{"status":"available","doknr":"OLD260919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1001.15A3787.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-01","aktenzeichen":"15 A 3787/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: \n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag \nvon mehr als 6.765,93 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur \nHälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.899,59 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Im T. 54 in X. -H. \n(Gemarkung L. , Flur 4, Flurstücke 554 und 555). Das Grundstück ist seit den \n60er Jahren mit einem Wohnhaus bebaut und wurde mittels einer \nGrundstückskläranlage entwässert. Hinsichtlich des Schmutzwassers ist es \ninzwischen an den rückwärtig des Grundstücks in der S. Straße im Jahre \n2002/2003 errichteten Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das Regenwasser wird \nauf dem Grundstück versickert. Insoweit wurde der Kläger durch Bescheid vom \n14. April 2005 vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des 2003 in der \nStraße Im T. verlegten Regenwasserkanals befreit. Mit Bescheid vom \n26. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger zu einen Kanalanschlussbeitrag in \nHöhe von 9.665,52 Euro heran, wobei er den Beitragssatz für einen Vollanschluss in \nHöhe von 9,97 Euro zugrunde legte (Niederschlagswasserteilbeitrag 30 %) und das \nGrundstück mit einer Fläche von 969,46 m2 bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m \nveranlagte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid \nvom 26. Mai 2004 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, \n\n4\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 3.364,36 Euro festgesetzt worden ist. \n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n6\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n7\n\nWegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung).\n\n8\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Teilberufung des \nKlägers, mit dem er nunmehr lediglich die Veranlagung auch zu einem Beitrag für die \nMöglichkeit der Einleitung von Regenwasser angreift. Er trägt vor: Eine \nBeitragspflicht für die Möglichkeit der Einleitung von Regenwasser sei nicht \nentstanden, da der erforderliche wirtschaftliche Vorteil nicht geboten werde. Denn er, \nder Kläger, sei von dem satzungsrechtlich festgelegten Anschluss- und \nBenutzungszwang freigestellt. Ein Anschluss an den Kanal sei sogar nachteilig, weil \ndann entsprechende Kanalbenutzungsgebühren anfielen. Unabhängig davon werde \nder wirtschaftliche Vorteil nicht geboten, weil wegen des hängigen Geländes \nunverhältnismäßig hohe Kosten für den Anschluss an den Kanal Im T. \nanfallen würden, nämlich 27.000,-- Euro. Dabei sei unerheblich, ob das Wasser der \nvorderen Dachflächen im freien Gefälle zugeführt werden könne, denn der \nwirtschaftliche Vorteil beziehe sich auf die Einleitung des gesamten Regenwassers, \nnicht nur eines Teils. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom \n26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2004 \naufzuheben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 6.765,93 Euro \nfestgesetzt wird.\n\n11\n\nDer Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen und führt aus: Dem Kläger \nwerde rechtlich und tatsächlich die vorteilsrelevante Anschlussmöglichkeit an den \nRegenwasserkanal in der Straße Im T. geboten. Rechtlich komme es dabei \nnicht darauf an, ob die gesamte Regenwassermenge eingeleitet werden könne. Der \nAnschluss sei auch zumutbar, da die angeblichen Anschlusskosten völlig überhöht \nseien. Der wirtschaftliche Vorteil bestehe darin, dass durch die öffentliche \nEntwässerungsanlage eine leistungsfähigere, sicherere und weniger störanfällige \nEntwässerung geboten werde als durch eine private Entwässerungsanlage, wodurch \nsich die Erschließungssituation des Grundstücks verbessere. Unerheblich sei, dass \ndem Kläger hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Befreiung erteilt \nworden sei. Diese stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie bedeute lediglich, \ndass bis auf weiteres von der Durchsetzung der Anschlusspflicht abgesehen werde. \nAus der Vorschrift des § 51a des Landeswassergesetzes a.F. könne hinsichtlich der \nBeitragspflicht nichts hergeleitet werden. Zwar würde der wirtschaftliche Vorteil \nfehlen, wenn dem Kläger eine Abwasserbeseitigungspflicht ohne Anschluss an die \nKanalisation auferlegt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall, da § 51a Abs. 4 \nSatz 1 des Landeswassergesetzes a.F. bei einer Trennkanalisation gerade keine \nAbwasserbeseitigungspflicht des Grundstückseigentümers vorsehe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich im noch \nberufungsbefangenen Umfange begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid \ninsoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Der Bescheid kann sich nicht auf § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. \nvom 30. Dezember 1981 in der Fassung der 20. Nachtragssatzung vom \n17. Dezember 2001 (BGS) stützen, denn die Beitragspflicht hinsichtlich des \nNiederschlagswassers ist nicht entstanden. \n\n16\n\nNach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 5 Buchst a BGS entsteht die \nKanalanschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage \nangeschlossen werden kann. Das konnte das Grundstück im Jahre 2003 nicht, als \nder Regenwasserkanal in der Straße Im T. verlegt wurde, da der Kläger als \nGrundstücksnutzungsberechtigter gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \ndes Landeswassergesetzes in der zu dieser Zeit gültigen Fassung (Bekanntmachung \nvom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926 einschließlich der Änderungen bis zum Gesetz \nzur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April \n2003, GV. NRW. S. 254 - LWG a.F. -) verpflichtet war, das Niederschlagswasser vor \nOrt zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bei einer \nsolchen Verpflichtung entsteht keine Beitragspflicht für eine gemeindliche \nEntwässerungsanlage.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, \n719.\n\n18\n\nDarüber hinaus schloss § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde \nX. vom 16. Dezember 1996 i.d.F. der 3. Nachtragssatzung vom 13. Mai 2003 \n(EWS) für diesen Fall ein Anschlussrecht aus.\n\n19\n\n§ 51a LWG Abs. 1 und 2 a.F. regelte, dass Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen wurden, in der beschriebenen Weise durch den \nNutzungsberechtigten zu beseitigen war, wenn dies ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit möglich war. Die Versickerung auf dem Grundstück war und \nist hier möglich, wie sich aus der vom Beklagten erteilten Befreiung vom \nAnschlusszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers ergibt. \n\n20\n\nDie Niederschlagswasserbeseitigungspflicht des Klägers bestand unabhängig \ndavon, ob alle Grundstücke dieses Entwässerungsgebietes eine Möglichkeit zu \nortsnaher Beseitigung hatten. Das setzte § 51a Abs. 1 LWG a.F. nicht voraus, denn \ner betraf das Niederschlagswasser von \"Grundstücken\", nicht \"eines \nEntwässerungsgebietes\". Es wäre auch vom Zweck des § 51a LWG a.F., die \ndezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu fördern, unverständlich, wenn \nNutzungsberechtigte von Grundstücken, bei denen die ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigung möglich ist, nur deshalb von der Pflicht zur \nBeseitigung auf diese Weise ausgenommen würden, weil bei anderen Grundstücken \neine solche Möglichkeit nicht besteht. Es mag unter Refinanzierungsaspekten für die \nGemeinde ein maßgeblicher Gesichtspunkt sein, auch jene Grundstücke \nabgabenrechtlich zu erfassen, wenn wegen der Grundstücke ohne ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ohnehin ein Kanal gebaut werden \nmuss. Bei Schaffung des § 51a LWG a.F. hat der Gesetzgeber jedoch die \nBeseitigungspflicht nicht von solchen abgabenrechtlichen, sondern von ökologischen \nGesichtspunkten der Wasserwirtschaft abhängig gemacht. Diese Entscheidung kann \nnicht im Wege der Auslegung verändert werden.\n\n21\n\nAuch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51a LWG a.F. lagen \nfür das klägerische Grundstück vor. Es wurde mit dem Schmutzwasser erstmals \n2002/2003, also nach dem Stichtag, an den Kanal in der S. Straße \nangeschlossen. Das und nicht etwa ein erstmaliger Anschluss mit dem \nNiederschlagswasser an die Kanalisation ist der maßgebliche Umstand, um die \nBeseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten auszulösen. Ein Anschluss mit dem \nNiederschlagswasser kann nicht gemeint sein, da dies zu der sinnlosen Regelung \nführen würde, dass der Nutzungsberechtigte das Niederschlagswasser zu beseitigen \nhätte, sobald er sich mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation anschlösse, \ner also den getätigten und erst seine Beseitigungspflicht auslösenden Anschluss \nsofort wieder zu beseitigen hätte. Der Konzeption des § 51a LWG a.F. lag vielmehr \ndie Überlegung zugrunde, dass die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für \nGrundstücke, die nach dem Stichtag - neben der hier nicht relevanten Variante \nerstmaliger abwasserproduzierender Nutzung durch Bebauung oder Befestigung - \nüberhaupt erstmals entwässerungstechnisch erfasst werden, auf die \nNutzungsberechtigten überwälzt werden sollte.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 15 des \namtlichen Umdrucks.\n\n23\n\nVerschont werden sollten also von dieser Pflicht die Nutzungsberechtigten \nderjenigen Grundstücke, die schon vor dem Stichtag abwasserproduzierend genutzt \nwurden und entwässerungstechnisch erfasst waren. Deren Situation, die durch die \nbis dahin bestehende alleinige Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde geprägt \nwar, wurde vom Gesetz als so schützenswert angesehen, dass eine Überwälzung \nder Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf diese Nutzungsberechtigten - mag \nsie auch wasserwirtschaftlich vom Gesetzgeber gleichwohl als wünschenswert \nangesehen worden sein - nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Damit unterfiel das \nklägerische Grundstück der genannten Regelung.\n\n24\n\nDie Beseitigungspflicht des Klägers war nicht wegen § 51a Abs. 4 Satz 1 Satz 1 \nLWG a.F. ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser, das ohne \nVermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet \nwurde, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Unzutreffend ist \nallerdings insoweit Nr. 3.2. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft \"Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a \ndes Landeswassergesetzes\" vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW 1998 S. 654, ber. \nS. 918), wonach diese Ausnahme nur für bereits am 1. Januar 1996 bestehende \nAbwasseranlagen gelten soll. Eine solche zeitliche Beschränkung auf einen Stichtag \nkann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden.\n\n25\n\nDarauf kommt es indessen nicht an, denn der Wortlaut der wörtlich zu \nnehmenden Vorschrift greift hier nicht ein: Es war und ist bis heute nicht der Fall, \ndass Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks ohne Vermischung mit \nSchmutzwasser in die vorhandene Kanalisation abgeleitet wird. Das \nNiederschlagswasser wurde und wird auf dem Grundstück versickert. Von der \nBeseitigungspflicht durch den Grundstückseigentümer sollte Niederschlagswasser \naber immer nur dann ausgenommen sein, sobald es - tatsächlich - in eine \nvorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde, wann auch immer diese \nTrennkanalisation errichtet worden war. Durch ein solches Verständnis der Vorschrift \nwar zum einen sichergestellt, dass die Gemeinde allen Grundstückseigentümern \nunabhängig vom Stichtag eine Niederschlagsentwässerung anbieten konnte. Zum \nanderen konnte aber durch entsprechende Fassung des satzungsrechtlichen \nAnschlussrechts sichergestellt werden, dass Grundstücke, die nach Auffassung der \nGemeinde nicht in die Kanalisation entwässern sollten, mangels Anschlussrechts \nauch nicht angeschlossen wurden. Dieses Niederschlagswasser unterlag sodann \nwegen fehlender tatsächlicher Einleitung in die vorhandene Kanalisation der \nBeseitigungspflicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. In § 51a \nAbs. 4 Satz 1 LWG a.F. war die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des \nGrundstücksnutzungsberechtigten somit gekoppelt an den Umstand des \ntatsächlichen Einleitens in einen vorhandenen Regenwasserkanal. Demgegenüber \nließ es Satz 2 der Vorschrift für eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht des \nNutzungsberechtigten bei einer näher bezeichneten Mischwasserkanalisation \ngenügen, dass das Niederschlagswasser in diese Mischwasserkanalisation \neingeleitet \"werden soll\". Nach diesem Regelungssystem kann also von einem in \n§ 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. versteckt vorhandenen Stichtag, wie es die genannte \nVerwaltungsvorschrift meint, keine Rede sein.\n\n26\n\nDaraus ergibt sich hier, dass die grundsätzlich durch den Anschluss an die \nSchmutzwasserkanalisation nach dem Stichtag ausgelöste \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht des Klägers nach 51a Abs. 2 LWG a.F. \nsolange nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. bestehen blieb, bis das \nNiederschlagswasser in eine vorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde. Da \ndies nie der Fall war, verblieb es bei der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht des \nKlägers. Im übrigen versagte das Entwässerungsrecht der Gemeinde sogar dem \nGrundstückseigentümer, dem nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. die Beseitigung \ndes Niederschlagswassers oblag, ein Anschlussrecht (§ 5 Abs. 2 EWS). Damit \nkonnte die Beitragspflicht allein durch die Existenz des betriebsbereiten \nRegenwasserkanals in der Straße Im T. nicht entstehen.\n\n27\n\nAn dieser Rechtslage fehlender Entstehung der Beitragspflicht hat die Fassung \ndes Landeswassergesetzes in seiner heutigen Gestalt durch Gesetz vom 3. Mai \n2005 (GV. NRW. S. 463) im vorliegenden Fall beitragsrechtlich nichts geändert, so \ndass auch nicht nachträglich die Beitragspflicht entstanden ist. Allerdings ist erneut \nein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § \n51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals \nallgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf den \nNutzungsberechtigten am Grundstück führte, verbleibt es heute nach § 53 Abs. 1 \nSatz 1 LWG bei der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Der \nNutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c \nSatz 1 LWG). Die Niederschlagsabwasserbeseitigungspflicht geht nach nunmehr \ngeltendem Recht erst dann auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über \noder entsteht originär bei ihm, wenn die gemeinwohlverträgliche ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigung der zuständigen Behörde nachgewiesen ist und die \nGemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht freistellt (§ 53 Abs. \n3a Satz 1 LWG). Dabei hat die Gemeinde den Nachweis der \nGemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen, \nwenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch näher \nbestimmte baurechtliche Maßnahmen der Gemeinde begründet worden ist (§ 53 Abs. \n3a Satz 3 LWG). In allen anderen Fällen hat der Nutzungsberechtigte den Nachweis \nzu führen (§ 53 Abs. 3a Satz 4 LWG). Die Gemeinde hat im Falle des Satzes 3 (nicht \ndes Satzes 2, wie es infolge eines Redaktionsversehens im Gesetzestext heißt) den \nNachweis rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der \nAbwasserbeseitigungsplanung vorzulegen (§ 53 Abs. 3a Satz 5 LWG).\n\n28\n\nNach dem im Rahmen der Ausschussberatung eingefügten heutigen Satz 2 der \nVorschrift bleibt von der nach Satz 1 gegebenen, oben dargestellten Möglichkeit der \nVerlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den \nNutzungsberechtigten des Grundstücks die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf \ndie Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme \nbereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des \nNiederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Nach der \nBegründung durch die diese Einfügung betreibenden Fraktionen soll damit die \nAnwendung der Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht und damit die \nZielsetzung ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung gefördert werden.\n\n29\n\nVgl. LT-Drs. 13/6904, S. 95.\n\n30\n\nEs handelt sich also um eine Erweiterung der vorstehend dargestellten \nMöglichkeit, die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten \nder Grundstücke vornehmen zu lassen. Allerdings kann hier die Gemeinde nicht \neinseitig die Abwasserbeseitigungspflicht verschieben, da diese bei ihr verbleibt und \nsie lediglich auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, wobei sie dies nur tun \ndarf, wenn der Nutzungsberechtigte bereit und in der Lage ist, für eine \nordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers zu \nsorgen.\n\n31\n\nBeitragsrechtlich mag nunmehr grundsätzlich infolge der wieder bei der \nGemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht und der \nAbwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten mit der \nAnschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal die Beitragspflicht entstehen, da \nwieder eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der gemeindlichen \nEntwässerungsanlage besteht. \n\n32\n\nDies gilt aber nicht für Konstellationen der vorliegenden Art, in denen die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht gemäß § 51a Abs. 2 LWG a.F. beim \nNutzungsberechtigten des Grundstücks lag, dieser eine entsprechende \nAbwasserbeseitigungsanlage auch erstellt hat und sodann die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht nach neuem Recht wieder auf die Gemeinde \nübergegangen ist. Diese Konstellation zeichnet sich durch einen ständigen Wechsel \nder Abwasserbeseitigungspflicht kraft gesetzlicher Entscheidungen aus. \nBeitragsrechtlich fehlt es an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen \nVorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).\n\n33\n\nDer durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche \nEntwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter \naufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst \ndurch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche \nNutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße \nErschließung ersetzt wird.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, S. 14 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.).\n\n35\n\nHier führte die vom Kläger errichtete \nNiederschlagswasserbeseitigungseinrichtung unter Geltung des § 51a LWG a.F. zu \neiner endgültigen und ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung. Das \nGrundstück war also bereits endgültig und ordnungsgemäß hinsichtlich des \nNiederschlagswassers erschlossen, und wegen der Möglichkeit eines Verzichts auf \ndie Abwasserüberlassung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG ist es auch gut möglich, ja \nangesichts der erteilten Befreiung sogar wahrscheinlich, dass es bei dieser \nEntwässerung in Zukunft bleibt. Somit wird durch die heute nach neuem Wasserrecht \ngebotene Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage dem \nklägerischen Grundstück nicht erstmals der wirtschaftliche Vorteil einer endgültigen \nund ordnungsgemäßen Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung \ngeboten, so dass dadurch auch die Beitragspflicht nicht ausgelöst wird. Das kann \nallenfalls durch tatsächlichen Anschluss geschehen.\n\n36\n\nSomit wäre der angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid aufzuheben, \nsoweit er einen höheren Beitrag als den Schmutzwasserteilbeitrag festsetzt, also ab \neiner Höhe von 70 % von (9,97 Euro/Verteilungsanteil x 969,46 Verteilungsanteile) = \n6.765,86 Euro. Da der Kläger nur eine Aufhebung im tenorierten Umfang begehrt, \nwar diesem Klageantrag zu entsprechen (§§ 125 Abs. 1, 88 VwGO).\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-01/15-a-3787-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-01/15-a-3787-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260919","retrieved":"2026-07-09 02:26:39.394345+00:00"}}