{"status":"available","doknr":"OLD260960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.6B714.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"6 B 714/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das\ndiese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf\n2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§\n146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einer\nAbänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der\nes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers gegen die\nÜbernahmeverfügung der Antragsgegnerin abgelehnt hat.\n\n4\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung\nzwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung\nder Übernahmeverfügung einstweilen verschont zu bleiben und\ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung geht\nzu Gunsten der Antragsgegnerin aus.\n\n5\n\nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann\nallerdings nicht hinreichend sicher abgeschätzt werden, ob die\nangegriffene Übernahmeverfügung sich als rechtmäßig erweisen\nwird (1.). Die unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit\nvorzunehmende Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen\ndes öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (2.).\nDieses ist in formell unbedenklicher Weise in der\nÜbernahmeverfügung begründet (3.).\n\n6\n\n1. Ob die Übernahme der an den Hochschulen eingesetzten\nunmittelbaren Landesbeamten durch die Hochschulen als neue\nDienstherren im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, lässt\nsich mit den beschränkten Mitteln des vorläufigen\nRechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. Als gesichert\nkann lediglich gelten, dass ein hergebrachter Grundsatz des\nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, auch bei\neiner Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts sei\nein Wechsel des Dienstherren gegen den Willen des Beamten\nausgeschlossen, nicht besteht.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1963 - 2\nBvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172.\n\n8\n\nGeht man vor dem Hintergrund des § 59 BRRG mit der\nüberwiegenden Meinung davon aus, dass der hier vorliegende\nunfreiwillige Dienstherrenwechsel allenfalls nach dem auch für\nLandesbeamte unmittelbar geltenden § 128 Abs. 4, 3. Fallgruppe\nBRRG erfolgen kann,\n\n9\n\nvgl. VG Lüneburg, Urteil vom 25. August 2004 - 1 A 97/03\n-, ZBR 2006, 263; VG Göttingen, Urteil vom 29. März 2006 - 3\nA 57/04 -, ZBR 2006, 267; Peters, Neue Tendenzen des\nunfreiwilligen Dienstherrenwechsels am Beispiel des Transfers\nbeamteter Professoren vom Land Nordrhein-Westfalen zu den\nHochschulen durch das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom\n31. Oktober 2006, ZBR 2007, 115 (118); zweifelnd Lohkamp,\nDie Überleitung der Landesbeschäftigten auf die Hochschulen in\nNRW, NWVBl. 2007, 325,\n\n10\n\nist die Frage zu beantworten, welche Aufgaben von dem\nbisherigen Dienstherrn, dem beigeladenen Land Nordrhein-\nWestfalen, auf die inzwischen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW\ndienstherrnfähigen (vgl. § 121 Nr. 2 BRRG) Hochschulen\nübergegangen sind. \n\n11\n\nVgl. zum Aufgabenübergang BVerwG, Urteil vom 2. April\n1981 - 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311.\n\n12\n\nEin solcher Aufgabenübergang lässt sich wahrscheinlich für\ndie staatlichen Angelegenheiten nach § 107 Abs. 2 HG NRW\na.F. feststellen, die die Hochschulen bisher als Einrichtungen\ndes Landes (vgl. § 2 Abs. 1 HG NRW a.F.) wahrgenommen\nhaben und die nunmehr zu Selbstverwaltungsaufgaben (§ 2 Abs.\n2 Satz 1 HG NRW) geworden sind. Hiervon ist aber nur ein\nkleiner Teil der Aufgaben der Hochschulen betroffen. Die\nakademischen Angelegenheiten, also die in Wissenschaft,\nForschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) angesiedelten\nKernaufgaben oblagen bereits vor dem Erlass des\nHochschulfreiheitsgesetzes NRW den Hochschulen als eigene\nAngelegenheiten. \n\n13\n\nWeiter wird im Hauptsacheverfahren der Frage\nnachzugehen sein, ob auch in der hier interessierenden\nKonstellation über den Wortlaut des § 128 Abs. 4, 3. Fallgruppe\nBRRG hinaus zu verlangen ist, dass die zu übernehmenden\nBeamten durch den Aufgabenübergang in ihrem konkret-\nfunktionellen Amt betroffen sind. Diese zusätzliche\nAnforderung hat das Bundesverwaltungsgericht als\nungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 128 Abs. 4, 3.\nFallgruppe BRRG angesehen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -,\nBVerwGE 62, 129; anders noch BVerwG, Urteil vom 27.\nOktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179.\n\n15\n\nEs hat dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal aus seiner\nbisherigen Rechtsprechung zu den §§ 128 ff. BRRG gefolgert,\nwonach die bis zur Umbildung der Körperschaften erlangte\nbeamtenrechtliche Rechtsstellung der betroffenen Beamten\ngewahrt bleiben soll und nur insoweit verändert und\nbeeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und\nderen Folgen unumgänglich ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - VI C 44.72 -,\nBuchholz 230 § 130 BRRG Nr. 1, und VI C 43.72 -, a.a.O. Nr.\n2, vom 9. Dezember 1976 - II C 14.74 -, a.a.O. Nr. 4.\n\n17\n\nAllerdings darf die in den §§ 128 ff. BRRG vorausgesetzte\nFreiheit des Staates zur Organisation der öffentlichen Aufgaben\nnicht unterlaufen werden. Organisationsänderungen mit dem\nZiel, die Aufgabenwahrnehmung zu verbessern, dürfen nicht\ndeshalb dauerhaft unmöglich werden, weil die Überleitung der\nbetroffenen Beamten kaum zu überwindende Schwierigkeiten\nbereitet. Die beamtenrechtlichen Vorschriften begründen für den\nStaat bei der Organisation seiner Aufgabenwahrnehmung\ngrundsätzlich keine Bindungen. Sie bauen vielmehr auf solchen\nOrganisationsentscheidungen auf und regeln lediglich die\nbeamtenrechtlichen Auswirkungen in deren Gefolge. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1961 - II C 75.58 -,\nZBR 1961, 322; BT-DRs. II/1549 S. 62.\n\n19\n\nBei der Auslegung von § 128 BRRG kann an Bedeutung\ngewinnen, dass sich die Aufgabenzuweisung an die\nHochschulen unmittelbar aus dem Grundgesetz ergibt. Anders\nals bei der überwiegenden Mehrzahl staatlicher Aufgaben steht\ndem Land bei der Entscheidung, wer die Angelegenheiten von\nWissenschaft, Forschung und Lehre wahrnimmt, nur ein\neingeschränkter Gestaltungsspielraum zu. Verlangte man\ngleichwohl ähnlich grundlegende Aufgabenänderungen wie in\nBereichen, die der staatlichen Organisationsgewalt unbeschränkt\nunterliegen, würden körperschaftliche Umbildungen mit\nPersonalwechsel unter Geltung der §§ 128 ff. BRRG im Bereich\nder Hochschulen nahezu unmöglich. Wegen der besonderen\ngrundgesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Hochschulen\nkönnten vor diesem Hintergrund jedenfalls dann, wenn durch\neine staatliche Organisationsentscheidung die Eigenständigkeit\nder Hochschulen gestärkt wird und ihre Staatsferne zunimmt,\ngeringere Anforderungen an einen Aufgabenübergang im Sinne\ndes § 128 Abs. 4, 3. Fallgruppe BRRG gerechtfertigt sein.\n\n20\n\nNicht abschließend zu beantworten ist darüber hinaus die\nFrage, ob die Ansicht des beigeladenen Landes zutrifft, es könne\neinen \"isolierten Dienstherrenwechsel\" im Landesrecht\nvorsehen, weil ein solcher Fall im Beamtenrechtsrahmengesetz\nnicht geregelt sei. Diese Rechtsauffassung ist wegen der die\nBeamten schützenden Regelungen des § 59 BRRG und der\nbundesrechtlichen Aufzählung der Fallvarianten eines\nunfreiwilligen Dienstherrnwechsels in § 128 Abs. 1 bis 4 BRRG\nnicht frei von Bedenken.\n\n21\n\n2. Die unter diesen Umständen gebotene, von den\nErfolgsaussichten des Widerspruchs gelöste\nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n22\n\nZweifelhaft ist allerdings, ob die Annahme des\nVerwaltungsgerichts zutrifft, dem öffentlichen Interesse am\nsofortigen Vollzug sei durch Art. 7 § 1 Satz 2\nHochschulfreiheitsgesetz NRW unabhängig von den\nVoraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO\nbereits landesgesetzlich der grundsätzliche Vorrang vor den\nInteressen der Beamten eingeräumt.\n\n23\n\nFür das öffentliche Vollzugsinteresse spricht jedenfalls, dass\nder Antragsteller nichts dafür dargetan hat, der sofortige\nDienstherrenwechsel bereite ihm unzumutbare Nachteile. Das\nbeigeladene Land haftet nach § 5 Abs. 6 Satz 4 Hochschulgesetz\nNRW in vollem Umfang für die Ansprüche der Beamten aus\nBesoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die\nHochschule ihren Beamten zu erbringen hat. Damit\nverschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der übernommenen\nBeamten durch den Dienstherrenwechsel nicht.\n\n24\n\nVgl. Peters, a.a.O.\n\n25\n\nDarüber hinaus wurde von der Rechtsprechung stets ein\nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung\nvon Organisationsakten im öffentlichen Dienstrecht (vor allem\nAbordnung und Versetzung) anerkannt, um die wirksame\nErledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben sicherzustellen.\nHierauf hat die Antragsgegnerin sich auch gestützt.\n\n26\n\nVgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung (Loseblatt, Stand Februar 2007), §\n80 Rn. 154 m.w.N; inzwischen gesetzlich anerkannt in § 126\nAbs. 3 Nr. 3 BRRG.\n\n27\n\nDie für den Vollzugsaufschub sprechenden Gründe treten\ndahinter zurück. Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus\nder Aufgabe einzelner Studiengänge oder gar der Schließung\neiner ganzen Hochschule für die betroffenen Beamten ergeben\nkönnten, gewinnen in der Interessenabwägung des vorläufigen\nRechtsschutzes kein besonderes Gewicht, weil nichts dafür\ndargetan ist, dass eine solche Situation gerade während der\nDauer des Hauptsacheverfahrens bevorsteht. \n\n28\n\nOb der Antragsteller dem Gesetz über das\nPersonalmanagement für das Land Nordrhein-Westfalen\n(PEMG) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) unterliegt, kann\noffen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hat er\nnicht hinreichend konkret dargelegt, dass er dadurch erhebliche\nNachteile erleidet. Denn nach § 7 Abs. 5 PEMG NRW können\nauch offene Stellen in der Landesverwaltung durchaus mit\nBewerbern besetzt werden, die nicht im unmittelbaren\nLandesdienst stehen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass er\nüberhaupt eine baldige Versetzung anstrebt und von ihm\ngestellte Versetzungsbegehren während des\nHauptsacheverfahrens voraussichtlich nur deswegen erfolglos\nbleiben werden, weil er Beschäftigter der Antragsgegnerin und\nnicht des beigeladenen Landes ist.\n\n29\n\n3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den\nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der\nBegründungspflicht besteht darin, die Behörde zu zwingen, sich\ndes Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst\nzu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig\nzu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über\ndie für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu\ninformieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren\ndem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu\nbringen. Fehlt es überhaupt an einer Begründung, erschöpft sich\neine tatsächlich gegebene Begründung in einer Wiederholung\ndes Gesetzeswortlauts, geht sie über allgemeine, den zu\nentscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassende Formeln\nnicht hinaus oder erweist sie in anderer Weise, dass die Behörde\ndas Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO\nmissachtet hat, so ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 nicht\ngenügt. Demgegenüber kann nicht verlangt werden, dass die zur\nBegründung der Vollziehungsanordnung angeführten\nGesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder\nwenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden\nVerwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen.\nVielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen\ngibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden\nEinzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für\ngeboten hält.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2000 - 6 B\n1141/00 - n.w.N. und Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B\n284/05 -.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung der\nVollziehungsanordnung in der Fassung, die sie durch die\nAblehnung des an die Antragsgegnerin gerichteten Antrags auf\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefunden hat.\nDie Antragsgegnerin setzt sich mit der Interessenlage des\nAntragstellers auseinander, indem sie unter anderem auf die\nSicherung der Aufgabenwahrnehmung der Hochschule und die\nUnverzichtbarkeit des Antragstellers hierfür hinweist. Die\nVollziehungsanordnung bleibt auch dann eine\nEinzelfallentscheidung, wenn die Antragsgegnerin die Gründe\nnicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern bei einer\nVielzahl übernommener Beamter angeführt hat. Die Parallelität\nder Sachverhalte bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich die\nBegründung für die Vollziehungsanordnung in zahlreichen\nFällen mit gleicher oder ähnlicher Wortwahl wiederholt. \n\n32\n\nWeil die Antragsgegnerin die Anforderungen des\nbundesrechtlichen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt und\nausweislich der Begründung ihr Ermessen bei der Anordnung\ndes Sofortvollzuges tatsächlich betätigt hat, kann offen bleiben,\nob sie mit der Regelung in Art. 7 § 1 Satz 2\nHochschulfreiheitsgesetz NRW durch den Landesgesetzgeber\nverpflichtet werden konnte, die sofortige Vollziehung\nanzuordnen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162\nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung orientiert sich an §§\n53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus\nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der\nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n34\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-b-714-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-b-714-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260960","retrieved":"2026-07-09 02:26:42.827831+00:00"}}