{"status":"available","doknr":"OLD260890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1004.1B1080.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"1 B 1080/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Antragsteller (fristgerecht) dargelegten Beschwerdegründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um die Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, \ndem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den \nnach A 16/B 3 bewerteten Dienstposten Referatsleitung 00.00.0000 kerntechnischer \nVersuchsanlagen\" mit einem anderen Mitbewerber, insbesondere mit Herrn V. \nT. , zu besetzen, und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung \nund Beförderung eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis \nsie über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter der Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei \nWochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen \nist,\n\n5\n\nzu entsprechen. Vielmehr hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der \nAntrag sei unbegründet, weil es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehle, \nauch in Ansehung der Beschwerdegründe Bestand. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller, soweit sein Vorbringen \nüber bloße - für die rechtlich gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen \nEntscheidung unzureichende - Bezugnahmen auf früheres Vorbringen hinausgeht, \ngegen zwei Begründungsbestandteile der angefochtenen Entscheidung: Zum einen \ngreift er (weiterhin) das der Ausschreibung der Stelle zugrunde liegende \nAnforderungsprofil an. Dieses enthalte eine sachwidrige und somit unzulässige \nAusweitung des angesprochenen Bewerberkreises, indem es bezogen auf \nnaturwissenschaftliche Kenntnisse bewusst niedrige Anforderungen stelle, nämlich \nein „Verständnis\" für derartige Fragestellungen ausreichen lasse, während auf der \nanderen Seite „hervorragende\" juristische Kenntnisse gefordert würden. Das werde \ndem Aufgabenzuschnitt des Dienstpostens nicht gerecht und sei geeignet, potenziell \ngeeignete Bewerber schon qua Anforderungsprofil von einer Bewerbung abzuhalten. \nZum anderen bekräftigt der Antragsteller seine Bedenken, dass der auf die jeweiligen \nAnlassbeurteilungen der Bewerber gestützte Qualifikationsvergleich rechtmäßig \nerfolgt sei. Als rechtsfehlerhaft erweise sich in diesem Zusammenhang die bei seiner \nBeurteilung erfolgte Herabsetzung des vom Erstbeurteiler festgesetzten \nGesamturteils „X\" um zwei Notenstufen auf „AA\" durch die Zwischenbeurteilerin und \nden Endbeurteiler. Für eine derartige Herabstufung gebe es hier keine \nnachvollziehbare Grundlage. Insbesondere habe es den beiden letztgenannten \nBeurteilern an einer ausreichenden Kenntnis seiner Leistungen gefehlt. Dennoch sei \ndie Herabsetzung hier der gegebenen Begründung zufolge aus Leistungsgründen \nund nicht (nur) auf der Grundlage eines Quervergleichs erfolgt. Mit diesen \nArgumenten vermag sich der Antragsteller indes in der Sache nicht \ndurchzusetzen.\n\n7\n\nSoweit er der Auffassung ist, das Anforderungsprofil des in Rede stehenden \nBeförderungsdienstpostens sei deswegen fehlerhaft, weil der zugelassene \nBewerberkreis mit Blick auf die Einbeziehung der Juristen zu weit gefasst worden sei, \nvermag dies von vornherein nicht auf eine Verletzung von subjektiven Rechten - hier \ndes sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs - zu führen. Das ist in der \nRechtsprechung des Senats bereits geklärt. \n\n8\n\nVgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2007 - 1 B 742/07 - und - 744/07 -.\n\n9\n\nWährend ein zu enges (konstitutives) Anforderungsprofil ggf. schon im Vorfeld \ndes Vergleichs der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu \neinem Ausscheiden aus dem für die Auswahlentscheidung in Betracht zu ziehenden \nBewerberfeld führen kann, ist eine solche Gefahr bei einer zu weiten Fassung der \nQualifikationsanforderungen grundsätzlich - und auch hier - nicht gegeben. Eine zu \nweite Fassung des Anforderungsprofils hat typischerweise lediglich zur Folge, dass \nsich der Kreis der potenziellen Bewerber um die Stelle ausweitet. Rechte eines \nBewerbers, der wie der Antragsteller in das Auswahlverfahren tatsächlich \neinbezogen und mit den anderen Bewerbern vergleichend an den Kriterien der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gemessen worden ist, werden (allein) dadurch \nnicht berührt. \n\n10\n\nOb mit Blick auf die in Gestalt des Zusatzes „hervorragend\" vorgenommene \nbesondere und insofern einengende Gewichtung des Qualifikationsmerkmals der \njuristischen Kenntnisse sonstige Bewerber naturwissenschaftlicher Fachausrichtung \nvon einer Bewerbung um die Stelle - wie der Antragsteller meint - sachwidrig \nabgehalten worden sind, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn in \ndiesem Verfahren kann es allein um die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers \ngehen. Dieser hat sich aber durch die gerügte Formulierung in der Ausschreibung \nnicht von einer Bewerbung abhalten lassen, und ist in die Auswahlentscheidung auch \neinbezogen worden.\n\n11\n\nWurde der Antragsteller hier mithin nicht qua Anforderungsprofil aus dem \nBewerberfeld ausgeschieden, kann es allenfalls noch darum gehen, ob im Rahmen \ndes weiteren Auswahlverfahrens insbesondere unter dem Eignungsaspekt dem \nKriterium der hervorragenden juristischen Kenntnisse eine sachlich unangemessene \nund dabei für das Auswahlergebnis (mit) ausschlaggebende Bedeutung zugemessen \nwurde. Dies lässt sich dem Auswahlvermerk und sonstigen erkennbaren Umständen \nindes nicht entnehmen. Auch der Antragsteller hat solches nicht geltend gemacht. \nStatt dessen hat er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung selbst darauf \nhingewiesen, dass das in Rede stehende Merkmal im eigentlichen Auswahlverfahren \noffensichtlich keine Rolle mehr gespielt habe.\n\n12\n\nFerner greifen auch die Gründe, mit denen sich der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren gegen seine der Auswahlentscheidung (mit) zugrunde gelegte \nletzte dienstliche Beurteilung von September/Oktober 2006 wendet, nicht durch. \nRechtsfehler dieser Beurteilung, welche sich auf die Entscheidung über die \nBesetzung des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens ausgewirkt haben \nkönnen, und zwar in der Weise, dass eine Auswahl des Antragstellers bei \nVermeidung des etwaigen Fehlers jedenfalls möglich gewesen wäre, werden hiermit \nnicht schlüssig aufgezeigt. Das gilt auch für das im Zentrum der Ausführungen \nstehende Vorbringen, die im Falle des Antragstellers erfolgte Herabsetzung des \nGesamturteils um zwei Notenstufen (von „X\" auf „AA\") durch die Zwischenbeurteilerin \nund den Endbeurteiler sei nicht plausibel und namentlich nicht auf der Grundlage \nausreichender Kenntnisse der genannten Beurteiler über sein Leistungsspektrum \nbegründet worden.\n\n13\n\nWenn das Beurteilungsverfahren wie hier mehrstufig ausgestaltet ist, haben auch \ndie weiteren Beurteiler - hier der Zwischen- und der Zweit- bzw. Endbeurteiler - ein \nvon einer jeweils selbstständigen Beurteilungsermächtigung getragenes \npersönlichkeitsbezogenes Werturteil über den zu Beurteilenden abzugeben, welches \ngerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Dabei obliegt es diesen Beurteilern wegen \nihres größeren Überblicks im Besonderen, die Leistungen des Beamten in das auf \nder Ebene der Unterabteilung bzw. der Abteilung des betroffenen Ministeriums \nvorherrschende Leistungsniveau einzuordnen und insofern für möglichst einheitliche \nVergleichsmaßstäbe zu sorgen. Das schließt notwendigerweise auch die Möglichkeit \nder Abweichung von der jeweiligen Einschätzung der Leistung durch den \nErstbeurteiler (Referatsleiter) ein, soweit hierfür eine plausible Begründung gegeben \nwird. Die insoweit zu beachtenden Anforderungen an die Plausibilisierung richten \nsich zum einen danach, ob der Zwischen- bzw. der Zweitbeurteiler für die \nHerabsetzung des Gesamturteils Gründe der abweichenden Beurteilung des \nLeistungs- oder Befähigungsprofils im Einzelfall, die Maßstabswahrung im \neinzelfallübergreifenden Quervergleich oder eine Kombination dieser beiden \nGesichtspunkte anführt. Zum anderen hängen sie aber auch - dies gilt insbesondere \nfür „nachgeschobene\" Begründungen - von der Substanz der gegen die Beurteilung \nerhobenen Einwendungen ab.\n\n14\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Senatsurteile vom 11. Februar 2004 - 1 A \n2138/01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D I 2 Nr. 68, und vom 26. Februar 2007 - 1 \nA 2603/05 -, Juris.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall hat die Zwischenbeurteilerin im Wesentlichen \neinzelfallbezogene Gründe für ihre abweichende Beurteilung der wahrgenommenen \nLeistung des Antragstellers angeführt, dies allerdings nicht isoliert, sondern zugleich \nim \n\n16\n\n(Quer- )Vergleich mit dem Leistungsniveau der Beamten anderer Referate. Sie \nhat sich dabei nicht auf die Festlegung einer abweichenden neuen Gesamtnote \nbeschränkt, sondern diesen Schritt durch (Teil-)Werturteile insofern näher erläutert, \nals ihrer Einschätzung zufolge der Antragsteller namentlich betreffend die \nBeurteilungsmerkmale „Sorgfältigkeit des Arbeitens\" und „Innovationsverhalten\" \nnicht, wie nach der Notendefinition für das Prädikat „X\" gefordert, das von \nBediensteten der Bewertungsstufe „AA\" gezeigte Leistungsniveau bei weitem \nübertroffen habe. Mit dieser auch vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss aufgegriffenen Begründungskonkretisierung setzt sich die Beschwerde \nnicht auseinander. Die jedenfalls zu zwei Einzelmerkmalen der Beurteilung vom \nErstbeurteiler abweichende Sicht der Zwischenbeurteilerin ist zudem vor dem \nHintergrund zu würdigen, dass der Erstbeurteiler das hervorstechende Gesamturteil \n„X\" ausgeworfen hatte, obwohl er es nur für vier von insgesamt zwölf \nEinzelbeurteilungsmerkmalen vergeben hatte (im Übrigen durchgängig „AA\"). \nDeswegen hat sich hier ohnehin - auch schon bezogen auf das nummerische \nVerhältnis „vier\" zu „zwölf\" - die Frage der (objektiv nicht erkennbaren) Schlüssigkeit \ndes Gesamturteils des Erstbeurteilers gemessen an den vergebenen \nEinzelbeurteilungen gestellt. Zu einer ggf. in Betracht kommenden besonderen \nGewichtung bestimmter Einzelnoten verhält sich der Text der „zusammenfassenden \nStellungnahme\" des Erstbeurteilers nicht. Auffällig ist des Weiteren noch, dass sich \nein Gesamturteil „X\" in der aktuellen Anlassbeurteilung am Ende allzu deutlich von \nder Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2004 (Gesamturteil „A+\") \nabgehoben hätte, ohne dass es dem Erstbeurteiler gelungen ist, nachvollziehbare \nGründe für eine so außergewöhnliche Leistungssteigerung innerhalb von nur ca. \nzwei Jahren aufzuzeigen. Realistischerweise stand deshalb im Jahr 2006 höchstens \neine Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „AA+\" (statt des am Ende \nvergebenen „AA\") im Raum.\n\n17\n\nSoweit die Zwischenbeurteilerin und der Zweitbeurteiler in ihren Stellungnahmen, \ndie Teil der Beurteilung sind, (sinngemäß) übereinstimmend anregen, dass der \nAntragsteller zur stärkeren Ausschöpfung seines Potenzials und Verbesserung \nseiner Chancen, in einiger Zeit eine Führungsposition zu übernehmen, möglichst das \nAufgabenfeld bzw. Referat wechseln solle, betrifft dies einen bloßen \nVerwendungsvorschlag, an den im Sinne einer noch sehr allgemein gehaltenen \nZukunftsprognose lediglich gewisse Erwartungen in Richtung auf die weitere \nLeistungs- und Eignungsentwicklung geknüpft werden. Soweit der Antragsteller statt \ndessen meint, die betreffenden Textpassagen hätten der (weiteren) Begründung für \ndie konkrete Leistungsbewertung in dem in Rede stehenden Beurteilungszeitraum \ngedient, liegt dem offenbar ein Missverständnis zugrunde. Unter Eignungsaspekten \nhat der Verwendungsvorschlag allerdings durchaus Bedeutung, worauf der Senat \nnoch zurückkommen wird.\n\n18\n\nIm sachlichen Kern der Einschätzung der Zwischenbeurteilerin folgend hat hier \nauch der Zweitbeurteiler vor allem aus Gründen der Maßstabswahrung die \nGesamtleistung des Antragstellers in den rechtlich zutreffenden Rahmen des \nLeistungsniveaus in der Abteilung bzw. im gesamten Ministerium „gerückt\". Auch \ndies ist in noch hinreichend nachvollziehbarer Weise geschehen, und zwar \nergänzend zu den Ausführungen in der Beurteilung - zulässigerweise nachgeholt - \ninsbesondere in dem Vermerk vom 20. Dezember 2006, welcher in dem gegen diese \nBeurteilung vom Antragsteller geführten Abänderungsverfahren von dem \nZweitbeurteiler erstellt wurde (Blatt 13R/14 der Verfahrensakte VG Köln 15 K 742/07 \n= Beiakte Heft 5) und dessen Inhalt der Sache nach in den die Aufhebung der \nGesamtbewertung der Beurteilung ablehnenden Bescheid vom 3. Januar 2007 \neingegangen ist. Der Zweitbeurteiler spricht in diesem Zusammenhang von der \n„ungewöhnlich gute(n) Beurteilung des Erstbeurteilers\" und kennzeichnet diese als \ndessen „sehr persönliche, Referat bezogene Sichtweise\". Gleichzeitig attestiert er \ndem Antragsteller eine „sachgerechte und kompetente Arbeit\", ohne dass daraus \nindes eine „besonders gute, überdurchschnittliche Beurteilung\" resultiere. Er spricht \ndem Antragsteller - nachvollziehbar - zudem die Kompetenz ab, seinerseits die in \nNachbarreferaten erbrachte Leistung zutreffend zu bewerten. Soweit der \nZweitbeurteiler die anzusetzenden Maßstäbe (u.a.) dahin erläutert, dass „von jedem, \ninsbesondere von einem älteren, erfahrenen Mitarbeiter\" sachgerechte und \nkompetente Arbeit erwartet werden könne, wird dies vom Antragsteller - wie die \nAusführungen in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 verdeutlichen - wohl völlig \nmissverstanden. Es geht hierbei ersichtlich nicht um Diskriminierung älterer und \nerfahrener Bediensteter im Verhältnis zu den jüngeren und weniger erfahrenen. \nAusgedrückt werden sollte vielmehr gerade die allgemeine Wertschätzung der \n„insbesondere\" bei dieser Gruppe durchschnittlich zu erwartenden Leistungsstärke \nund Befähigung. Es versteht sich von selbst, dass diese nicht automatisch auch auf \neine überdurchschnittliche oder sogar besonders hervorstechende Beurteilung \nsämtlicher lebensälteren und erfahrenen Bediensteten führen kann und auch aus \nRechtsgründen nicht führen muss.\n\n19\n\nDie von der Beschwerde erhobene Rüge, Zwischen- und Zweitbeurteiler hätten \nkeine ausreichende Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Antragstellers \ngehabt, bleibt eine im Kern nicht näher belegte Vermutung, die allein an bestimmten \näußerlichen Indizien wie hier insbesondere der Länge des jeweiligen \nUnterstellungszeitraums festgemacht wird. Wie auch der Antragsteller selbst \neinräumt, ist aber eine unmittelbare eigene Kenntnis der beurteilungsrelevanten \nUmstände in der Person des Beurteilers nicht zwingend erforderlich ist. Dies \nzugrunde gelegt, braucht aber der zu Beurteilende auch den als Zwischen- bzw. \nZweitbeurteiler fungierenden Vorgesetzten nicht notwendig den gesamten \nBeurteilungszeitraum (mittelbar) unterstellt gewesen sein. Dass die hier in Rede \nstehenden Zeiträume der Unterstellung (5 bzw. 17 Monate) schlechterdings \nuntauglich wären, einen (soweit möglich) auch eigenen Eindruck von dem zu \nBeurteilenden zu gewinnen, hat die Beschwerde nicht substanziiert aufgezeigt. \nEbenso wenig gibt es einen deutlichen Anhalt dafür, dass es der \nZwischenbeurteilerin und dem Zweitbeurteiler vorliegend nicht möglich gewesen bzw. \nihnen nicht gelungen wäre, sich die neben den eigenen Wahrnehmungen für eine \nsachgerechte Bewertung der Leistungen des ihnen nicht während des gesamten \nBeurteilungszeitraums unterstellt gewesenen Antragstellers erforderlichen \nKenntnisse auf andere Weise zu beschaffen. Trotz eigenständiger \nBeurteilerkompetenz konnten sich der Zweitbeurteiler in diesem Zusammenhang \netwa auch (für einen Teilzeitraum) der Zwischenbeurteilerin und Letztere wie auch \nder Zweitbeurteiler (für den Gesamtzeitraum) des Erstbeurteilers als \nErkenntnisquellen bedienen. Aus der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin \nergibt sich, dass jedenfalls im Prinzip auch so verfahren wurde. Ob zwischen Erst- \nund Zweitbeurteiler auch in der Weise ein Gespräch stattgefunden hat, wie es Ziffer \nV 1.f der Dienstvereinbarung Beurteilung vorsieht (was der Antragsteller in Abrede \nstellt), ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht allein entscheidend, weil \nsachdienliche Informationen unter den beteiligten Personen auch in anderer Weise \ngeflossen sein können.\n\n20\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst ein etwa aufgetretener Fehler \nbei der Erstellung der Leistungsbeurteilung über den Antragsteller nicht automatisch \nauf einen Erfolg in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren führen \nwürde. Insoweit ist nämlich von Bedeutung, dass der Antragsteller dem \nausgewählten Bewerber, Regierungsdirektor T. , unter dem Gesichtpunkt der \nEignung für den in Rede stehenden Dienstposten nachgehen würde. Ausweislich des \nBesetzungsvermerks vom 23. November 2006 steht er diesem zwar im Fachwissen \nnicht nach, jedoch sind bei ihm Gestaltungswille, Sozialkompetenz und Führungskraft \nund Innovationsfreudigkeit nicht gleichermaßen ausgeprägt. Hinzu kommen \nNachteile des Antragstellers mit Blick auf die bisherige geringe Verwendungsbreite, \nwelche mit der langen Zugehörigkeit zum Referat 713 zusammenhängt. Insoweit \nverstößt der Dienstherr aller Voraussicht nach nicht gegen seinen weiten \nOrganisations- und Gestaltungsspielraum, wenn er dem letztgenannten Merkmal \neine erhebliche und ggf. sogar ausschlaggebende Bedeutung für die \nAuswahlentscheidung unter im Wesentlichen gleich leistungsstarken und \n(grundsätzlich) fachlich und persönlich geeigneten Bewerbern zumisst. Darauf, dass \ndie letzte Erstbeurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „X\" schon vor dem \nHintergrund der vergebenen Einzelbewertungen nicht schlüssig ist, wurde bereits an \nanderer Stelle hingewiesen. Dies berücksichtigend würde er aber auch ausgehend \nvon einer unterstellten Richtigkeit der Einzelbewertungen des Erstbeurteilers keinen \nbeachtlichen Leistungsvorsprung vor dem im Gesamturteil mit „AA+\" und in den \nEinzelbewertungen nur geringfügig abweichend bewerteten Mitbewerber T. \naufweisen - mithin der festzustellende Eignungsvorsprung des Mitbewerbers im \nErgebnis höchstwahrscheinlich den Ausschlag geben.\n\n21\n\nDie Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 \nstellen, auch soweit sie zuvor nicht mitbehandelt wurden, die vom Senat \nvorgenommene rechtliche Bewertung nicht durchgreifend in Frage. Soweit der \nSchriftsatz dabei zum Teil erstmaligen, neuen Beschwerdevortrag enthält, kommt im \nÜbrigen hinzu, dass er für die Entscheidung des Senats schon aus diesem Grunde \nnicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Denn der Schriftsatz ist erst nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-04/1-b-1080-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-04/1-b-1080-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260890","retrieved":"2026-07-09 02:26:36.949530+00:00"}}