jahre 1997 die o. g. Schlussfolgerung gezogen hat, ergeben sich \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen \nUrteils. Denn das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Beweiseignung der \nGeburtsurkunde mit einer weiteren, selbständig neben die zuerst angeführte \nBegründung tretenden Begründung verneint, die der Kläger mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht angegriffen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nausgeführt, dass die Geburtsurkunde im Übrigen auch deswegen nicht geeignet sei, \nein Bekenntnis des Klägers zur deutschen Nationalität bereits vor dem Jahr 1997 \nnachzuweisen, weil die (1990 geborene) Tochter B1. ein (1994) adoptiertes Kind \nund deshalb davon auszugehen sei, dass in der Original-Geburtsurkunde aus dem \nJahre 1990 der leibliche Vater und nicht der Kläger eingetragen gewesen sei. \n\n10\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend \nberücksichtigt, dass der Kläger mit der Erklärung seines Einverständnisses mit einem \nRechtshilfeersuchen an die tadschikischen Behörden alles ihm Mögliche getan habe, \num den Sachverhalt aufzuklären, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nangefochtenen Entscheidung. Denn auch die Beklagte hat mit der Durchführung des \nRechtshilfeersuchens die ihr gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung \nausgeschöpft. Aus dem Einverständnis des Kläger können im übrigen noch keine \npositiven Schlüsse in Bezug auf die Behauptung eines durchgängigen Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum gezogen werden. Denn der Kläger musste damit rechnen, \ndass die in einer Verweigerung des Einverständnisses liegende Verhinderung einer \nweiteren Sachaufklärung ohne weiteres negative Schlüsse des Verwaltungsgerichts \nim Hinblick auf das behauptete durchgängige Bekenntnis nach sich gezogen hätte, \nwährend ein durchgeführtes Rechtshilfeersuchen - wie die tatsächlich ergangene \nAuskunft belegt - durchaus nicht zwingend zu seinem Nachteil ausgehen musste. \nDas weitere Vorbringen des Klägers, die Ablehnung der Bearbeitung des \nRechtshilfeersuchens durch die tadschikischen Behörde könne nicht ihm angelastet \nwerden, sondern sei wohl \"auf die gering entwickelten diplomatischen Kontakte \ndieses Landes zur Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen\", weckt ebenfalls \nkeine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit hiermit \nangedeutet werden soll, dass das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens in den \nVerantwortungsbereich der Beklagten falle, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Zum \neinen ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich, dass eine etwaige Weigerung \nausländischer Behörden, ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten oder zu \nbearbeiten, gerade zu Lasten der - hinsichtlich des Nachweises eines Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum grundsätzlich nicht beweisbelasteten - Beklagten gehen \nkönnte. Zum anderen haben sich die tadschikischen Behörden ausweislich des \nInhaltes der Auskunft vom 3. September 2005 nicht geweigert, das \nRechtshilfeersuchen zu beantworten, sondern die Gründe mitgeteilt, weshalb eine \ninhaltliche Antwort nicht erfolgen könne. Sie haben nämlich ausgeführt, dass der \nKläger in der Republik Tadschikistan nicht als an- oder abgemeldet registriert sei; nur \nPersonen, die am 6. November 1994 in der Republik angemeldet gewesen oder \nschon vor diesem Datum zwar ausgereist seien, sich aber im Laufe von 5 Jahren im \nKonsulat angemeldet hätten, seien tadschikische Staatsangehörige. \n\n11\n\nSchließlich werden behauptete ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil \nauch nicht durch das Vorbringen hervorgerufen, das Gericht habe in seine \nGesamtabwägung nicht eingeführt, dass die drei Geschwister des Klägers \nnachweisbar die deutsche Nationalität hätten eintragen lassen. Der insoweit \nangebrachte Verweis auf den Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 geht schon deshalb \nfehl, weil dort nicht einmal ansatzweise zur Frage der Nationalität, sondern allein zur \nFrage der Sprachfähigkeit des Klägers und der familiären Vermittlung vorgetragen \nworden ist. Aber auch dann, wenn dem dortigen Vorbringen, die Geschwister T1. , \nI1. und F. hätten in Deutschland Aufnahme gefunden, der Vortrag zu \nentnehmen sein sollte, diese hätten sich jeweils durchgängig zum deutschen \nVolkstum bekannt, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser Umstand musste bei der \nGesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts schon deshalb keine - gar maßgebliche - \nBerücksichtigung finden, weil vom (behaupteten) Bekenntnis der genannten \nPersonen nicht sicher auf das Bekenntnis des Klägers geschlossen werden konnte, \nzumal nach Aktenlage der - vom Vater des Klägers auch eingeräumte - Umstand \nfeststand, dass die Schwestern M1. , M. und O. sich bei der Beantragung \nihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt hatten. Abgesehen \ndavon kann nach den obigen Ausführungen zum Vortragsverhalten der Geschwister \nwohl nur für I1. T. mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, \ndass tatsächlich ein hinreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen \nhat. \n\n12\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen \nwerden. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von dem \nVerwaltungsgericht aufgestellten, allerdings nicht mit der Rechsprechung des \nOberverwaltungsgerichts \n\n13\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 2842/03 -; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 12 A 2498/04 - (UA Seite 11 f.) - \n\n14\n\nim Einklang stehenden Rechtssatz, erst in den 90er Jahren ausgestellte \n(beglaubigte) Personenstandsurkunden seien für sich genommen grundsätzlich \nungeeignet, ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität auch für die \nvorangegangenen Zeiträume zu belegen. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen \nRechtssatz, wie bereits seinem Wortlaut zu entnehmen ist und schon ausgeführt \nwurde, nur für Personenstandsurkunden gebildet und deshalb nur auf die vorgelegte \nGeburtsurkunde angewendet, die mangelnde Beweiseignung derselben aber mit \neiner weiteren selbständig tragenden, von dem Kläger nicht angegriffenen \nBegründung versehen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/12-a-529-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-05/12-a-529-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260871","retrieved":"2026-07-09 02:26:35.367951+00:00"}}