{"status":"available","doknr":"OLD260936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0928.12A597.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"12 A 597/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird unter ergänzender, \nentsprechender Anwendung von \n\n§ 144 Abs. 4 VwGO abgelehnt.\n\nDie Abweisung der Klage begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels \nFeststellungsinteresses unzulässig. Weder dem Tenor noch der Begründung oder \nden Umständen des Erlasses des Negativattestes und des Widerspruchsbescheides \nkommt eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende, diskriminierende \nWirkung zu, die eine Rehabilitierung erfordert. Die diesbezüglichen Ausführungen \ndes Klägers betreffen die verfahrensrechtlichen Folgen des nach seiner Auffassung \nrechtswidrigen behördlichen Handelns, ohne eine darüber hinausgehende, sein \nAnsehen und seine Persönlichkeit objektiv beeinträchtigende, herabsetzende \nWirkung der ergangenen behördlichen Entscheidungen zu belegen.\n\nEine Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch ist \nebenfalls nicht gegeben (vgl. die Anhörungsverfügung vom 27. August 2007). Soweit \nnunmehr ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verschleppung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht wird, greift dies nicht durch. \nKonkrete Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verschleppung des von dem \narbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängigen verwaltungsgerichtlichen \nKlageverfahrens, das im Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs am 10. August 2006 \nerst knapp ein halbes Jahr anhängig gewesen ist (der Eingang der Klageerwiderung \ndes Beklagten lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal drei Monate zurück), sind \nnicht einmal ansatzweise zu erkennen; der Vorwurf einer verfahrenstaktischen \nVerschleppung der Entscheidung stellt sich danach als eine substanzlose, rein \nspekulative Unterstellung dar.\n\nDa es auf die aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen nicht ankommt, hat die \nRechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\nDer Kläger trägt gem. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO \ndie Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-28/12-a-597-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-28/12-a-597-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260936","retrieved":"2026-07-09 02:26:40.811490+00:00"}}