{"status":"available","doknr":"OLD260959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.6A3112.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"6 A 3112/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1937 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Laut \nBescheinigung des behandelnden Arztes Dr. med. M. vom 29. Dezember 2005 leidet er an \neiner erektilen Dysfunktion, die auf die zur Behandlung einer Hypertonie erforderliche \nEinnahme eines Betablockers zurückzuführen ist.\n\n3\n\nUnter dem 14. Oktober 2005 beantragte er unter anderem die Gewährung einer Beihilfe \nzu dem Medikament Viagra, das er aufgrund fachärztlicher Verordnungen vom 30. März und \n6. September 2005 zum Preis von insgesamt 294,52 EUR erworben hatte und mit dem die \nerektile Dysfunktion medikamentös therapiert wird.\n\n4\n\nHinsichtlich dieser Aufwendungen lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) den Beihilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Oktober \n2005 ab. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies das LBV mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nBuchstabe e BVO NRW zurück. Präparate, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion \ndienten, seien danach nicht beihilfefähig.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 9. Juni 2006 Klage erhoben und sich dabei auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 im Verfahren 2 C 26.02 gestützt.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 \nsowie dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen \nAntrag vom 14. Oktober 2005 Beihilfe für das Mittel Viagra zu zahlen.\n\n8\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Urteil vom 18. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, \ndem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 206,05 EUR zu den ihm für das Medikament \nViagra entstandenen und nicht von dritter Seite gedeckten Aufwendungen zu gewähren. § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW sei hier bereits nach seinem Wortlaut nicht \neinschlägig, weil beim Kläger nicht die in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Beseitigung seines \nkrankhaften Zustandes. Bei einer anderen Auslegung der Vorschriften liege jedenfalls ein zur \nNichtigkeit der Ausschlussregelung führender Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG \nfolgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Letztere sei in ihrem Wesenskern berührt, weil \ndie gelebte Sexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 9. August \n2006 eingelegt und zugleich begründet. Der Dienstherr verletzte seine Fürsorgepflicht nicht, \nwenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen Krankenversicherung auf das \nBeihilferecht übertrage. Die gelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand des \nMenschseins, aber nicht zum Kernbereich der Fürsorgepflicht. Letzterer sei angesichts der \ngeringen Höhe der streitigen Aufwendungen nicht berührt, weil die Eigenbelastung durch den \nErwerb des Präparats Viagra die amtsangemessene Lebensführung des Klägers nicht \nbeeinträchtige.\n\n12\n\nDie praktizierte Sexualität beruhe zudem auf höchstpersönlichen Entscheidungen. Hier \nkönne und wolle der Dienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen Ausschluss \nvon der Beihilfe solle auch die belastende Ermittlung der Ursache der erektilen Dysfunktion \nvermieden werden. \n\n13\n\nWegen der Ungewissheit der im Einzelfall durch die Verordnung entsprechender \nArzneimittel entstehenden Kosten sei die Angemessenheit der Aufwendungen für solche \nArzneimittel zu verneinen.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und \ndie zulässige Berufung einstimmig für unbegründet.\n\n21\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Der \nBeihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n(LBV) vom 21. Oktober 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 sind insoweit \nrechtswidrig, als sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat Viagra \nablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Klä\n\n22\n\nger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger steht zu seinen \nAufwendungen für das Medikament Viagra nach § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW ein \nBeihilfeanspruch zu, weil sie in diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der \nerektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall des Klägers um ein aus einer Hypertonie und \nderen medikamentöser Behandlung resultierendes krankhaftes Leiden, das mit dem ärztlich \nverordneten Arzneimittel Viagra zeitweise gelindert wird. Eine preiswertere \nErsatzbehandlung ist nicht erkennbar.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.\n\n25\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006 \ngeltenden Fassung schließt zwar in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V \nAufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion \ndienen, von der Beihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung ist jedoch unwirksam. Sie \nberuht nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und entspricht damit nicht den \nAnforderungen des Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an eine \nRechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen insofern keine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage dar. \n\n26\n\n§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch \nRechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 LBG NRW kann in der Rechtsverordnung \nunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei \nHeilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in \nTodesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge \nhinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\n\n27\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle Ermächtigung des § 88 Satz 5 \nHalbsatz 1 LBG NRW stützen. Dort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen \nAufwendungsarten die Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt \nwerden kann. Aufwendungen für Arzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts des \nAusnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der Begrenzungsmöglichkeiten \nabschließend und kann nicht im Wege der erweiternden Auslegung auf Arzneimittel \nausgedehnt werden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber die Beihilfe für die in § 88 Satz 5 \nHalbsatz 1 LBG NRW aufgeführten Aufwendungsarten lediglich begrenzen, aber nicht \nvollständig ausschließen.\n\n28\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.\n\n29\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW kommt als Ermächtigungsgrundlage \nebenfalls nicht in Betracht. Sie gestattet lediglich die Heranziehung der Beihilfeberechtigten \nzu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; die Norm ist auf die Einführung der \nKostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO NRW) zugeschnitten und erlaubt keine \nAusschlussregelung für einzelne Aufwendungen.\n\n30\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-Vorlage 12/2301; LT-\nVorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n31\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit lässt sich \nauch nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessen Aufwendungen im Sinne \nvon § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein \nermächtigt.\n\n32\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -.\n\n34\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.\n\n36\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit der \nAufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten \nkörperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und damit konkret \nbehandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dadurch - wie hier - im \nKernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die Möglichkeit, dauerhaft \nsexuell enthaltsam zu leben, stellt die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion \nund damit die Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung demnach nicht in Frage. \n\n37\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW nicht an die medizinische \nIndikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe ausschließt, \nerweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der Notwendigkeit von \nAufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n38\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals \n\"angemessen\" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW \nbestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die notwendigen \nAufwendungen nur \"in angemessenem Umfange\" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW \nKriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen \nquantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der \nim Hinblick auf die Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm \nfestlegt, die einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnotwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine \nquantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang für \nunangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit \nmehr.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-a-3112-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-a-3112-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260959","retrieved":"2026-07-09 02:26:42.750759+00:00"}}