{"status":"available","doknr":"OLD260906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1002.19B1207.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"19 B 1207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt E. in C. beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDem Antragsteller, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung \ndie gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt, wie die Gründe des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts und die nachfolgenden Gründe zeigen, von der \nvorläufigen Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen zu dem erstmalig zum Schuljahr \n2007/2008 maßgeblichen Übergangsverfahren ab. Diese waren bezogen auf den Zeitpunkt der \nAnbringung und Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht hinreichend \nobergerichtlich geklärt.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, nach Abschluss der \nKlasse 4 an der Grundschule zum Besuch einer Realschule im Schuljahr 2007/2008 \n(vorläufig) zugelassen zu werden. Er erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für den \nÜbergang zur Realschule nach § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) in der Fassung der zum \n1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV NRW \nS. 278) i. V. m. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule \n(Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 in der Fassung der \nÄnderung vom 5. Juli 2006 (BASS 13-11 Nr. 1.1).\n\n4\n\nDiese Regelungen schränken entgegen der Auffassung des Antragstellers in \nverfassungsrechtlich zulässiger Weise die Schulformwahlfreiheit ein. Diese ist vom \nErziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW sowie \ndem Grundrecht der Schülerin oder des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 2 Abs. 1 \nGG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW umfasst, das nach Maßgabe des elterlichen \nBestimmungsrechts gewährleistet ist und Schülern hinsichtlich der Bestimmung des \nBildungswegs keine gegenüber dem Elternrecht weitergehenden Rechte vermittelt. Die \nVereinbarkeit der schulrechtlichen Bestimmungen mit den genannten Grundrechten hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und ausführlich begründet. \nHierauf nimmt der Senat Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schulformwahlfreiheit \nder Eltern nicht grenzenlos gewährleistet ist. Zu dem der elterlichen Bestimmung \ngrundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 LV NRW normierten staatlichen Bildungs- und \nErziehungsauftrages gehört u.a. die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur \nSchule und den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen. Danach kann das \nLandesrecht die Aufnahme eines Schülers in die verschiedenen Bildungswege vom Vorliegen \neignungs- und leistungsbezogener Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen und \nerkennbar ungeeigneten Schülern den Zugang zur gewünschten Schulform versagen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 -, juris Rn 7 f, \nm. w. N. zu der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats.\n\n7\n\nDer Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, § 11 Abs. 4 SchulG NRW genüge nicht dem \nGesetzesvorbehalt im Sinne der Wesentlichkeitstheorie.\n\n8\n\nDas Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 \nGG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, auch im \nSchulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung \nzu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber \nbedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des \nbetroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien \nsind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten \nGrundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich \nin der Regel \"wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten\". Je schwerwiegender \noder einschneidender die Grundrechtseinschränkung ist, desto mehr spricht dafür, dass der \nauszufüllende Rahmen im Gesetz selbst vorgezeichnet sein muss.\n\n9\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, \n282 ff. = NJW 2003, 3111, 3116, und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626, \n2629; Urteil vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251; Beschluss vom \n20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 268 f., jeweils m. w. N.\n\n10\n\nDas Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei \nderartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede \nEinzelheit oder nähere Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 \nAbs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und \nTrennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen \nvon den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion \nund Verfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen \nGewaltmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden.\n\n11\n\nBVerfG, Urteile vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O., 252, und vom \n18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1, 87.\n\n12\n\nEiner gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten \nSachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt \nhat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht und bei der konkreten Ausgestaltung \nvielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch \nallgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden \ngesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht \nverbunden.\n\n13\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, a. a. O., 2630, 6. Juni 1989 \n- 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 162 f., und 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O., \n275 f.\n\n14\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze erfordern das Rechtsstaatsgebot und das \nDemokratieprinzip keine über § 11 Abs. 4 SchulG NRW hinausgehende gesetzliche Regelung \nüber die Zulassung zur gewählten Schulform, weil die wesentlichen Bestimmungen im Gesetz \ngetroffen sind. \n\n15\n\nDie Entscheidung über die Zulassung zur Schulform nach Beendigung der Grundschule \nstellt eine - auch unter Berücksichtigung des später grundsätzlich möglichen Wechsels der \nSchulform - wichtige, oft den weiteren Bildungs- und Lebensweg entscheidend prägende \nMaßnahme dar; sie kann den Zugang zu bestimmten weiteren Bildungswegen absehbar \nnachteilig beeinflussen und die Chance für eine freie Berufswahl schmälern. Dies verlangt, \ndass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten \nSchulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei \neinzuhaltenden Verfahrens selbst regelt.\n\n16\n\nVgl. zur Entlassung von der Schulform nach mehrfacher Nichtversetzung BVerfG, \nBeschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O., 275.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen genügt § 11 Abs. 4 SchulG NRW. Die Voraussetzung der \nZulassung bzw. Nichtzulassung zu einer von den Eltern gewählten Schulform regelt das \nGesetz mit dem Kriterium der (Nicht-)Eignung für die gewählte Schulform und nach dem \nMaßstab der Offensichtlichkeit. Das Eignungskriterium findet sich konkretisiert in § 1 Abs. 2 \nSchulG NRW, wonach neben dem Willen der Eltern die Fähigkeiten und Neigungen der \nSchülerin oder des Schülers den Bildungsweg bestimmen und ihnen der Zugang zur \nschulischen Bildung nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen steht. Als weitere \ngesetzliche Vorgaben für die Beurteilung der (Nicht-)Eignung sind für die \nSchulformempfehlung der Grundschule als die erste Stufe des Übergangsverfahrens der \nLeistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers \n(§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulGNRW) und für die zweite Stufe nach der Schulformwahl der Eltern \neine „pädagogische Prognose\" (Satz 3) bestimmt, für welche selbstverständlich (auch) auf die \nKriterien nach Satz 1 zurückgegriffen werden kann. Bezugspunkt des Kriteriums \n(Nicht-)Eignung für die gewählte Schulform ist das Anforderungsprofil der jeweils gewählten \nSchulform. Ob die Schülerin oder der Schüler aller Voraussicht nach den Anforderungen der \ngewählten Schulform gewachsen sein wird, ist Inhalt des Merkmals Eignung und bedarf daher \nnicht der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Den gesetzlichen Bestimmungen selbst ist \ndaher ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich die Eignung für die gewählte Schulform an dem \nAnforderungsprofil auszurichten hat, das durch Gesetz schulformspezifisch für die \nHauptschule und das Gymnasium in §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 SchulG NRW und - was hier von \nBelang ist - in § 15 Abs. 1 SchulG NRW für die Realschule bestimmt ist. Danach vermittelt \nletztere ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie \nentsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach \nMaßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder studienqualifizierenden \nBildungsgängen fortzusetzen. Daraus folgt, ohne dass es einer weitergehenden Regelung im \nGesetz bedürfte, dass das gesetzliche Kriterium der (Nicht-)Eignung nicht an der für alle \nSchulformen maßgeblichen Mindestvoraussetzung der Versetzung von der \nGrundschulklasse 4 in die Klasse 5 der Sekundarstufe I auszurichten ist.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die \n„Zulassungsschranke\" (zur gewählten Schulform) etwa in der Gestalt eines näher \nkonkretisierten „Leistungsniveaus\" selbst zu bestimmen. Die Normierung eines bestimmten \nLeistungsniveaus für die jeweilige Schulform etwa als Durchschnittsnote aller oder \nbestimmter Unterrichtsfächer der Grundschule mag ein zulässiger Weg sein, die Eignung für \ndie gewählte Schulformen differenziert festzulegen. Entspricht es aber der Zielsetzung des \nGesetzgebers, diesen Weg nicht zu gehen oder nicht dem Verordnungsgeber vorzugeben,\n\n19\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom \n28. März 2006, LT-Drs. 14/1572, S. 80 f.,\n\n20\n\nsondern die Zulassung zur gewählten Schulform im Rahmen der gesetzgeberischen \nGestaltungsfreiheit von der individuellen Eignung der Schülerin oder des Schülers und der \npädagogischen Prognose im konkreten Einzelfall abhängig zu machen, so ist dies bei der \ngerichtlichen Prüfung zu respektieren. Es ist - wie auch in anderen Regelungsbereichen - dem \nGesetzgeber überlassen, bei der abstrakt-generellen Normierung von \nZulassungsvoraussetzungen zu Berechtigungen und damit der Einschränkung \ngrundrechtlicher Freiheiten an unbestimmte, aber durch Auslegung konkretisierbare \nRechtsbegriffe anzuknüpfen, hierbei prognostische Elemente zu wählen und die Prüfung und \ndie Entscheidung im konkreten Einzelfall einer rechtlich und fachlich kompetenten Stelle in \neinem geregelten Verfahren zu überantworten.\n\n21\n\nAls Maßstab für die Eignungsbeurteilung ist in § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 5 SchulG NRW \nausdrücklich die Offensichtlichkeit bestimmt. Offensichtlich ist die (Nicht-)Eig-nung, wenn \ndiese sich aufdrängt und ersichtlich keinem Zweifel unterliegt. Damit hat der Gesetzgeber \nselbst geregelt, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur dann nicht zu der gewählten \nSchulform zugelassen wird, wenn die Eignung ersichtlich zweifelsfrei ausgeschlossen ist, \ndass sich die Schulformwahl der Eltern aber durchsetzt, wenn die Schülerin oder der Schüler \nmit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist, und auch dann, wenn Zweifel \nhinsichtlich der Eignung verblieben sind. \n\n22\n\nVgl. zum jeweiligen Landesrecht Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 1996 - 7 CE \n96.3145 -, BayVBl 1997, 431, 432; ferner auch zum Fehlen materieller Maßstäbe für das \nEignungskriterium Thür. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 1 EO 539/96 -, juris \nRdnr. 6; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2000 - 3 A 715/00 -, NVwZ 2001, 948, 949 f., \nund Urteil vom 2. Juli 1999 - 3 A 1753/96 -, juris Rdnr. 36 - 38.\n\n23\n\nDer Gesetzgeber hat ferner die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zur \ngewählten Schulform selbst bestimmt, indem nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW die \nabschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung das Schulamt trifft.\n\n24\n\nSchließlich sind in § 11 Abs. 4 SchulG NRW die Grundzüge des einzuhaltenden \nVerfahrens geregelt. Auf der ersten Stufe des in der Verantwortung der beteiligten Schulen \nund der Schulaufsicht liegenden Übergangsverfahrens (Satz 4) erstellt die Grundschule mit \ndem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine zu begründende Schulformempfehlung (Sätze 1 und \n2). Diese belässt den Eltern nach Beratung durch die Grundschule (formell) die Entscheidung \nüber den weiteren Bildungsgang (Satz 3). Auf der zweiten Stufe des Übergangsverfahrens \nfindet ein Prognoseunterricht statt, auf dessen Grundlage das Schulamt die abschließende \nEntscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft (Satz 5). Aus diesem \nRegelungszusammenhang erschließt sich, dass der Prognoseunterricht nicht in jedem Fall des \nWechsels von der Grundschule zur weiterführenden Schule die maßgebliche Grundlage für \ndie Zulassung zur gewählten Schulform ist. Ansonsten ergäbe die Gliederung des Verfahrens \nnach Schulformempfehlung der Grundschule, Entscheidung der Eltern und Entscheidung des \nSchulamts nach Prognoseunterricht keinen Sinn. Als Grundzug des Verfahrens ist § 11 Abs. 4 \nSchulG NRW selbst vielmehr zu entnehmen, dass nach der Erteilung der \nGrundschulempfehlung die Eltern über den weiteren Bildungsweg entscheiden und dass der \nPrognoseunterricht nur dann Grundlage der abschließenden Entscheidung ist, wenn die Eltern \neine Schulform gewählt haben, die der Grundschulempfehlung nicht entspricht. Weiter hat der \nGesetzgeber selbst bestimmt, dass nicht eine individuelle Aufnahmeprüfung, sondern ein \nPrognoseunterricht, also eine in Unterrichtsform - typischerweise mit einer Lerngruppe - \ndurchgeführte Schulveranstaltung (für die die Teilnahmepflicht nach § 43 Abs. 1 SchulG \nNRW gilt) Grundlage der Zulassungsentscheidung ist. Daraus erschließt sich als \nselbstverständlich und nicht ausdrücklich im Gesetz regelungsbedürftig auch, dass dieser \nUnterricht von Lehrkräften erteilt wird und auch deren Leistungsbewertung und \nEignungsbeurteilung für die Entscheidung des Schulamts maßgeblich ist. Die weiteren \nEinzelheiten des Übergangsverfahrens konnte der Gesetzgeber der Regelung durch den \nVerordnungsgeber überlassen, den er hierzu in Satz 4 ermächtigt hat. Insgesamt gibt es damit \nim Gesetz eine alle wesentlichen Fragen umfassende Regelung, die sich auf den erklärten \nobjektivierten Willen des Gesetzgebers zurückführen lässt.\n\n25\n\nDer Antragsteller macht mit der Beschwerde weiter geltend, die Regelung zum \nPrognoseunterricht in § 11 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. § 8 AO-GS nehme nicht genügend \nRücksicht auf seine und seiner Eltern Schulformwahlfreiheit, indem das \nLetztentscheidungsrecht über die Schulform in der Hand des Schulamts liege.\n\n26\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, eignungs- und \nleistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, schließt auch die Befugnis ein, \ndas Verfahren zu regeln, in dem diese Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen sind, und \nhierfür die Maßstäbe zu bestimmen. Dabei muss dem Elternwunsch so weit wie möglich \nentsprochen werden und darf nur von ihm abgewichen werden, wenn ihm mangelnde Eignung \nentgegensteht. Bei der vorliegenden Ausgestaltung des Übergangsverfahrens einschließlich \nder Eignungsprognose auf der Grundlage des Prognoseunterrichts wird der Elternwunsch \nhinreichend berücksichtigt. Insbesondere wird auch der Anforderung, dass die Schule die \nEltern aufklärt und berät sowie deren Vorstellungen zum weiteren Bildungsweg ihres Kindes \nin Erwägung zieht und sich mit ihnen abstimmt, in einer Weise genügt, die entgegen der \nAuffassung des Antragstellers eine unverhältnismäßige Einschränkung des elterlichen \nErziehungsrechts ausschließt.\n\n27\n\nIn den Blick zu nehmen ist hierbei die Ausgestaltung des Übergangsverfahrens insgesamt \nund nicht nur, inwieweit die Eltern auf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens, nämlich in \nBezug auf den Prognoseunterricht, Einflussmöglichkeiten haben. Nach § 8 Absätze 1 und 2 \nAO-GS informiert die Grundschule bereits im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 über die \nBildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und berät anschließend \ndie Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer \"mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch\" \nüber die weitere schulische Förderung ihres Kindes. Nach Erteilung der Empfehlung der \nGrundschule entscheiden die Eltern über die nach ihrer Auffassung für ihr Kind geeignete und \ngewünschte Schulform und melden ihr Kind an einer Schule der von ihnen gewählten \nSchulform an, § 8 Abs. 4 AO-GS. Bei Anmeldung des Kindes an einer Schule derjenigen \nSchulform, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit \nEinschränkungen geeignet ist, bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern vor \ndem Prognoseunterricht eine Beratung an, § 8 Abs. 6 Satz 2 AO-GS.\n\n28\n\nDie erforderliche und bis zum Abschluss des Prognoseunterrichts umfassend \ngewährleistete Berücksichtigung des Elternwunsches bedeutet aber nicht, dass die Eltern auch \nauf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens über die Feststellung, ob ihr Kind für die \ngewählte Schulform offensichtlich ungeeignet ist, mitentscheiden oder zumindest Einfluss auf \ndie Eignungsfeststellung aufgrund des Prognoseunterrichts haben müssten. Es entspricht dem \nverfassungsrechtlich normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 \nAbs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW ausgehen, und allgemeinen schul(prüfungs-\n)rechtlichen Grundsätzen, die Bewertung des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und \nLeistungsverhaltens und die Feststellung der Eignung für die gewählte Schulform der \npädagogischen Beurteilung durch Lehrkräfte zuzuweisen. Dies ist sachgerecht, weil die \nLehrkräfte hierfür ausgebildet sind und grundsätzlich über die erforderliche Fachkompetenz \nwie auch praktische Erfahrungen verfügen. Die Mitwirkung einer Schulaufsichtsbeamtin oder \neines Schulaufsichtsbeamten an der Eignungsbeurteilung steht dem nicht entgegen. Bei ihr \nbzw. ihm ist nach §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 1 SchulG NRW und § 54 Abs. 1 Satz 2 der \nLaufbahnverordnung von schulfachlicher Vorbildung und damit prinzipiell von der \nerforderlichen pädagogischen Beurteilungskompetenz auszugehen. Sollten im Einzelfall \nhiergegen Bedenken bestehen, etwa weil sie oder er wegen langjähriger ausschließlicher \nVerwaltungstätigkeit nicht (mehr) aktuell über hinreichende pädagogische Erfahrungen \nverfügt, ist jedenfalls durch das Erfordernis der Einstimmigkeit der Überzeugungsbildung \nnach § 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS auf der normativen Ebene gewährleistet, dass sich etwaige \nMängel nicht zum Nachteil des betroffenen Schülers auswirken, vielmehr die pädagogische \nBeurteilung durch die Lehrkräfte den Ausschlag gibt. Es ist auch sachgerecht, der \nEignungsbeurteilung das im Prognoseunterricht tatsächlich gezeigte Lern- und \nLeistungsverhalten des Kindes zugrunde zu legen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -.\n\n30\n\nDie Einflussmöglichkeiten der Eltern bestehen nach Abschluss des Prognoseunterrichts \nweiter. Aus dem Schulverhältnis ergeben sich nach § 44 Abs. 1 und 2 SchulG NRW \numfassende Informationsrechte der Eltern hinsichtlich der individuellen Lern- und \nLeistungsentwicklung und der Beurteilung des Leistungsstandes und damit auch hinsichtlich \nder Grundlagen der Eignungsprognose. Auch aus dem Grundrecht auf effektiven \nRechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für das Schulamt, in dessen Verantwortung \nder Prognoseunterricht geleitet wird, die Pflicht, den Eltern die wesentlichen Gründe für die \nBewertung des Lern- und Leistungsverhaltens und für die Prognose der offensichtlichen \nNichteignung darzulegen und diese Gründe auf Nachfrage zu erläutern und zu ergänzen. Die \nEltern können aufgrund der gegebenen Begründung der Bewertung des im Prognoseunterricht \ngezeigten Lern- und Leistungsverhaltens sowie der Eignungsprognose, zumal wenn sie \naufgrund persönlicher Anwesenheit im Prognoseunterricht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) \neigene Beobachtungen gemacht haben, substantiierte Einwände gegen die Beurteilung der \noffensichtlichen Nichteignung vorbringen. Diese begründen einen Anspruch auf Überdenken \nder Beurteilung durch die Personen, die die Beurteilung vorgenommen haben.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 - sowie zum gebotenen \nÜberdenken der Leistungsbewertung durch die Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen \nKontrollverfahrens im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, \nNVwZ 1993, 686; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. A., \nRdnrn. 759 ff., m. w. N.\n\n32\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist der dreitägige Prognoseunterricht auch als \nGrundlage für eine Prognose über die Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers geeignet. \nDer Antragsteller macht hierzu geltend, der Prognoseunterricht sei zu kurz und der \nLernsituation und dem Lernstoff nach ganz im Kontext der Grundschule gehalten, der Schüler \nalso nicht den Anforderungen einer Schule der gewählten Schulform ausgesetzt; wegen des \nMakels, nach Auffassung der Grundschule für die gewählte Schulform nicht geeignet zu sein, \nstehe der betreffende Schüler unter großem Druck, der das Ergebnis des Prognoseunterrichts \nverfälsche. Das Verwaltungsgericht hat dem gegenüber zu Recht angenommen, dass die \nErkenntnisse aus dem Prognoseunterricht nach 3 Tagen der Beobachtung durch für die \nEignungsbeurteilung fachkundige Lehrkräfte sehr wohl über eine nur flüchtige oder \noberflächliche Einschätzung des Leistungsvermögens der Schüler hinausgehen. Durch eine \ndreitägige Beobachtung der Schüler in einer dem Unterricht angenäherten Form ist \ngewährleistet, dass die für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse auf einer - im \nVergleich etwa mit einer auf einen Tag beschränkten Aufnahmeprüfung - breiteren Grundlage \nberuhen, das Lern- und Leistungsverhalten des betroffenen Schülers in verschiedenen \nLernsituationen im Unterricht beobachtet werden kann und Schwankungen in der \n„Tagesform\" ausgeglichen werden können. Über Besonderheiten etwa hinsichtlich einer \naktuellen vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines betroffenen Schülers, \nz. B. Nachwirkungen einer vorangegangenen Erkrankung, können die Eltern das Schulamt \noder die Lehrkräfte informieren. Der Prognoseunterricht ist gerade nicht als reine Prüfung \nausgestaltet; in die Eignungsbeurteilung gehen neben den erbrachten Prüfungsleistungen auch \ndas Lern- und Arbeitsverhalten sowie prognostische Elemente ein, so dass dem Einwand des \nAntragstellers, es komme wegen des Drucks zu einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit, nicht \ngefolgt werden kann. Abgesehen davon bedingt eine Prüfungs- oder prüfungsähnliche \nSituation nicht aus sich heraus das Risiko einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit.\n\n33\n\nZudem sind im Unterschied zum regulären Unterricht an der Beobachtung während des \nPrognoseunterrichts nicht nur ein Lehrer, sondern 3 Personen gemeinsam beteiligt, nämlich \neine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter sowie jeweils eine Lehrkraft einer \nGrundschule und einer weiterführenden Schule (§ 8 Abs. 7 AO-GS). Diese müssen \neinstimmig zu der Überzeugung gelangen, dass der betreffende Schüler für die gewählte \nSchulform offensichtlich nicht geeignet ist. Dies schließt typischer Weise ein, dass sie \ngemeinsam über das gezeigte Lern- und Leistungsverhalten beraten und ihre jeweiligen \nEinschätzungen austauschen und in einem Diskussionsprozess überprüfen.\n\n34\n\nDie auf der Grundlage des dreitägigen Prognoseunterrichts getroffene Entscheidung, dass \nder betroffene Schüler nicht zum Besuch einer Schule der gewählten Schulform zugelassen \nwird, ist auch wegen des Zusammenhangs mit der Schulformempfehlung der Grundschule \nkeine unverhältnismäßige Einschränkung der Schulformwahlfreiheit. Zu der Entscheidung \naufgrund des Prognoseunterrichts kommt es nur, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schule \nderjenigen Schulform angemeldet haben, für die es nach der Empfehlung der Grundschule \nnicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist. Das Schulamt kommt - aufgrund des \neinstimmigen Urteils der am Prognoseunterricht beteiligten Personen - nur dann zum Ergebnis \neiner offensichtlichen Nichteignung des Schülers für die gewählte Schulform, wenn es im \nErgebnis die der Empfehlung der Grundschule zugrunde liegende pädagogische \nEinschätzung, dass der Schüler für die Schulform nicht und auch nicht mit Einschränkungen \ngeeignet ist, bestätigt. Sie kommt also nur zum Tragen, wenn die Beurteilung der \noffensichtlichen Nichteignung des Schülers mit der pädagogischen Beurteilung seines \nLeistungsstandes, seiner Lernentwicklung und seiner Fähigkeiten durch die Grundschule \n(§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) im Ergebnis übereinstimmt. Die Nichtzulassung zu der \ngewählten Schulform ist so - mittelbar - ein Ergebnis, das sich nicht nur auf die \nBeobachtungen und Einschätzungen gründet, welche die am Prognoseunterricht beteiligten \nPersonen in den 3 Tagen des Prognoseunterrichts gewonnen haben, sondern auf einer \nwesentlich breiteren Erkenntnisgrundlage beruht, nämlich auch auf der pädagogischen \nEinschätzung derjenigen Lehrkräfte, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt \nhat, den Schüler über einen langen Zeitraum im schulischen Alltag beobachtet haben und \nseine Lern- und Leistungsentwicklung kennen und die regelmäßig, oft auf der Grundlage \nlangjähriger pädagogischer Berufserfahrung, einen verlässlichen Eindruck von seiner \nLeistungsfähigkeit gewonnen haben.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung, ob die Regelungen zum \nÜbergangsverfahren verfassungsgemäß sind, zu Recht zusätzlich auch in den Blick \ngenommen, dass der weitere schulische Werdegang nicht „festzementiert\" wird und ein \nspäterer Wechsel zu einer für leistungsstärkere Schüler geeigneten Schulform möglich ist. \nZeitgleich mit der Einführung der Regelungen zum Übergangsverfahren zum 1. August 2006 \nsind mit §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 8 SchulG NRW ausdrückliche Regelungen zum \nWechsel in eine andere Schulform in Kraft getreten. Danach befindet die Klassenkonferenz \nnach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe bzw. nach der Erprobungsstufe die Schule \nim Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung in der Sekundarstufe I darüber, ob sie \neinen Wechsel zur Realschule bzw. zum Gymnasium empfiehlt (s. auch §§ 11 Abs. 1, 13 \nAbs. 4 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - \nAPO-S I in der Fassung vom 31. Januar 2007, GV NRW S. 83). Hiermit sollen der „Aufstieg\" \ngeeigneter Schüler und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen in der \nSekundarstufe I stärker als bisher ermöglicht und gefördert werden, wobei bei einem \nSchulwechsel die Vorgaben der APO-S I, insbesondere die Vorgabe einer zweiten \nFremdsprache, zu beachten sind.\n\n37\n\nVgl. LT-Drs. 14/1572, S. 82 f. Nr. 9 zu § 13.\n\n38\n\nNach diesen gesetzlichen Vorgaben ist von der Durchlässigkeit zwischen den \nSchulformen auszugehen. Der Umstand, dass die Vorgaben der APO-S I, wie eine \n2. Fremdsprache am Gymnasium, zu beachten sind, mag einen Wechsel nach der \nErprobungsstufe schwieriger machen. Er steht aber einer Durchlässigkeit ebenso wenig \nentgegen wie Schwierigkeiten aufgrund der sozialen Umstellung.\n\n39\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Prognoseunterricht, an dem der \nAntragsteller teilgenommen hat, nicht deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil \nihn ein an das Schulamt zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prognoseunterrichts in der \nZeit vom 23. bis zum 27. April 2007 (teil-)abgeordneter Rektor einer Grundschule geleitet \nhat. Das den Prognoseunterricht durchführende Gremium war auch insofern in \nÜbereinstimmung mit § 8 Abs. 7 AO-GS besetzt, weil der Grundschulleiter durch die \nAbordnung nach Beamtenrecht Schulaufsichtsbeamter des Schulamts im Sinne von § 8 Abs. 7 \nAO-GS war. \n\n40\n\nWas unter einer Schulaufsichtsbeamtin und einem Schulaufsichtsbeamten zu verstehen \nist, ist dem Beamtenrecht und § 87 Abs. 1 SchulG NRW zu entnehmen. Danach wird die \nSchulaufsicht durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete \nBeamtinnen und Beamte ausgeübt. Durch die (Teil-)Ab-ordnung nach § 29 Abs. 1 LBG NRW \nan das Schulamt wurde dem Grundschulleiter zur Durchführung des Prognoseunterrichts das \nAmt (im konkret-funktionellen Sinn) eines Schulaufsichtsbeamten, also bei einer anderen \nDienststelle als der Grundschule der konkrete Aufgabenbereich eines Schulaufsichtsbeamten \nübertragen. Die Abordnung bewirkte, dass er - unter Beibehaltung des Amtes als Leiter einer \nGrundschule - bezüglich des ihm konkret zugewiesenen Aufgabenbereichs dienstrechtlich \ndem Schulamt zugeordnet war und den Weisungen der für diese Beschäftigungsdienststelle \nzuständigen Vorgesetzten unterstand.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 ff. = juris Rdnr. \n22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 -, NWVBl 1988, 374.\n\n42\n\nBei der Leitung des Prognoseunterrichts hat der Grundschulleiter das Amt als \nSchulaufsichtsbeamter auch hauptamtlich wahrgenommen. Der fachgesetzlich im \nBeamtenrecht geprägte Begriff des Hauptamtes oder „hauptamtlich\" dient der Abgrenzung \nzum Begriff des Nebenamtes oder „nebenamtlich\".\n\n43\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Januar 2001 - VerfGH 40/00 -, NWVBl 2002, 101, \n104.\n\n44\n\nOb der einem Beamten - hier durch (Teil-)Abordnung - übertragene konkrete \nAufgabenbereich hauptamtlich und nicht nebenamtlich wahrzunehmen ist, beurteilt sich, da \nein Nebenamt einen nicht zu einem Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben umfasst, \ndanach, ob die konkreten Aufgaben ihrer sachlichen Art nach kraft der Organisationsgewalt \ndes Dienstherrn dem in Rede stehenden Hauptamt - hier eines Schulaufsichtsbeamten - \nzugeordnet sind.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985 - 2 C 79.81 -, BVerwGE 72, 160 ff. = juris \nRdnr. 16 f., und vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, a. a. O., Rdnr. 23; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 3 LBG NRW, S. 14 a.\n\n46\n\nHier ist davon auszugehen, dass die Aufgabe der Leitung des Prognoseunterrichts bei den \nSchulämtern dem Hauptamt der Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten zugewiesen ist und \ndaher der Grundschulleiter diese Aufgabe hauptamtlich wahrgenommen hat. Denn die \nWahrnehmung von dienstlichen Aufgaben im Hauptamt ist die Regel. Hinzu kommt hier, dass \ndie Leitung des Prognoseunterrichts und die Mitwirkung bei der Überzeugungsbildung über \ndie offensichtliche Nichteignung der betroffenen Schüler eine ganz wesentliche (hoheitliche) \nFunktion der Schulaufsichtsbehörde mit Blick auf ihre Entscheidung über die Nichtzulassung \nzur gewählten Schulform ist.\n\n47\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen stellt es keine faktische Umgehung der Regelung in \n§ 8 Abs. 7 AO-GS über die konkret bestimmte Zusammensetzung des den Prognoseunterricht \ndurchführenden Gremiums dar, wenn dessen Leitung einem an das Schulamt (teil-\n)abgeordneten Grundschulleiter übertragen wird. Dieser ist bei der Wahrnehmung der ihm \nzugewiesenen Aufgabe, wie ausgeführt, hauptamtlich tätiger Schulaufsichtsbeamter im Sinne \ndes § 8 Abs. 7 AO-GS, § 87 Abs. 1 SchulG NRW. Auch insofern ist das Verfahren bei der \nDurchführung des Prognoseunterrichts, wie der Antragsteller es verlangt, „strikt\" \neingehalten.\n\n48\n\nDie Leitung des Prognoseunterrichts einem (teil-)abgeordneten Grundschulleiter zu \nübertragen läuft auch nicht Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 AO-GS zuwider. Der \nGrundschulleiter ist gleichermaßen wie (sonstige) Schulaufsichtsbeamte zum einen in der \nLage, durch die persönliche Leitung des Prognoseunterrichts und die gleichberechtigte \nMitwirkung bei der Eignungsbeurteilung die rechtliche und fachliche Verantwortung \nwahrzunehmen, die das Schulamt nach § 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS für die Durchführung des \nPrognoseunterrichts trägt. Denn infolge der (Teil-)Abordnung ist er Schulaufsichtsbeamter \nund dienstrechtlich wie ein sonstiger Schulaufsichtsbeamter in die Behörde Schulamt \neingebunden. Im Hinblick auf die dem Schulaufsichtsbeamten übertragene Funktion der \nLeitung des Prognoseunterrichts ist zum anderen nicht ersichtlich, dass ein Grundschulleiter \ntypischerweise nach Sachkunde und beruflicher Erfahrung hinter einem nicht (teil-\n)abgeordneten Schulaufsichtsbeamten zurücksteht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der \nAnwendung der zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Organisation der \nRahmenbedingungen des dreitägigen Prognoseunterrichts, der Planung des konkreten \nUnterrichtsablaufs (Verteilung der Unterrichtsfächer und Aufgabenstellungen auf die \nUnterrichtstage, Einsatz der Lehrkräfte, die den Unterricht erteilen, nach Unterrichten und \nBeobachten) wie auch hinsichtlich der vom Schulministerium vorgegebenen Teile des \nPrognoseunterrichts (Aufgabenformate) und hier der Zuordnung von Lösungen zu \nunterschiedlichen Kompetenzstufen. Organisations- und Leitungsfunktionen der bei der \nDurchführung des Prognoseunterrichts vorausgesetzten Art gehören typischerweise zum \nAufgabenbereich eines Leiters einer Grundschule. Besonderheiten kann - wie hier \ngeschehen - durch eine Einführung in spezifische Aufgabenstellungen durch das Schulamt \nRechnung getragen werden. Dass aus längerer Tätigkeit von Schulaufsichtsbeamten auf \nanderen Aufgabengebieten des Schulamts nach § 86 Abs. 2 und 3 SchulG NRW wie Fach- \nund Dienstaufsicht eine besondere Sachkunde und berufliche Erfahrungen erwachsen, die für \ndie Organisation und die Leitung des Prognoseunterrichts unverzichtbar oder erheblich sind, \nkann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die \npädagogische Kompetenz eines Grundschulleiters für die Beobachtung des Lern- und \nLeistungsverhaltens der Schüler im Prognoseunterricht, die Leistungsbewertung und die \nEignungsbeurteilung derjenigen eines (sonstigen) Schulaufsichtsbeamten nachsteht. \nInsgesamt gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Qualität der Leitung des Prognoseunterrichts \nund der pädagogischen Prognose über die Eignung für die gewählte Schulform weniger \ngewährleistet sind, wenn ein (teil-)abgeordneter Grundschulleiter die Funktion des \nSchulaufsichtsbeamten bei der Durchführung des Prognoseunterrichts wahrnimmt. Dass dies \nauch im konkreten Fall gilt, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Qualifikation des \neingesetzten Grundschulleiters überzeugend ausgeführt. Dem tritt der Antragsteller mit der \nBeschwerde nicht entgegen.\n\n49\n\nNichts anderes gilt, soweit angenommen wird, dass der den Prognoseunterricht leitende \nSchulaufsichtsbeamte auch die Rolle eines „neutralen Dritten\" gegen den beiden Lehrkräften \naus der Grundschule und der weiterführenden Schule haben soll. Der Umstand der Abordnung \neines Grundschulrektors führt nicht aus sich heraus dazu, dass er die Funktion des \nSchulaufsichtsbeamten nicht auch in dieser Hinsicht ausüben kann. Gegenteiliges ist hier \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n50\n\nDanach war das Gremium, das den Prognoseunterricht durchgeführt hat, an dem der \nAntragsteller teilgenommen hat, entgegen der Auffassung des Antragstellers in der von § 8 \nAbs. 7 Satz 1 AO-GS vorgeschriebenen Weise fachkundig besetzt. Daher geht auch der vom \ngegenteiligen Standpunkt aus gezogene Schluss nicht an, die Entscheidung des \nAntragsgegners sei gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen, und neuere Erkenntnisquellen \nwie das Abschlusszeugnis der Grundschule und die Leistungssteigerungen des Antragstellers \nseien zu berücksichtigen. Für die pädagogische Eignungsprognose hat vielmehr das in § 8 \nAbs. 7 und 8 AO-GS bestimmte Gremium einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum,\n\n51\n\nvgl. entsprechend zum Beurteilungsspielraum der Grundschule bei der \nSchulformempfehlung OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2007 - 19 B 689/07 -, \n\n52\n\nbei dessen Ausfüllung im konkreten Fall rechtlich beachtliche Fehler aus den vom \nVerwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht festzustellen sind. Auch die geltend \ngemachte Leistungssteigerung stellt, wenn es auf sie ankäme, die getroffene \nEignungsprognose nicht in Frage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n55\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-02/19-b-1207-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-02/19-b-1207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260906","retrieved":"2026-07-09 02:26:38.335454+00:00"}}