{"status":"available","doknr":"OLD260935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0928.12A2778.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"12 A 2778/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat der beschließende Senat die entschei-\ndungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen \nund in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nDemgegenüber reicht die Berufung auf eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG \nnicht aus, denn die Anhörungsrüge berechtigt nur zur Geltendmachung der \nVersagung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO). \n\n5\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der ihr zustehende \nverwaltungsgerichtliche Rechtsschutz werde in untragbarer Weise abgeschnitten, \nwenn aufgrund einer verfristeten Kündigungsschutzklage einer \nverwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung \ndas Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werde, wird übersehen, dass auch der \nverwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nur unter bestimmten prozessualen \nVoraussetzungen gewährt wird. Hierzu gehört u.a. das Vorliegen eines \nRechtsschutzbedürfnisses, das zur Vermeidung der Belastung der Gerichte mit \nnutzlosen Prozessen eine gerichtliche Sachprüfung versagt, wenn die Klage für den \nKläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. \nDerartige Vorteile aufzuzeigen hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht einmal \nansatzweise vermocht. Die von ihr beklagte Konsequenz, dass ein nach ihrer \nAuffassung rechtswidriger und zu Unrecht ihre Gesinnung thematisierender Bescheid \nnicht materiell-rechtlich überprüft werden könne, hat ihren Grund ausschließlich \ndarin, dass die Klägerin die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage \nzurechenbar versäumt hat. Wer aber selbst die ihm zumutbaren und gebotenen \nprozessualen Mittel nicht rechtzeitig ergreift, um gegen eine nach seiner Auffassung \nrechtswidrige und sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Maßnahme \nvorzugehen, kann sich nachher nicht auf die sich aus seinem Versäumnis \nergebenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Belastungen berufen.\n\n6\n\nMit ihren Angriffen im übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als \nGehörsrüge der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-\nrechtliche Wür-digung des Senats richten, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. \nDer in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen \nDurchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem \nzur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, \nsondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem \nanderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-28/12-a-2778-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-28/12-a-2778-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260935","retrieved":"2026-07-09 02:26:40.736884+00:00"}}